{"status":"available","doknr":"OLD270195","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0829.17K7812.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-08-29","aktenzeichen":"17 K 7812/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer von Grundstücken am C. weg in N. , Flur 0, \nFlurstücke 0000 und 0000.\n\n3\n\nDer C. weg wurde 1972 im unteren Teil, zwischen X. straße und der Einmün-\ndung der Straße T. , ausgebaut. Angelegt wurde eine Fahrbahn mit beiderseiti-\ngen Schrammborden. Im oberen Teil, von der Einmündung der Straße T. bis \nzum Straßenende, wurde zunächst nur eine Baustraße angelegt, deren werkvertrag-\nliche Abnahme im Jahre 1975 erfolgte. Der Endausbau dieses Teilstücks fand im \nJahre 2002 statt. Ab der Grenze zwischen den Parzellen 0000 und 0000 bis zu dem \nWendehammer am nördlichen Straßenende wurde einseitig ein Gehweg angelegt; \naußerdem wurden in diesem Bereich einige Parkplätze eingerichtet. Die Fahrbahn \nwird an der Stelle, an der der Gehweg beginnt, durch ein Pflanzbeet verengt.\n\n4\n\nDurch Verfügung vom 23. Juli 1973 erfolgte die (erste) Widmung des C. wegs \nfür den öffentlichen Verkehr. Eine weitere Widmungsverfügung vom 6. November \n2003 erfasste den Teil des C. wegs ab Haus Nr. 00 bis einschließlich des Wende-\nhammers; ein nachträglich ausgebautes, von dem Wendehammer abzweigendes \nTeilstück wurde ergänzend durch Verfügung vom 5. Juli 2004 gewidmet.\n\n5\n\nUnter dem 13. Juli 2004 erließ der Rat der Gemeinde N. eine Abwei-\nchungssatzung, wonach der C. weg ungeachtet des Fehlens beidseitiger durchge-\nhender Gehwege als endgültig hergestellt anzusehen sei. Gleichzeitig beschloss der \nRat auf der Grundlage einer entsprechenden Verwaltungsvorlage, dass der Ausbau \ndes C. wegs den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB entspreche.\n\n6\n\nMit Bescheiden vom 13. August 2004 zog der Beklagte den Kläger zu Erschlie-\nßungsbeiträgen in Höhe von (insgesamt) 2.955,11 EUR heran. Den dagegen gerich-\nteten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheiden vom 12. Oktober 2004 zu-\nrück.\n\n7\n\nDer Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er trägt vor, es sei nicht zulässig, die \nbeiden Ausbauabschnitte des C. weges gemeinsam abzurechnen, weil es sich an-\ngesichts des unterschiedlichen Ausbaus um zwei voneinander unabhängige Er-\nschließungsanlagen handele. Außerdem könne angesichts der zwischen dem \nAusbau des unteren Teils und dem des oberen verstrichenen Zeit von über 25 \nJahren nicht angenommen werden, dass den Baumaßnahmen ein einheitliches \nBauprogramm zugrunde gelegen habe. Es sei überdies unbillig, wenn die Anwohner \ndes alten Teils des C. wegs den aufwendigen zeitgemäßen Ausbau des oberen \nTeils mit finanzieren müssten.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 13. August 2004 und die \nWiderspruchsbescheide vom 12. Oktober 2004 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hält die Heranziehung für rechtmäßig. Die von der Klägerseite für richtig \ngehaltene Aufteilung des C. wegs in zwei selbständig zu betrachtende und \ngesondert abzurechnende Erschließungsanlagen entspreche nicht den tatsächlichen \nVerhältnissen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 17 \nK 7811/04 einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n16\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n17\n\nRechtsgrundlage der Heranziehung sind die §§ 125 ff. des Baugesetzbuches -\nBauGB- in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträ-\ngen in der Gemeinde N. (Erschließungsbeitragssatzung) vom 28. Dezember \n1987 \n-EBS-. Die sich hieraus im Einzelnen ergebenden Voraussetzungen für eine recht-\nmäßige Heranziehung sind erfüllt.\n\n18\n\nDer Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem C. weg \nin seiner gesamten Ausdehnung um eine einheitliche Erschließungsanlage und nicht \netwa um zwei voneinander unabhängige und deshalb gesondert abzurechnende \nStraßen handelt.\n\n19\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzelne \nErschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, kommt es regelmäßig \nauf das äußere Erscheinungsbild (z. B. Straßenführung, Straßenbreite, \nStraßenlänge, Straßenausstattung) an. Unterschiede, welche einen Straßenteil (eine \nTeilstrecke) zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, \nkennzeichnen jeden dieser Straßenteile als eigene Erschließungsanlage. \nEntscheidend ist der Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht einem unbefangenen \nBeobachter bei „natürlicher Betrachtungsweise\" vermitteln.\n\n20\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. A., § 12 Rz 10 ff., \nm.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 24. März 1999 - 3 A 2130/94 -.\n\n21\n\nDie Kammer hat anhand der von den Beteiligten vorgelegten Pläne und \nFotografien die Überzeugung gewonnen, dass der C. weg von der X. straße bis \nzu seinem Ende kurz nach dem Wendehammer eine einheitliche \nErschließungsanlage darstellt. Dies beruht in erster Linie darauf, dass die \nGesamtstrecke des C. wegs einen im Wesentlichen gerade verlaufenden \nStraßenzug bildet. Die vorhandenen leichten Kurven und Biegungen stehen dem \nEindruck eines durchgehenden Straßenzuges nicht entgegen. Ein \nVerkehrsteilnehmer, der den C. weg - beginnend an der X. straße - begeht oder \nbefährt, folgt dem konstant ansteigenden Streckenverlauf, ohne dass sich ihm an \nirgendeiner Stelle der Eindruck aufdrängt, er befinde sich nunmehr, obwohl weiter \ndem Straßenzug folgend, in einer neuen Erschließungsanlage. Auch die Einmün-\ndung der Straße T. markiert keinen Einschnitt. Die Straße T. zweigt \nnahezu rechtwinklig von dem C. weg ab; sie wird von einem den C. weg \nbenutzenden Verkehrsteilnehmer nicht als die natürliche Fortsetzung seines Weges \nwahrgenommen. Auch die Einmündung als solche unterbricht die Einheitlichkeit des \nStraßenzuges nicht; das gilt schon deshalb, weil der Ausbauzustand des unteren \nStraßenteils sich jenseits der Einmündung zunächst unverändert fortsetzt.\n\n22\n\nDer Eindruck einer einheitlichen Erschließungsanlage wird bestätigt durch die \nüber die gesamte Strecke nahezu gleich bleibende Breite der Straße. Dem Umstand, \ndass der zur Verfügung stehende öffentliche Verkehrsraum im oberen Abschnitt \ndurch die Anlegung besonderer Teileinrichtungen (einseitiger Gehweg, Parktaschen, \nPflanzbeet) anders aufgeteilt ist, kommt demgegenüber kein ausschlaggebendes \nGewicht zu. Der von unten kommende unbefangene Beobachter nimmt \nselbstverständlich am Beginn des Gehwegs die offensichtlich mit Blick auf das \nNeubaugebiet und zur Verlangsamung des Verkehrsflusses gewollte \nFahrbahnverengung und Aufpflasterung wahr. Der Wechsel der Straßenausstattung \nist indessen nicht dermaßen augenfällig oder einschneidend, dass er den Eindruck \nvermitteln könnte, hier ende der (bisherige) C. weg und es beginne \"etwas Neues\". \nAuch das ebenso kurze wie schmale Pflanzbeet wird nicht als Grenze zwischen zwei \nvoneinander unabhängigen Straßen wahrgenommen. Aufpflasterung und Beet \nweisen den Verkehr darauf hin, dass hier ein Gehweg beginnt, bezeichnen \ndeswegen jedoch nicht zugleich eine andere Straße. Gleiches gilt für die kurz vor \ndem Wendehammer angelegten Parktaschen; auch sie vermitteln dem oberen Stra-\nßenabschnitt keine grundsätzlich andere Qualität.\n\n23\n\nDer Eindruck einer zusammenhängenden Strecke ergibt sich auch und erst recht \nfür einen Verkehrsteilnehmer, der den C. weg vom oberen (neuen) Teil in Richtung \ndes den unteren Teils begeht oder befährt. Auch insoweit wird der C. weg als \neinheitliche Straße wahrgenommen. Der Eindruck, zwei unterschiedliche Straßen zu \nbenutzen, stellt sich nicht ein.\n\n24\n\nUnerheblich ist, dass an der \"Nahtstelle\" zwischen altem und neuen Teil des C. \nwegs ein Neubaugebiet beginnt. Denn die angrenzende Bebauung gehört nicht zu \nden maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung einer Verkehrsstrecke als \nselbständige (einheitliche) Erschließungsanlage. Gegenstand der Betrachtung ist die \nStraße selbst, nicht das seitlich davon gelegene erschlossene Gebiet. Entlang einer \nErschließungsanlage können durchaus Baugebiete unterschiedlichen Charakters \ngelegen sein, ohne dass dies Einfluss auf den äußeren Eindruck der Einheitlichkeit \ndes Straßenzuges hätte.\n\n25\n\nUnerheblich ist ferner der Umstand, dass es sich bei dem oberen Teil des C. \nweges um eine Sackgasse handelt, während der untere Teil auch den Verkehr aus \nder Straße T. und dem sich daran anschließenden Baugebiet aufnehmen \nmuss. Die unterschiedliche Verkehrsbelastung einzelner Straßenabschnitte wäre für \ndie Frage, ob es sich noch um eine einheitliche Erschließungsanlage handelt, \nallenfalls dann von Bedeutung, wenn dem Verkehrsaufkommen erkennbar durch \neinen unterschiedlichen Straßenausbau (insbesondere nachhaltige \nFahrbahnverbreiterung) Rechnung getragen worden wäre; das ist hier jedoch nicht \nder Fall.\n\n26\n\nSchließlich spricht auch die Ausbauhistorie des C. weges eher für als gegen \ndie Annahme einer einheitlichen Erschließungsanlage. Richtig ist zwar, dass die \nnunmehr abgerechneten „sichtbaren\" Teileinrichtungen des C. wegs ein ganz \nunterschiedliches Alter aufweisen. Das rechtfertigt jedoch keine getrennte \nBetrachtung des „alten\" und des „neuen\" Abschnitts des C. wegs. Denn zum einen \nwar auch der untere Teil der Straße im Jahre 1972 noch nicht endgültig hergestellt, \nda in diesem Bereich die von der EBS geforderten beidseitigen Gehwege fehlten. Es \nbedurfte also entweder noch der nachträglichen Anlegung der Gehwege oder, wie \n2004 geschehen, des Erlasses einer Abweichungssatzung, um die endgültige \nHerstellung zu bewirken. Zum andern belegt der enge zeitliche Zusammenhang \nzwischen dem Endausbau der Fahrbahn im unteren Teil und der Inangriffnahme des \nAusbaus des oberen Abschnitts deutlich einen einheitlichen Ausbauentschluss. \nWeniger als zwei Jahre nach dem Ausbau des unteren Teils des C. weges ließ der \nBeklagte bereits im oberen Teil den Kanal verlegen und eine Baustraße anlegen. \nDass sich die endgültige Herstellung des C. wegs danach noch über einen aus \nSicht der Anlieger sicherlich sehr langen Zeitraum hingezogen hat, ist nicht ganz \naußergewöhnlich. Nachvollziehbar ist auch, dass sich in dieser Zeit Ausbau-\ngepflogenheiten und Verkehrskonzepte verändert haben und diese Unterschiede im \nC. weg heute sichtbar sind, ohne dass es sich deshalb um zwei Erschließungs-\nanlagen handelt.\n\n27\n\nNotwendige Folge der somit gebotenen einheitlichen \nerschließungsbeitragrechtlichen Behandlung ist es, dass die Anlieger des „alten\" \nStraßenabschnitts anteilig auch mit den tendenziell höheren Kosten für den \nEndausbau des „neuen\" Abschnitts belastet werden. Zumindest teilweise wird diese \nBelastung jedoch dadurch ausgeglichen, dass die durch den Ausbau des „alten\" \nTeils verursachten Fremdfinanzierungskosten anteilig auch von den Anliegern des \n„neuen\" Abschnitts zu tragen sind, was bei einer Abrechnung als jeweils eigenstän-\ndige Erschließungsanlagen nicht der Fall wäre.\n\n28\n\nEntgegen den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Bedenken ist der \nBau des C. wegs auch hinreichend planungsrechtlich abgesichert. Zwar existiert \nein Bebauungsplan, der den C. weg in seinem gesamten Verlauf als \nVerkehrsfläche festsetzt, unstreitig nicht. Die Rechtmäßigkeit der Herstellung \nbestimmt sich deshalb nach § 125 Abs. 2 BauGB. Danach darf eine \nErschließungsanlage ohne Bebauungsplan nur hergestellt werden, wenn sie den in § \n1 Abs. 4 bis 6 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht. Die Gemeinde muss \nin Ausübung ihrer Gestaltungsfreiheit vor allem das in § 1 Abs. 6 BauGB normierte \nGebot beachten, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange \ngegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot bezieht sich \nsowohl auf das Abwägen als Vorgang, insbesondere also darauf, dass überhaupt \neine Abwägung stattfindet und dass bei dieser Abwägung bestimmte Interessen in \nRechnung gestellt werden, als auch auf das Abwägungsergebnis, also auf das, was \nbei dem Abwägungsvorgang „herauskommt\".\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 2.03 -, NVwZ 2004, \n483 (484); ferner Driehaus a.a.O. § 7 Rdnr. 24 ff. m.w.N. \n\n30\n\nDiesen Anforderungen ist hier genügt. Ausweislich der Niederschrift über die \nRatssitzung vom 13. Juli 2004 hat sich der Rat der Gemeinde N. mit dem \nAusbau des C. wegs unter planungsrechtlichen Aspekten befasst und auf der \nGrundlage der entsprechenden Verwaltungsvorlage beschlossen, dass der \nverwirklichte Ausbau den bauplanungsrechtlichen Anforderungen genüge. Dass der \nAbwägungsvorgang, der somit stattgefunden hat, in entscheidungserheblicher Weise \n(vgl. § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB) mängelbehaftet oder das Ergebnis dieser Abwägung \nsonst fehlerhaft sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-08-29/17-k-7812-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-08-29/17-k-7812-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270195","retrieved":"2026-07-09 02:40:02.736453+00:00"}}