{"status":"available","doknr":"OLD269749","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0918.26K1909.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-09-18","aktenzeichen":"26 K 1909/06","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutrei-\nbenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist zur Rückzahlung von Ausbildungsförderungsdarlehen verpflich-\ntet, die ihr während der Zeit ihres Studiums nach dem Bundesausbildungsförde-\nrungsgesetz (BAföG) gewährt wurden. Die Beklagte stellte die Klägerin mehrfach von \nder Verpflichtung zur Rückzahlung frei bzw. stundete bereits fällige Beträge. In dem \nFreistellungsbescheid vom 28.05.1998 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, \ndass die nächste Vierteljahresrate nach dem Freistellungsablauf zum 31.05.1999 zu \nzahlen sei. Fällig gewordene Raten in Höhe von 4.000,00 DM stundete die Beklagte \nder Klägerin bis zum 28.02.1999 und machte darauf aufmerksam, dass der gestun-\ndete Betrag nach Ablauf der Stundungsfrist umgehend einzuzahlen sei. Die Klägerin \nzahlte in der Folgezeit nicht. Zahlungsaufforderungen der Beklagten und ein Vollstre-\nckungsversuch blieben erfolglos. Die Klägerin teilte der Beklagten auch nicht ihre \naktuelle Anschrift mit. Telefonisch meldete die Klägerin sich bei der Beklagten wieder \nam 24.10.2005 und beantragte weitere Freistellung bzw. Stundung. Mit Bescheid \nvom 14.11.2005 gewährte die Beklagte der Klägerin weitere Stundung. \nMit Bescheid vom 08.11.2005 forderte die Beklagte die Klägerin wegen des Zah-\nlungsrückstandes in der Zeit vom 31.03.1999 bis 27.10.2005 zur Zahlung von Ver-\nzugszinsen in Höhe von 4.638,40 EUR auf. \nDie Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 02.12.2005 Widerspruch, ohne die-\nsen zu begründen.\nMit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zu-\nrück.\nDie Klägerin hat am 10.04.2006 Klage erhoben. Die Klägerin erhebt die Einrede der \nVerjährung. Zudem sei die Forderung mit Bescheid vom 28.05.1998 bis zum \n28.02.1999 gestundet worden. Danach habe sich die Beklagte bis April 2005 nicht \nmehr bei der Klägerin gemeldet. Die Rückzahlungsvoraussetzungen hätten erst frü-\nhestens seit Herbst 2003 vorgelegen, da die Klägerin sich von Oktober 2000 bis Sep-\ntember 2003 im Erziehungsurlaub befunden habe. Die Klägerin habe im Anschluss \nan das mit Mitteln des BAföG geförderte Studium ab 1986 noch ein Zweitstudium \n(Jura) absolviert, welches sie selbst finanziert habe. Im Jahr 1994 sei das Studium \nbeendet gewesen. Von 1996 bis 1998 habe sie das Referendariat durchlaufen, so \ndass auch während dieser Jahre keine Rückzahlungsverpflichtung bestanden ha-\nbe.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n4\n\nden Bescheid der Beklagten vom 08.11.2005 in der Gestalt des Wider-\nspruchsbescheides vom 08.03.2005 aufzuheben. \n\n5\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n6\n\n die Klage abzuweisen. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 20.04.2006 stellte die Beklagte die Klägerin hinsichtlich des \nZinszeitraums vom 25.10.2005 bis 27.10.2005 (drei Zinstage) und sich eines daraus \nergebenden Zinsbetrages von 5,88 EUR klaglos, Mit Schreiben vom 27.07.2006 \nanerkannte die Beklagte die Einrede der Verjährung für die Zeit vom 01.04.1999 bis \n31.12.2002 und sicherte zu, den sich hieraus ergebenden Zinsbetrag in Höhe von \n2.645,48 EUR nicht geltend zu machen, insbesondere keine \nVollstreckungsmaßnahmen zu betreiben. \nDem Vortrag der Klägerin tritt die Beklagte entgegen und führt aus, die Rückzah-\nlungsverpflichtung richte sich entgegen der Meinung der Klägerin nicht danach, was \nsie in bestimmten Jahren beruflich getan habe, sondern danach, ob Freistellungs-\n/Stundungsanträge gestellt worden seien und die gesetzlichen Voraussetzungen \nvorgelegen hätten. \n\n8\n\nAuf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 31.07.2006 haben die Beteiligten \ndie empfohlenen Erledigungserklärungen nicht abgegeben.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgän-\nge.\n\n10\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.06.2006 dem Berichter-\nstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs.1 VwGO.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 12.06.2006 wurden die Beteiligten zu der Frage der Entschei-\ndung durch Gerichtsbescheid angehört.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDer Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid \nentscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder \nrechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, §§ 6 Abs. 1, 84 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n14\n\nSoweit die Beklagte dem Begehren der Klägerin in Höhe von insgesamt 2.651,36 \nEUR entsprochen hat, ist die Klage unzulässig (geworden), da es für die weitere \nInanspruchnahme des Gerichts an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse \nfehlt.\n\n15\n\nIm übrigen ist die Klage unbegründet. \n\n16\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 08.11.2005 und der Widerspruchsbescheid \nvom 08.03.2006 sind in der Form, die sie durch die genannte Klaglosstellung \nerfahren haben, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 \nAbs. 1 S. 1 VwGO. Die Zinsforderung in Höhe von noch 1.987,04 EUR ist nicht zu \nbeanstanden.\n\n17\n\nDie Ausführungen der Klägerin rechtfertigen keine andere Bewertung der Sach- \nund Rechtslage. Insbesondere kann ihrer Rechtsauffassung, wegen \nErziehungsurlaubs, des Zweitstudiums und des Referendariats habe keine \nRückzahlungsverpflichtung bestanden, nicht gefolgt werden. Gerade als \nRechtsanwältin sollte es der Klägerin bekannt sein, dass sich die \nRückzahlungsverpflichtung und insbesondere die für die Erhebung von \nVerzugszinsen bedeutsame Fälligkeit der Forderung nicht nach der persönlichen \nLebensgestaltung der Klägerin richten. Es wäre vielmehr an der Klägerin gewesen, \nzeitgerecht weitere Freistellung- bzw. Stundungsanträge zu stellen. Die Klägerin hat \nsich dagegen, nachdem ihr mit Bescheid vom 28.05.1998 Stundung bis zum \n28.02.1999 gewährt worden war, jahrelang nicht mehr bei der Beklagten gemeldet. \nDies hielt sie offenbar - wie der Telefonanruf vom 24.10.2005 zeigt - erst im Oktober \n2005 für erforderlich. Die Erhebung der noch streitigen Verzugszinsen ist vor diesem \nHintergrund - auch betreffend die Berechnung - nicht zu beanstanden.\n\n18\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht von einer weiteren \nDarstellung der Entscheidungsgründe nach § 117 Abs. 5 VwGO ab und verweist auf \ndie zutreffenden Ausführungen der Beklagten. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, \n711, 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-18/26-k-1909-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-18/26-k-1909-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269749","retrieved":"2026-07-09 02:39:25.626941+00:00"}}