{"status":"available","doknr":"OLD270196","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0829.23L1070.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-08-29","aktenzeichen":"23 L 1070/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n22.05.2006 gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgeg-\nnerin vom 21.04.2006 in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 19.07.2006 \nwird insoweit angeordnet, als darin ein Verspätungszuschlag in Höhe von 50,00 EUR \nfestgesetzt worden ist.\nIm übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 575,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n 22.05.2006 gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom\n21.04.2006 in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 19.07.2006 an-\nzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, aber ganz überwiegend nicht begründet.\n\n5\n\nIm Falle der Erhebung von öffentlichen Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nVwGO kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschie-\nbende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Dies setzt in ent-\nsprechender Anwendung des in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO verankerten Prüfungs-\nmaßstabs voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nAbgabenbescheides bestehen oder dass die Vollziehung für den Abgabenschuldner \neine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur \nFolge hätte, \n\n6\n\n zur entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO \n vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, \n NVwZ - RR1994, 617; Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, \n 2. Auflage 2006, § 80 Randziffer 141; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger \nRechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Randziffer\n851; Kopp/Schenke VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Randziffer 157 jeweils\nm.w.N..\n\n7\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides \nbestehen nur, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein \nErfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Miss-\nerfolg. Die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes richtet sich dabei \nnach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich sol-\nche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die \nRechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich \nsonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner kön-\nnen weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwie-\nrige Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem \nangegriffenen Abgabenbescheid zugrundeliegenden gemeindlichen Satzung geht, ist \nin aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt \nnur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summa-\nrischer Prüfung geradezu aufdrängen,\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994, a.a.O. ; \nPuttler, a.a.O., § 80 Randziffer 143; Finkelnburg/Jank, a.a.O., \nRandziffer 852 jeweils m.w.N..\n\n9\n\nGemessen daran ergeben sich hier zunächst keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheides vom 21.04.2006 in der Fas-\nsung des Abänderungsbescheides vom 19.07.2006, soweit darin eine Vergnügungs-\nsteuer für die Monate Januar bis März 2006 in Höhe von 1.500,00 EUR festgesetzt \nworden ist. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage insoweit in der Satzung über \ndie Erhebung von Vergnügungssteuer in der Bundesstadt Bonn \n(Vergnügungsteuersatzung - VStS) vom 16. Dezember 2005. Die von der \nAntragstellerin aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit unterliegen nach § 1 \nNr. 5 dieser Satzung der Besteuerung. Steuerschuldner ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 \nder Satzung der Halter der Apparate (Aufsteller), wobei Halter der Eigentümer bzw. \nderjenige ist, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde (§ 3 \nAbs. 1 Satz 3 der Satzung). Die Besteuerung von Apparaten ist im einzelnen weiter \nin § 8 der Satzung geregelt. Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach § 1 \nNr. 5 mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeiten beträgt Fünf vom Hundert der Summe \nder von den Benutzern aufgewendeten Beträge (Spieleinsatz). Spieleinsatz ist alles, \nwas vom Spieler für die Benutzung des Apparates aufgewendet wird. Dies sind \ninsbesondere der auf den Zählwerksausdrucken ausgewiesene Spieleinwurf sowie \nerhobene Eintrittsgelder oder Aufwendungen für Kundenkarten (§ 8 Abs. 1 Sätze 1 \nbis 3 der Satzung). Der Spieleinsatz nach § 8 Abs. 1 ist durch Steueranmeldung auf \namtlichem Vordruck der Bundesstadt Bonn je Kalendermonat oder auf Antrag je \nKalenderjahr zu erklären und durch Zählwerksausdrucke nachzuweisen (§ 8 Abs. 8 \nSatz 1 der Satzung). Der Steueranspruch entsteht nach § 11 Abs. 1 der Satzung mit \nder Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Wird die Vergnügungssteuer \n- wie hier - nach dem Spieleinsatz (§ 8 Abs. 1 der Satzung) monatlich erhoben, so ist \ndiese mit Abgabe der Steuererklärung, spätestens bis zum 15. Kalendertag des auf \nden Abrechnungszeitraum folgenden Kalendermonats zu entrichten (§ 11 Abs. 3 \nSatz 1 der Satzung). Verstößt der Veranstalter gegen eine Bestimmung der Satzung \nund sind infolgedessen Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, \nso wird die Steuer gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt (§ 12 Abs. 1 der \nSatzung). \n\n10\n\nBei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist es \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese Rechtsgrundlage mit höherrangigem \nRecht unvereinbar ist. Der Charakter einer öffentlichen Aufwandsteuer i. S .v. \nArt. 105 Abs. 2 a GG wird offensichtlich gewahrt. Der Satzungsgeber hat hier einen \nSteuermaßstab gewählt, der sich eng am wirklichen Vergnügungsaufwand orientiert, \nwelcher zweifellos der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungssteuer ist,\n\n11\n\n BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76, 93.\n\n12\n\nDer vom Satzungsgeber gewählte Maßstab des Spieleinsatzes knüpft an den \nEinspielergebnissen der aufgestellten Spielgeräte an und erfasst den letztlich zu be-\nsteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler ungleich wirklichkeitsnäher als der in \nder Vergangenheit gewählte pauschale Stückzahlmaßstab. Im Ergebnis bildet er \nauch den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers proportional ab. Denn der \nhohe Aufwand des Vielspielenden schlägt sich in höheren Einspielergebnissen des \nAufstellers nieder und führt folglich zu einer entsprechend höheren Besteuerung,\n\n13\n\n vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, \n Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 38.\n\n14\n\nDie Einwände der Antragstellerin greifen demgegenüber nicht durch. Sie hat \nentgegen § 8 Abs. 8 Satz 1 VStS die Spieleinsätze für die Benutzung des von ihr \naufgestellten Apparate in den Monaten Januar, Februar und März 2006 in den \namtlichen Vordrucken der Bundesstadt Bonn nicht erklärt und auch nicht durch \nZählwerksausdrucke nachgewiesen. Einen konkreten Grund, weshalb sie diese \nVerpflichtung nicht erfüllen kann, wie sie geltend macht, hat die Antragstellerin nicht \nglaubhaft gemacht. Im übrigen hat die Antragsgegnerin insoweit im angefochtenen \nBescheid zu Recht auf die Möglichkeit des § 8 Abs. 9 Satz 1 der Satzung \nhingewiesen. Wegen dieses Pflichtenverstoßes hat die Antragsgegnerin die Besteue-\nrungsgrundlagen hier zu Recht auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 VStS geschätzt, \nwobei sie sich an der oberen Grenze der von anderen Automatenaufstellern erklärten \nSpieleinsätze orientiert hat. Ernstliche Zweifel hieran sind bei summarischer Prüfung \nnicht erkennbar, werden von der Antragstellerin im übrigen auch nicht aufgezeigt. \n\n15\n\nEs bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Steuerbescheides vom 21.04.2006 in der Fassung des \nAbänderungsbescheides vom 19.07.2006, soweit darin eine Vergnügungssteuer für \ndie Monate November und Dezember 2005 in Höhe von 750,00 EUR festgesetzt \nworden ist. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage insoweit in der 2. Satzung zur \nÄnderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der \nBundesstadt Bonn (Vergnügungsteuersatzung - VStS) vom 16. Dezember 2005, \nwelche die Vergnügungssteuersatzung vom 13. Dezember 2002, geändert durch \nSatzung vom 10. Dezember 2004, rückwirkend zum 1. Januar 2003 geändert hat. \nDie Besteuerung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten ist im einzelnen in § 8 \nAbs. 1 dieser Änderungssatzung geregelt. Die Steuer für die Benutzung \nentsprechender Apparate beträgt Fünf vom Hundert der Summe der von den \nBenutzern aufgewendeten Beträge (Spieleinsatz). Spieleinsatz ist alles, was vom \nSpieler für die Benutzung des Apparates aufgewendet wird. Dies sind insbesondere \nder auf den Zählwerksausdrucken ausgewiesene Spieleinwurf sowie erhobene \nEintrittsgelder oder Aufwendungen für Kundenkarten (§ 8 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der \nSatzung). Der Veranstalter hat dem Kassen- und Steueramt Steuererklärungen über \nden Spieleinsatz sämtlicher Apparate mit Gewinnmöglichkeit für die einzelnen \nBesteuerungszeiträume (Kalenderjahr) auf amtlichen Vordruck unter Beifügung \nentsprechender Belege (Zählwerksausdrucke) bis spätestens zu dem von der Stadt \nfestzusetzenden Termin einzureichen (§ 8a Abs. 1 Satz 1 der Änderungssatzung). \nDie Antragsgegnerin hat der Antragstellerin hier zuletzt mit Schreiben vom \n09.02. 2006 eine Frist zur Abgabe der entsprechenden Erklärung bis zum \n20.02.2006 gesetzt. Auch nach Ablauf dieser Frist ist die Antragstellerin dieser \nVerpflichtung nicht nachgekommen. Bei dieser Sachlage durfte die Antragsgegnerin \ndie Besteuerungsgrundlagen für die Monate November und Dezember 2005 auf der \nGrundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i.V.m. § 162 AO schätzen. \n\n16\n\nDas Gericht kann bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht \nfeststellen, dass die vom Satzungsgeber vorgenommene Änderung der \nVergnügungssteuersatzung zum 1. Januar 2003 gegen das verfassungsrechtliche \nRückwirkungsverbot verstößt. Es handelt sich um einen Fall der grundgesetzlich \ngrundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung. Eine solche liegt nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn eine Norm auf \ngegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft \neinwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich beeinträchtigt, \n\n17\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94-, \nBVerfGE 101, 239, 263; Beschluss, vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL \n44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, 86.\n\n18\n\nSo liegt der Fall hier. Der Satzungsgeber hat ausweislich des der Kammer \nvorliegenden Satzungsvorgangs die Vergnügungssteuersatzung vom 13. Dezember \n2002 rückwirkend zum 1. Januar 2003 geändert, um einen rechtswirksamen \nBesteuerungsmaßstab zur Festsetzung der Vergnügungssteuer für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit zu erhalten. Der bisherige Besteuerungsmaßstab wird von ihm \ndamit selbst verworfen, mit der Folge, dass er noch nicht unanfechtbar \nabgeschlossenen Steuerfällen nicht zugrunde gelegt werden kann. Vielmehr regelt \ndie Änderungssatzung mit ihrem Inkrafttreten noch nicht beendete Sachverhalte und \nRechtsbeziehungen anders. Eine derartige unechte Rückwirkung ist nur dann \nausnahmsweise unzulässig, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf \nden Fortbestand der bisherigen Norm Vorrang einzuräumen ist,\n\n19\n\nständige Rechtsprechung vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. \nMärz 1971 - 2 BvR 326 u.a./69, BVerfGE 30, 20, 268.\n\n20\n\nDafür ist hier in der Person der Antragstellerin nichts ersichtlich. Ein etwaiges \nVertrauen ihrerseits, wegen der möglichen Fehlerhaftigkeit des alten \nBesteuerungsmaßstabes von einer Abgabepflicht überhaupt verschont zu bleiben, ist \nnicht schutzwürdig, weil sie seit dem Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung \nvom 13. Dezember 2002 als Aufstellerin von Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten mit \neiner Besteuerung durch die Antragsgegnerin rechnen musste. \n\n21\n\nDass die Vollziehung der festgesetzten Steuer in Höhe von insgesamt 2.250,00 \nEUR für sie eine unbillige Härte i. S. v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, \nmacht die Antragstellerin selbst nicht geltend.\n\n22\n\nDas Gericht hat hingegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Steuerbescheides vom 21. April 2006, soweit darin ein \nVerspätungszuschlag in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt worden ist. Nach § 12 Abs. \n2 VStS kann gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag erhoben \nwerden, wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht \nwahrt. Die gleiche Befugnis hat die Antragsgegnerin für vor dem 1. Januar 2006 \nliegende Besteuerungszeiträume auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 4 a KAG \nNRW i.V.m. § 152 AO. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfolgt damit \nnicht automatisch. Es handelt sich vielmehr um eine Ermessensentscheidung, die \ninsbesondere die Ursachen und die eventuelle Entschuldbarkeit einer \nFristüberschreitung berücksichtigen muss (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz \n2 AO). Die konkrete Ermessensausübung ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i. \nV. m. § 121 Abs. 1 AO zu begründen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der \nangefochtene Bescheid lässt nicht erkennen, weshalb ein Verspätungszuschlag in \ndieser Höhe gegen die Antragstellerin erhoben wird. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 \nGKG.\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschut-\nzes ein Viertel der streitigen Abgabenforderung (hier: 2.300,00 EUR) anzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-08-29/23-l-1070-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-08-29/23-l-1070-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270196","retrieved":"2026-07-09 02:40:02.813496+00:00"}}