{"status":"available","doknr":"OLD270075","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0904.11K4094.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-09-04","aktenzeichen":"11 K 4094/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Kläger für die mit Antrag vom 08.02.2005 \nbeantragte Errichtung einer Werbestaubschutz- \nplane an einem Baugerüst vor dem Wohn - / Geschäftshaus \nM. -straße 00 in Köln für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.08.2005 einer \nSondernutzungserlaubnis gemäß § 18 \nStraßen- und Wegegesetz NRW bedurfte.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Bauantrag vom 08.02.2005 beantragte der Kläger, ihm eine befristete \nBaugenehmigung für die Errichtung einer Werbestaubschutzplane in der Zeit vom \n01.06.2006 bis 30.08.2005 zu erteilen. In dieser Zeit sollte am Gebäude M.-----straße \n00 eine Fassadensanierung durchgeführt werden; für die Durchführung der \nFassadensanierung war die Errichtung eines Baugerüstes erforderlich. An diesem \nBaugerüst sollte im fraglichen Zeitraum ein Werbeplakat in der Größe von 12m x \n12m aufgehängt werden. Das Vorhaben ist in einer Bildmontage auf Blatt 8 des \nVerwaltungsvorgangs (VV) dargestellt. Das zu sanierende Gebäude M.-----straße 00 \nliegt in einem Kreuzungsbereich; zur näheren Lage wird auf die Flurkarte Bezug \ngenommen (VV 6). Der Bauantrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung \ngestellte, dass die straßen- bzw. straßenverkehrsrechtliche Genehmigung tatsächlich \nerteilt werde.\n\n3\n\nUnter dem 09.03.2005 lehnte der Beklagte den Antrag vom 14.02.2005 auf der \nGrundlage von § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW ab. Zur \nBegründung wurde im Bescheid darauf hingewiesen, dass sich der Standort der \nWerbestaubschutzplane im öffentlichen Straßenland befinde und damit die Erteilung \neiner Sondernutzungserlaubnis nötig sei. Die beantragte Sondernutzungserlaubnis \nkönne aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs \nnicht erteilt werden. Die Kreuzung „S.---straße /C. Straße/M.-----straße /N.-----\nstraße „ sei in den vergangenen Jahren mehrfach als Unfallhäufungsstelle gemeldet \nworden. Im Jahr 2002 hätten sich drei Unfälle mit hohem Sachschaden ereignet. Da \ndie Verkehrsströme der M.-----straße durch das Werbestaubschutznetz zusätzlich \nabgelenkt werden könnten, könne der Installation nicht zugestimmt werden. \n\n4\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 06.06.2005 als unbegründet zurück (VV 25). Zur \nBegründung wurden die im Ausgangsbescheid enthaltenen Ausführungen ergänzt \nund vertieft.\n\n5\n\nAm 11.06.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er \ngeltend:\nDer Beklagte habe die Sondernutzungserlaubnis ermessensfehlerhaft verweigert. Mit \nder ablehnenden Entscheidung weiche er in nicht nachvollziehbarer Weise von der \nbisher geübten großzügigen Genehmigungspraxis ab. Bei dem fraglichen Bereich \nhandele es sich nicht um eine Unfallhäufungsstelle. In den vergangenen Jahres \nkönne nicht von einer stark auftretenden Unfallhäufigkeit gesprochen werden. Unter \nHinweis auf zahlreiche Vergleichsfälle ist der Kläger der Meinung, die Genehmigung \nhätte erteilt werden müssen.\n\n6\n\nEr hat zunächst beantragt,\n\n7\n\nfestzustellen, dass die Verweigerung der Erteilung einer \nSondernutzungserlaubnis durch Bescheide des Beklagten vom \n09.03.2005 und mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2005 \nrechtswidrig war.\n\n8\n\nNunmehr beantragt er\nfestzustellen, dass für die Errichtung eines Werbeplakates am \nbeantragten Standort M. -straße 00 eine \nSondernutzungserlaubnis nicht nötig sei, wenn das \nWerbeplakat über dem sogenannten Lichtraumprofil aufgehängt \nwird, \n\n9\n\nhilfsweise, \n\n10\n\nfestzustellen, dass die Verweigerung der Erteilung einer \nSondernutzungserlaubnis durch Bescheide des Beklagten vom \n09.03.2005 und mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2005 \nrechtswidrig war.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr widerspricht der Änderung der Klage mit dem Hauptantrag in einen Feststel-\nlungsantrag und macht im Übrigen ergänzend geltend, dass der Knoten S.---straße / \nC. Straße/M.-----straße /N.-----straße in der Vergangenheit verstärkt als Unfall-\nhäufungsstelle in Erscheinung getreten sei. Vor diesem Hintergrund sei die \nVerweigerung der Sondernutzungserlaubnis rechtmäßig. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vom \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die Niederschrift über den \nOrtstermin vom 23.08.2006 ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage ist mit der Klageänderung zulässig und im Hauptantrag begründet.\n\n17\n\nDie bereits im Ortstermin am 23.08.2006 angekündigte Umstellung des \nKlageantrags in einen Feststellungsantrag, dass es einer straßenrechtlichen \nSondernutzungserlaubnis nicht bedurft habe, ist zulässig. Die Klageänderung ist auf \njeden Fall gem. § 263 ZPO, \n§ 173 VwGO sachdienlich, da der zwischen den Beteiligten bestehende Streit durch \ndie Vorfrage, ob es überhaupt einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis \nbedarf, beigelegt wird. Zudem war es dem Beklagten seit dem Ortstermin vom \n23.08.2006 möglich, sich auf die angekündigte Klageänderung einzustellen, so dass \nseine Rechtsverteidigung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. \n\n18\n\nDer Feststellungsantrag ist zulässig; das gem. § 43 VwGO nötige \nFeststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass zukünftig der Streit vermieden \nwerden kann, ob in vergleichbaren Fällen die Anbringung einer \nWerbestaubschutzplane an einem Baugerüst einer straßenrechtlichen \nSondernutzungserlaubnis bedarf. Der Beklagte geht davon aus.\n\n19\n\nDie Feststellungsklage ist auch begründet. \n\n20\n\nEiner Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes \nNRW bedarf nur, wer eine Straße über den Gemeingebrauch nutzt. \n\n21\n\nZur Straße gehört zwar nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 auch der Luftraum über dem \nStraßenkörper. Zum Luftraum über dem Straßenkörper ist aber nur der Raum zu \nzählen, der von festen Hindernissen im Querschnitt der Straßen freigehalten werden \nmuss (Sicherheitsraum oder Lichtraumprofil). Das Maß des über einer Straße \nfreizuhaltenden Sicherheitsraumes ist allerdings nicht einheitlich zu beurteilen. \nVorrangig für die technische Bemessung des Sicherheitsraumes sind die Richtlinien \nfür die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte RAS-Q in der hier maßgeblichen Fas-\nsung von 1996 heranzuziehen\n\n22\n\n— vgl. Wiesinger/Markuske, Straßenrecht, 2003, S. 73 unter 2.2.2; Fickert, \nStraßenrecht in NRW, 3. Auflage 1989, § 2 Randnummer 49 —.\n\n23\n\nDieses Lichtraumprofil, also der zum Luftraum über dem Straßenkörper \ngehörende Raum im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW wird \nbei Geh-wegen mit mindestens mit 2,50 Meter berechnet\n\n24\n\n— so die Richtlinien für die Anlage von Straßen RAS, Teil: Querschnitte \nRAS - Q 96, S. 9, 10— \n\n25\n\nzum Teil wird für Gehwege ein lichtes Maß von 3,50 m über dem Gehweg \nverlangt\n\n26\n\n— so Wiesinger/Markuske a.a.O. S. 73 —.\n\n27\n\nDa die Beteiligten in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gerichts im \nOrtstermin übereinstimmend davon ausgehen, dass die die Werbestaubschutzplane \ndeutlich über dem Maß von 3,50 Meter ausgeführt werden soll, befindet sich die \nAnlage damit auf jeden Fall außerhalb des zum Straßenraum gehörenden Luftraums.\nDamit ist zur Überzeugung des Gerichts eine Genehmigungsbedürftigkeit nach § 18 \nStraßen- und Wegegesetz nicht gegeben.\n\n28\n\nOffen bleiben kann, ob das Baugerüst wegen seiner Errichtung im \nGehwegbereich einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz \nNRW bedarf oder gemäß § 21 Straßen- und Wegegesetz i.V.m. § 32, § 46 Abs. 1 Nr. \n8 StVO eine die Sondernutzungserlaubnis verdrängende Ausnahmegenehmigung \nder Straßenverkehrsbehörde erforderlich ist. Auf die Genehmigungsfreiheit der \nWerbestaubschutzplane unter straßenrechtlichen Gesichtspunkten hat dies keinen \nEinfluss.\nAuch die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 31. August 2006 (GA / 107) erwähnten \nEntscheidungen ändern daran nichts:\nAn der baurechtlichen Einordnung der Werbezwecken dienenden \nWerbestaubschutzplane hat auch das Gericht keinen Zweifel; schließlich betrifft die \nerwähnte Entscheidung des Hessischen VGH\n— Beschluss vom 24. 2. 1998 — 5 N 3469/94 —, KStZ 2000, \nS. 36 —\n\n29\n\nden hier nicht vorliegenden Fall, dass in jenem Fall auch die Werbetafel auf dem \nBauzaun (nicht — wie hier — auf einem deutlich höheren Baugerüst), damit \nersichtlich im Lichtraumprofil der Straße und folglich „im Straßenraum\" ausgeführt \nwerden sollte.\nDa die Klage mit dem Hauptantrag erfolgreich ist, ist der Hilfsantrag nicht zur \nGenehmigung gestellt.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-04/11-k-4094-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-04/11-k-4094-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270075","retrieved":"2026-07-09 02:39:52.515406+00:00"}}