{"status":"available","doknr":"OLD269750","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0918.26K4177.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-09-18","aktenzeichen":"26 K 4177/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutrei-\n benden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 01.01.2003 bis \n30.09.2004 die weitere Gewährung eines Teilerlasses wegen Kindererziehung.\n\n3\n\nDie Klägerin bezog während ihres Studiums in der Zeit von 1990 bis 1994 Leis-\ntungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- \nund Rückzahlungsbescheid vom 11.11.1998 setzte das Bundesverwaltungsamt die \nHöhe der Darlehensschuld mit 12.949,00 DM, das Ende der Förderungshöchstdauer \nauf den letzten Tag des Monats März 1994 und den Rückzahlungsbeginn auf den \n30.April 1999 fest. \nMit Telefax vom 20.05.1999 beantragte die Klägerin die Freistellung von der Rück-\nzahlungsverpflichtung nach § 18 a BAföG sowie die Gewährung eines Teilerlasses \nder Darlehensforderung wegen Kinderbetreuung nach § 18b Abs. 5 BAföG. Neben \nihrer am 27.01.1989 geborenen leiblichen Tochter S. betreue sie in ihrem familiären \nHaushalt das Dauerpflegekind U. I. für dessen Betreuung sie ausweislich des \nbeigefügten Bescheides des Bezirksamtes T. ab dem 01.03.1997 Pflegegeld in \nHöhe von 708,40 DM sowie besonderes Erziehungsgeld in Höhe von 1.800,00 DM \nerhalten würde. \nMit Bescheid vom 27.05.1999 stellte die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom \n01.04.1999 bis zum 30.04.2001 von der Rückzahlungsverpflichtung frei.\nDie Klägerin teilte mit Telefax vom 31.07.1999 und 16.04.2000 dem Bundesverwal-\ntungsamt mit, dass sie für ihr weiteres Pflegekind G. I. ebenfalls Jugendhil-\nfeleistungen in Höhe von insgesamt 2527,60 DM abzüglich Kindergeld in Höhe von \n67,50 DM erhalte.\nMit Bescheid vom 24.04.2001 gewährte die Beklagte der Klägerin einen Teilerlass \nwegen Kinderbetreuung in Höhe von 4.800,00 DM für den Zeitraum 01.05.1999 bis \n30.04.2001 und stellte sie für den Zeitraum vom 01.05.2001 bis zum 30.09.2002 von \nder Rückzahlungsverpflichtung frei. Mit Bescheid vom 04.10.2002 gewährte die Be-\nklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.05.2001 bis zum 30.09.2002 einen wei-\nteren Teilerlass wegen Kinderbetreuung in Höhe von 1738,42 EUR und stellte sie für \ndie Zeit vom 01.10.2002 bis 30.09.2004 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Mit \nweiterem Bescheid vom 03.09.2004 gewährte die Beklagte der Klägerin einen Teiler-\nlass in Höhe von 315,00 EUR für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 31.12.2002. Die \nEntscheidung über den Teilerlass wegen Kinderbetreuung für die Zeit ab dem \n01.01.2003 wurde ausgesetzt, da noch entscheidungsrelevante Unterlagen fehlten.\nMit Bescheid vom 30.05.2005 lehnte die Beklagte den Teilerlass wegen Kinder-\nbetreuung für die Zeit vom 01.01.2003 bis 30.09.2004 ab, da der Teilerlass für die \nBetreuung von behinderten Pflegekindern gemäss § 18b Abs. 5 Satz 5 BAföG i.V.m. \n§ 25 Abs,. 5 Nr. 1 BAföG nur dann zu gewähren sei, wenn das betreute Kind im \nHaushalt des Darlehensnehmers lebe und nicht unwesentlich von ihm unterhalten \nwerde. Durch den Bezug des Pflegegeldes sei dies nicht der Fall.\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Wider-\nspruchsbescheid vom 04.07.2005 zurück.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 14.07.2005 Klage erhoben. \nDie Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, wenn es in § 25 Abs. 5 Nr. 1 BA-\nföG heiße „zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält\" so sei die-\nse Voraussetzung erfüllt, da die Klägerin ohne weiteres einen nicht unwesentlichen \nUnterhaltsbeitrag leisten würde, die betreuten Pflegekinder würden aufgrund ihrer \nBehinderung einen erhöhten erzieherischen Bedarf aufweisen, der durch den ge-\nwährten „Zuschlag sozialpädagogische Pflegestelle\" nicht ausgeglichen werde zumal \ndie Klägerin rund um die Uhr für die Kinder bereit sein müsse. Im übrigen sei darauf \nhinzuweisen, dass die tatsächlichen finanziellen Aufwendungen für die Betreuung \nder Pflegekinder sich auf ca. 3.900,00 EUR beliefen und damit die bewilligten Ju-\ngendhilfeleistungen in Höhe von 1.461,47 EUR je Kind zuzüglich Kindergeld über-\nsteigen würden.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.05.2005 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2005 zu verpflichten, der \nKlägerin auch für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.09.2004 den Teilerlass \nwegen Kinderbetreuung zu gewähren.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide \nund führt ergänzend aus, dass ausweislich der von ihr eingeholten Stellungnahme \ndes Bezirksamtes Spandau von Berlin, Abteilung Jugend und Familie, vom \n10.03.2006 der notwendige Unterhalt für die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege auf \nder Grundlage von § 39 SGB VIII gewährt werde und sich aus der Pauschale für den \nLebensunterhalt, aus Beihilfen und den Kosten der Erziehung zusammensetze. Im \nHinblick auf die Höhe der gewährten Jugendhilfeleistungen könne nicht davon aus-\ngegangen werden, dass die Klägerin die Pflegekinder nicht unwesentlich auf ihre \nKosten unterhalte. Die von der Klägerin insoweit gefertigte Aufstellung sei zum \nNachweis von die Jugendhilfeleistungen übersteigenden Kosten des Unterhaltes \nnicht geeignet, da zum einen nicht erkennbar und nicht nachgewiesen sei, inwieweit \ndies angeführten Kosten tatsächlich durch die Betreuung der Pflegekinder veranlasst \nseien und zum anderen Kosten angeführt worden seien, die im Hinblick auf die ge-\nwährten Jugendhilfeleistungen nicht als notwendig oder angemessen angesehen \nwerden könnten.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) durch den Einzelrichter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet.\n\n13\n\nDie Ablehnung des Teilerlasses wegen Kindererziehung für den streitigen Zeitraum \ndurch die angefochtenen Bescheide ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \neigenen Rechten, denn die Klägerin hat auf die Gewährung des Teilerlasses keinen \nAnspruch (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n14\n\nEin Anspruch auf Gewährung des Teilerlasses folgt nicht aus § 18 b Abs. 5 \nBAföG. Danach wird für jeden Monat, in dem 1. das Einkommen des \nDarlehensnehmers den Betrag nach § 18 a Abs. 1 nicht übersteigt, er 2. ein Kind bis \nzu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut und er 3. nicht oder \nnur unwesentlich erwerbstätig ist, auf Antrag das Darlehen in Höhe der nach § 18 \nAbs. 3 festgesetzten Rückzahlungsrate erlassen. Unwesentlich ist eine \nErwerbstätigkeit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden \nbeträgt. Kinder im Sinne dieser Bestimmung sind gemäss § 18b Abs. 5 Satz 5 BAföG \nauch die in § 25 Abs. 5 Nr. 1-3 BAföG genannten Personen, wobei die in § 25 Abs. 5 \nNr. 1 BAföG genannten Pflegekinder dann den eigenen Kindern des \nDarlehensnehmers gleichgesetzt werden können, wenn er diese in seinen Haushalt \naufgenommen hat, ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht \nbesteht und er sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten \nunterhält.\n\n15\n\nDiese Teilerlassvoraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.\nDie Klägerin unterhält die von ihr betreuten Pflegekinder U. und G. nicht in \neinem „nicht unwesentlichen Umfang auf ihre Kosten\" im Sinne des § 25 Abs. 5 Nr. 1 \nBAföG, wobei dahinstehen kann, ob - wovon die Beklagte aufgrund einer Mitteilung \ndes Bundesministeriums für Bildung und Forschung ausgeht -dieses \nTatbestandsmerkmal dann erfüllt ist, wenn der Darlehensnehmer die angemessenen \nUnterhaltskosten zumindest in Höhe von 20 % selber trägt.\nIm vorliegenden Fall kann aufgrund der der Klägerin gewährten \nJugendhilfeleistungen nicht davon ausgegangen werden, dass sie im nicht \nunwesentlichen Umfang die Pflegekinder auf ihre Kosten unterhält.\nZur Begründung verweist das Gericht zunächst auf den Inhalt der den beantragten \nTeilerlass wegen Kinderbetreuung ablehnenden Bescheide des \nBundesverwaltungsamtes vom 30.05.2005 und 04.07.2005, da es deren Begründung \nfolgt, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist nur anzumerken, dass die von der \nKlägerin im gerichtlichen Verfahren eingeführte Berechnung der durch die \nPflegekinder angeblich veranlassten Unterhaltskosten in dieser Form nicht \naussagekräftig ist, da die hier angeführten Kosten teilweise von der durch das \nBezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Jugend und Familie, gewährten \nPauschale für den Lebensunterhalt in Höhe von 492,00 EUR monatlich abgedeckt \nwerden bzw. abzudecken sind, teilweise durch zu beantragende Einzelbeihilfen \ngegebenenfalls abzudecken wären und teilweise nicht nachvollziehbar ist, dass die \ngelten gemachten Kosten tatsächlich durch den Betreuungsaufwand für die \nPflegekinder veranlasst sind. Dies gilt insbesondere für den von der Klägerin geltend \ngemachten Betrag von 2.400,00 EUR/mtl. für die ganztägige Betreuung der \nPflegekinder ohne Alterssicherung, da zum einen in den gewährten Zuschlägen für \nsozialpädagogische Pflegestellen pauschal die Beträge für die besondere \nErziehungsleistung der Pflegeeltern mit enthalten sind und zum anderen § 25 Abs. 5 \nNr. 1 BAföG ausdrücklich von einem wirtschaftlichen Beitrag zum Unterhalt des \nPflegekindes ausgeht ( „seine Kosten\"), der insoweit die Berücksichtigung von \nimmateriellen Einbußen ( Verlust an Freizeit etc. ) ausschließt. Im übrigen sind die \nangeführten Kosten des angeblichen Betreuungsaufwandes auch nicht belegt. \nDie mit dem erhöhten Erziehungsaufwand bei Vollzeitpflege im Zusammenhang ste-\nhenden Kosten werden durch die insoweit gewährten Jugendhilfeleistungen in Höhe \nvon 959,00 EUR abgegolten. Das im Falle der von der Klägerin betreuten \nPflegekinder insoweit tatsächlich ein anzuerkennender höherer Bedarf vorhanden \nsein soll, der nicht von dem Träger der Jugendhilfe übernommen wird, ist nicht \nersichtlich bzw. nicht nachgewiesen.\nIm übrigen ist darauf hinzuweisen, dass durch die Jugendhilfeleistungen nach § 39 \nSGB VIII im Unterschied zu den Regelsätzen der Sozialhilfe für haushaltsangehörige \nKinder sichergestellt werden soll, dass die Pflegeperson den Pflegekindern den \ngleichen Lebensstandard wie etwaigen eigenen Kindern bieten kann, ohne insoweit \neigene Mittel zuschießen zu müssen, weshalb bei der Pauschalierung der \nJugendhilfeleistungen von den Einkommensverhältnissen mittlerer \nEinkommensschichten ausgegangen wird und nicht lediglich das soziokulturelle \nExistenzminimum gesichert werden soll\n\n16\n\n Vgl. Wiesner, SGB VIII - Kommentar, 2. Aufl., § 39 Rn.31.\n\n17\n\nDie in der Jugendhilfe gewährten Pauschbeträge stellen mithin grundsätzlich den \nangemessenen Leistungsumfang dar mit der Folge, dass nur im begründeten \nEinzelfall weitergehende Leistungen bewilligt werden können. Dies hat zur Folge, \ndass auch im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob ein Pflegekind in nicht \nunwesentlichem Umfang von dem Darlehensnehmer auf seine Kosten unterhalten \nwird, jedenfalls grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Unterhaltsbedarf durch \ndie gewährten Jugendhilfeleistungen abgedeckt wird.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-18/26-k-4177-05","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-18/26-k-4177-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269750","retrieved":"2026-07-09 02:39:25.715037+00:00"}}