{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0829.9L1172.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"9. Kammer","decided":"2006-08-29","aktenzeichen":"9 L 1172/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \n vom 18. Juli 2006 gegen die Ordnungsverfügung des \n Antragsgegners vom 10. Juli 2006 wird wiederhergestellt.\n Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. \n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf \n 20.000,00 Euro festgesetzt.\n\nGründe\nDer Antrag,\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \nvom 18. Juli 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 10. Juli 2006 wiederherzustellen,\n\nist zulässig und begründet. \n\nBei der im Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden \nInteressenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung der angefochtenen Verfügung und dem privaten Interesse der \nAntragstellerin an der aufschiebenden Wirkung überwiegt das Aussetzungsinteresse, \nweil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen.\n\nMit der auf Weisung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des \nLandes Nordrhein-Westfalen ergangenen Ordnungsverfügung vom 10. Juli 2006 wird \nder Antragstellerin die Beisetzung von Totenasche in Urnen auf dem in der \nVerfügung näher bezeichnetem Friedhof an der Kürtener Straße in Bergisch-\nGladbach mit sofortiger Wirkung und unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen \nVollziehung untersagt. Wie sich aus der Begründung der Ordnungsverfügung ergibt, \nwill der Antragsgegner damit die von der Antragstellerin praktizierte Beisetzung von \nTotenasche in Behältnissen aus Papier, Pappe oder dem Holzwerkstoff \nARBOFORM® untersagen, wobei davon auszugehen ist, dass die verwendeten \nBehältnisse nicht dauerhaft fest verschlossen sind und sich bestimmungsgemäß im \nErdreich in absehbarer Zeit ohne negative Auswirkungen auf die \nBodenbeschaffenheit oder das Grundwasser zersetzen. Die nunmehr untersagte Art \nder Bestattung auf einem in Privateigentum stehendem Friedhof unter Verwendung \nder oben genannten Behältnisse ist der Antragstellerin aufgrund des mit dem \nAntragsgegner geschlossenen Beleihungs- und Übertragungsvertrages vom 31. Mai \n2005 und aufgrund der Genehmigung des Landrats des Rheinisch-Bergischen \nKreises vom 28. September 2005 in der Fassung des Abhilfebescheides vom 16. \nNovember 2005 bislang gestattet. Der Antragstellerin, die im Übrigen den Rahmen \nder ihr erteilten Genehmigung einhält, ist bislang lediglich nicht erlaubt, Totenasche \nauf dem Friedhofsgelände zu verstreuen und versiegelte Behältnisse im Sinne des \n§ 15 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen \n(Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 - GV. NRW. S. 313 - zu \nbenutzen. \n\nDie Ordnungsverfügung stützt sich auf die Annahme, der Beleihungs- und \nÜbertragungsvertrag und die Genehmigung seien wegen eines offenkundigen \nVerstoßes gegen das Bestattungsgesetz nichtig, sodass es an der Berechtigung zur \nBeisetzung von Totenasche in Behältnissen fehle. Dieser rechtliche Ansatz begegnet \nerheblichen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht offenkundig im Sinne des § 44 Abs. 1 \nVwVfG NRW, dass die der Antragstellerin bislang genehmigte Form der Bestattung \nrechtswidrig ist und die nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 2 BestG NRW erlaubte \nBeisetzung von Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses auf einem von einem \nprivaten Rechtsträger betriebenen Friedhof nur ohne Behältnisse zulässig sein soll. \nDie Vorschrift enthält die Regelung, dass von dem Friedhofsträger einem privaten \nRechtsträger die Errichtung und der Betrieb eines Friedhofs übertragen werden \nkann, wenn ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses beigesetzt \nwird. Ob die Beisetzung im Wurzelbereich des Bewuchses unter Verwendung der \nhier fraglichen Behältnisse erfolgen kann oder ob nur die Asche in den Boden \neingebracht werden darf, wie dies in der Ordnungsverfügung ausgeführt wird, lässt \nsich der Vorschrift nicht entnehmen. Mit der dort formulierten Beschränkung \n\"ausschließlich Totenasche\" grenzt das Gesetz die Beisetzung von Totenasche von \nder Bestattung des nicht kremierten Leichnams oder der Tot- oder Fehlgeburt ab \n(vgl. § 1 Abs. 1 BestG NRW). Von privaten Trägern betriebene Friedhöfe dürfen \ndamit lediglich der Beisetzung von Totenasche dienen. Wie die Asche in dem Boden \nbeizusetzen ist, regelt die Vorschrift hingegen nicht. \n\nDem Bestattungsgesetz ist auch unter Berücksichtigung seiner weiteren \nVorschriften nicht zu entnehmen, dass die in § 1 Abs. 4 Satz 2 BestG NRW geregelte \nBeisetzung von Totenasche nur ohne Behältnis erfolgen darf. Dabei kann offen \nbleiben, wie der zwischen den Beteiligten streitig gewordene Begriff der \"Urne\" \nauszulegen ist. § 15 BestG NRW, der die Feuerbestattung und die Beisetzung der \nTotenasche näher regelt, enthält keine eindeutige Regelung, die eine Verwendung \nder streitigen Behältnisse vorsieht oder ihr entgegensteht. Das Beisetzen von \nTotenasche im Wurzelbereich ist in § 15 BestG NRW nicht ausdrücklich geregelt. \nDass Totenasche ohne ein Behältnis im Erdreich vergraben werden darf, wie es die \nOrdnungsverfügung im Ergebnis verlangt, ist nicht ausdrücklich erlaubt. Für die \nFeuerbestattung sieht das Gesetz im Anschluss an die Einäscherung vor, dass die \nZuordnung eines Leichnams oder einer Totgeburt zu der Asche im Regelfall \neindeutig sein muss. Zu diesem Zweck wird die Totenasche nach der Kremierung in \nein versiegeltes Behältnis gegeben (Urne), das auf einem Friedhof beizusetzen ist \n(§ 15 Abs. 5 Satz 2 BestG NRW). Friedhof im Sinne des Gesetzes sind jedoch nicht \nallein die von den Friedhofsträgern - Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die \nKörperschaften des öffentlichen Rechts sind - vorgehaltenen Einrichtungen (§ 1 \nAbs. 2 BestG RW), sondern auch diejenigen Friedhöfe, die von beliehenen privaten \nRechtsträgern im Rahmen des § 1 Abs. 4 Satz 2 BestG NRW unterhalten werden. \nDem Gesetz ist dementsprechend keine klare Regelung zu entnehmen, dass auf \neinem privat unterhaltenen Friedhof die Totenasche ausschließlich ohne eine Urne \nbeigesetzt werden darf, sodass die Beisetzung im Wurzelbereich von Gewächsen \n(§ 1 Abs. 4 Satz 2 BestG NRW) nur ohne Urne und ohne jegliches anderes Behältnis \nfür die Asche zulässig wäre. Hinzu kommt, dass über die hier nicht einschlägigen \nSonderfälle des § 15 Abs. 9 BestG NRW hinaus eine urnenlose Beisetzung der \nAsche nur in Ausnahmefällen erlaubt ist, etwa auf einem vom Friedhofsträger \nfestgesetzten Bereich des Friedhofs durch Verstreuung (§ 15 Abs. 6 Satz 1 BestG \nNRW) oder auf hoher See (§ 15 Abs. 7 BestG NRW), wenn dies der letztwilligen \nVerfügung des Verstorbenen entspricht. Gleiches gilt für das Beisetzen einer Urne \nund das Verstreuen der Totenasche außerhalb eines Friedhofs, wobei die strengeren \nVoraussetzungen des § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW einzuhalten sind. \n\nSchließlich enthält das Bestattungsgesetz auch keine Bestimmung des Begriffs \nder Beisetzung dahingehend, dass eine Beisetzung der Totenasche, wie sie auch in \n§ 1 Abs. 4 Satz 2 BestG NW erwähnt wird, grundsätzlich mit oder ohne Urne oder \neinem anderen Behältnis zu erfolgen hätte. Das Gesetz unterscheidet begrifflich \nzwischen der Bestattung von Toten und der Beisetzung von Totenasche, § 1 Abs. 1 \nBestG NRW. Der Begriff der Beisetzung wird in § 15 BestG NRW nicht einheitlich \nverwendet, wenn etwa durch \"Verstreuung beigesetzt\" werden kann und an anderer \nStelle ein wohl nur scheinbarer Unterschied zwischen dem Verstreuen und der \nBeisetzung gemacht wird (§ 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 BestG NRW). Vor diesem \nHintergrund ist die Beisetzung das Überführen der Totenasche in ihre letzte \nRuhestätte, ohne dass über die Verwendung von Behältnissen eine Aussage \ngetroffen würde. \n\nDie angefochtene Verfügung begegnet damit rechtlichen Bedenken, wobei die \nabschließende Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen dem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben muss. \n\nDie demnach anzustellende Interessenabwägung fällt zugunsten der \nAntragstellerin aus. Nachdem sich die streitige Form der Beisetzung nicht als \noffensichtlich rechtswidrig erweist und die Antragstellerin den Rahmen der ihr \nerteilten wirksamen Genehmigung und des Beleihungs- und Übertragungsvertrages \neinhält, ist kein überwiegendes öffentliches Interesse erkennbar, das weiteren \nBestattungen nach dem von der Antragstellerin entwickelten Konzept entgegensteht. \nSollte sich die Bestattungsform im Hauptsacheverfahren dennoch als rechtswidrig \nerweisen, entstünden keine irreparablen Folgen. Die verwendeten Behältnisse aus \nPapier, Pappe oder aus dem Holzwerkstoff ARBOFORM® sind dafür gedacht, sich \nin absehbarer Zeit zu zersetzen. Dies bedarf für Behältnisse aus Papier und Pappe \nkeiner weiteren Erläuterungen. Nach den im Verwaltungsvorgang enthaltenen \ntechnischen Beschreibungen besteht ARBOFORM® aus dem organischen Stoff \nLignin und einem stärkehaltigen Bindemittel, das seinerseits von den im Boden \nvorhandenen Organismen zersetzt wird. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 \nNr. 2 GKG, wobei die Kammer davon ausgegangen ist, dass die in Streit stehende \nBestattungsform seit Erteilung der Genehmigung vielfach in Anspruch genommen \nworden ist und die Untersagungsverfügung die Nutzung des privat betriebenen \nFriedhofs infrage stellt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-08-29/9-l-1172-06","cited_norms":[{"jurabk":"BestG NRW","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":8},{"jurabk":"BestG NRW","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-08-29/9-l-1172-06","retrieved":"2026-10-28 15:55:11.206315+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2006-08-29/9-l-1172-06","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"9. 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