{"status":"available","doknr":"OLD270297","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0823.10L1259.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-08-23","aktenzeichen":"10 L 1259/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer am 10.08.2006 gestellte Antrag der Antragsteller, \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach \n§ 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1) eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der König-Fahad-Akademie zu erteilen,\n\n4\n\nbleibt ohne Erfolg, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass mit dem Antrag \nnur eine vorläufige Regelung begehrt wird.\n\n5\n\nEinstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne \ndes \n§ 123 Abs. 1 VwGO, die -wie hier jedenfalls erstrebt- durch vorläufige Befriedigung \ndes erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest \nteilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache \nerforderlich ist, um anderenfalls zu erwartende schwere Nachteile oder Schäden vom \nAntragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch).\n\n6\n\nDie Antragsteller haben bei Zugrundelegung dieses Maßstabes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, wie § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \n§ 920 ZPO es verlangt. Es besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der \nAntragsgegner in dem Hauptsacheverfahren 10 K 1948/06 verpflichtet werden wird, \nfür den Antragsteller zu 1) gemäß § 34 Abs. 5 Satz 3 SchulG eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule zu erteilen. \n\n7\n\nDie Entscheidung über den ausnahmsweisen Besuch einer nichtdeutschen \nSchule liegt im Ermessen des Antragsgegners-\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2003 -19 B 1953/03-; Beschluss \nvom 03.02.1999 -19 B 1774/98-.\n\n9\n\nDieses Ermessen ist nach dem derzeitigen Sachstand nicht in der Weise reduziert, dass jede andere Entscheidung als die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerhaft wäre.\n\n10\n\nDer Antragsgegner orientiert seine Ermessensausübung, wie sich aus dem ablehnenden Bescheid vom 08.07.2005 und dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 13.03.2006 ergibt, an dem Runderlass des Ministeriums für \nSchule, Jugend und Kinder vom 16.06.2005 über Ausnahmegenehmigungen zum \nBesuch ausländischer oder internationaler Schulen (BASS 2006/2007 -12- 51 Nr. 5) -\nRderl-, was nicht zu beanstanden ist-\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2003 -19 B 1953/03-, Beschluss \nvom 24.05.2005 -19 B 19/05-.\n\n12\n\nDie darin aufgestellten Grundsätze tragen einerseits in sachgerechter Weise dem \ngesetzlich vorgeschriebenen Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht in deutschen \nSchulen Rechnung. Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen \nSchule dient dem öffentlichen Interesse daran, allen Schulpflichtigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, Herkunft und Überzeugungen ein Mindestmaß an Bildung \nauf der Grundlage des abendländischen Kulturguts sowie eine Erziehung insbesondere im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie, der Freiheit sowie der Achtung \nder Überzeugung des Anderen, der Toleranz und Offenheit zu vermitteln (§ 1 Abs. 1, \n2 Abs. 1, Abs. 2, und Abs. 4 SchulG, Art. 7 LV). Durch diese Bildung und Erziehung \nin deutschen Schulen soll im öffentlichen Interesse sichergestellt werden, dass das \nfür den weiteren Lebensweg erforderliche Wissen und Können vorhanden sowie eine \ntätige und verständnisvolle Anteilnahme am öffentlichen Leben möglich ist (§ 2 Abs. \n4 SchulG). Bildung und Erziehung an deutschen Schulen schaffen damit unter anderem die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse Deutschlands -\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2003 -19 B 1953/03- und auch \nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31.05.2006 -2 BvR 1693/04-, \nFamRZ 2006, 1094-.\n\n14\n\nGegenüber diesem öffentlichen Integrationsinteresse haben die Antragsteller \ndurchgreifende eigene Interessen auf Erteilung der Genehmigung zum Besuch der \nKönig-Fahad-Akademie durch den Antragsteller zu 1) nicht vortragen können. Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG setzt das Erteilen der von den Antragstellern begehrten Ausnahmegenehmigung einen wichtigen Grund bzw. gemäß Nr. 3.22 RdErl. für \ndeutsche Kinder, um die es sich bei dem Antragsteller zu 1), der deutscher Staatsangehöriger ist, handelt, berechtigte Interessen seiner Eltern voraus. Als wesentliches Beispiel eines die Ausnahmegenehmigung rechtfertigenden Grundes definiert § \n34 Abs. 5 Satz 2 a SchulG den Umstand, dass sich der Schüler nur vorübergehend \nin Deutschland aufhält. Dies ist seitens der Antragsteller für den Antragsteller zu 1) \nnicht glaubhaft gemacht worden. Es kann dahinstehen, ob bei einem Schüler, der \nsich seit seiner Geburt am 28.09.1994 im Bundesgebiet aufhält, dann noch von einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland gesprochen werden könnte, wenn \nfeststünde, dass wie von den Antragstellern vorgetragen, im Jahre 2010 das Bundesgebiet verlassen wird. Letzteres haben die Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft \ngemacht. Zwar hat der Antragsteller zu 2) eidesstattlich versichert, er werde voraussichtlich mit dem 60. Lebensjahr im Jahr 2010 seine Rente beantragen und aufgrund \nder geringen zu erwartenden Rente dann wieder in seine Heimat zurückgehen, da \ndie Unterhaltung einer Familie in Deutschland mit dieser geringen Rente nicht möglich sei. Allein auf diese Erklärung hin kann indes von einem Verlassen des Bundesgebietes durch den Antragsteller zu 1) im Jahre 2010 nicht ausgegangen werden, \nwobei durchaus unterstellt werden mag, dass der Antragsteller zu 2) derzeit tatsächlich entsprechende Absichten hegt. Zum Einen erscheint kaum möglich, mit der nötigen Sicherheit die Situation der Antragsteller im Jahre 2010 und ihre dann bestehenden Vorstellungen über die Gestaltung ihres Lebens zu prognostizieren, weil das \nVerlassen des Bundesgebietes erst in ca. 4 Jahren erfolgen soll. Dass die Antragsteller im Übrigen durchaus bereit und in der Lage sind, ihre Absichten hinsichtlich der Gestaltung ihres Lebens zu ändern, ergibt sich zudem schon aus der Tatsache, dass sie unter dem 30.05.2001 bei Beantragung einer Ausnahmegenehmigung \nzum Besuch der König-Fahad-Akademie durch den Antragsteller zu 1) gegenüber \ndem Antragsgegner angegeben haben, sie würden in absehbarer Zeit bzw. in ca. \ndrei Jahren in die Heimat zurückkehren wollen. Es kommt hinzu, dass sich aus der \nMitteilung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom \n13.06.2005 ergibt, dass die Inanspruchnahme einer Altersrente durch den Antragsteller zu 2) zum 01.06.2010 der frühest mögliche Zeitpunkt einer Verrentung ist, \nes mit anderen Worten durchaus möglich erscheint, dass sich der Antragsteller zu 2) \ndafür entscheidet, weiter beruflich tätig zu sein. Schließlich wird die Überzeugungskraft der Angaben der Antragsteller, worauf in dem Widerspruchsbescheid vom \n13.06.2006 zurecht hingewiesen wird, dadurch gemindert, dass ihre wiederholten \nAnträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch der König-Fahad-Akademie durch den Antragsteller zu 1) jeweils unterschiedlich begründet worden \nsind und es damit möglich erscheint, dass die Angabe einer Ausreiseabsicht der Antragsteller aus dem Bundesgebiet im Jahre 2010 wesentlich durch ihr Interesse an \ndem Erhalt der begehrten Ausnahmegenehmigung begründet ist. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Antragsteller zunächst im Jahre 2001 angegeben \nhaben, sie würden das Bundesgebiet binnen drei Jahren verlassen. Unter dem \n29.11.2003 haben sie sodann ihren Wunsch, sich in Deutschland zu integrieren, betont und darum gebeten, dass Ende des Schuljahres 2004/2005 abzuwarten. Ihren \nAntrag auf erneute Erteilung der Ausnahmegenehmigung vom 23.06.2004 haben sie \ndann damit begründet, ihr berechtigtes Interesse an dem Erhalt der Ausnahmegenehmigung bestehe darin, dem Antragsteller zu 1) das perfekte Erlernen der arabischen und der deutschen Sprache, auch um den Kontakt zur Großfamilie zu erhalten, zu ermöglichen, ihm die Möglichkeit zum Besuch einer arabischsprachigen \nSchule im Ausland einzuräumen und ihm angesichts der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit in Deutschland die beruflichen Chancen durch das Aufwachsen in zwei Sprachen zu verbessern, zumal die Vermittlung von Werten an die Kinder an den öffentlichen deutschen weiterführenden Schulen als unzureichend angesehen werde und \neiner Vermittlung des Glaubend des Islams und nicht nur ein religionskundlicher Unterricht wie an deutschen Schulen erstrebt werde; von einer bestehenden Absicht, \ndas Bundesgebiet zu verlassen, war indes keine Rede. Diese Absicht wird vielmehr \nerst zur Begründung des am 26.05.2005 gestellten -erneuten- Antrags auf Erteilung \neiner Ausnahmegenehmigung vorgetragen. Ein das öffentliche Interesse an der Integration des Antragstellers zu 1) durch den Besuch einer öffentlichen deutschen \nSchule überwindender wichtiger Grund ist schließlich nicht darin zu sehen, dass der \nAntragsteller zu 1) nach seinem Wechsel von der König-Fahad-Akademie zum Nikolaus Cusanus Gymnasium der Stadt Bonn zunächst Schwierigkeiten hatte, sich in \nden dortigen Unterricht einzugliedern, was zudem von den Antragstellern mit den \nschlechten Sprachkenntnissen des Antragstellers zu 1), der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, begründet worden ist. Der Antragsgegner hat indes zurecht darauf hingewiesen, dass das dem Antragsteller zu 1) am Ende des Schuljahres \n2005/06 nach Wiederholung der Klasse 5 erteilte Zeugnis ein Scheitern des Antragstellers zu 1) in der Schule nicht belegt, weil ihm im sämtlichen Fächern ausreichende und bessere Leistungen attestiert worden sind, ihm sogar im Fach Deutsch \ndie Note befriedigend erteilt worden ist, während seine Leistungen am Ende des \nSchuljahres 2004/05 in diesem Fach noch mit mangelhaft bewertet worden war.\n\n15\n\nMangels Glaubhaftmachens eines wichtigen Grundes für die Erteilung der \nAusnahmegenehmigung zum Besuch der König-Fahad-Akademie ist der Antrag \ndaher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270297","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-08-23/10-l-1259-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270297","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270297","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-08-23/10-l-1259-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270297","retrieved":"2026-07-09 02:40:10.757445+00:00"}}