{"status":"available","doknr":"OLD270096","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0901.25K6296.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-09-01","aktenzeichen":"25 K 6296/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt \nhaben, wird es eingestellt.\n\nDer Bescheid des Bundesgrenzschutzamtes Köln vom 15. Januar 2001 und der \nWiderspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums West vom 12. Juli 2001 werden \naufgehoben, soweit sie den Betrag von 1.073.279,55 DM (548.759,25 Euro) übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu vier Fünfteln, die Beklagte zu \neinem Fünftel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der auf dem Flughafen Düsseldorf\nerhobenen Luftsicherheitsgebühr. Angefochten ist im vorliegenden Verfahren der\nGebührenbescheid für einen Monat aus dem Erhebungszeitraum 01.11.2000 bis\n31.10.2001.\n\n3\n\nMit der 5. Verordnung zur Änderung der Luftkostenverordnung vom 12.10.2000\n(LuftkostV) (BGBl. I S. 1470) änderte der Verordnungsgeber die Tarifstelle Nr. 23 im\nAbschnitt VII des Gebührenverzeichnisses dahingehend, dass der Absatz \n\n4\n\n\"Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen\noder deren Überprüfung in sonstiger Weise (§ 29 c Abs. 2 LuftVG)\n- je Fluggast 4,00 - 20,00 DM\"\n\n5\n\nersetzt wurde durch die Absätze \n\n6\n\n\"Maßnahmen auf dem Flugplatzgelände zum unmittelbaren\nSchutz der Fluggäste und Luftfahrtunternehmen vor Angriffen auf die\nSicherheit des Luftverkehrs (§ 29 c Abs. 1 und 2 LuftVG):\n\n7\n\n- Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder\nderen Überprüfung in sonstiger Weise einschließlich des bewaffneten\nSchutzes der Kontrollstellen,\n\n8\n\n- Bestreifung der Sicherheitsbereiche gemäß Rahmenplan Luftsicherheit,\n\n9\n\n- bewaffnete Posten bei gefährdeten Luftfahrzeugen\n\n10\n\n- je Fluggast 4,00 - 20,00 DM\".\n\n11\n\n-\n\n12\n\nMit Bescheid vom 15.01.2001 setzte das Bundesgrenzschutzamt Köln\ngegenüber der Klägerin für den Monat November 2000 für 200.613 gemeldete Passagiere\neine Luftsicherheitsgebühr I für die Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten\nGegenständen oder deren Überprüfung in sonstiger Weise in Höhe von\n1.303.984,50 DM (6,50 DM je Passagier) und eine Luftsicherheitsgebühr II für\nMaßnahmen von Polizeivollzugsbeamten auf dem Flugplatzgelände zum unmittelbaren\nSchutz der Fluggäste und Luftfahrtunternehmen vor Angriffen auf die Sicherheit des\nLuftverkehrs in Höhe von 401.226,00 DM (2,00 DM je Passagier), insgesamt\n1.705.210,50 DM (871.860,29 Euro) fest. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen\nWiderspruch wies das Grenzschutzpräsidium West mit Widerspruchsbescheid vom\n12.07.2001 zurück.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 31.07.2001 Klage erhoben.\n\n14\n\nNachdem die Parteien das Klageverfahren betreffend die Luftsicherheitsgebühren II\nübereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Gericht mit Beschluss vom\n15.11.2004 das Verfahren insoweit abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen\n25 K 8102/04 eingestellt. Grundlage der Erledigungserklärungen war eine\neinschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2004. In zwei\nparallelen Urteilen vom 18.03.2004 hatte das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 3 C 3 C\n23.03, 3 C 24.03, NVwZ 2004, 991-995) ausgeführt, dass die Erweiterung des\nGebührentatbestandes in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses zur\nLuftkostV 2000 (Luftsicherheitsgebühr II) mangels einer gesetzlichen\nErmächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 29 c Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)\nnichtig sei. Die Beklagte hatte daraufhin den vorliegend angefochtenen\nGebührenbescheid in Höhe der festgesetzten Gebühr II aufgehoben und die erhobene\nLuftsicherheitsgebühr II in Höhe von 205.143,60 EUR an die Klägerin zurückgezahlt.\n\n15\n\nIm Hinblick auf die Erhebung und Berechnung der vorliegend im Wesentlichen\nnur noch streitigen Luftsicherheitsgebühr I für den Flughafen Düsseldorf trägt die\nKlägerin\n- gemäß § 117 Abs. 3 VwGO gedrängt dargestellt - vor:\n\n16\n\nDie Beklagte habe die für eine Gebührenerhebung notwendige Vorauskalkulation\nder Kosten nicht vorgelegt und damit eine Prüfung der Notwendigkeit und\nWirtschaftlichkeit der Mittelverwendung und deren individueller Zurechenbarkeit auf die in\nAnspruch genommenen Luftfahrtgesellschaften unmöglich gemacht. Eine Kalkulation\nmüsse das Kostendeckungsprinzip beachten, dürfe also keine Kostenüberdeckung\nausweisen. Die von der Beklagten im Verlaufe des Gerichtsverfahrens vorgelegten\nNachberechnungen könnten eine fehlende bzw. nicht vorgelegte Vorauskalkulation\nnicht ersetzen; eine ergebnisorientierte Rechtmäßigkeitskontrolle sei dem Gericht\nvorliegend nicht gestattet. Jeder Kalkulationsfehler führe zur Rechtswidrigkeit der\ngesamten Gebührenfestsetzung.\n\n17\n\nDie Notwendigkeit der nachberechneten Personalkosten sei nicht dargelegt und\nansonsten nicht erkennbar. Der Bedarf an sog. Mannstunden sei von der Beklagten\nbeim privaten Sicherheitsunternehmen eingekauft worden nach einer nationalen\nAusschreibung. Die Tätigkeitsbereiche hätten aber nicht nur bundesweit, sondern\neuropaweit ausgeschrieben werden müssen. Es sei nicht klar, ob einzelne Positionen\ninnerhalb der nachberechneten Sachkosten des Bundesgrenzschutzes doppelt in\nAnsatz gebracht worden seien, etwa Raumkosten, Fahrzeugkosten,\nFortbildungskosten, Mietkosten, Gerätekosten, Videoüberwachungskosten. Es sei\nunwahrscheinlich, dass die angemieteten Räume nicht auch für andere als die\ngebührenrelevanten Tätigkeiten des Grenzschutzes genutzt worden seien. Die\nEinstellung eines Bundesanteils für Technikbeschaffung von 0,50 DM in die\nKalkulation sei rechtswidrig; dasselbe gelte für einen Risiko-/Wagniszuschlag von 5\n%.\n\n18\n\nUnabhängig vom Ausgang des Verfahrens seien die Kosten jedenfalls gemäß §\n155 Abs. 4 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, weil sie keine Vorauskalkulation\nerstellt, sondern erst im gerichtlichen Verfahren eine Nachberechnung vorgelegt\nhabe.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n20\n\nden Bescheid des Bundesgrenzschutzamtes Köln vom\n15.01.2001 und den Widerspruchsbescheid des\nGrenzschutzpräsidiums West vom 12.07.2001 in der verbliebenen\nHöhe von 550.810,68 Euro (1.077.291,80 DM) aufzuheben.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDie Beklagte trägt vor: Die seit 1990 in einem anfangs vorgegebenen\nGebührenrahmen von 3,50 bis 6,50 DM erhobene Gebühr - Luftsicherheitsgebühr I -\nsei in mehreren Rechtsbehelfsverfahren höchstrichterlich für rechtmäßig erachtet\nworden. Die Gebühr pro Passagier sei geringfügig, von untergeordneter\nwirtschaftlicher Bedeutung und werde von den Luftfahrtunternehmen mit teilweise\nbeachtlichen Zuschlägen auf den Fluggast abgewälzt. Die zu erhebende Gebühr\nsolle zwar mindestens die Sicherheitskosten decken. Der in der einschlägigen\nVerordnung normierte Gebührenrahmen von nunmehr 4 bis 20 DM lasse über die\ndann anzuwendende Vorschrift des § 9 Verwaltungskostengesetz aber auch die\nBerücksichtigung der Bedeutung und des wirtschaftlichen Nutzens der\nSicherheitsmaßnahmen für den Flugbetrieb zu. Eine dennoch vorgenommene und\ngrundsätzlich zulässige Nachberechnung der Gebührenhöhe für das Kalenderjahr\n2001 habe zunächst eine Kostendeckung bei 6,65 DM pro Passagier ergeben bei\nPersonalkosten von 41.610.864,31 DM, bei Sachkosten von 4.256.314,21 DM und\nbei 6.902.207 kontrollierten Passagieren.\n\n24\n\nNach einem Auflagenbeschluss des Gerichts hat die Beklagte ihr Vorbringen wie\nfolgt ergänzt bzw. geändert: Bei Zugrundelegen des vom Kalenderjahr\nabweichenden Gebührenerhebungszeitraums 1.11.2000 bis 31.10.2001 ergebe sich\nunter Beachtung des Auflagenbeschlusses des Gerichts vom 12.09.2005 und bei\nRichtigstellung zunächst falsch angesetzter Kostenpositionen eine Kostendeckung\nbei 5,37 DM pro Passagier. Die durchschnittlichen Personalkostensätze für\n2000/2001 ergäben für 295,25 Bedienstete des (ehemaligen) Bundesgrenzschutzes\nKosten in Höhe von 25.084.991,00 DM, die ausschließlich im Bereich der durch die\nLuftsicherheitsgebühr I abzudeckenden Aufgaben, also nicht etwa im Tätigkeitsfeld\nbewaffneter Kräfte, entstanden seien. Ebenfalls in diesem Aufgabenbereich seien die\nnach vorheriger innerdeutscher Ausschreibung vertraglich vereinbarten\nDienstleistungen eines privaten Sicherheitsunternehmens erbracht worden, deren\nEntgelte bislang irrtümlich mit 16.016.269,56 DM an Stelle von zutreffend\n8.527.468,90 DM in die Nachberechnung eingeflossen seien. Die Gerätesachkosten\nseien entstanden in Höhe der betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibungen\nnach Lebensdauererwartung, der kalkulatorischen Zinsen von 6 % auf die halbierten,\nalso die Abschreibung berücksichtigenden Beschaffungskosten und der Reparatur-\nund Wartungskosten. Die Kosten der Videoüberwachung seien im Bereich der\nPersonenkontrollstellen angefallen und stellten Mietzahlungen für die Mitbenutzung\nder Kameratechnik des Flughafens dar; eine genaue Abgrenzung der Kosten zu\nanderen Überwachungsbereichen sei nur schwer möglich. Ein Bundesanteil für\nTechnikbeschaffung sei in die Nachberechnung gar nicht eingestellt worden;\ndasselbe gelte für einen Risiko-/Wagniszuschlag. Die Mietkosten beträfen allein\nFlächen und Räume zur Durchführung der gebührenrelevanten Kontrollaufgaben; die\nrelevanten Gebäudeflächen befänden sich teilweise im Eigentum der Beklagten und\nwürden teilweise gegen Erstattung der Selbstkosten überlassen. Die Mietkosten\nbetrügen 602.926,84 DM, die Mietnebenkosten betrügen 298.345,44 DM. Zusammen\nmit Gerätekosten, Videokosten, Transportkosten ergäben sich Sachkosten von\n4.256.314,21 DM. Bei Gesamtkosten von 37.868.774,11 DM und bei 7.055.375 von\nden Luftverkehrsunternehmen an das zuständige Bundesgrenzschutzamt offiziell\ngemeldeten Kontrollvorgängen sei eine Gebühr von 5,37 DM pro kontrolliertem\nPassagier kostendeckend. Insoweit, also von 1.303.984,50 DM auf (5,37 DM mal\n200.613 Passagiere =) 1.077.291,80 DM, werde die vorliegend streitige Gebühr I\nreduziert.\n\n25\n\nDie Parteien haben insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n26\n\nDie Beklagte weist darauf hin, dass sie ohne sachlichen Grund nicht alle\nangefallenen und von ihr tabellarisch ausgewiesenen Miet(neben)kosten in ihre\nNachberechnung eingestellt habe, dass die Kosten aber angefallen und deshalb\ngeeignet seien, nicht ansatzfähige Kosten zu kompensieren. Berücksichtige man\ndiese Kosten, so ergebe sich sogar ein über den letztlich angesetzten Betrag von\n5,37 DM pro Passagier hinausgehender - geringfügig höherer - Betrag von 5,39 DM\npro Passagier.\n\n27\n\nFür die gerichtliche Kostenentscheidung sei von den allgemeinen Regelungen\nder §§ 154 ff. VwGO auszugehen. Die Vorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO komme\nnicht zur Anwendung.\n\n28\n\nMit Beschluss vom 12.09.2005 hatte das Gericht der Beklagten aufgegeben,\nbestimmte Kostenpositionen und Berechnungen in einer von der Beklagten zuvor\nvorgelegten Nachberechnung zu erläutern, zu ergänzen, dazu aussagekräftige\nUnterlagen vorzulegen und die Nachberechnung für den vom Kalenderjahr\nabweichenden Gebührenerhebungszeitraum erneut vorzunehmen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte,\nder Verwaltungsvorgänge und der von der Beklagten vorgelegten\nNachberechnungen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben,\nwar es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die verbleibende Klage ist\nüberwiegend unbegründet.\n\n32\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid sind in der\nverbliebenen Höhe überwiegend rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren\nRechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n33\n\nErmächtigungsgrundlage für die Erhebung der Luftsicherheitsgebühr I sind § 32 Abs.\n1 Nr. 13 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)\n\n34\n\n- Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über die\nKosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach\ndiesem Gesetz mit der Maßgabe, die Gebührensätze so zu\nbemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene\nPersonal- und Sachaufwand gedeckt wird und dass bei\nbegünstigenden Amtshandlungen daneben die Bedeutung, der\nwirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den\nGebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden kann -\n\n35\n\n-\n\n36\n\nund §§ 1, 2 Abs. 1 Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) in\nVerbindung mit Tarifstelle Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses\n\n37\n\n- Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen\noder deren Überprüfung in sonstiger Weise... - sog.\nLuftsicherheitsgebühr I - je Fluggast 4 - 20 DM -. \n\n38\n\n-\n\n39\n\nNach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und\ndes Bundesverfassungsgerichts\n\n40\n\n- BVerwG, Urteil vom 03.03.1994 - 4 C 1/93 - BVerwGE 95, 188\n= NVwZ 1994, 1102; BVerfG, Beschluss vom 11.08.1998 - 1 BvR\n1270/94 - NVwZ 1999, 176 - \n\n41\n\n-\n\n42\n\nist die 1990 eingeführte Erhebung von Luftsicherheitsgebühren von den\nFluggesellschaften grundsätzlich zulässig. Die Sicherheitskontrolle ist eine individuell\nzurechenbare staatliche Leistung, die der Staat trotz eines allgemeinen öffentlichen\nInteresses an Gefahrenprävention nicht kostenlos aus Steuermitteln erbringen muss,\nsondern den Luftfahrtunternehmen als Teilnehmern am Luftverkehr in Höhe der\nentstandenen Kosten in Rechnung stellen darf. Die Gebühr ist in der hier streitigen\nHöhe nicht unverhältnismäßig oder übermäßig, auf den einzelnen Passagier direkt\noder über den Flugreisepreis abwälzbar und aus dessen Sicht eher geringfügig. Da\nalle Fluggesellschaften mit Passagieraufkommen in Deutschland betroffen sind,\ndroht keine Wettbewerbsverzerrung im Sinne europarechtlicher Verbots- oder\nGebotsnormen. Zuständig für die Gebührenerhebung und Gebührengläubiger ist\nvorliegend die Beklagte, nachdem das Land Nordrhein-Westfalen im\nVerwaltungsabkommen mit der Beklagten vom August 2000 die ihm nach § 31 Abs.\n2 Nr. 19 LuftVG übertragene Aufgabe des Luftverkehrsschutzes und die damit als\nAnnex verbundene Kostenerhebungspflicht wirksam auf die Beklagte zurückdelegiert\nhat. Zu den gebührenpflichtigen Amtshandlungen gehören als „Durchsuchung von\nFluggästen und mitgeführten Gegenständen\" nicht nur die Kontrolle des\nHandgepäcks, sondern auch die Prüfung, insb. Durchleuchtung, des von den\nPassagieren aufgegebenen Reisegepäcks.\n\n43\n\n- Ausführlich VG München, Urteil vom 27.06.2002 - M 24 K\n01.177 - S. 43 ff des Abdrucks - .\n\n44\n\n-\n\n45\n\nDie Höhe der Gebühr ist begrenzt durch den Umfang der notwendigen Kosten für\njeden einzelnen Flughafen (sog. Prinzip der Kostendeckung im Sinne des Verbots\neiner Kostenüberschreitung und Gewinnerzielung). Der Gebührenrahmen von 4 - 20\nDM (vor 1999: 3,50 bis 6,50 DM) erlaubt der Beklagten nicht die Erhebung einer von\nden tatsächlichen Kosten losgelösten, äquivalenten Gebühr etwa nach der\nwirtschaftlichen Bedeutung des gebotenen Sicherheitsvorteils. Der ansonsten\neinschlägige § 9 des auch anwendbaren Verwaltungskostengesetzes greift\nvorliegend nicht durch, weil § 32 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG als Sonderregelung eine § 9\nVerwaltungskostengesetz entsprechende Gebührenbemessung nur bei\n„begünstigenden Amtshandlungen\" vorsieht. Die vom Staat geleistete Luftsicherheit\nist jedoch nur ein tatsächlicher Vorteil und nicht der im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2\nVerwaltungsverfahrensgesetz notwendige rechtlich erhebliche Vorteil.\nVgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 23.03, 3 C 24.03\n- NVwZ 2004, 991.\n\n46\n\nOb die Beklagte die erforderliche, möglichst genaue Ermittlung des notwendigen\nPersonal- und Sachaufwandes - wie in der Gebührenerhebungspraxis bei Geltung\ndes Kostendeckungsprinzip üblich - in Gestalt einer vorausschauenden Schätzung\nbzw. Kalkulation vorgenommen hat, ist vorliegend streitig (dem Gericht wurde eine\nnachvollziehbare Kostenprognose für den Flughafen Düsseldorf nicht vorgelegt). Das\nFehlen einer Kostenschätzung ist nach Auffassung des Gerichts aber unschädlich,\nwenn sich die zutreffende Gebühr anhand einer nachträglichen Berechnung der\ntatsächlich angefallenen (also von prognostischen Elementen befreiten) Kosten\nberechnen lässt. Die gerichtliche Kontrolle eines Gebührensatzes beschränkt sich\nauf die Prüfung, ob dieser im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen\nGebührenvorschriften genügt. Ist in diesen Vorschriften - wie vorliegend - ein\nbestimmtes Verfahren zur Ermittlung der Gebührenhöhe nicht vorgesehen, sind auch\nandere Berechnungsgrundlagen als Vorauskalkulationen geeignet, die Höhe einer\nGebühr und das Fehlen einer Gewinnerzielung zu dokumentieren. Eine gerichtliche\nKontrollpraxis, die rigoros auf das Vorliegen einer nach rechtlichen und sachlichen\nKriterien mangelfreien Vorauskalkulation abstellt und Nachbesserungen und\nNachberechnungen nicht zulässt, macht eine Gebührenerhebung in Gestalt einer\nkommunalen Satzung oder eines Gebührenverzeichnisses bei komplexen\nKostenstrukturen zu einem unkalkulierbaren Wagnis und dient nicht mehr dem\nSchutz des Gebührenschuldners; dieser kann allein daran interessiert sein, nicht zu\neiner überhöhten Gebühr herangezogen zu werden.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1/01 - NJW 2002,\n2807; OVG NRW, Urteil vom 02.06.1995 - 15 A 3123/93 - NVwZ - RR\n1996, 697; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.1997 - 12 A\n11984/96 - KStZ 1998, 71; Hess. VGH, Urteil vom 16.10.1997 - 5 UE\n1593/94 - NVwZ-RR 1999, 197; Bayr. VGH, Urteil vom 29.03.1995 - 4\nN 93.3641 - BayVBl 1996, 532; Sächs. OVG, Urteil vom 11.12.2002 -\n5 D 40/00 - NVwZ-RR 2003, 887; die genannte Rechtsprechung\nbezieht sich auf kommunalrechtliche Gebührenerhebungen durch\nSelbstverwaltungskörperschaften mit ortsgesetzgeberischem\nErmessen; sie ist erst recht einschlägig bei Gebührenerhebungen\ndurch die staatliche Exekutive, die keine Ermessensspielräume zu\nbeachten hat - vgl. VG Leipzig, Urteil vom 23.04.2006 - 6 K 1820/02;\nVG Frankfurt, Urteil vom 31.05.2006 - 12 E 2920/01. Die\nAusführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom\n18.03.2004 - a.a.O. - zu den Anforderungen an eine\nGebührenkalkulation beziehen sich ersichtlich auf den im Urteil allein\nzu würdigenden Fall, dass eine Vorauskalkulation vorgelegt wurde; sie\nbeziehen sich nicht auf den - vorliegenden - Fall des Fehlens bzw. der\nNichtvorlage einer Vorauskalkulation.\n\n48\n\nDas staatliche Gemeinwesen ist darauf angewiesen, individuell zurechenbare\nAmtshandlungen durch Gebühren und nicht durch Steueraufkommen zu finanzieren.\nDer abgabenrechtliche Grundsatz der Gebührenpflichtigkeit dieser Amtshandlungen\nwürde außer Kraft gesetzt, wenn Fehler im Verfahren der Berechnung des\nGebührensatzes, insb. kaum vermeidbare Kalkulationsfehler und -irrtümer in\nsachlicher und rechtlicher Hinsicht bei kostenintensiven Organisationsstrukturen,\nzum Wegfall der Gebührenpflicht führen würden.\n\n49\n\nSo aber VG Sigmaringen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2394/04.\n\n50\n\nEine ausgewogene Balance zwischen Exekutive und Judikative im Bereich der\nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle muss den berechtigten fiskalischen Interessen\ndes Staates dadurch Rechnung tragen, dass eine Gebührenerhebung bei Geltung\ndes Kostendeckungsprinzips auch dann möglich bleibt, wenn eine Vorauskalkulation\nvon einem Gericht als nicht nachvollziehbar oder fehlerhaft angesehen wird. Es ist\ndann Aufgabe des Gebührengläubigers, eine Kalkulation nachzubessern oder eine\nNachberechnung anhand der tatsächlichen Kosten (in diesem Fall ohne\nAnerkennung eines Prognose- bzw. Schätzungsspielraums) vorzunehmen und dem\nGericht anhand geeigneter Unterlagen eine Prüfung des Gebührensatzes und eine\nFeststellung der zutreffenden Gebührenhöhe zu ermöglichen.\nDa ein Gebührenbescheid nach der einschlägigen Vorschrift des § 14\nVerwaltungskostengesetz nur die (zahlenmäßige) Gebührenhöhe, nicht aber den\nVerfahrensablauf zur Gebührenermittlung darstellen muss, besteht zwar ein\ngewisses Kostenrisiko, als klagender Gebührenschuldner in einem laufenden\nGerichtsverfahren von einer ggfls. nachgebesserten Kalkulation oder einer\nKostennachberechnung überrascht zu werden. Hierin besteht jedoch keine\nRechtsverletzung, weil der Gebührenschuldner nur den Anspruch hat, nicht zu einer\nüberhöhten Gebühr - unabhängig vom Gebührenermittlungsverfahren -\nherangezogen zu werden. Zudem kann der klagende Gebührenschuldner das\nProzesskostenrisiko durch verfahrensangepasste Erklärungen - Klagerücknahme\noder Hauptsachenerledigung - eingrenzen.\n\n51\n\nBei der Luftsicherheitsgebühr ist zu berücksichtigen, dass es sich angesichts der\ntatsächlichen Flugkosten pro Passagier, also unter Außerachtlassung der\nkalkulatorisch unrealistischen Billigflugkontingente, um eine sog. Bagatellgebühr von\nuntergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung handelt. Der Aufwand zur Ermittlung der\nKosten darf deshalb dem gebührenrechtlichen Gebot der Verwaltungsökonomie,\nVerwaltungsvereinfachung, Typisierung und Pauschalisierung in besonderer Weise\nRechnung tragen; Kostenstrukturen und Geschehensabläufe müssen nicht minutiös\noder cent- bzw. pfenniggenau unter Beifügung sämtlicher verfügbarer schriftlicher\nUnterlagen dargelegt werden. Die vom Gebührengläubiger vorzunehmende\nGebührenberechnung und die vom Gericht durchzuführende Gebührenprüfung darf\nnicht den Umfang einer handelsrechtlichen Wirtschaftsprüfung oder steuerrechtlichen\nBetriebsprüfung annehmen; sie muss der Ausgangsbehörde mit vertretbarem\nAufwand möglich sein und muss grundsätzlich ohne Hinzuziehung von\nSachverständigen von Widerspruchsbehörden und Gerichten überprüfbar sein.\n\n52\n\nVgl. VG München, Urteil vom 27.06.2002, a.a.O., S. 40.\n\n53\n\nDie von der Beklagten vorgelegte (mehrfach geänderte) Nachberechnung für den\nmaßgeblichen Gebührenerhebungszeitraum 01.11.2000 bis 31.10.2001 wird diesen\nKriterien im Wesentlichen gerecht.\n\n54\n\nErgebnis der Nachberechnung (in der letzten Fassung) waren\nPersonalkosten in Höhe von 33.612.459,90 DM, Sachkosten in Höhe\nvon 4.421.695,55 DM, Passagierzahlen von 7.055.375, Kosten pro\nPassagier von 5,39 DM.\n\n55\n\nDie Personalkosten sind von der Beklagten für den Gebührenerhebungszeitraum\nnachvollziehbar nachberechnet worden. Sie waren nach den für eine gerichtliche\nKontrolle maßgeblichen Kriterien notwendig und erforderlich. Der Beklagten steht bei\nder Beurteilung der Angemessenheit des Personaleinsatzes und der Auswahl des\nPersonals ein weiter Organisations-- bzw. Ermessensspielraum zu, der nur dann\nüberschritten wird, wenn das Gebot der Wirtschaftlichkeit offensichtlich verletzt wird\nund die Kosten erkennbar eine grob unangemessene Höhe erreichen.\n\n56\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30.04.1997 - 8 B 105/97 -\nZKF 1998,16.\n\n57\n\nDie Kosten für (295,25) Bedienstete des (seinerzeitigen) Bundesgrenzschutzes\n(25.084.991 DM) sind im Falle einer Nachberechnung der tatsächlichen Kosten\nzutreffend nach Personaldurchschnittskosten anhand der einschlägigen, vom\nBundesministerium der Finanzen herausgegebenen Personalkostentabellen (hier\n1999 bis 2001) ermittelt worden. Es ist nicht offensichtlich, dass unangemessen viel\nBGS-Personal eingesetzt wurde oder dass das Personal für andere als die\nvorliegend gebührenpflichtigen Sicherheitsaufgaben eingesetzt wurde. Die Klägerin\nhat keine Tatsachen oder Anhaltspunkte benannt, in welchen nicht\ngebührenrelevanten Sicherheitsbereichen Teile des in der Nachberechnung\naufgeführten Personals tätig gewesen sein sollen; Vermutungen dazu reichen nicht\naus, um Ermittlungen vorzunehmen. Das Gericht hat deshalb keine Zweifel an der\ndezidierten und mehrfach bestätigten Erklärung der Beklagten, dass das in die\nGebührenberechnung eingestellte Personal nur gebührenrelevante\nSicherheitsaufgaben wahrgenommen hat, also Durchsuchung von Fluggästen,\nmitgeführten Gegenständen incl. Großgepäck und Überprüfung in sonstiger Weise\nund - mangels Bewaffnung - nicht etwa polizeiliche Aufgaben im Bereich der von der\nLuftsicherheitsgebühr II erfassten Tätigkeiten.\nDasselbe gilt für das „eingekaufte\" Personal des privaten Sicherheitsunternehmens\nB. . Unter Berücksichtigung des weiten Organisationsermessens der Beklagten ist\nnicht zu beanstanden, dass zunächst, also im Februar 2000, erheblich weniger\n„Mannstunden\" (national) ausgeschrieben wurden, als später durch vertragliche\nZusatzvereinbarungen in Anspruch genommen wurden.\n\n58\n\nNach den vorliegenden Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen\nwurden vom 01.11. bis 31.12.2000 umgerechnet 6511 Mannstunden\nund vom 01.01. bis 31.10.2001 umgerechnet 32555 Mannstunden,\nalso im Gebührenerhebungszeitraum 39066 Mannstunden\nausgeschrieben; in Anspruch genommen wurden insgesamt 238064\nMannstunden.\n\n59\n\nBis zum Vorliegen anderweitiger Erkenntnisse kann diese\nPersonalbedarfsprognose nicht als willkürlich oder völlig sachfremd angesehen\nwerden. Angesichts des über einen langen Zeitraum nicht stabil einschätzbaren\nAufgabenumfangs im Bereich der Luftsicherheit und angesichts ständig neu\nauftretender Gefahrenlagen ist eine Bedarfsprognose mit Richtigkeitsgewähr nicht\nmöglich. Es ist deshalb nicht sachfremd, den Personalbedarf zunächst vorsichtig - im\nSinne einer Kostenminimierung - zu schätzen, entsprechend auszuschreiben und\nsodann nach Gewinnung neuer Erkenntnisse ohne neue Ausschreibung, also auch\nunter Verzicht auf denkbare Rabatte bei einer höheren Erstausschreibung,\naufzustocken.\n\n60\n\nEs spricht zudem wenig dafür, dass im Bereich von\nPersonalkosten ein höheres Ausschreibungsvolumen einen\nadäquaten Gebotsvorteil erbringt; das etwa 3-fach höhere\nAusschreibungsvolumen am Flughafen Köln-Bonn erbrachte einen\nnominalen (also andere Gründe außer Acht lassenden) Gebotsvorteil\nvom 8 %; dieser denkbare Vorteil von unter 10 % ist aber nicht so\ngewichtig, dass er den Vorteil einer vorsichtigen Bedarfsprognose\noffensichtlich übertrifft.\n\n61\n\nEs kann im Übrigen dahin stehen, ob die vorliegend vorgenommene nationale\nAusschreibung der privaten Dienstleistungen auch europaweit hätte erfolgen\nmüssen.\n\n62\n\nJegliche Ausschreibungspflicht im Bereich hoheitlicher\nSicherheitsfürsorge verneinend : VG Frankfurt, Urteil vom\n31.05.2006, a.a.O.\nEine unterbliebene oder unvollständig bzw. fehlerhaft vorgenommene Ausschreibung\nlässt die Notwendigkeit und damit die Gebührenpflicht der aufgewendeten Kosten\nnur dann entfallen, wenn dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, die in\nerkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 3342/98; OVG\nRheinl.-Pfalz, Urteil vom 20.09.2001 - 12 A 10063/01 - NVwZ - RR\n2002, 690; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 04.02.1999 - 12 C\n13291/96 - NVwZ - RR 1999, 673; anders noch OVG Rheinl.-Pfalz,\nUrteil vom 01.12.1994 - 12 A 11692/92 - NVwZ - RR 1996,\n230.\n\n64\n\nHiervon kann bei Personalkosten von ca. 35 EUR pro Mannstunde privater\nDienstleistung incl. aller Nebenkosten nicht ausgegangen werden.\n\n65\n\nInsbesondere ist das Gericht nicht verpflichtet, die nach Ausschreibung\nvertraglich vereinbarten Dienstleistungskosten als sog. Fremdleistungen ihrerseits\nauf Notwendigkeit und sachgerechte Kalkulation zu überprüfen. Wenn ein privates\nSicherheitsunternehmen seine bei ihm anfallenden Kosten zum Gegenstand\nvertraglicher Vereinbarungen mit der Beklagten macht und auf dieser Grundlage\neinen insgesamt ausgewogenen Vertrag mit der Beklagten schließt, können einzelne\nVertragsbestandteile nicht mit dem Vortrag fehlender wirtschaftlicher Notwendigkeit\noder rechtlicher Zulässigkeit herausgerechnet werden. Das vom privaten\nDienstleistungsunternehmen an den Flughafenbetreiber in Höhe von 5 % des\nUmsatzes plus Umsatzsteuer gezahlte Konzessionsentgelt (airport levy) mag\nzwischen den insoweit beteiligten Parteien rechtmäßig vereinbart oder gezahlt\nworden sein oder nicht. Die mit den Kosten belastete Partei kann diese\nKostenposition in einen Vertrag mit einer dritten Partei - hier also der Beklagten -\neinfließen lassen und im Rahmen eines Gesamtvertragswerks auch auf den\nVertragspartner abwälzen. Der Vertrag wird dadurch nicht nichtig, sittenwidrig oder\nanfechtbar und muss erfüllt werden. Die insoweit einschlägige\nVertragsbestimmung\n\n66\n\n-...ist der Auftragsnehmer berechtigt, diese Konzessionsabgabe\nnetto an die Auftraggeberin weiterzubelasten... § 3 Abs. 6 des\nVertrags - \n\n67\n\nist dahin zu verstehen bzw. auszulegen, dass die Abgabe in der gezahlten Höhe,\nalso einschließlich der vom Sicherheitsunternehmen an den Flughafenbetreiber\ngezahlten Mehrwertsteuer, aber ohne zusätzliche Umsatzsteuer, auf die Beklagte\nabgewälzt werden darf. Dies ist vorliegend geschehen und in dieser Höhe zu Recht\nin die Nachberechnung eingeflossen.\n\n68\n\nDie Sachkosten hat die Beklagte mit ca. 11 % der Gesamtkosten in die\nNachberechnung eingestellt. Diese Kosten sind nicht bereits als Pauschale in den\no.g. Personaldurchschnittskosten enthalten.\n\n69\n\nDie im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgelegten Listen über den Bestand der\nangeschafften Geräte lassen eine Berechnung der im Gebührenerhebungszeitraum\nangefallenen betriebswirtschaftlichen Kosten in Gestalt von Abschreibungen für\nAbnutzung nach Lebensdauererwartung, kalkulatorischen Zinsen, Reparatur und\nWartung zu. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass 98 Gepäckprüfanlagen\nberechnet wurden. 9 Gepäckprüfanlagen Typ Heimann sowie 1 Gerät YXLON XES\nmit Gesamtkosten von 883.893 EUR (Abschreibung, Zinsen, Betriebskosten) sind\nnach Angaben der Beklagten erst im Jahre 2001 angeschafft worden und mit den im\nKalenderjahr 2001 angefallenen Kosten berechnet worden. Das Gericht nimmt\ninsoweit zugunsten der Klägerin eine Kostenkürzung in Höhe von 2/12 = 147.315\nEUR = 288.124 DM = 4 Pf pro Passagier vor, weil der Gebührenerhebungszeitraum\nbereits 2 Monate vergangen waren, als die 2001 erworbenen Geräte frühestens\nangeschafft werden konnten. Mit Ausnahme dieser Zeitablaufskomponente erfordert\nder gebührenrechtliche Grundsatz der Typisierung und Pauschalisierung keine\nweitere Differenzierung der betriebswirtschaftlichen Kosten in Gestalt einer\nmonatsgenauen Ermittlung der Betriebskosten. Das auch im Bereich der\nMaterialbeschaffung bestehende weite Organisationsermessen der Beklagten\nerübrigt auch eine gerichtliche Prüfung, ob jedes einzelne der berechneten Geräte\nnotwendig war, um den Sicherheitsaufgaben gerecht zu werden. Beweis durch\nBefragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen, durch Ortsbesichtigung,\ndurch Einsicht in Verträge musste deshalb nicht erhoben werden. Die\nOrganisationshoheit der Beklagten deckt auch die Anschaffung und Berechnung\neiniger Geräte ab, die im Jahr 2001 erworben, aber erst im Jahr 2002 eingesetzt\nwurden.\n\n70\n\nDie betriebswirtschaftlich zulässigen kalkulatorischen Zinsen sind vertretbar mit 6\n% in die Betriebskostenerfassung eingestellt worden.\n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -\nNWVBl. 2006, 17, wonach für 1999 ein Zinssatz von 7,7 % und\nfür 2002 ein Zinssatz von 7,5 %, jeweils unter Einschluss eines\nZuschlags von 0,5 %, gerechtfertigt ist. Dies bestätigend\nVG Leipzig, Urteil vom 23.03.2006, a. a. O.\n\n72\n\nEine weitere (geringfügige) Kürzung der berechneten Kosten nimmt das Gericht\nbei den in Rechnung gestellten Kosten für die Wartung von 5 Egis-\nSprengstoffdetektions-geräten vor (die Beklagte hatte insoweit übersehen, einen\nvertraglich eingeräumten Wartungsrabatt zu bilanzieren). Die sehr hohen, aber\noffenbar notwendigen Wartungskosten von (44.000,00 DM + 16 % Umsatzsteuer =)\n51.040,00 DM pro Gerät reduzieren sich um (51.040,00 DM mal 5 = 255.200,00 DM,\ndavon 10 % =)\n25.520,00 DM (= ca. 0,36 Pf pro Passagier).\n\n73\n\nDie mit 9.686 DM (= 0,14 Pf pro Passagier) geringen Kosten der\nVideoüberwachung \n\n74\n\n- eine Videoüberwachung der Kontrollstellen dient der\nÜberprüfung von Personen in sonstiger Weise - etwa auf\nVerhaltensauffälligkeiten - und ist gebührenrelevant - vgl. VG Leipzig,\nUrteil vom 23.03.2006, a. a. O. -\n\n75\n\nreduziert das Gericht im Wege der Schätzung analog § 287 ZPO auf die Hälfte,\nweil eine Abgrenzung der Leitungskosten zu anderen Überwachungsbereichen nach\nAngaben der Beklagten nicht möglich ist.\n\n76\n\nDie im Verhältnis zu den Mietkosten relativ hohen Mietnebenkosten sind\nnachvollziehbar angesichts des Umstands, dass viele Räume im Eigentum der\nBeklagten stehen und deshalb nur Nebenkosten anfallen. Die Miet-, Mietneben- und\nBetriebskosten sowie die Transportkosten hat die Beklagte im Verlaufe des\nVerfahrens nachvollziehbar dargelegt und beispielhaft belegt. \n\n77\n\nDie Mietkosten hat die Beklagte zu Recht mit den tatsächlich angefallenen\nKosten in Höhe von 720.347 DM, die Mietnebenkosten in Höhe von 403.506 DM\nberechnet (zuvor von der Beklagten angegebene Zahlen geben die tabellarisch\nnachvollziehbar dokumentierten Kostenpositionen unrichtig wieder).\n\n78\n\nDer von der Klägerin gerügte Bundesanteil für Technikbeschaffung und ein\nRisiko-/Wagniszuschlag von 5 % sind in die Nachberechnung nicht eingestellt\nworden.\n\n79\n\nDas Gericht berechnet die insgesamt ansatzfähigen Kosten - auf volle DM\ngerundet - wie folgt:\n\n80\n\nPersonalkosten BGS 25.084.991 DM\n\n81\n\nKosten privates Sicherheitsunternehmen 8.527.469 DM\n\n82\n\nSachkosten unter Berücksichtigung o. g. Korrekturen 4.160.409 DM\n\n83\n\nGesamtkosten 37.772.869 DM\n\n84\n\nDie gebührenrelevanten Passagierzahlen hat die Beklagte für den Zeitraum\n01.11.2000 bis 31.10.2001 mit 7.055.375 kontrollierten Fluggästen angegeben.\nDiese Zahl entspricht der Summe der Zahlen, die von den Luftverkehrsunternehmen\ngem. Abschnitt VII Tarifstelle 23 des Gebührenverzeichnesse zur LuftkostV dem\nseinerzeit zuständigen Bundesgrenzschutzamt offiziell zu melden waren und die\nsodann Grundlage der Gebührenbescheide waren. Angesichts der genannten\nRechtsgrundlage sind für die Gebührenberechnung andere als die offiziell\ngemeldeten Zahlen nicht relevant.\n\n85\n\nEs ergibt sich somit ein Gebührensatz von (5,3537 DM, also kaufmännisch\ngerundet =)\n\n86\n\n5,35 DM pro Passagier\nund damit eine für den Monat November 2000 zulässige Gebühr von (200.613\ngemeldete Passagiere mal 5,35 =)\n\n87\n\n1.073.279,55 DM.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die\nVorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO, wonach Kosten, die durch Verschulden eines\nBeteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können, kommt nicht zur\nAnwendung. Denn die Klägerin hat das Verfahren streitig fortgeführt, nachdem die\nBeklagte die Nachberechnung vorgelegt hatte, und den Rechtsstreit nicht etwa - im\nHinblick auf die im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgelegten Zahlen - in vollem\nUmfang in der Hauptsache für erledigt erklärt. Damit kann von einem\nkostenrelevanten Verschulden der Beklagten keine Rede sein. Vielmehr hat sich die\nKlägerin durch die streitige Fortsetzung des Verfahrens aus eigenem Entschluss\ndem Kostenrisiko ausgesetzt mit der Folge, dass die allgemeinen Kostenregelungen\n(§§ 154 ff. VwGO) anzuwenden sind. \n\n89\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §\n709 ZPO. \n\n90\n\nDas Gericht hat die Berufung zugelassen, weil die Frage, welche Anforderungen\nan eine gebührenrechtliche Nachberechnung bei fehlender oder fehlerhafter\nVorauskalkulation zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung hat und in der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist (§ 124a Abs.\n1, § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270096","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-01/25-k-6296-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29c","ref_norm":"29c","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270096","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270096","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-01/25-k-6296-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270096","retrieved":"2026-07-09 02:39:54.240700+00:00"}}