{"status":"available","doknr":"OLD269776","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0915.25K3648.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-09-15","aktenzeichen":"25 K 3648/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstre-\nckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-\nheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erstattung von Autobahnbenutzungsgebühren.\n\n3\n\nDie Klägerin zahlte Anfang 2003 für fünf Lastkraftwagen Autobahnbenutzungs-\ngebühren nach dem Autobahnbenutzungsgebührengesetz (ABBG). Sie erwarb fünf \nEurovignetten (jeweils Jahresgebühren). Am 31. August 2003 trat das Autobahnbe-\nnutzungsgebührengesetz außer Kraft. Da die jeweilige Gültigkeitsdauer der Vignet-\nten über den 30. August 2003 hinausreichte, beantragte die Klägerin mit Schreiben \nvom 10. November 2003 beim Bundesamt für Güterverkehr die anteilige Erstattung \nder Benutzungsgebühren, soweit diese über den 31. August 2003 hinaus entrichtet \nworden waren, insgesamt 1.250,00 EUR. \n\n4\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. November 2003 ab, weil \ndie Klägerin die am 30. September 2003 abgelaufene gesetzliche Frist für den Er-\nstattungsantrag versäumt habe. Mit dem dagegen am 02. Dezember 2003 (Eingang \nbei der Behörde) eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend: Ihr sei nicht \nbekannt gewesen, dass das Autobahnbenutzungsgebührengesetz Ende August \n2003 außer Kraft getreten sei. Erst aufgrund der Tatsache, dass im September 2003 \nein weiterer LKW angeschafft worden sei, habe sie sich zunächst bei der Beklagten, \ndann bei Kollegen, entsprechend erkundigt. Da in § 12 ABMG kein fester Zeitpunkt \nfür das Außerkrafttreten des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes genannt sei, \nvielmehr an die LKW-Mautverordnung angeknüpft werde, und da lange Zeit nicht \ngeklärt gewesen sei, ob und wann die Maut überhaupt komme, sei für sie, die Kläge-\nrin, die Änderung der Rechtslage nicht erkennbar gewesen. Zumindest wäre es aber \nerforderlich gewesen, die Fachverbände zu informieren und auf die neue Gesetzes-\nlage durch die Presse aufmerksam zu machen. Die Beklagte dürfe sich deshalb nicht \nauf die Monatsfrist für den Erstattungsantrag berufen. Jedenfalls sei die Versäumung \nder Frist nicht verschuldet, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt \nwerden müsse. \n\n5\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. April \n2004 zurück: Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor, \nda die Klägerin bei ausreichender Sorgfalt in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig \nKenntnis von der Frist zu erlangen. So sei auf der Internetseite des Bundesamtes \nfrühzeitig informiert worden. Zusätzlich habe es Pressemitteilungen gegeben, die von \nden Verbänden des Güterfernverkehrs und den Industrie- und Handelskammern in \nderen Fachblättern veröffentlicht worden seien. Schließlich seien alle einschlägigen \nBestimmungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. \n\n6\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr \nVorbringen aus dem Vorverfahren und macht ergänzend geltend: Die zweiwöchige \nFrist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 32 Abs. 2 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) habe sie eingehalten. Auch wenn sie \nbereits im September 2003 durch ein Telefonat von dem Außerkrafttreten des \nAutobahnbenutzungsgebührengesetzes erfahren habe, so sei ihr die genaue \nRechtslage, insbesondere die Frist für den Erstattungsantrag, erst durch den \nAblehnungsbescheid bekannt geworden. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte darauf, \ndass sie die Öffentlichkeit über verschiedene Medien rechtzeitig über die Änderung \nder Rechtslage informiert habe. Denn zu dem fraglichen Zeitpunkt habe allgemein, \nauch in der öffentlichen Berichterstattung und in den Informationen der \nFachverbände, Unklarheit über die Einführung der Maut geherrscht. Sie, die \nKlägerin, betreibe kein Transportunternehmen, sondern einen Glashandel, so dass \nauch deshalb geringere Anforderungen an ihre Sorgfaltspflichten - die Pflicht sich \nüber die Erstattungsmodalitäten zu informieren - zu stellen seien. Die Vignetten seien \nfür sie nach dem 30. August 2003 ohne Wert gewesen, weil sie ihre Lastwagen nicht \nin den so genannten Verbundstaaten (in denen die Vignetten weiter gültig blieben), \nsondern nur auf deutschen Autobahnen einsetze. Im Übrigen habe sie einen \nöffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung des § \n280 BGB, weil die Beklagte es schuldhaft unterlassen habe, sie, die Klägerin, \nindividuell über die geänderte Rechtslage zu informieren und auf die Erstat-\ntungsmöglichkeit hinzuweisen. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Güterverkehr vom 19. November 2003 und des \nWiderspruchsbescheides vom 16. April 2004 zu verpflichten, ihr \nAutobahnbenutzungsgebühren in Höhe von 1.250,00 EUR nebst \n8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab \nKlageeingang zu erstatten. \n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die \nEntscheidung des Gesetzgebers, die Autobahnbenutzungsgebühren nur auf Antrag \nzu erstatten, sei sachgerecht. Der Gesetzgeber sei zu Recht davon ausgegangen, \ndass eine automatische Erstattung nicht im Interesse aller Gebührenschuldner liege. \nDenn die Eurovignetten hätten auch nach der Aussetzung der Gebührenerhebung in \nDeutschland auf dem Gebiet der übrigen Verbundstaaten (Niederlande, Belgien, \nLuxemburg, Dänemark und Schweden) bis zum regulären Gültigkeitsende weiter \ngegolten. Die Gebührenschuldner hätten damit auch nach dem 30. August 2003 das \nRecht behalten, die gebührenpflichtigen Autobahnen in den übrigen Verbundstaaten \nzu benutzen. Die Frist sei mit einem Monat nicht zu kurz gewesen. Es sei geboten \ngewesen, möglichst schnell Klarheit zu gewinnen, ob die Gebührenbescheinigungen \nweiter (in den Verbundstaaten) benutzt würden oder ob Erstattung beantragt werde. \nMan habe sicher stellen müssen, dass es bei einem Wunsch nach Erstattung nicht \nnoch zu einer längeren Weiterbenutzung der Vignetten in den verbliebenen \nVerbundstaaten komme. \n\n12\n\nDie Klägerin könne keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand \nbeanspruchen, weil die behauptete Unkenntnis der Rechtslage sie nicht von einem \nVerschulden an der Versäumung der Frist entlaste. Das Thema der Autobahnmaut \nsei in den Medien präsent gewesen, so dass sich bei dem weitaus größten Teil der \nGebührenpflichtigen auch hinsichtlich der Weitergeltung der Eurovignetten bzw. einer \netwaigen Erstattung rechzeitig ein Problembewusstsein eingestellt habe. Die \nBeklagte habe auf Anfrage zahlreiche Auskünfte erteilt. Zur Weitergabe der \nInformationen durch die einschlägigen Verbände und Institutionen hat die Beklagte \neine Dokumentation vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Diese enthält u.a. \nVeröffentlichungen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHT) und \ndes Verkehrs- und Informationsdienstes der Industrie- und Handelskammern. Das \nErgebnis der Erstattungsaktion habe gezeigt, dass die ganz überwiegende Anzahl \nder Gebührenpflichtigen rechtzeitig informiert gewesen sei. Rund 81% aller \ngrundsätzlich erstattungsfähigen Gebührenbescheinigungen seien eingereicht \nworden. Von den restlichen 19% entfalle ein hoher Prozentsatz auf die im in-\nternationalen Verkehr weiter benutzten Gebührenbescheinigungen sowie auf Gebüh-\nrenbescheinigungen, die sich aus anderen Gründen der Erstattung entzögen \n(Verlust, Insolvenz etc.). Insgesamt hätten rund 19.000 Unternehmen \nErstattungsanträge gestellt, davon rund 95% fristgerecht. \n\n13\n\nUnabhängig davon habe die Klägerin die Wiedereinsetzungsfrist von zwei \nWochen versäumt, weil ihr nach eigenem Vortrag im September 2003 das \nAußerkrafttreten des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes bekannt geworden sei. \nDen Erstattungsantrag habe sie aber erst im November 2003 gestellt. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von \nAutobahnbenutzungsgebühren. Der ablehnende Bescheid der Beklagten in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n17\n\nDie maßgebliche Antragsfrist lief am 30. September 2003 ab. Dies ergibt sich \naus § 13 Abs. 1 Satz 2 ABMG in der Fassung vom 05. April 2002 (BGBl. I S. \n1234 - ABMG 2002 -) in Verbindung mit § 12 Satz 2 ABMG 2002 und § 2 der LKW-\nMaut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S 1003) sowie § 13 Abs. 3 ABMG in \nder - neuen - Fassung vom 02. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3120). Diese das Gericht \nbindende gesetzliche Regelung ist auch im Hinblick auf die Kürze der Frist \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Gesetzgeber hat bei derartigen \nRegelungen einen weiten verfassungsrechtlichen Spielraum. Die der Monatsfrist \nzugrunde liegende Absicht des Gesetzgebers, nach Außerkrafttreten des \nAutobahnbenutzungsgebührengesetzes möglichst schnell Klarheit zu gewinnen, ob \ndie alten Gebührenbescheinigungen weiter (in den Verbundstaaten) benutzt würden \noder ob Erstattung beantragt würde, stellt einen ausreichenden sachlichen Grund für \ndie Einführung der Frist dar. \n\n18\n\nDiese gesetzliche Frist für den Erstattungsantrag hat die Klägerin nicht \neingehalten. Ihr kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 \nVwVfG gewährt werden. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Frist des § 13 \nAbs.1 Satz 2 ABMG um eine Ausschlussfrist im engeren Sinne handelt, die einer \nWiedereinsetzung nicht zugänglich ist. Denn auch wenn man zugunsten der Klägerin \nvon der Anwendbarkeit des § 32 VwVfG ausgeht, so scheitert eine Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand jedenfalls daran, dass die Klägerin das Versäumnis der Frist \nverschuldet hat und damit die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht \nvorliegen. Zu Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, dass die Klägerin bei der \ngebotenen Sorgfalt rechtzeitig Kenntnis von der Antragsfrist hätte erlangen können. \nDie LKW-Maut und die Verschiebung des ursprünglich geplanten Einführungstermins \nwar im damaligen \n\n19\n\nZeitraum Gegenstand der öffentlichen Diskussion, in allen Medien wurde \nausführlich darüber berichtet. Bei dieser Sachlage war es jedem von der LKW-Maut \nbetroffenen Unternehmen, auch der Klägerin, zuzumuten, sich entweder unmittelbar \nbei der Beklagten oder bei anderen informierten Stellen, etwa der örtlichen IHK, über \nEinzelheiten zu erkundigen, zu denen auch Modalitäten der Erstattung gehörten. \nAnlass dazu bestand insbesondere für die Unternehmen, die - wie die Klägerin - \nJahresvignetten erworben und die Benutzungsgebühren nach dem \nAutobahnbenutzungsgebührengesetz für einen längeren Zeitraum im Voraus gezahlt \nhatten. Etwaige Unklarheiten, die in der Tat bestanden haben mögen und in der \ndamaligen Situation durchaus verständlich waren, hätte die Klägerin durch eine \nentsprechende Anfrage mit zumutbarem Aufwand selbst beseitigen können. Insoweit \nwird zur Vermeidung von Wiederholung auf die von der Beklagten vorgelegte \nDokumentation Bezug genommen, aus der sich ergibt, dass für jedes betroffene \nUnternehmen die Möglichkeit bestand, rechtzeitig und ohne Schwierigkeiten an die \nnotwendigen Informationen zu kommen. Das Autobahnmautgesetz sieht keine Ver-\npflichtung der Beklagten vor, jeden einzelnen Gebührenschuldner individuell über die \nÄnderung der Rechtslage zu informieren. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch \nnicht aus anderen Rechtsvorschriften. Da es der Klägerin oblag, sich rechtzeitig über \ndie Einzelheiten der Erstattungsregelung zu informieren, sie dies jedoch unterlassen \nhat, kann nicht davon die Rede sein, sie habe die Antragsfrist ohne Verschulden ver-\nsäumt.\n\n20\n\nOb die Klägerin darüber hinaus auch die zweiwöchige Frist für den \nWiedereinsetzungsantrag (§ 32 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) schuldhaft versäumt hat, kann \noffen bleiben. \n\n21\n\nDer neben dem Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 1 ABMG geltend gemachte \nSchadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung des § 280 BGB scheitert \nschon daran, dass die Bestimmungen des Autobahnmautgesetzes über die \nErstattung eine vorrangige und abschließende Spezialregelung darstellen. \nUnabhängig davon fehlt es auch an der schuldhaften Verletzung eines öffentlich-\nrechtlichen Sonderrechtsverhältnisses durch die Beklagte, weil die Beklagte - wie \nausgeführt - nicht verpflichtet war, die Klägerin individuell auf die Änderung der \nRechtslage \n\n22\n\nhinzuweisen. Über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch als \nzusätzlichen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt hatte das \nVerwaltungsgericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG im vorliegenden Verfahren mit \nzu entscheiden, ungeachtet der grundsätzlich für solche Ansprüche bestehenden \nzivilrechtlichen Rechtswegzuweisung in § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-15/25-k-3648-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-15/25-k-3648-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269776","retrieved":"2026-07-09 02:39:27.779412+00:00"}}