{"status":"available","doknr":"OLD270298","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0823.8K5020.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-08-23","aktenzeichen":"8 K 5020/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des im unbeplanten Innenbereich liegenden und mit \neinem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks S. Straße 00 in I. .\n\n3\n\nUnter dem 14. April 2005 erteilte die Beklagte der Beigeladenen u. a. einen Bau-\nschein für die Bebauung des südlich angrenzenden Grundstücks G.---graben 00 in \nI. - Gemarkung I. , Flur 00 Flurstücke 0000, 0000 (S1. ) - mit einem \nMehrfamilienhaus. Wegen der Einzelheiten der erteilten Baugenehmigung wird auf \ndie Baugenehmigungsakte (Beiakte 3) Bezug genommen.\nAm 11. Mai 2005 erhielten die Kläger Kenntnis von der erteilten Baugeneh-\nmigung.\n\n4\n\nAm 8. Juni 2005 erhob der Kläger zu 1 Widerspruch gegen die erteilte \nBaugenehmigung und machte zur Begründung unter anderem geltend, die geplante \nBebauung des Nachbargrundstücks mit einem Mehrfamilienhaus stelle eine massive \nund rücksichtslose Bebauung dar, durch die der Wert seines Grundstücks sinke und \ndieses seinen kleinstädtischen Charakter verliere.\n\n5\n\nDer Widerspruch des Klägers zu 1 wurde mit Widerspruchsbescheid des \nLandrats des Rhein-Sieg-Kreises vom 18. Juli 2005, dem Kläger zugestellt am 21. \nJuli 2005, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid u. a. \nausgeführt, es sei weder ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche noch gegen \nbauplanungsrechtliche Vorschriften ersichtlich, insbesondere füge sich das Vorhaben \nin jeder Beziehung in die nähere Umgebung ein.\n\n6\n\nDie Kläger haben am Montag, dem 22. August 2005 Klage erhoben. Zur \nBegründung wiederholen und vertiefen sie das Vorbringen des Klägers zu 1 im \nVerwaltungsverfahren. Ergänzend wird geltend gemacht, die zum Grundstück der \nKläger weisenden Abstandsflächen T 15 und T 16 seien falsch berechnet, da als \nmaßgeblicher Bezugspunkt in den Baugenehmigungsunterlagen die Oberkante \nBrüstungshöhe herangezogen worden sei. Tatsächlich sei aber die Oberkante \nGeländer maßgeblich. Deshalb liege die Abstandsfläche T 15 auf dem Grundstück \nder Kläger, was nicht zulässig sei. Auch die zu dem östlich gelegenen \nNeubaugrundstück weisenden Abstandsflächen T 17 und T 21 seien falsch \nberechnet, da das Schmalseitenprivileg sowohl für das dreigeschossige Gebäudeteil \nals auch für das um 2 m zurückgesetzte Staffelgeschoss in Anspruch genommen \nworden sei und zudem die Abgrabung für die Tiefgaragenzufahrt nicht berücksichtigt \nworden sei. Gegebenenfalls müssten deshalb die östlich gelegenen Reihen-\nhausgrundstücke mit Baulasten versehen werden. \n\n7\n\nFür die Klägerin zu 2, die im Widerspruchsverfahren nicht beteiligt war, wurde die \nKlage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden der Beigeladenen erteilten Bauschein vom 14. April 2005 zur \nErrichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück G.---graben 00 \nin I. und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid des Landrats \ndes Rhein-Sieg-Kreises vom 18. Juli 2005 aufzuheben\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr wiederholt und vertieft die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden.\n\n13\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie macht unter anderem geltend, die für den vorliegenden Nachbarstreit allein \nmaßgebliche Verletzung subjektiver Rechte der Kläger sei nicht gegeben. Ein \nVerstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme komme schon deshalb nicht in \nBetracht, da sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfüge. Hinsichtlich \ndes geltend gemachten Abstandsflächenverstoßes komme es vorliegend nur auf die \nAbstandsflächen T 15, T 16 und T 20 an, da nur diese den maßgeblichen \nGrenzabstand zum Grundstück der Kläger betreffen. Insoweit sei aber ein \nAbstandsflächenverstoß selbst dann nicht gegeben, wenn man die Oberkante des \nGeländers als maßgeblichen Bezugspunkt für die Berechnung heranziehe, da das \nGeländer ausweislich der Baugenehmigungsunterlagen an der Innenseite der Attika \nbefestigt sei und von der Außenseite Brüstung einen Abstand von weiteren 0,50 m \naufweise.\n\n16\n\nDas Gericht hat die Örtlichkeit anlässlich der mündlichen Verhandlung 23. \nAugust 2006 in Augenschein genommen.\n\n17\n\nWegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung sowie wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. \n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nSoweit die Klage für die Klägerin zu 2 zurückgenommen wurde, ist das Verfahren \neinzustellen.\n\n20\n\nIm Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage unbegründet.\n\n21\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n22\n\nVoraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des \nBauherrn ist, dass das Vorhaben materiell in einer nicht durch einen rechtmäßigen \nDispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die \nauch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. \n\n23\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall. Der von dem Beklagten unter dem 14. April \n2005 erteilte Bauschein zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses verstößt nicht \ngegen öffentlich rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz des Klägers als \nNachbarn zu dienen bestimmt sind.\n\n24\n\nDie erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen dem Schutz des Klägers als \nNachbarn dienende bauordnungsrechtliche Vorschriften. \n\n25\n\nDas Vorhaben hält zum Grundstück des Klägers den nach der Vorschrift des § 6 \nder Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) notwendigen \nAbstand ein.\n\n26\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden \nFlächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen); diese müssen \nauf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich gemäß \n§ 6 Abs. 4 BauO NRW nach der Wandhöhe und wird nach § 6 Abs. 5 BauO NRW \nvorliegend mit dem Maß 0,8 H berechnet.\n\n27\n\nDavon ausgehend liegt ein Abstandsflächenverstoß zum Nachteil des Klägers \ndurch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht vor. Die zum Grundstück des \nKlägers weisenden Abstandsflächen T 15 und T 16 sind im Ergebnis zutreffend \nberechnet und liegen nicht auf dem Grundstück des Klägers. Dabei kann \ndahinstehen, ob als maßgeblicher Bezugspunkt für die Berechnung grundsätzlich die \nOberkante der Außenwand oder die Oberkante des darüber befindlichen Geländers \nmaßgeblich ist. Selbst wenn man das Geländer als für die Bestimmung der \nWandhöhe zu berücksichtigendes Bauteil ansehen würde,\n\n28\n\nzum Meinungsstand vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. September 1996 - \n10 B 2178/96 -; Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-\nWestfalen, 10. Auflage, § 6 Rdn. 200, 201, \n\n29\n\nwürde dies an dem Ergebnis der vorgenommenen Abstandsflächenberechnung \nnichts ändern. Denn das Geländer ist ausweislich der mit Grünstempel versehenen \nBaugenehmigungsunterlagen (Bl. 39, 40 BA3) von der Außenwand um 0,50 m \nzurückversetzt, so dass bei einer von der Oberkante des Geländers ausgehenden \nAbstandsflächenberechnung nicht nur die Erhöhung um 0,63 m gegenüber der \nOberkante Brüstung, sonder auch der gegenüber der Oberkante Brüstung um 0,50 m \ngrößere Abstand des Geländers zum Grundstück des Klägers zu berücksichtigen \nwäre. Nimmt man die Oberkante Brüstung als Bezugspunkt, ergibt sich für die \nAbstandsfläche T 15 bei der dann maßgeblichen Höhe von 9,71 m eine \neinzuhaltende Abstandsfläche von 7,77 m bei einem tatsächlichen Abstand von 8,00 \nm. Nimmt man die Oberkante Geländer als Bezugspunkt, ergibt sich eine \neinzuhaltende Abstandsfläche von 8,27 m bei einem tatsächlichen Abstand von 8,50 \nm. Im einen wie im anderen Fall befindet sich die Abstandsfläche an gleicher Stelle \nauf dem Grundstück der Beigeladenen. Gleiches gilt für die Abstandsfläche T 16. \n\n30\n\nSoweit der Kläger eine Falschberechnung der Abstandsflächen T 17 und T 21 \nrügt, kommt eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers nicht in Betracht. Die \nAbstandsflächen T 17 und T 21 sind nicht dem Grundstück des Klägers zugewandt. \nEs kann deshalb im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob eine unzulässige \ndoppelte Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs vorliegt, weil Außenwand und \nStaffelgeschosswand nicht als einheitliche Wand zu sehen sind und ob die \nAbgrabung für die Tiefgaragenzufahrt abstandsflächenrechtlich relevant ist. Die \ninsoweit in Rede stehenden Abstandsflächen betreffen allein die nicht im Eigentum \ndes Klägers stehenden Reihenhausgrundstücke östlich des streitgegenständlichen \nBauvorhabens. Insoweit kommt eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers nicht \nin Betracht, ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch steht diesem nicht \nzu.\n\n31\n\nDas streitgegenständliche Bauvorhaben verletzt auch in bauplanungsrechtlicher \nHinsicht subjektive Rechte des Klägers nicht.\n\n32\n\nOb sich das Wohngebäude hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung \ninsgesamt nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in die Eigenart der näheren \nUmgebung einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt, ist unerheblich. Denn § 34 \nBauGB ist insoweit nicht generell nachbarschützend. Das Maß der baulichen \nNutzung betrifft vorrangig städtebauliche Gesichtspunkte und lässt den \nGebietscharakter - der vorliegend durch die Wohnbebauung gewahrt wird - \nunberührt. Auch Beeinträchtigungen des Ortsbildes sind zwar nach § 34 Abs. 1 Satz \n2 BauGB bodenrechtlich bedeutsam, aber nicht nachbarschützend.\n\n33\n\nBei der vorzunehmenden planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB \nkann ein Verstoß gegen Nachbarrechte nur in Betracht kommen, wenn das \nVorhaben in einer das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Art und Weise für \nden Nachbarn beeinträchtigend wirkt. Es ist wie ausgeführt unerheblich, ob das \nVorhaben sich hinsichtlich des Maßes der Bebauung in jeder Hinsicht objektiv in die \nEigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB einfügt; entscheidend ist \nallein, ob es sich für den Nachbarn als rücksichtslos erweist. Das Gebot der \nRücksichtnahme ermöglicht einen Ausgleich widerstreitender Interessen der Nach-\nbarn bei der Verwirklichung baulicher Anlagen. Ob es verletzt ist, lässt sich jeweils \nnur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. Erforderlich \nist dabei eine Abwägung zwischen den Interessen des Rücksichtnahmeberechtigten \nund des Rücksichtnahmeverpflichteten. Je empfindlicher und schutzwürdiger die \nStellung des berechtigten Nachbarn ist, um so mehr kann er an Rücksichtnahme \nverlangen. Umgekehrt muss der Bauherr um so weniger Rücksicht nehmen, je \nverständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Danach \nliegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann vor, wenn die durch das \nBauvorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der \nwechselseitigen Interessen für den Nachbarn nicht mehr zumutbar ist.\n\n34\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Februar \n1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff (126).\n\n35\n\nEine solche unzumutbare Beeinträchtigung der Belange des Klägers liegt hier \nnicht vor. Wie ausgeführt sind die landesrechtlichen Regelungen über die Einhaltung \nerforderlicher Abstandflächen, die auch der Sicherung der ausreichenden Belichtung, \nBesonnung und Belüftung sowie der Wahrung des Sozialfriedens dienen, vorliegend \neingehalten. Das Abstandflächenrecht stellt in Bezug auf diese Belange eine \nKonkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar, so dass insoweit für \ndie Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot regelmäßig kein \nRaum ist, wenn die Abstandflächenvorschriften eingehalten sind,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ \n1999, 879.\n\n37\n\nBesonderheiten für die Annahme, der Kläger würde trotz der eingehaltenen \nAbstandflächen in den hierdurch geschützten oder anderen Belangen unzumutbar \nbeeinträchtigt, sind nach dem Eindruck, den das Gericht anlässlich des Ortstermins \ngewonnen hat, keineswegs gegeben. Die Lage der beiden benachbarten \nGrundstücke und die Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen mit einem \nMehrfamilienhaus bietet keinen Anlass, einen Verstoß gegen das Gebot der \nRücksichtnahme trotz Einhaltung der Abstandsflächen - etwa im Hinblick auf eine \nerdrückende Wirkung - anzunehmen. Die Situation entspricht von der Ausgangslage \nher einem der Standardfälle, die der gesetzlichen Regelung in § 6 BauO NRW zu \nGrunde liegen. Schon angesichts des Umstands, dass ausweislich der \nBaugenehmigungsunterlagen die Höhe des Bauvorhabens der Beigeladenen \nlediglich 1,12 m über der Firsthöhe des Hauses des Klägers liegt und der Abstand \nzwischen den beiden Häusern etwa 13 Meter beträgt, ist eine erdrückende Wirkung \nauszuschließen. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese einen \nAntrag gestellt und daher ein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. \n3 VwGO)\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 \nAbs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-08-23/8-k-5020-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-08-23/8-k-5020-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270298","retrieved":"2026-07-09 02:40:10.834071+00:00"}}