{"status":"available","doknr":"OLD270095","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0901.18K507.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-09-01","aktenzeichen":"18 K 507/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 in Suleimaniya geborene Kläger stellte bereits im \nJahre 1996 in der Außenstelle Oldenburg einen Asylantrag und wurde in der Folge-\nzeit als Asylberechtigter anerkannt. Mit Schreiben vom 30. November 2001 teilte der \nOberbürgermeister der Stadt Oldenburg dem Bundesamt mit, dass die Rechtsstel-\nlung des Klägers als Asylberechtigter gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erloschen \nsei.\n\n3\n\nIm November 2003 beantragte der Kläger in der Außenstelle Bielefeld unter An-\ngabe der Alias-Personalien L. G. N. , geb. am 00.00.0000 in Machmou, die \nhier streitgegenständliche Anerkennung als Asylberechtigter (Az: 0000000-000). Bei \nder Anhörung gab der Kläger an, sein Vater sei Direktor des Nachrichtendienstes \nMuchabarat in Makhmur gewesen. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes seien die \nEltern und alle Geschwister des Klägers deshalb von der Familie eines verhafteten \nMannes getötet worden. Die Familie habe auch nach dem Kläger gefragt, der eben-\nfalls beim Nachrichtendienst gearbeitet habe. Mit Bescheid vom 06. Januar 2004 \nlehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge) den Antrag auf Anerkennung als Asylbe-\nrechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländer-\ngesetzes und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vor-\nliegen, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den \nIrak an.\n\n4\n\nAm 19. Januar 2004 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n5\n\nIn der Folgezeit teilte das Bundesamt mit, dass die Auswertung der Fingerabdrü-\ncke des Klägers ergeben habe, dass dieser am 26. März 2004 unter den Alias-\nPersonalien B. L1. B1. , geb. am 00.00.00 in Solaimani, in der Außenstelle \nBraunschweig einen weiteren Asylantrag (Az: 0000000-000) gestellt habe. Ausweis-\nlich der Niederschrift über die Anhörung vom 30. März 2004 gab der Kläger dabei an, \ndass er bis zur Ausreise im Juweliergeschäft des Vaters tätig gewesen sei. Seine \nHeimat habe der Kläger verlassen müssen, weil er eine Zusammenarbeit mit der is-\nlamischen Bewegung verweigert habe.\n\n6\n\nAm 17. Mai 2004 erschien der Kläger bei der Ausländerbehörde des Bürgermeis-\nters der Stadt Kerpen und teilte mit, dass er den unter dem Aktenzeichen 0000000-\n000 geführten Asylantrag und die diesbezüglich beim Verwaltungsgericht Köln an-\nhängige Klage zurückziehe.\n\n7\n\nIm September 2004 ermittelte die Polizeiinspektion Delmenhorst die tatsächliche \nIdentität des Klägers.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 4 des Bescheides vom 06. \nJanuar 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § \n60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,\nhilfsweise,\nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufent-\nhaltsgesetzes vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten ist am Verfahren beteiligt; er hat \nsich nicht geäußert.\n\n13\n\nMit Beschluss vom 28. Dezember 2004 hat die Kammer den Antrag auf Bewilli-\ngung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Ausländerakten \nBezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDas Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung \nvom 01. September 2006 in der Sache entscheiden, da der Kläger in der ordnungs-\ngemäß zugestellten Ladung darauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwal-\ntungsgerichtsordnung (VwGO). Die Ladung war auch nicht dem Kläger persönlich, \nsondern dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zuzustellen, § 56 Abs. 1 i.V.m. § \n67 Abs. 3 Satz 3 VwGO.\nDie Klage ist unzulässig (geworden).\n\n17\n\nDem Kläger fehlt das für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens \nerforderliche Rechtsschutzinteresse, nachdem er gegenüber der Ausländerbehörde \nerklärt hat, dass er seinen Asylantrag und die diesbezüglich beim Verwaltungsgericht \nKöln anhängige Klage zurücknehme. Hierdurch hat der Kläger zu erkennen gegeben, \ndass er an der Verfolgung des mit der vorliegenden Klage geltend gemachten \nBegehrens kein Interesse mehr hat. Darüber hinaus hat er durch die Rücknahme des \nAsylantrages seinem Rechtsschutzbegehren die Grundlage entzogen. Das Gericht \nhat keinen Anlass, an der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Derartiges ist \nauch von dem Kläger nicht geltend gemacht worden.\n\n18\n\nIm Übrigen wäre die Klage aber auch unbegründet. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Eine Verfolgung durch den \nStaat gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a AufenthG scheidet zunächst deshalb aus, \nweil das bisher herrschende Baath-Regime in der zweiten Aprilwoche 2003 \nzusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak mehr ausübt. Eine \npolitische Verfolgung des Klägers durch eine andere staatliche Organisation ist \nebenfalls nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. \nb AufenthG liegen hinsichtlich des Klägers nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und wird \nvon dem Kläger auch nicht geltend gemacht, dass eine Verfolgung im Sinne von § 60 \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG von Parteien oder Organisationen ausgeht, die den Staat \noder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen. Auch bestehen keine \nAnhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure \nim Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG droht. Soweit der Kläger sich \ndem Bundesamt gegenüber darauf berufen hat, er habe wegen seiner früheren \nTätigkeit bei dem Nachrichtendienst bzw. wegen der damaligen Tätigkeit seines \nVaters Racheakte zu befürchten, ist dieses Vorbringen völlig unglaubhaft. Zur \nVermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Bescheid vom \n06. Januar 2004, Seite 4, 5. Abschnitt bis Seite 5, 2. Abschnitt verwiesen. Das \nVorbringen des Klägers steht überdies in unaufgelöstem Widerspruch zu den \nGründen, die der Kläger bei der Antragstellung in der Außenstelle Braunschweig \nvorgetragen hat.\n\n19\n\nAber auch soweit der Kläger unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nvom 06. Januar 2004 hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, hinsichtlich \nseiner Person das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nfestzustellen - vorliegend ist allenfalls die Vorschrift des § 60 Abs. 7 AufenthG in \nBetracht zu ziehen -, wäre die Klage unbegründet. Soweit die derzeitige \nSicherheitslage im Irak nur als katastrophal bezeichnet werden kann, vermittelt die \nbestehende Erlasslage irakischen Staatsangehörigen zur Zeit einen wirksamen \nSchutz vor Abschiebung, so dass der Kläger deshalb keines zusätzlichen Schutzes \nin verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf. Zur \nVermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Kammer zu § 53 \nAbs. 6 AuslG in dem Beschluss vom 28. Dezember 2004 Bezug genommen. Der \nKläger bedarf auch aus sonstigen Gründen keines individuellen \nAbschiebungsschutzes. Insbesondere sein Vorbringen zu etwaigen Racheakten \naufgrund einer Tätigkeit beim Nachrichtendienst ist - wie bereits ausgeführt - völlig \nunglaubhaft.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-01/18-k-507-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-01/18-k-507-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270095","retrieved":"2026-07-09 02:39:54.157880+00:00"}}