{"status":"available","doknr":"OLD270225","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0828.8K4315.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-08-28","aktenzeichen":"8 K 4315/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger erhielt unter dem 24. Mai 2000 die Baugenehmigung zur Errichtung \neiner Jagdhütte auf dem Grundstück in F. , Q.---straße , Gemarkung I. , Flur 00, \nFlurstück 00. Die Grundfläche der errichteten Hütte beträgt ausweislich der \nBaugenehmigungsunterlagen (Bl. 18 BA4) 29,16 qm (5,4 m x 5,4 m).\n\n3\n\nDas Baugrundstück liegt im Außenbereich sowie im Landschaftsschutzgebiet. \nDer Flächennutzungsplan sieht für das Gebiet, in dem das Grundstück liegt, Fläche \nfür die Landwirtschaft vor.\n\n4\n\nDie Jagdhütte liegt im Jagdbezirk X. , während der Kläger Jagdpächter im \nNachbarbezirk C. ist.\n\n5\n\nAnlässlich einer Ortsbesichtigung am 13. November 2003 stellte der Beigeladene \nfest, dass der Kläger auf dem streitbefangenen Grundstück neben der genehmigten \nJagdhütte zwei weitere Bauten - eine Blechhütte und eine Holzhütte - errichtet hatte. \nDie Blechhütte hat der Kläger sodann wieder entfernt.\n\n6\n\nFür die ohne Genehmigung errichtete Holzhütte stellte der Kläger unter dem 8. \nSeptember 2004 nachträglich einen Antrag auf Genehmigung einer Holzhütte - \nGrundfläche 4,50 m x 4,30 m - mit Kühlzelle. Zur beabsichtigten Nutzung gab der \nKläger an, er benötige die weitere Hütte für die Unterbringung der Kühlzelle, die für \ndie unmittelbare Kühlung der erlegten Wildkörper erforderlich sei. Weiterhin sei die \nzusätzliche Hütte notwendig als Lagerraum u. a. für Zaunmaterial, Werkzeug, 200 \nFledermauskästen, Fütterungseinrichtungen, Brennholz, Holz als Baumaterial, \nsonstiges Arbeitsmaterial und Fangeinrichtungen.\n\n7\n\nDer Beklagte lehnte den Baugenehmigungsantrag unter dem 10. Januar 2005 ab \nund führt zur Begründung u. a. aus, die schon genehmigte und vorhandene Jagdhüt-\nte sei bereits groß dimensioniert, für eine weitere Hütte sei eine Notwendigkeit, die \neine Privilegierung begründen könnte, nicht erkennbar.\n\n8\n\nDer Kläger legte gegen die Ablehnung der Baugenehmigung unter dem 21. \nJanuar 2005 Widerspruch ein.\n\n9\n\nUnter dem 18. April 2005 erging wegen der ohne Genehmigung errichteten \nHolzhütte eine Abrissverfügung des Beklagten (Gegenstand des Verfahrens 8 K \n4419/05).\n\n10\n\nGegen die Abrissverfügung erhob der Kläger unter dem 25. April 2005 \nWiderspruch.\n\n11\n\nBeide Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nKöln vom 27. Juni 2005 zurückgewiesen.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 20. Juli 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter \nanderem geltend macht, die Kühlzelle könne auch durch andere Jagdpächter genutzt \nwerden, sie diene dazu, erlegtes Wild schnell und ordnungsgemäß entsprechend der \nFleischhygieneverordnung zu versorgen. Die Kühlzelle könne aus Gründen der \nFleischhygiene nur in einem separaten kleinen Gebäude untergebracht werden. Er \nbenötige den zusätzlichen Lagerplatz, da er viele Kilometer von seinem Jagdbezirk \nentfernt in Windhagen wohne.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 10. \nJanuar 2005 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nKöln vom 27. Juni 2005 zu verpflichten, ihm die unter dem 8. September \n2004 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Holzhütte mit \nKühlzelle auf dem Grundstück in F. , Q.---straße , Gemarkung I. , \nFlur 00, Flurstück 00 zu erteilen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nUnter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden führt er aus, die genehmigte Hütte sei groß dimensioniert und \nausreichend, zudem diene die angegebene Nutzung für die weitere Hütte teilweise \njagdfremden Zwecken.\n\n18\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n19\n\nDas Gericht hat die Örtlichkeit anlässlich der mündlichen Verhandlung 23. \nAugust 2006 in Augenschein genommen.\n\n20\n\nWegen den Einzelheiten der mündlichen Verhandlung sowie wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. \n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n23\n\nDie Ablehnung der begehrten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf \nErteilung der begehrten Baugenehmigung zur Errichtung einer Holzhütte mit \nKühlzelle; das Vorhaben ist aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zulässig.\n\n24\n\nDas streitgegenständliche Grundstück liegt, wovon die Beteiligten \nübereinstimmend ausgehen und wovon sich die Kammer anlässlich der Ortsbesich-\ntigung überzeugt hat, im Außenbereich. \n\n25\n\nDas Vorhaben ist weder als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. \n4 des Baugesetzbuchs (BauGB) noch als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 \nBauGB bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig.\n\n26\n\nDie Zulässigkeit einer Jaghütte - und auch der Nebengebäude zu einer Jagdhütte \n- als im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiertes Au-\nßenbereichsvorhaben ist nach den jeweiligen konkreten Umständen, insbesondere \nauch nach den persönlichen Verhältnissen des Jagdausübungsberechtigten zu ermit-\nteln. Dem Grunde nach kann die Erforderlichkeit einer Jagdhütte nur anerkannt \nwerden, wenn sie in dem betreffenden Jagdgebiet liegt und der Jagdberechtigte in \nnicht allzu geringer Entfernung zu dem Jagdgebiet wohnt. Erforderlich und \nausreichend ist, dass das bereits vorhandene Gebäude den unabweisbaren \nBedürfnissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung gerecht werden kann. Zu den \nunabweisbaren Bedürfnissen der ordnungsgemäßen Jagdausübung zählt der \nAufenthalt bei ungünstiger Witterung, die Übernachtung der notwendigen \nJagdperson(en) zuzüglich Jagdhund, das Zubereiten einfacher Mahlzeiten, das \nTrocknen nasser Kleidung sowie die Reinigung verschmutzter Kleidung und der \nGewehre, die Lagerung des Winterfutters und das Aufhängen des erlegten Wildes. \nEs muss sich um einen einfachen Bau handeln, dessen Errichtung, örtliche Lage, \nGröße, äußere Gestaltung, innere Einteilung und innere Ausstattung ausschließlich \ndanach ausgerichtet sind, was unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs \nzu einer ordnungsgemäßen Jagsausübung konkret erforderlich ist.\n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. \nNovember 1995 - 4 B 209.95 -, ZfBR 1996, 169; Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. Januar \n1996 - 7 A 5618/94 - und Beschluss vom 27. April 1994 - 7 A 197/94 -; \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 1 ZB \n04.2215 -, juris.\n\n28\n\nDavon ausgehend würde vorliegend die weitere Inanspruchnahme des \nAußenbereichs durch die begehrte Genehmigung einer weiteren Hütte mit einer \nGrundfläche von 19,35 qm neben der bereits genehmigten Jagdhütte mit einer \nGrundfläche von 29,16 qm den Rahmen dessen, was unter dem Gesichtspunkt der \ngrößtmöglichen Schonung des Außenbereichs genehmigungsfähig ist, weit \nüberschreiten. Die Kammer teilt die Auffassung des Beklagten, dass die genehmigte \nJagdhütte bereits groß dimensioniert ist und der vorhandene Platz ausreicht, den \nunabdingbaren Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung gerecht zu \nwerden. Soweit der Kläger eine Kühlzelle - trotz zweier bereits vorhandener \nKühlschränke in der Jagdhütte - aus Gründen der Fleischhygiene für unabdingbar \nhält, ist es ihm möglich und zumutbar, diese in der bereits vorhandenen Jagdhütte \nunterzubringen. Die vom Kläger insoweit geltend gemachten, aber nicht näher \nsubstantiierten hygienischen Bedenken teilt die Kammer nicht. Sein Angebot an \nandere Jagdgenossen, die Kühlzelle mitzunutzen, führt nicht zu einem Anspruch auf \nweitergehende Inanspruchnahme des grundsätzlich zu schonenden Außenbereichs; \nunabhängig davon ist eine Mitnutzung der Kühlzelle durch andere Jäger \ngrundsätzlich auch möglich, wenn die Kühlzelle in der bereits vorhandenen \nJagdhütte untergebracht ist. Der für die Kühlzelle und weitere Jagdutensilien in der \nJagdhütte benötigte Raum mag es mit sich bringen, dass das vom Kläger in der \nHütte durch eine entsprechende Ausstattung und u. a. ein separates Schlafzimmer \nfür Gäste geschaffene wohnliche und gastliche Ambiente leiden wird. Diese \nBeeinträchtigung ist vom Kläger aber hinzunehmen, da die Schaffung von Wohn- \nund Gästeräumen grundsätzlich nicht außenbereichsverträglich und insbesondere \nvon der dem Kläger unter dem 24. Mai 2000 erteilten Baugenehmigung nicht gedeckt \nist. Im Übrigen kann der Kläger vorliegend auch darauf verwiesen werden, \nGebrauchsgegenstände, die er nicht täglich benötigt bzw. die nicht unmittelbaren \nJagdzwecken dienen, in einem Gebäude im Innenbereich, d. h. etwa innerhalb der \nnahe gelegenen Ortschaft unterzubringen. Den unabweisbaren Bedürfnissen einer \nordnungsgemäßen Jagdausübung durch den Kläger ist durch den genehmigten \nBestand nachhaltig Rechnung getragen, eine weitere Inanspruchnahme des zu \nschonenden Außenbereichs ist nicht angezeigt.\n\n29\n\nDie Hütte ist auch als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB nicht \ngenehmigungsfähig; durch eine Genehmigung wären öffentliche Belange \nbeeinträchtigt, da die beabsichtigte Bebauung der Darstellung „Fläche für \nForstwirtschaft\" im Flächennutzungsplan widersprechen würde (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 \nBauGB), wegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet Belange des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege beeinträchtigt wären ( vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und \nschon angesichts der Vorbildwirkung die Entstehung einer Splittersiedlung zu \nbefürchten wäre ( vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB).\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Antrag \ngestellt und daher kein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 \nVwGO)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-08-28/8-k-4315-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270225","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270225","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-08-28/8-k-4315-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270225","retrieved":"2026-07-09 02:40:04.871214+00:00"}}