{"status":"available","doknr":"OLD269632","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0925.14K1542.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"14 K 1542/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\nDer Kläger ist Eigentümer u.a. des Flurstücks 000, Flur 00, Gemarkung M. , \ndes sog. „oberen Teils\" der Diepentalsperre. Auf den der Talsperre angrenzenden \nGrundstücken betreibt er eine Naherholungseinrichtung bestehend aus Hotel, Cam-\npingplatz und Bootsvermietung.\nDie Diepentalsperre wird gespeist durch den Murbach. Berechtigte zum Anstau der \nTalsperre und zur Wasserkraftnutzung ist Frau F. I. aufgrund der ihr unter dem \n27.08.2003 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung der Bezirksregierung (BZR) Köln. \nStaudamm und Wasserkraftwerk sind im „unteren Teil\" der Talsperre gelegen, der im \nEigentum der Frau I. steht. Der Stauraum der Talsperre wird im oberen Bereich \ndurch einen aufgeschütteten Straßendamm gequert, der gleichzeitig die Grenze zwi-\nschen der im Eigentum des Klägers und der Frau I. stehenden Wasserfläche \nbildet. Die Verbindung zwischen dem oberen und unteren Teil des \nTalsperrenstauraums bildet ein Durchlass, über den eine Straßenbrücke führt. \nBeidseitig des Straßendammes stellt sich bedingt durch den Durchlass ein gleich \nhoher Wasserstand ein. Aufgrund des geringen Zuflusses im Trockenjahr 2003 sank \nder Stauspiegel ab. Dies führte dazu, dass die Wasserflächen des Klägers im oberen \nBereich der Talsperre weitgehend trocken fielen.\n\n2\n\nAm 30.07.2003 stellten Mitarbeiter des beklagten Amtes fest, dass auf \nVeranlassung des Klägers am Brückendurchlass bauliche Veränderungen \nvorgenommen waren. Beidseitig vorhandene, alte Mauerflügelfundamente waren um \nca. 50 cm aufbetoniert bzw. durch Aufmauerungen erhöht worden. In darin \neingemauerte vertikale Eisenschienen waren Absperrbalken in einer Gesamthöhe \nvon ca. 90 cm in der unmittelbaren Durchflussöffnung eingesetzt worden. Aufgrund \nder baulichen Veränderungen am Durchfluss stieg der Stauspiegel im oberen \nBereich der Talsperre auf eine Höhe von ca. 104,20 m ü. N.N.; die Stauhöhe im \nunteren Bereich der Talsperre lag bei rd. 103,65 m ü. N.N.\n\n3\n\nMit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 01.08.2003 gab das beklagte \nAmt dem Kläger unter Androhung der Ersatzvornahme auf, die im Durchlass \nerrichtete Abmauerung innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Verfügung (Ziff. 1) und \ndie eingesetzten Absperrbalken sofort nach Erhalt der Verfügung zu entfernen (Ziff. \n2). Zur Begründung führte es aus, die Stauvorrichtung am Durchlass verstoße gegen \ndie öffentliche Sicherheit. Die Stauvorrichtung sei formell illegal, weil der Kläger nicht \nüber die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis verfüge. Der Anstau des oberen \nTeils der Talsperre bedeute auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko. Durch die \nHöhendifferenz von 0,6 m zwischen den beiden Talsperrenbereichen werde der \nStraßendamm einem Lastfall ausgesetzt, für den kein Sicherheitsnachweis vorliege. \nBei einer Durchströmung des Straßendammes könne eine so große Wassermenge \nauf den Staudamm im unteren Bereich der Talsperre prallen, für die auch der \nStaudamm nicht ausgelegt sei.\n\n4\n\nDer Verpflichtung zur Entfernung der Absperrbalken kam der Kläger unmittelbar \nnach Aushändigung der Ordnungsverfügung nach.\n\n5\n\nAm 12.08.2003 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die \nAussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er \naufgrund notarieller Urkunde vom 22.07.1992 das Recht zur Nutzung der Talsperre \nzu Kahnfahrten und sonstigen Naherholungszwecken habe. Entgegen der notariellen \nUrkunde habe die Eigentümerin des unteren Bereichs der Talsperre, Frau F. I. \n, den unteren Bereich zur Ausübung der Fischerei verpachtet. Um das Kahnfahren \nunmöglich zu machen, habe Frau I. aus dem unteren Bereich der Talsperre \nWasser ablaufen lassen. Der Straßendamm sei allein aufgrund seiner Breite von 10 \nm als Vorstaueinrichtung stabil genug.\n\n6\n\nNachdem Mitarbeiter des beklagten Amtes anlässlich eines Ortstermins am \n14.08.2003 festgestellt hatten, dass nach ihrer Einschätzung durch die Abmauerung \nauf dem Fundament des Durchlasses keine akute Gefährdung bestehe, setzte die \nBezirksregierung (BZR) Köln die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen \ndie Verpflichtung zur Entfernung der Abmauerung aus.\nMit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2004, dem Kläger zugestellt am 26.01.2004, \nwies die BZR Köln den Widerspruch des Klägers aus den Gründen des \nAusgangsbescheides zurück.\n\n7\n\nAm 25.02.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass \ner eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau des Murbaches im streitigen oberen \nBereich der Talsperre besitze. Sein Rechtsvorgänger habe sich im Jahre 1932 das \nRecht eintragen lassen, den Murbach auf eine zulässige Stauhöhe von 104,9 m ü. \nN.N. aufzustauen und zwar von der Parzelle 000/000 bis zu der Parzelle 0000/000. \nVon dieser Erlaubnis mache er nun wieder Gebrauch, um ein Trockenfallen des \noberen Bereichs der Talsperre zu verhindern. Die von ihm errichtete Stauvorrichtung \nbedeute keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Sie solle lediglich verhindern, \ndass der obere See trocken falle. Entgegen der Auffassung des beklagten Amtes \nkönne der Straßendamm nicht überspült werden, weil die Dammkrone ca. 1m höher \nsei als die Stauvorrichtung. Aus dem in seinem Auftrag angefertigten geotechnischen \nGutachten der J. mbH vom 11.02.2005 ergebe sich, dass die \nAbmauerung - ohne Absperrbalken - stehen bleiben könne. Der Gutachter habe \nfestgestellt, dass der Straßendamm einen einseitigen Lastfall für Wochen mit \nSicherheit aushalte.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\ndie Ordnungsverfügung des beklagten Amtes vom 01.08.2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der BZR Köln vom 19.01.2004 \naufzuheben.\n\n9\n\nDas beklagte Amt beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSeiner Auffassung nach ist die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig. \nDer Kläger verfüge für die Stauvorrichtung nicht über die erforderliche öffentlich-\nrechtliche Zulassung. Die seinem Rechtsvorgänger im Jahre 1932 erteilte Erlaubnis \nbeziehe sich auf eine Parzelle weit oberhalb der Stauwurzel der Talsperre. Die \ngenannte Erlaubnis berechtige aber nicht dazu, am streitigen Durchlass im \nStraßendamm einen Vorstau zu errichten. Im Übrigen entspreche der vom Kläger \nerrichtete Vorstau auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die für \nTalsperren durch die DIN 19700 festgelegt würden. Durch die Abmauerung werde \nder Straßendamm einem einseitigen Lastfall ausgesetzt. Hierdurch entstehe ein \nhydraulisches Gefälle. Die durch die Abmauerung erfolgte Einengung des \nAbflussquerschnitts führe zu erhöhten Fließgeschwindigkeiten. Diese beeinträchtige \ndie Standsicherheit des Dammes und die Widerlager der Brücke. Ob der \nStraßendamm auf Dauer ausreichend standsicher sei, lasse sich ohne Vorlage der \nerforderlichen Standsicherheitsnachweise nicht zuverlässig beurteilen. Die materielle \nGenehmigungsfähigkeit könne erst in einem Genehmigungsverfahren nach Vorlage \naller erforderlichen Unterlagen beurteilt werden. Voraussetzung hierfür sei aber ein \nentsprechender Genehmigungsantrag des Klägers. Der vom Kläger vorgelegte \ngeotechnische Bericht sei fachlich nicht ordnungsgemäß erstellt und erbringe auch \ninhaltlich nicht den Standsicherheitsnachweis für den Straßendamm. Der Bericht \nkomme selbst zu dem Ergebnis, dass es bei einer Wasserspiegeldifferenz zwischen \nden beiden Talsperrenbereichen in den schluffigen Bodenschichten des Stra-\nßendammes zu einer rückschreitenden Erosion kommen werde. Ungeachtet dessen \nsei ein Vorstau am Brückendurchlass spätestens nach Erteilung der \nwasserrechtlichen Erlaubnis vom 27.08.2003 zum Aufstau der Talsperre an Frau F. \nI. nicht mehr erforderlich. In der Erlaubnis sei für die Frau I. eine \nMindeststauhöhe von 104,40 m ü.N.N. festgelegt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes \nverwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom \n01.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der BZR Köln vom \n19.01.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nRechtsgrundlage für die angefochtene Ordnungsverfügung ist § 14 Abs. 1 OBG \nNRW i.V.m. § 138 LWG NRW, §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG. Nach dieser \nBestimmung konnte das beklagte Amt als nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur \nRegelung von Zuständigkeiten des technischen Umweltschutzes vom 14.06.1994 - \nZustVOtU a.F. - i.V.m. Ziffn. 23.1.141 und 23.1.165 der Anlage zur ZustVOtU a.F. \nzuständige Sonderordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine \nim einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nabzuwehren.\n\n15\n\n1. Die Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten sind \nvorliegend gegeben. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit folgt bereits daraus, \ndass der Kläger für die von ihm am Durchlass des Straßendammes errichtete \nStauvorrichtung nicht die erforderliche wasserrechtliche Zulassung besitzt. Die \nErrichtung der Stauvorrichtung stellt eine nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 WHG \nerlaubnispflichtige Gewässerbenutzung dar. Soweit der Prozessbevollmächtigte des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, dass die Stauvorrichtung als \nNotfallmaßnahme gem. § 32 Abs. 1 LWG NRW keiner Zulassung bedürfe, verkennt \ner den Regelungsgehalt dieser Bestimmung. Vor dem Hintergrund der \nrahmenrechtlichen Vorgabe des § 17 a WHG erstreckt sich der durch die Vorschrift \ndes § 32 Abs. 1 LWG NRW im Interesse der sofortigen Gefahrenabwehr \nangeordnete ausnahmsweise Verzicht auf ein Zulassungsverfahren nur auf \nMaßnahmen, die wasserwirtschaftlich unbedenklich sind,\n\n16\n\nvgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. § 17 a Rn. 1.\n\n17\n\nVon einer wasserwirtschaftlichen Unbedenklichkeit kann vorliegend nicht \nausgegangen werden. Die Stauvorrichtung soll dazu dienen, dass der obere im \nEigentum des Klägers stehende Talsperrenbereich höher angestaut werden kann als \nder untere Teil der Diepentalsperre. Aufgrund der durch den Anstau bewirkten \nHöhendifferenz der Wasserspiegel des unteren und oberen Bereichs der Talsperre \nwird der Straßendamm einem Lastfall ausgesetzt, für den ein verlässlicher \nSicherheitsnachweis nicht vorliegt (vgl. unten Ziff. 2.). Die Errichtung der \nStauvorrichtung kann auch deshalb nicht als Notfallmaßnahme i.S.v. § 32 Abs. LWG \nNRW angesehen werden, weil der Kläger sie nicht nur kurzfristig, sondern potenziell \nzeitlich unbefristet solange nutzen will, wie ein zu geringer Anstau durch die \nTalsperrenmauer im unteren Bereich der Talsperre ein Trockenfallen des oberen Be-\nreichs der Talsperre befürchten lässt.\n\n18\n\nFür die somit zulassungspflichtige Stauanlage unter der Brücke des \nStraßendammes besitzt der Kläger nicht die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis. \nDas von ihm benannte im alten Wasserbuch eingetragene Recht, „das Wasser des \nMuhrbaches durch ein zwischen den Parzellen Gemarkung M. ; Flur 0, Nr. \n000/000 und Gemarkung C. , Flur 00, Nr. 000 befindliches Wehr bis zur zulässi-\ngen Stauhöhe von 104,90 m NN. aufzustauen\", verleiht ihm nicht die Berechtigung \nzur Errichtung und zum Betrieb der streitigen Stauanlage. Das genannte Recht \nbezieht sich auf ein anderes Grundstück oberhalb der Stauwurzel der \nDiepentalsperre. Der in dem alten Recht bezeichnete Wehrstandort liegt nach dem \naktuellen Katasterplan zwischen der Parzelle Gemarkung M. , Flur 00, \nFlurstück 000, 000 und der Parzelle Gemarkung C. , Flur 0 Flurstück 000 (vgl. \nKatasterkarten, Beiakte 2) und nicht an dem hier in Rede stehenden Durchlass \nunterhalb des Straßendammes.\n\n19\n\n2. Die Anordnung zur Entfernung der Abmauerung und zur Entfernung der \nAbsperrbalken lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Sie erweist sich insbesondere \nnicht als unverhältnismäßig. Eine wasserrechtliche Beseitigungsanordnung ist \naufgrund der besonderen Störungsanfälligkeit der durch das Wasserrecht \ngeschützten Rechtsgüter bereits bei formeller Illegalität gerechtfertigt, es sei denn die \nmaterielle Genehmigungsfähigkeit ist offensichtlich gegeben,\n\n20\n\nvgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. Rn. 803 \nff.\n\n21\n\nDie vom Kläger errichtete Stauvorrichtung ist nicht offensichtlich \ngenehmigungsfähig. Hierbei kann dahinstehen, ob sie als Bestandteil der \nDiepentalsperre den materiellen Anforderungen des § 106 Abs. 1 LWG NRW \ngenügen muss oder ob sie als wesentliche Umgestaltung eines Gewässers an den \nVorgaben des § 31 Abs. 2 WHG i.V.m. § 100 Abs. 1 und 2 LWG NRW zu messen ist. \nSie entspricht offensichtlich weder den für die Errichtung von Talsperren geltenden \nallgemein anerkannten Regeln der Technik noch den für den Gewässerausbau \nanerkannten Regeln der Technik i.S.v. § 100 Abs. 1 LWG NRW. Der vom Kläger \nvorgelegte geotechnische Bericht der J. GmbH vom 11.02.2005 \nkommt im Gegenteil zu dem Ergebnis, dass der Straßendamm zwar als \nStraßendamm, „nicht aber als Stau-Damm auf Dauer\" geeignet ist. Nach seinen \nFeststellungen sind bei einem nicht nur kurzfristigen Anstau „rückschreitende Ero-\nsionen\" des Dammes zu erwarten, weil das Wasser bei einem Absinken des Wasser-\nspiegels des unteren Bereichs der Talsperre aufgrund des wasserdurchlässigen Be-\nreichs im oberen Dammkörper nach einer „gewissen Zeit\" in der westlichen \nDammoberfläche austreten wird. Der Bericht stellt ferner fest, dass der \nStraßendamm bei einer Nutzung als Dauerstaudamm nachgerüstet werden muss. Er \nmüsse abgedichtet und seine Böschungen gegen Erosion geschützt werden (vgl. S. \n6 f. des Berichts). Vor diesem Hintergrund besitzt der Kläger kein schützenswertes \nInteresse am Erhalt der am Durchlass errichteten Abmauerung.\n\n22\n\nDie zur Durchsetzung der Entfernung der Absperrbalken angedrohte \nErsatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57, 59, 63 VwVG \nNRW.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-25/14-k-1542-04","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-25/14-k-1542-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269632","retrieved":"2026-07-09 02:39:15.700836+00:00"}}