{"status":"available","doknr":"OLD269633","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0925.14K3800.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"14 K 3800/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\nDie Klägerin beantragte am 21.02.2002 bei der Beklagten die Gewährung einer \nZuwendung für die Sanierung des in Bergisch Gladbach-H. gelegenen \nkieselrotbelasteten Sportplatzes L. auf der Grundlage der Richtlinien des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft über die Gewährung von \nZuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten i.d.F. vom \n31.05.1995 (Förderrichtlinien). Dem Antrag lag eine Kostenermittlung der Firma \nH1. GmbH vom 18.02.2002 zugrunde. Diese Kostenermittlung ging aufgrund zuvor \ndurchgeführter Voruntersuchungen davon aus, dass die zu sanierenden Flächen \n(Spielfläche; Rand/Zuschauerbereich; Nebenfläche/Bereich Umkleide und \nSportheim) gleichmäßige Kieselrotbelastungen aufwiesen und in einer \nSanierungstiefe von 0,20 m ausgehoben werden mussten. Die Gesamtkubatur des \nzu entsorgenden kieselrothaltigen Materials wurde mit 2.376 m³ beziffert. Die \nTonnage des Kieselrots wurde bei einem Gewichtsquotienten von 1,4 auf 3.326,40 t \ngeschätzt.\n\n2\n\nNach vorheriger fachlicher Prüfung des Antrags durch das Staatliche Umweltamt \nKöln (StUA Köln) gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 10.09.2002 \neine Zuwendung in Höhe von 196.800,00 EUR als Anteilsfinanzierung von 80 % der \nals zuwendungsfähig anerkannten Gesamtkosten in Höhe von 246.000,00 EUR. \nBestandteil des Zuwendungsbescheides waren die Allgemeinen \nNebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden \n(ANBest-G). Als Bewilligungszeitraum wurde die Zeit vom 10.09.2002 bis zum \n31.12.2002 festgelegt.\n\n3\n\nDie bezuschussten Sanierungsarbeiten ließ die Klägerin in der Zeit vom \n09.12.2002 bis zum 31.12.2002 durchführen. Mit Schreiben vom 19.12.2002 teilte die \nKlägerin der Beklagten mit, dass nach Abräumen von knapp der Hälfte des \nSportplatzes abzusehen sei, dass möglicherweise erheblich mehr belastete \nMaterialien anfallen würden. Dies liege vor allem an der sehr unterschiedlichen \nEinbaustärke des Tennenbelages, die zwischen 0,10 und 0,35 m kleinräumig stark \nschwanke. Zudem seien die seitlichen Stehtribünenbereiche fast ausschließlich mit \nTennenbelagmaterial hergestellt, was so nicht zu erwarten gewesen sei. Da es sich \nderzeit lediglich um Schätzungen handele, sei erst nach Beendigung der Bauarbeiten \nmit gesicherten Kostenangaben zu rechnen. Sie - die Klägerin - gehe davon aus, \ndass ein Änderungsantrag auf Erhöhung der Subvention auch erst nach Beendigung \nder Arbeiten gestellt werden könne. Sie werde sich sobald wie möglich mit der \nBeklagten in Verbindung setzen.\n\n4\n\nNach Abschluss der Arbeiten bezifferte die Klägerin die Gesamtkosten des \nProjekts auf 470.240,09 EUR und beantragte im Februar 2003 wegen der durch die \nMengenmehrung entstandenen Mehrkosten eine weitere Zuwendung in Höhe von \n179.392,07 EUR.\n\n5\n\nDas mit der fachlichen Prüfung des Förderantrags beauftragte StUA Köln \näußerte mit seiner Stellungnahme vom 26.02.2003 Bedenken an der \nZuwendungsfähigkeit der geltend gemachten Mehrkosten, weil nachträglich ohne \nweitere Untersuchungen nicht mehr festgestellt werden könne, ob nur Kieselrot oder \nauch anderes Material abgetragen worden sei. Eine vom StUA durchgeführte \noptische Überprüfung von 9 „Kieselrot-Rückstellproben\", die von der \nEntsorgungsdeponie Hünxe zur Verfügung gestellt worden waren, ergab ausweislich \ndes Prüfungsvermerks vom 26.03.2003, dass bei 4 Proben ein Verdacht auf \nKieselrotbestandteile bestand. Bei 5 Proben waren Kieselrotanteile weniger \nwahrscheinlich.\n\n6\n\nDie Beklagte lehnte den Zuwendungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom \n28.07.2003 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Klägerin gegen die ihr \nnach Ziff. 5.13 ANBest-G obliegenden Mitteilungspflichten verstoßen habe. Dem \nSchreiben der Klägerin vom 19.12.2002 sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die \nMengenmehrungen so gravierend ausfallen würden. Dem StUA Köln sei nicht \nermöglicht worden, die veränderte Situation vor Ort in Augenschein zu nehmen. Die \nKlägerin hätte die Arbeiten unterbrechen müssen, weil eine akute Gefahrenlage nicht \nbestanden habe. Aufgrund der nachträglich vom StUA Köln durchgeführten \nÜberprüfung sei eine fachlich positive Bewertung nicht möglich.\n\n7\n\nAm 11.08.2003 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie \naus, dass sie die Sanierungsmaßnahme nach Eingang des Zuwendungsbescheides \ngem. VOB/A wegen Dringlichkeit der Maßnahme beschränkt ausgeschrieben habe. \nVor Baubeginn habe für sie kein Anlass bestanden, an der Richtigkeit der von der \nFirma H1. GmbH durchgeführten Voruntersuchungen zu zweifeln. Den ihr \nobliegenden Mitteilungspflichten habe sie mit dem Schreiben vom 19.12.2002 \ngenügt, weil eine genaue Größenordnung der Mehrmengen zu der Zeit nicht \nabschätzbar gewesen sei. Es sei nicht sachgerecht gewesen, die \nSanierungsarbeiten zu unterbrechen. Die unmittelbar an einem Park-and-Ride-\nParkplatz gelegene Baustelle hätte dann nur mit einem Bauzaun gesichert werden \nkönnen. Die unter dem 14.10.2003 von der H1. GmbH gefertigte Stellungnahme \nbelege, dass tatsächlich nur kieselrot-belastetes Material abgetragen und entsorgt \nworden sei.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2004 wies die Beklagte den Widerspruch \nder Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die \nKlägerin die ihr obliegenden Mitteilungspflichten verletzt habe. Sie habe das StUA \nnicht ausreichend über das Ausmaß der Mengenmehrungen informiert. Die Klägerin \nhätte die Arbeiten stoppen müssen, bis geklärt worden sei, ob die Subvention hätte \nerhöht werden können. Stillstandzeiten wären dadurch nur in geringem Umfang \nangefallen. Die Klägerin hätte dem StUA rechtzeitig Gelegenheit zur Prüfung der \nZuwendungsfähigkeit der Mehrkosten geben müssen. Es liege nicht im Ermessen \ndes Zuwendungsempfängers, welchen Prüfungsumfang das StUA Köln und die \nBewilligungsbehörde benötigten, um die Förderfähigkeit eines Erhöhungs- oder \nZuwendungsantrages beurteilen zu können. Das Versäumnis der nicht rechtzeitigen \nEinbindung des StUA Köln könne nicht nachträglich kompensiert werden. Selbst \nwenn nachträglich eine Überprüfung unter fachlichen Aspekten möglich gewesen \nwäre, hätte die nicht rechtzeitige Einbindung des StUA zu einer Ablehnung des \nFörderantrages geführt. Eine Erhöhung der Subvention komme auch wegen eines \nVerstoßes gegen die Vergabevorschriften nicht in Betracht. Während der Zeit nach \nZugang des Zuwendungsbescheides am 20.09.2002 bis zur Zuschlagserteilung hätte \neine nach der VOB/A grundsätzlich gebotene öffentliche Ausschreibung der \nSanierungsmaßnahme erfolgen können.\n\n9\n\nNach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 27.04.2004 hat die Klägerin \nam 24.05.2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Ablehnung ihres \nFörderantrages sei fehlerhaft. Die Beklagte habe auf ihr Schreiben vom 19.12.2002 \npflichtwidrig nicht reagiert. Hätte sie reagiert, hätte sie - die Klägerin - einen \nBaustopp veranlassen können, um der Beklagten Gelegenheit zur Prüfung der \nZuwendungsvoraussetzungen zu geben. Ein Verstoß gegen die ihr auferlegten \nMitteilungspflichten sei nicht gegeben. Sie habe die Beklagte bereits mit ihrem \nSchreiben vom 19.12.2002 darauf hingewiesen, dass erheblich mehr belastete \nMaterialien anfallen würden. Eine Pflicht zur Einschaltung des StUA Köln habe nicht \nbestanden. Die ANBest-G begründeten keine Mitteilungspflicht an das StUA Köln. \nEin Baustopp sei nicht sachgerecht gewesen, weil die Baustelle in einem \nWohngebiet unmittelbar an einem stark frequentierten Park-and-Ride-Parkplatz \ngelegen habe und eine plötzlich unterbrochene brach liegende Baumaßnahme \nKinder zum Erkunden und Spielen eingeladen hätte. Ein Baustopp hätte zudem \nimmense Mehrkosten verursacht, weil eine auftraggeberseitig angeordnete Still-\nstandzeit vergütungspflichtig gewesen sei. Durch die Stellungnahme der H1. \nGmbH von Oktober 2003 sei zudem belegt, dass nur Kieselrot abgefahren und \nentsorgt worden sei. Ein Verstoß gegen Vergabevorschriften liege ebenfalls nicht \nvor. Eine öffentliche Ausschreibung sei unzweckmäßig gewesen, weil der \nZuwendungsbescheid vom 10.09.2002 den Bewilligungszeitraum bis zum \n31.12.2002 begrenzt habe. Ein Vertreter der Beklagten habe in einem Telefonat am \n18.12.2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Baumaßnahme bis zum \n31.12.2002 habe abgeschlossen sein müssen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom \n28.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2004 \nzu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 06.02.2003 eine weitere \nSubvention in Höhe von 179.392,07 EUR zu bewilligen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nIhrer Auffassung nach ist der Antrag der Klägerin ermessensfehlerfrei abgelehnt \nworden. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Gründe der angefochtenen \nBescheide. Die Klägerin habe gegen die ihr obliegenden Mitteilungspflichten \nverstoßen. In einem mit ihr am 18.12.2002 geführten Telefonat habe sie keine \nAngaben zum Ausmaß der Mehrmengen gemacht. Auch ihr Schreiben vom \n19.12.2003 sei unpräzise. Ihr - der Beklagten - könne nicht vorgeworfen werden, auf \ndas Schreiben vom 19.12.2002 nicht reagiert zu haben. Die Klägerin habe ihr nach \nVersand des Schreibens keine Zeit für eine entsprechende Prüfung gelassen, \nsondern habe die Baumaßnahme unbeirrt fortgesetzt und innerhalb weniger Tage \nabgeschlossen. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 19.12.2002 habe sie das \nihr eingeräumte Förderermessen nicht ausüben müssen, weil das Schreiben nicht \ndie für einen Förderantrag erforderlichen Angaben enthalten habe. Im Jahre 2006 \nstehe haushaltsrechtlich kein gesonderter Ansatz mehr für Kieselrot-\nSanierungsmaßnahmen zur Verfügung. Kieselrotmaßnahmen würden nunmehr aus \ndem Fördertopf für Altlasten und Bodenschutz bestritten. Alle Fördermittel seien zur \nZeit komplett verplant. Ob noch neue Maßnahmen bewilligt werden könnten, \nentscheide sich erst nach Auswertung der Mittelbewirtschaftung durch das \nUmweltministerium voraussichtlich Ende September 2006.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf \nGewährung einer weiteren Subvention noch einen Anspruch auf Neubescheidung \nihres Antrags auf Gewährung einer weiteren Subvention. Der ablehnende Bescheid \nvom 28.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2004 ist im \nErgebnis ermessensfehlerfrei.\nEin Zuwendungsempfänger hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf \nGewährung einer auf der Grundlage von Richtlinien vergebenen Subvention. Er kann \nlediglich verlangen, dass haushaltsmäßig bereit gestellte Mittel der \nhaushaltsrechtlichen Zweckbindung entsprechend gleichmäßig, d.h. den Vorgaben \ndes Gleichheitssatzes des Art. 3 GG genügend vergeben werden. Maßgeblich ist \ninsoweit nicht der Wortlaut der Förderrichtlinien, sondern die durch die \nFörderrichtlinien gesteuerte tatsächliche Vergabepraxis,\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.1992 - 3 B 76/92 - Buchholz 310 § \n132 VwGO Nr. 310; VGH B.-W., Urteil vom 21.08.1990 - 10 S 1389/89 -\n.\n\n19\n\nDie Beklagte gewährte Zuwendungen für die Sanierung kieselrot verunreinigter \nFlächen ausweislich der durch die Förderrichtlinien dokumentierten Vergabepraxis \nnur dann, wenn die Zuwendungsfähigkeit des Sanierungsvorhabens vor seiner \nAusführung durch das StUA Köln geprüft worden war (vgl. Ziff. 6.1 der \nFörderrichtlinien). Aufgrund nachträglicher Überprüfung der Förderungsfähigkeit \nerfolgte keine Mittelgewährung. Diese Vergabepraxis ist nicht sachwidrig. Die vor \nDurchführung der Sanierungsmaßnahme vom zuständigen StUA durchzuführende \nfachliche Prüfung stellt eine zweckentsprechende Verwendung der bereit gestellten \nHaushaltsmittel sicher. Dass die Beklagte Zuwendungen nicht aufgrund einer erst \nnachträglich durchgeführten Prüfung der Zuwendungsfähigkeit gewährte, ist \nangesichts des formalisierten auf Verwaltungsvereinfachung angelegten \nSubventionsverfahrens nicht zu beanstanden. Die Praxis der vorherigen fachlichen \nPrüfung enthebt die Bewilligungsbehörde von aufwändigen nachträglichen, \ngegebenenfalls nur mit hohem Personalaufwand zu führenden Untersuchungen. \nDass die Beklagte Belege Dritter - wie die Stellungnahme der H1. GmbH vom \n14.10.2003 - nicht für eine Mittelbewilligung ausreichen ließ, ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Die Beklagte durfte berücksichtigen, dass eine vorherige behördliche \nPrüfung eine größere Richtigkeitsgewähr bietet als nachträglich angefertigte \nUntersuchungsberichte Dritter, die - wie vorliegend die von der Klägerin auch mit den \nVoruntersuchungen beauftragte Firma H1. GmbH -möglicherweise ein eigenes \nwirtschaftliches Interesse am Ausgang des Subventionsverfahrens besitzen.\n\n20\n\nDie Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Vergabepraxis der Beklagten nicht. \nSie hat der Beklagten und dem StUA Köln nicht Gelegenheit gegeben, die mit dem \nErhöhungsantrag vom Februar 2003 geltend gemachten Mehrkosten für die \nSanierung des Sportplatzes L. fachlich auf ihre Förderungsfähigkeit hin zu \nüberprüfen. Sie hat die Sanierungsarbeiten nach dem Hinweis des mit der Sanierung \nbeauftragten Unternehmens, dass Mehrmengen kieselrotbelasteten Materials \nentstehen, nicht unterbrochen, um dem StUA Köln eine fachliche Überprüfung des \nerhöhten Kostenaufwandes zu ermöglichen. Sie hat mit Schreiben vom 19.12.2002, \ndas bei der Beklagten am 23.12.2002 eingegangen ist, lediglich angekündigt, dass \nmöglicherweise erheblich mehr belastete Materialien anfallen würden. Die \nBauarbeiten hat sie ohne Unterbrechung fortgesetzt und bereits eine Woche nach \nEingang ihres Schreibens vom 19.02.2002 am 31.12.2002 abgeschlossen. Be-\ngründeter Anlass zur kurzfristigen Reaktion auf das Schreiben vom 19.12.2002 \nbestand für die Beklagte nicht, weil die Klägerin sich darin nicht nach einem \nzuwendungskonformen Verhalten erkundigte. Vielmehr teilte sie der Beklagten die \nfristgemäße Beendigung der Arbeiten als ihre feststehende Entscheidung mit. \n\n21\n\nEs bestand auch kein sachlicher Grund, aufgrund dessen die Beklagte gehalten \nwar, eine Zuwendung unter Abweichung von ihrer ständigen Vergabepraxis auch \nohne eine vorherige durch das StUA durchgeführte fachliche Prüfung zu bewilligen. \nInsbesondere war im Dezember 2002, als die Klägerin von dem mit der Sanierung \nbeauftragten Unternehmen von der Entstehung voraussichtlicher Mehrmengen \nerfahren hatte, keine besondere Gefahrenlage gegeben, die es gebot, die \nbegonnenen Sanierungsarbeiten ohne Unterbrechung fortzusetzen. Hiergegen \nspricht bereits, dass die Kieselrotbelastung des Sportplatzes L. ausweislich des \nSchreibens des Rheinisch Bergischen Kreises vom 10.05.2001 bereits seit 1991 \nbekannt war und die Klägerin mit dem Beginn der Sanierung bis Dezember 2002 \nzugewartet hat.\n\n22\n\nDer von ihren Vertretern in der mündlichen Verhandlung gemachte Einwand der \nKlägerin, dass die Förderfähigkeit ihres Erhöhungsantrages nicht erneut hätte geprüft \nwerden müssen, weil die Zuwendungsfähigkeit der Sanierungsmaßnahme bereits mit \ndem Zuwendungsbescheid vom 10.09.2002 anerkannt worden sei, greift nicht durch. \nInsoweit verkennt die Klägerin, dass der Zuwendungsbescheid unter \nZugrundelegung der von der Firma H1. GmbH erstellten Kostenermittlung vom \n18.02.2002 die zuwendungsfähigen Kosten auf 246.000,00 EUR beschränkt. Die \nüber diesen Betrag hinaus gehenden Mehrkosten stellen ein neues \nSanierungsvorhaben dar, dessen Zuwendungsfähigkeit die Beklagte und das StUA in \neinem weiteren Antragsverfahren zu überprüfen hatte.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269633","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-25/14-k-3800-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269633","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269633","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-25/14-k-3800-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269633","retrieved":"2026-07-09 02:39:15.780833+00:00"}}