{"status":"available","doknr":"OLD269775","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0915.11K5135.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-09-15","aktenzeichen":"11 K 5135/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.05.2005 und \ndes Widerspruchsbescheides des Rhein-Sieg-Kreises vom 12.08.2005 verpflichtet, \nder Klägerin eine unbefristete Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift über das \nAnlegen von Sicherheitsgurten gemäß § 21 a StVO zu erteilen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie im Jahre 1934 geborene Klägerin wurde 2002 an der linken Schulter operiert. \nDanach verspürte sie beim Tragen eines Sicherheitsgurtes während der Autofahrt \nnach ihren Ausführungen immer stärker werdende erhebliche Schmerzen, die ihr aus \nihrer Sicht ein Anschnallen unmöglich machen. Sie erhielt auf entsprechenden An-\ntrag im Jahre 2004 vom Beklagten eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht.\n\n3\n\nEinem erneuten Antrag auf Befreiung - gestellt bei einer persönlichen Vorsprache \nam 12.05.2005 - legte die Klägerin ein Attest ihres behandelnden Hausaztes glei-\nchen Datums bei; darin ist ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund medizinischer In-\ndikationen auf Dauer von der Gurtanlegepflicht zu befreien sei. Der Beklagte ging \nnach einer gemeinsamen Dienstbesprechung der Straßenverkehrsbehörden davon \naus, dass die Erteilung von Ausnahmen hinsichtlich der Gurtanlegepflicht restriktiv \ngehandhabt werden solle und wandte sich an das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-\nKreises. Hier wurde die Klägerin untersucht und gab schmerzhafte Bewegungsbeein-\nträchtigungen vor allem im linken Schultergelenk an, die sich durch die Gurtbenut-\nzung verschlimmerten. Das Gesundheitsamt gelangte zu dem Ergebnis, dass die \nKlägerin nicht zu dem zu befreienden Personenkreis gehöre; es müssten die not-\nwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt sein, um ein Kraftfahr-\nzeug sicher zu führen.\n\n4\n\nDaraufhin lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag mit Bescheid vom \n25.05.2005 ab. Die Voraussetzungen gesundheitlicher Art lägen nicht vor. Der Kläge-\nrin wurde eine Umrüstung ihres Fahrzeugs empfohlen.\n\n5\n\nDagegen erhob die Klägerin per e-mail vom 22.06.2005 Widerspruch und führte \naus: Die Amtsärztin habe sie nicht an der Schulter untersucht. Ihr Hausarzt, der sie \nseit Jahren kenne, habe den besseren Überblick. Das Tragen eines Gurtes sei für sie \nabsolut unmöglich.\n\n6\n\nDen Widerspruch wies der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises mit Widerspruchsbe-\nscheid vom 12.08.2005 als unbegründet zurück. Die Überprüfung des vorgelegten \nAttestes durch das Gesundheitsamt habe ergeben, dass eine medizinische Notwen-\ndigkeit der Befreiung von der Gurtanlegepflicht bei der Klägerin nicht bestehe. Die \nKlägerin könne ihr Fahrzeug umrüsten, etwa mittels einer Gurtpolsterung oder Ho-\nsenträgergurten.\n\n7\n\nAm 27.08.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n8\n\nSie führt ergänzend aus: Inzwischen sei die Arthrose auch in ihrem rechten \nSchult\nergelenk so weit fortgeschritten, dass sie auch dort nach nur kurzzeitigem Tragen \ndes Gurtes erhebliche Schmerzen habe. Die Untersuchung durch das Gesundheits-\namt sei vollig problemunagemessen gewesen. Man habe offensichtlich -etwa durch \neine Blutuntersuchung - ihre generelle Fahreignung geprüft. Der Hinweis auf das \nUmrüsten ihres Fahrzeugs greife zu kurz, da sie auch andere Fahrzeuge (aus dem \nFamilienkreis oder Leihwagen) benutze. Sie legte ein weiteres Attest des Chirurgen \nDr. N. vom 14.02.2006 vor, wonach die Klägerin aus fachärztlicher Sicht und aus \nmedizinischen Gründen von der Gurtanlegepflicht befreit werden müsse.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.05.2005 und \ndes Widerspruchsbescheides des Rhein-Sieg-Kreises vom 12.08.2005 zu \nverpflichten, ihr eine unbefristete Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift \nüber das Anlegen von Sicherheitsgurten gemäß § 21a StVO zu erteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr führt aus: Die Klägerin solle durch den Sicherheitsgurt vor größeren Gesund-\nheitsschäden bei einem Unfall bewahrt werden. Eine ärztliche Bescheinigung, wo-\nnach sie aufgrund des medizischen Befundes von der Gurtanlegpflicht befreit werden \nmüsse, liege nicht vor. Auch das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises habe dar-\nauf hingewiesen, dass die Folgen eines Unfalls ohne Gurt für die Klägerin gravieren-\nder seien als die von ihr angegebenen Beeinträchtigungen bei angelegtem Gurt; da-\nher sei aus amtsärztlicher Sicht das Tragen der Gurte unerlässlich. Auf die Empfeh-\nlung der Fahrzeugumrüstung sei die Klägerin nicht eingegangen.\n\n14\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der \nObergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung \nvon Kraftfahrzeugführern. Auf den Inhalt des am 18.05.2006 erstellten Gutachtens \nwird Bezug genommen.\n\n15\n\nHinsichtlich der Sach- und Rechtslage im übrigen wird verwiesen auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n18\n\nZwar hat die Klägerin entgegen der Formvorschrift des § 3a VwVfG Widerspruch \nnur mit einfacher e-mail eingelegt. Dies ist jedoch unerheblich, da ihr Widerspruch \nals zulässig angesehen und sachlich beschieden worden ist; hiermit ist die \nKlagemöglichkeit gegen den Erstbescheid wieder eröffnet.\n\n19\n\nVgl. Eyermann-Rennert, VwGO, 12. Auflage 2006, § 70 Rz. 8 \nm.w.N.\n\n20\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n21\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung.\n\n22\n\nDiese richtet sich nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO. Danach können die \nStraßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von den \nVorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten (§ 21a StVO) genehmigen. Die \nGenehmigung kann unter Widerrufsvorbehalt oder Beifügung von \nNebenbestimmungen (Bedingung, Befristung) erteilt werden, § 46 Abs. 3 Satz 1 \nStVO.\n\n23\n\nDie nähere Verfahrensweise ist in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 5b StVO niedergelegt.\n\n24\n\nAbgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auf. 2005, S. \n936.\n\n25\n\nDanach kann von der Gurtanlegepflicht des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO im \nAusnahmewege befreit werden, wenn dem Betreffenden das Anlegen der Gurte aus \ngesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Dies ist durch eine ärztliche \nBescheinigung nachzuweisen, in der ausdrücklich bestätigt werden muss, dass der \nBetreffende aufgrund des ärztlichen Befundes von der Anlegepflicht befreit werden \nmuss; die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen. Handelt es \nsich um einen attestierten nichtbesserungsfähigen Dauerzustand, ist eine \nunbefristete Ausnahmegenehmigung zu erteilen.\n\n26\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor.\n\n27\n\nDie Klägerin hat - entgegen der Ausführung des Beklagten gegenüber dem \nGericht im Schriftsatz vom 09.08.2006 - sogar zwei ärztliche Bescheinungen \nvorgelegt, wonach sie aus medizinischen Gründen zwingend von der Gurtpflicht zu \nbefreien ist (Dr. N1. vom 12.05.2006 und Dr. N. vom 14.02.2006). Dass das \nGesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises aus medizinischen Gründen zu einem \nanderen Ergebnis gekommen wäre, lässt sich den verschiedenen Bescheinigungen \ndes Gesundheitsamtes nicht entnehmen. Zwar ist nach Maßgabe der zitierten \nVerwaltungsvorschrift eine Diagnose nicht anzugeben; wäre das Gesundheitsamt \nallerdings zu der Ansicht gelangt, dass die vorgelegten Stellungnahmen aus \nmedizinischer Sicht unrichtig sind, hätte es dies deutlich machen und hierzu auch \nnähere Ausführungen machen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen; dies erklärt \nauch, warum die Klägerin nach ihrem wiederholten unwidersprochenen Vortrag von \nder Amtsärztin überhaupt nicht an der Schulter untersucht worden ist, die \nmedizinische Ursache des Problems ist. Die Amtsärztin stellt vielmehr ersichtlich \nlediglich rechtspolitische Betrachtungen an, indem sie die Auswirkungen eines \nUnfalls ohne Gurt mit denjenigen durch Anlegen des Gurtes bei der Klägerin ver-\ngleicht und hieraus das Ergebnis zieht, dass eine Befreiung nicht in Betracht komme. \nDies ist jedoch nicht ihre Aufgabe als Medizinerin.\n\n28\n\nDie medizinische Notwendigkeit der Befreiung in zwei von der \nVerwaltungsvorschrift geforderten ärztlichen Bescheinigungen bleibt daher bestehen. \nSie wird im übrigen auch bestätigt durch die Befunde der Obergutachterstelle, die \nebenfalls die Befreiung der Klägerin von der Anschnallpflicht aus medizinischen \nGründen empfiehlt. Eine solche (bloße) Empfehlung ist im übrigen der von der \nVerwaltungsvorschrift geforderten zwingenden Befreiung aus ärztlicher Sicht („befreit \nwerden muß\") gleichzuachten.\n\n29\n\nVG Frankfurt, Urteil vom 08.06.1988, NJW 1989, 1234.\n\n30\n\n Hierdurch wäre im übrigen auch eine anderweitige medizinische Einschätzung \nder Amtsärztin - die aber, wie ausgeführt, nicht erkennbar ist - jedenfalls über-\nwunden.\nInfolgedessen lagen die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung des \nBeklagten in Richtung Befreiung von der Anschnallpflicht vor. Die \nVerwaltungsvorschrift, die bei Vorliegen der entsprechenden ärztlichen \nBescheinigung keine weiteren Erfordernisse für eine positive Entscheidung aufstellt, \nindiziert hier bereits eine Erteilung. Dies hat der Beklagte verkannt. Er beruft sich \nstatt dessen darauf, dass derartige Bescheinigungen nicht vorlägen und geht \ninsofern von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Er verkennt auch, dass die \nAmtsärztin ersichtlich keine medizinisch abweichende Diagnose gestellt hat, die \njedenfalls durch das Obergutachten überholt wäre. Eine Abwägung mit den Schäden \nohne Gurtanlegung einerseits und mit Gurtanlegung andererseits ist von der \nVerwaltungsvorschrift nicht vorgesehen; sie kann auch nicht Inhalt der \nErmessensentscheidung sein, weil der denkbare Höchstschaden ohne Gurtanlegen \nder Unfalltod ist, während ein tödlicher Ausgang allein durch Anlegen des Gurtes \nschwerlich denkbar ist. Daher hat der Beklagte bei dieser Erwägung keine \nEinzelfallentscheidung getroffen, sondern ein nicht passendes abstraktes Prinzip \nzugrunde gelegt. Der Widerspruchsbescheid heilt diese Ermessensfehler nicht. \nVielmehr wird sowohl darin als auch im Klageverfahren auf die Möglichkeit der \nUmrüstung des Fahrzeugs abgestellt, obwohl die Obergutachterstelle auf die \nBeweisfrage des Gerichts ausgeführt hat, dass eine spezielle Beschaffenheit der \nGurte im Falle der Klägerin keine Abhilfe verspricht.\n\n31\n\nÜber die wegen dieses Ermessensfehlgebrauches gebotene Aufhebung der \nBescheide hinaus war der Beklagte aber auch zur Erteilung der \nAusnahmegenehmigung zu verpflichten, weil eine Ermessensreduzierung „auf Null\" \nvorliegt, da jede andere Bescheidung des Antrages als mit einer Stattgabe sich als \nermessensfehlerhaft darstellen würde.\n\n32\n\nDie Klägerin hat bei der Obergutachterstelle ausführlich und anschaulich \ngeschildert, dass sie nach einer gewissen Zeit des Fahrens mit Gurt häufig \nSchmerzen im Schulterbereich verspürt, die sie nervös und unkonzentriert werden \nlassen und das sichere Fahren beeinträchtigen. Die Obergutachterstelle hat ebenso \nnachvollziehbar festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine Dramatisierung der \nBeschwerden sprechen und eine Befreiung empfohlen. Eine spezielle \nGurtbeschaffenheit sieht die Obergutachterstelle nicht als Alternative an. \nWeitergehende Anforderungen stellen § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b und die dazu \nerlassene Verwaltungsvorschrift nicht; dies ist auch nicht geboten.\n\n33\n\nVG Frankfurt a.a.O.\n\n34\n\nIm Hinblick darauf war die tenorierte Verpflichtung des Beklagten \nauszusprechen. Da bei der Erkrankung der Klägerin von einem Dauerzustand \nauszugehen ist, erscheint auch eine Befristung der Genehmigung nicht angezeigt. \nSoweit die Klägerin im übrigen kürzere Strecken auch mit Gurt fahren kann, weil hier \nder Schmerz noch nicht auftritt, ist sie daran trotz der erteilten Genehmigung nicht \ngehindert.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-15/11-k-5135-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 21a","ref_norm":"21a","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-15/11-k-5135-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269775","retrieved":"2026-07-09 02:39:27.697749+00:00"}}