{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0921.1K5910.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"1. Kammer","decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"1 K 5910/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"I. Das Verfahren wird entsprechend § 94 VwGO bis zur Entscheidung des \nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft über die Vorlage (Ziffer II) ausgesetzt.\n \n\nII. Gem Art. 234 Abs. 1a EGV werden dem Gerichtshof der Europäischen \nGemeinschaft folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1. Sind Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass nationale \nRegelungen für ein staatliches Sportwettenmonopol, die unzulässige \nBeschränkungen der in Art. 43 und 49 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit und \nDienstleistungsfreiheit enthalten, weil sie nicht entsprechend der Rechtsprechung \ndes Gerichtshofs (Entscheidung vom 06.11.2003 - Rs C-243/01 -) in kohärenter und \nsystematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen, trotz des \ngrundsätzlichen Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts \nausnahmsweise für eine Übergangszeit weiterhin angewandt werden dürfen?\n2. Bei Bejahung der Frage 1: Welche Voraussetzungen gelten für die Annahme einer \nAusnahme vom Anwendungsvorrang und wie ist die Übergangszeit zu \nbemessen?\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Klägerin ist eine im Handelsregister beim Amtsgericht Essen eingetragene \nGmbH und eröffnete am 01.06.2005 ein Geschäftslokal in 00000 C. . Dort \nvermittelte sie u.a. Oddset-/Sportwetten für das in Malta ansässige und dort \nregistrierte Sportwettunternehmen U. Co. Ltd., das im Besitz einer von den \nmaltesischen Behörden erteilten staatlichen Konzession für die Veranstaltung von \nSportwetten ist.\n\nMit Ordnungsverfügung vom 28.06.2005 untersagte die Beklagte der Klägerin die \nweitere Ausübung der Tätigkeit der Durchführung und Vermittlung von \nungenehmigten Sportwetten in allen Formen. Dies gelte für alle Annahmen bzw. \nArten der Vermittlung von Sportwetten, deren Veranstalter nicht vom Innenminister \ndes Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) zugelassen sei. Des Weiteren drohte sie \nder Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung die Anwendung unmittelbaren \nZwanges in Form der zwangsweisen Schließung und Versiegelung der \nBetriebsräume an. \nDen hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Landrat des Rhein-Erft-Kreises mit \nBescheid vom 22.09.2005 zurück, mit der Begründung, die Tätigkeit der Klägerin \nstelle entweder eine Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel nach § 284 \nStrafgesetzbuch (StGB) oder zumindest einen Verstoß gegen § 1 Sportwettengesetz \nNRW dar, wonach Sportwetten nur durch Wettunternehmen veranstaltet werden \ndürften, die zuvor vom Innenministerium NRW zugelassen worden seien. \n\nDie Klägerin hat am 07.10.2005 Klage erhoben. \n\nSie trägt vor:\nDa sie Sportwetten für das in Malta ansässige Sportwettunternehmen U. Co. Ltd. \nvermittle, verstoße die Ordnungsverfügung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) habe in der Rechtssache \nH. (Urteil vom 06.11.2003 - Rs.C-243/01 -) entschieden, dass sich nicht nur der \nim Ausland ansässige Wettanbieter, sondern auch der im Inland ansässige \nWettvermittler auf die Dienstleistungsfreiheit berufen könne. Das staatliche \nSportwettenmonopol verstoße in seiner derzeitigen Form, insbesondere wegen des \nWerbeverhaltens der staatlichen Wettveranstalter, gegen Art. 49 EGV. Der EuGH \nhabe - ebenfalls in der Rechtssache H. - entschieden, dass eine Beschränkung \nder gemeinschaftsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit durch ein staatliches \nSportwettenmonopol nur in Betracht komme, wenn es kohärent und systematisch zur \nBegrenzung der Wetttätigkeiten beitrage und nicht die Verbraucher zur Teilnahme an \nderartigen Wetten anreize und ermuntere. \nDas Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Urteil vom 28.03.2006 \nzwischenzeitlich entschieden, dass das staatliche (bayerische) Wettmonopol sowohl \ntatsächlich als auch nach seiner rechtlichen Ausgestaltung nicht konsequent am Ziel \nder Begrenzung der Sportwettleidenschaft und der Wettsucht ausgerichtet sei und \ndas Sportwettenmonopol deshalb für verfassungswidrig erklärt. Für das in nordrhein-\nwestfälische Sportwettenmonopol habe es entsprechendes entschieden. Das BVerfG \nhabe ferner betont, dass die Vorgaben des deutschen Verfassungsrechts denen der \nRechtsprechung des EuGH in Sachen H. entsprächen. Hieraus ergebe sich \nzwingend, dass das staatliche Sportwettenmonopol auch gegen die \nDienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EGV verstoße. Aufgrund des \nAnwendungsvorranges der unmittelbar geltenden Dienstleistungsfreiheit könne nicht \nauf die in der angefochtenen Ordnungsverfügung zugrundegelegten \nStrafrechtsvorschriften bzw. Vorschriften des Sportwettenrechts zurückgegriffen \nwerden.\nDer Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts greife sofort und unmittelbar. \nInsbesondere sei er - anders als das BVerfG begrenzt auf die deutsche \nverfassungsrechtliche Problematik und ausdrücklich ohne Berücksichtigung etwaiger \nGemeinschaftsrechtsverletzungen entschieden habe - keiner Übergangsfrist bis zum \n31.12.2007 unterworfen. Soweit das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in seinem \nBeschluss vom 28.06.2006 - 4 B 961/06 - eine solche Übergangsfrist für die \nFortgeltung gemeinschaftsrechtswidriger Normen angenommen habe, weil \nanderenfalls eine inakzeptable Regelungslücke entstehe, sei dies rechtlich nicht \nhaltbar. Das Gemeinschaftsrecht kenne keine Übergangsfristen im Rahmen des \nAnwendungsvorrangsgrundsatzes, dieser bestehe vielmehr unbedingt, wie sich \ninsbesondere aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache T. , Urteil \nvom 09.03.1978 - Rs. C-106/77 - (Slg. 1978, S. 629) und dem Schlussantrag des \nGeneralanwaltes vom 17.03.2005 in der Rechtssache C-475/03 (Rz. 86,87) ergebe. \nAuch habe der EuGH die in der H. -Entscheidung entwickelten Vorgaben weder \nausdrücklich noch stillschweigend mit einer solchen Übergangsfrist verbunden. Der \nEuGH habe in Einzelfällen die Wirkungen seiner Entscheidungen für die \nVergangenheit begrenzt, indem er ihnen lediglich (statt ex-tunc -) nur ex-nunc-\nWirkung zugesprochen habe. Eine Beschränkung für die Zukunft habe der EuGH \nhingegen bislang ausgeschlossen. Im Übrigen sei auch tatsächlich aus \ngemeinschaftsrechtlicher Sicht keine inakzeptable Gesetzeslücke gegeben, die die \nAnnahme einer Übergangsfrist rechtfertigen könnte. \n\nII.\n\nDie (deutsche) Rechtslage stellt sich für die Kammer bislang wie folgt dar:\nNach § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OBG) können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine \nim einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nabzuwehren. Von einer Gefahr bzw. einem Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit \nwäre dann auszugehen, wenn sich die Vermittlung von Oddset-/Sportwetten für die \nFirma U. Co. Ltd. in Malta durch die Klägerin als täterschaftlich begangene \nunerlaubte Veranstaltung von Glücksspiel gemäß § 284 Abs. 1 StGB bzw. als \nBeihilfe hierzu, § 27 Abs. 1 StGB, oder als Werbung für unerlaubtes Glücksspiel \ngemäß § 284 Abs. 4 StGB darstellen würde. \n\nOddset-Wetten der in Rede stehenden Art sind nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts - der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt - als \nGlücksspiel anzusehen, da der Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall \nabhängt,\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile \nvom 28.03.2001 - 6 C 2.01 - GewArch. 2001, S. 334 \nund vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -.\n\nAuch verfügt weder die Klägerin noch die Firma U. Co. Ltd. über eine \nZulassung als Wettunternehmer nach nordrhein-westfälischem Landesrecht. Die \nErteilung einer solchen ist auch nicht möglich, da sie nach § 1 Sportwettengesetz \nNRW ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder solchen \njuristischen Personen des Privatrechts vorbehalten ist, deren Anteile überwiegend \njuristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.\nFerner sind die von der Klägerin vermittelten Oddset-Wetten nicht nur in Malta, \nsondern auch in NRW veranstaltet worden, da Ort der Begehung einer Straftat im \nSinne von § 9 StGB jeder Ort ist, an dem irgendein Teil des strafbaren Tatbestandes \nverwirklicht worden ist, \n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n13.12.2002 - 4 B 1844/02 -, \n\nund die Klägerin als Vermittlerin für die Firma U. Co. Ltd. in ihrem Betrieb in \nC. Vorkehrungen getroffen hat, um den Abschluss von Sportwettenverträgen zu \nbewirken.\n\nDer Annahme einer täterschaftlichen Begehung des § 284 Abs. 1 StGB durch die \nKlägerin bzw. einer Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung von Glücksspiel gemäß \n§ 27 Abs. 1 StGB könnte allerdings entgegenstehen, dass das staatliche \nSportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung gegen die \nNiederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 EG-Vertrag \nverstößt. \nDer EuGH hat entschieden,\n\nUrteil vom 06.11.2003 - Rs. C-243/01 - (H. ), \nSlg. 2003, S I-13031, Rn. 48f, 59 f, 65, 72, 75,\n\ndass nationale Regelungen, die strafbewehrte Verbote des Sammelns, der \nAnnahme und der Übertragung von Sportwetten enthalten, Beschränkungen der \nNiederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs darstellen, wenn der \nbetreffende Mitgliedsstaat keine Genehmigungen erteilt. Die Beschränkungen \nmüssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein und \ngeeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten \nund dürfen nicht über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinausgehen. Zu den \nzwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die derartige Beschränkungen \nrechtfertigen könnten, gehöre u.a. die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten \nAusgaben für das Spielen. Unverhältnismäßig könnten strafrechtliche Sanktionen \nsein, wenn staatlich zugelassene nationale Einrichtungen zur Teilnahme an \nSportwetten ermutigten.\n\nLetzteres ist vorliegend der Fall. \n\nDas BVerfG, \n\nvgl. Urteile vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - \nNJW 2006, 1261 - und Beschluss vom 02.08.2006 - \n1 BvR 2677/04 -,\n\nhat die bayerischen Vorschriften zum staatlichen Sportwettenmonopol und auch \ndas nordrhein-westfälische Sportwettengesetz - insbesondere weil sie eine effektive \nSuchtbekämpfung nicht sicherstellten - als unverhältnismäßigen Eingriff in die durch \nArt. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit gewürdigt und bestätigt, \ndass die Unverhältnismäßigkeit der Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols \nauch den Ausschluss der Vermittlung privater Wetten erfasst. Es hat hierbei \nausdrücklich hervorgehoben, dass die Anforderungen des deutschen \nVerfassungsrechts parallel zu den vom EuGH zum Gemeinschaftsrecht formulierten \nVorgaben laufen bzw. die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts denen des \nGrundgesetzes entsprechen. Damit impliziert seine verfassungsrechtliche Würdigung \nzwingend die Wertung, dass das gegenwärtige nordrhein-westfälische \nSportwettenmonopol auch gegen Art. 43 und 49 EG-Vertrag verstößt. \n\nSo auch OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2006 \n- 4 B 961/06 -.\n\nDas BVerfG hat allerdings das staatliche Sportwettenmonopol nicht für nichtig \nerklärt, weil dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den \nVerfassungsverstoß zu beseitigen, und weiter ausgeführt, dass die bisherige \nRechtslage während einer bis zum 31. Dezember 2007 andauernden Übergangszeit, \nin der das Sportwettenrecht im Einklang mit dem Grundgesetz neu zu regeln sei, \nweiterhin mit der Maßgabe anwendbar bleibe, dass der staatliche \nSportwettenveranstalter unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem \nZiel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht \neinerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits \nherzustellen habe.\n\nNach Auffassung des erkennenden Gerichts wird der oben festgestellte Verstoß \ngegen Gemeinschaftsrecht hierdurch jedoch nicht ausgeräumt, da es an einer \nvergleichbaren europarechtlichen Übergangsregelung fehlt und im Widerspruch zu \nunmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht stehendes nationales Recht wegen des \nAnwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht angewendet werden darf. \n\nVgl. EuGH, Urteil vom 09.03.1978 - Rs. C-106/77 \n- (T. ), Slg. 1978, S. 629, Leitsatz 3.\n\nAuch der Umstand, dass die (staatliche) Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. \nOHG auf Veranlassung des Innenministeriums NRW zwischenzeitlich um eine den \nVorgaben des BVerfG entsprechende tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen \nWettmonopols bemüht ist, kann an dem Verstoß gegen europäisches \nGemeinschaftsrecht nichts ändern, da rein tatsächliche Änderungen der \nSportwettenpraxis der staatlichen Wettunternehmen zur Beseitigung des \nGemeinschaftsrechtsverstoßes nicht ausreichend sind, sondern es darüber hinaus \nauch einer den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechenden rechtlichen \nAusgestaltung des staatlichen Wettmonopols bedarf, die bislang nicht erfolgt ist.\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O..\n\nAus alledem folgt nach Auffassung der Kammer, dass angesichts des unmittelbar \neingreifenden Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts derzeit von einem \nVerstoß der Klägerin gegen §§ 284, 25, 27 StGB bzw. gegen § 1 Sportwettengesetz \nnicht ausgegangen werden kann, soweit es um die Vermittlung von Sportwetten an \nim EU-Ausland konzessionierte Wettveranstalter geht. \n\nAllerdings hat das OVG NRW in seinem bereits genannten Beschluss vom \n28.06.2006 für den vorliegenden Kontext diesen Anwendungsvorrang im Hinblick auf \neine ansonsten entstehende inakzeptable Gesetzeslücke\" vorübergehend \nausgeschlossen, mit der Folge, dass die Vorschriften der §§ 284 f. StGB und des \nSportwettengesetzes NRW trotz Verstoßes gegen die genannten \ngemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nach denselben (zeitlichen wie materiellen) \nMaßgaben vorübergehend anwendbar bleiben sollen, wie es das BVerfG unter dem \nGesichtspunkt des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) im Ergebnis für \ndas bayerische Recht angenommen hat.\n\nDie Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb von der Beantwortung der im \nBeschlusstenor formulierten Fragen ab.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-21/1-k-5910-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-21/1-k-5910-05","retrieved":"2026-10-28 15:55:12.267923+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2006-09-21/1-k-5910-05","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"1. 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