{"status":"available","doknr":"OLD270396","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0818.26K1634.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-08-18","aktenzeichen":"26 K 1634/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Oktober \n2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2006 verpflich-\ntet, für den Heimplatz der inzwischen verstorbenen Mutter des Klägers, F. I. \n, in dem Altenheim Siegburg „ „ für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. Sep-\ntember 2005 Pflegewohngeld zu gewähren.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des an-\ngegangenen Gerichts zu 4/5, der Kläger zu 1/5.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstre-\nckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre-\nckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer in Berlin lebende Kläger als einer der vier Erben der am 13. Juli 1914 gebo-\nrenen, am 7. Oktober 2005 verstorbenen Frau F. I begehrt von dem Be-\nklagten die Gewährung von Pflegewohngeld für die Zeit vom 6. Mai 2005 bis 7. Ok-\ntober 2005. In dieser Zeit lebte Frau I. in dem Altenheim Siegburg „ \n„. Die Heimkosten für diesen Zeitraum in Höhe von 9.349,82 Euro sind ausweislich \nder Mitteilung der B. GmbH vom 23. Mai 2006 vollständig beglichen. \nDie Investitionskosten beliefen sich in diesem Zeitraum auf 3.495,32 Euro.\n\n3\n\nDen Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld stellte die Einrichtung am 6. Mai \n2005. Sie legte u.a. eine Kopie des Sparbuches der Frau I. (Nr. 000000000) vor, \ndas am 3. Mai 2005 ein Guthaben von 10.700,00 Euro aufwies. Aus den Daten des \nSparbuchs ergaben sich in der Zeit von Dezember 2003 bis Januar 2005 drei Aus-\nzahlungen über 1.300,00 Euro und eine Auszahlung über 1.000,00 Euro sowie im \nMai 2005 eine Gutschrift von 10.000,00 Euro. Der Kläger, der inzwischen ausweislich \nder vorgelegten Erbschaftsvollmacht an die Kreissparkasse Siegburg von den drei \nanderen Erben zu mit der Nachlasssache verbundenen Rechtsgeschäften und ge-\nschäftsähnlichen Handlungen bevollmächtigt worden ist, erläuterte auf Nachfrage \nunter dem 24. Mai 2005, bei den Abhebungen habe es sich wahrscheinlich um Ein-\nzahlungen auf das Girokonto gehandelt, um davon den Pflegedienst bezahlen zu \nkönnen. Die 10.000,00 Euro stammten aus der Auflösung eines Festgeldkontos, um \nfür die Zahlungen an das Heim liquide zu sein. Im April 2005 sei ihre Mutter in die \nPflegestufe I eingestuft worden. Am 8. Juni 2005 gab der Kläger ein Vermögen sei-\nner Mutter von 9.786,06 Euro an (7.900,00 Euro Sparbuch, 1.886,06 Euro Girokonto, \n45,00 Euro Bargeld), die Renteneinkünfte betrügen monatlich 603,01 Euro. In der \nVergangenheit sei kein Vermögen (z.B. durch Schenkung) auf andere Personen ü-\nbertragen worden. Er legte Nachweise von vier Einzahlungen über 1.000,00 Euro auf \ndas Girokonto sowie den Nachweis der Auflösung des Festgeldkontos vor (Bl. 23ff. \nBeiakte).\n\n4\n\nGemäß einem im September 2005 in Kopie vorgelegten Notarvertrag vom 14. \nApril 1994 hatte Frau I. ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem \nHausgrundstück \n Q. str. 00 in Siegburg auf ihren Neffen, X. T. , der mit seiner Ehefrau e-\nbenfalls in dem Haus Q. str. 00 in Siegburg lebte, übertragen. Dafür hatte er \nverschiedene, in der vorgelegten Vertragskopie zum Teil unkenntlich gemachte Leis-\ntungen zu erbringen. U.a. waren 37.500,00 DM bis zum 1. Mai 1994 zu entrichten \nund Frau F. I. erhielt ein lebenslanges Wohnrecht an der Erdgeschoss-\nwohnung, wobei die Untervermietung ausgeschlossen wurde. Ausweislich der nach-\nträglich vorgelegten Kontounterlagen verfügte Frau I. 1995 über ein Guthaben \nvon maximal 86.637,28 DM (= 44.296,94 Euro). Dieses Guthaben verminderte sich in \nden Folgejahren auf die ursprünglich angegebenen Vermögenswerte. Dabei kam es \nzu verschiedenen Zeiten zu größeren Kapitalabflüssen: am 8. Oktober 1995 in Höhe \nvon 6.871,91 DM, 8. Mai 1996 von 10.000,00 DM, 16. Juli 1998 von 5.000,00 DM, \nam 22. Oktober 2001 in Höhe von 25.000,00 DM, am 5. Mai und 10. Dezember 2003 \nsowie 20. Januar 2005 jeweils in Höhe von 3.000,00 Euro, sowie am 14. Juni 2004 in \nHöhe von 4.000,00 Euro. Seit der Heimaufnahme verminderte sich das Guthaben \ndes Sparkontos nochmals am 19. Mai 2005 um 2.600,00 Euro, am 11. Juli 2005 um \n3.000,00 Euro und am 30. September 2005 um 2.500,00 Euro, also 8.100,00 Euro. \nIm November 2001 hatte der Kläger seinen Angaben gegenüber dem Beklagten zu-\nfolge von seiner Mutter 20.000,00 DM erhalten und damit Schulden bei seiner dama-\nligen Lebensgefährtin beglichen. Die Abhebungen in Höhe von 21.871,91 DM \n(11.182,93 Euro) von 1995 bis 1998 seien zur Abdeckung der Kosten ambulanter \nPflege verwandt worden (Bl. 58, 61 der Beiakte). Gemäß der vorgelegten Umsatzlis-\nte des Girokontos (Bl. 24 ff. der Beiakte) betrug der Stand des Girokontos am 2. Mai \n2005 3.661,68 Euro. Im Laufe des Monats wurde u.a. die Zahlung von 2.371,72 Euro \nan das Altenheim Siegburg abgebucht. Einkommenszuflüsse in Höhe von 1.849,43 \nEuro im Mai resultierten aus den Renteneinkünften sowie verschiedenen Gutschrif-\nten und Erstattungen (u.a. für die Erstattung von Kurzzeitpflegerechnungen). Unter \nAbzug dieser Einkommenszuflüsse betrug der Vermögensstand des Girokontos im \nMai 2006 also 1.737,79 Euro. Am 2. Juni 2005 wies das Girokonto ein Guthaben von \n3.587,22 Euro auf, am 8. Juni 2006 (nach Zahlung u.a. des Betrages von 1.531,16 \nEuro an das Altenheim) ein Guthaben von 1.886,06 Euro.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 18. Oktober 2005 lehnte der Beklagte die Gewährung von \nPflegewohngeld wegen übersteigenden Vermögens in Form eines \nSchenkungsrückforderungsanspruches gegen den Kläger ab.\n\n6\n\nDas Heim erhob Widerspruch. Der Kläger wandte sich ebenfalls gegen den Be-\nscheid. Er führte aus, dass der Familienrat im Jahr 2001, als abzusehen gewesen \nsei, dass ambulante Pflege der Mutter notwendig werden würde, seinem Angebot, \ndie Pflege und sonstige Hilfen für den Lebensabend der Mutter zu besorgen, zuge-\nstimmt und ihm dafür einen Geldbetrag zugestanden habe. Eine Erklärung der Fami-\nlie zu dieser Aufwandsentschädigung habe er angeboten.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2006 wies der Beklagte den \nWiderspruch - erneut unter Hinweis auf entgegenstehendes einzusetzendes \nVermögen in Höhe von 9.786,06 Euro zuzüglich des Rückforderungsanspruches des \nverarmten Schenkers in Höhe von 12.782,30 Euro - zurück. Es liege eine Schenkung \nim Sinne des § 516 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - vor, da die Zuwendung \nunentgeltlich erfolgt sei. Anhaltspunkte dafür, dass Leistungen des Klägers zur \nBesorgung der Pflege und sonstiger Hilfen entlohnt worden seien, seien nicht \nerkennbar. Es liege vielmehr eine (belohnende) Schenkung für unentgeltlich \ngeleistete Dienste vor. Dies sei der Fall, wenn der Schenkende dem Beschenkten für \neine von diesem erbrachte Leistung eine rechtlich nicht geschuldete Belohnung \ngewähre. Die Schenkung könne nach § 528 Abs. 1 BGB zurückgefordert werden. \nDer klägerische Vortrag, mit dem Geld Schulden beglichen zu haben, sei \nunerheblich. Es seien nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Heimbewohners \nzugrunde zu legen. Gemäß dem Wortlaut des § 12 PfG NW sei nicht zu prüfen, ob \ndem Heimbewohner bereite Mittel zur Verfügung stünden. Auf die Ausführungen in \ndem Bescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen Bezug ge-\nnommen.\n\n8\n\nAm 6. März 2006 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. \nDieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. März 2006 an das \nVerwaltungsgericht verwiesen. Mit Beschluss vom 7. Juni 2006 hat die Kammer den \nRechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung \nübertragen.\n\n9\n\nDer Kläger trägt vor, das Pflegewohngeld sei abgelehnt worden, weil das \nverwertbare Vermögen der Mutter nicht ausgereicht habe, einen angemessenen \nUnterhalt zu zahlen und sie damit nicht in der Lage gewesen sei, das \nPflegewohngeld selbst zu zahlen. Das sei aber nicht zutreffend. Die Mutter habe die \nRechnungen des Altenheims stets aus eigenen Geldmitteln bezahlt. Die über zehn \nJahre zurückreichende Vermögensüberprüfung sei rechtswidrig gewesen, da selbst \nzum Todeszeitpunkt noch ein Vermögen von mehr als 4.500,00 Euro auf den Konten \nvorhanden gewesen sei. Es sei auch nicht geprüft worden, ob der scheinbar \nBeschenkte willens und in der Lage gewesen wäre, die Schenkung rückgängig zu \nmachen, wenn Bedürftigkeit eingetreten wäre, also ein Vermögen von weniger als \n2.300,00 Euro (bei der Hilfe zur Pflege) vorhanden gewesen wäre. Die beim Umzug \nin ein Altenheim entstehenden Aufwendungen wegen Neuanschaffung und \nWohnungsauflösung sowie Heimkosten würden bereits dann, wenn sie entstünden, \nvermögenswirksam, nicht erst dann, wenn sie vom Konto abgebucht würden.\n\n10\n\nEr als Langzeitarbeitsloser habe die letzten dreieinhalb Lebensjahre seiner \nMutter in dreiwöchigem Abstand jeweils 3 bis 5 Tage in Siegburg verbracht. Ein \nRückgabeanspruch gegen ihn sei gemäß § 529 Abs. 2 BGB auszuschließen. \n\n11\n\nEr stelle den Antrag, das Pflegewohngeld an ihn als Bevollmächtigten der Erben \nauszuzahlen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Oktober 2005 \nin der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2006 zu \nverpflichten, für den Heimplatz seiner inzwischen verstorbenen Mutter F. \nI. in dem Altenheim Siegburg „ „ für die Zeit vom 6. Mai 2005 \nbis 7. Oktober 2005 Pflegewohngeld zu gewähren. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr trägt im Wesentlichen vor, ausweislich seiner Berechnung habe für die Zeit \nvom 1. bis 7. Oktober 2005 bereits wegen übersteigenden Einkommens kein \nAnspruch auf Pflegewohngeld bestanden. In der Zeit davor habe das vorhandene \nVermögen dem Anspruch auf Pflegewohngeld entgegengestanden. Bis einschließlich \nJuni 2005 habe Frau I. schon über Guthaben auf dem Spar- und Girokonto von \netwas über 10.000,00 Euro verfügt. Danach habe das Vermögen wegen des \nRückforderungsrechts des verarmten Schenkers immer noch die Grenze von \n10.000,00 Euro überschritten.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage, über die die Einzelrichterin mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheidet, §§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ist zulässig und in dem tenorierten Umfang \nbegründet, im Übrigen nicht begründet.\n\n20\n\nDie Versagung des Pflegewohngeldes durch die angefochtenen Bescheide ist in \ndem tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger als Erbe der \nHeimbewohnerin in eigenen Rechten, denn er hat insoweit Anspruch darauf, dass für \nden Heimplatz seiner Mutter in dem Altenheim Siegburg Pflegewohngeld bewilligt \nwird. Im Übrigen, also für die Zeit vom 6. bis 31. Mai 2005 sowie 1. bis 7. Oktober \n2005, ist die Versagung rechtmäßig und der Kläger wird nicht in seinen Rechten \nverletzt. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO)\n\n21\n\nGemäß § 12 Abs. 1, 2 und 7 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen - \nPfG NW - in der seit dem 01.08.2003 gültigen Fassung (ebenso in der \nnachfolgenden ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung) i.V.m. § 4 der \nPflegeeinrichtungsförderverordnung \n- PflFEinrVO - vom 15. Oktober 2003 wird zugelassenen vollstationären Dauerpflege-\neinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen \nPflegewohngeld gewährt. Das Pflegewohngeld wird gemäß § 12 Abs. 3 PfG NW nur \ngewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin / des Heim-\nbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Auf-\nwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht (Satz 1). Die \nVorschriften des Vierten Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (bzw. \nnach § 12 Abs. 3 PfG NW in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung des Ersten \nbis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch - \nSGB XII) und die §§ 25 ff. Bundesversorgungsgesetz - BVG - zur Bestimmung des \nanrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege \ngelten entsprechend (Satz 2). Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des \nEinkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt \nvon 50 EUR monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu \nbelassen (Satz 3). Die Gewährung von Pflegewohngeld darf nicht abhängig gemacht \nwerden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger \nGeldwerte (Satz 4). Der Fünfte Abschnitt des BSHG (bzw. nach § 12 Abs. 3 PfG NW \nin der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung der Fünfte Abschnitt des Elften \nKapitels des SGB XII) und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung \n(Satz 5).\n\n22\n\nNach § 88 Abs. 1 BSHG (seit 01.01.2005 § 90 SGB XII) gehört zum Vermögen \nim Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Die Sozialhilfe darf \naber andererseits nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der \nVerwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Dabei ist eine besondere \nNotlage des Hilfesuchenden zu berücksichtigen (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 5 BSHG). Für \nden streitigen Bewilligungszeitraum ist der kleinere Barbetrag durch § 12 Abs. 3 Satz \n4 PfG NW in der seit dem 01.08.2003 gültigen Fassung i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 4 \nPflFEinrVO auf 10.000 EUR festgelegt.\n\n23\n\nZiel des Landespflegegesetzes ist es nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 - in Ausfüh-\nrung/Ergänzung der §§ 9 und 82 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - (SGB XI) - eine \nleistungsfähige und wirtschaftliche ambulante, teilstationäre, vollstationäre und \nkomplementäre Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Die \nStruktur soll sich an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und der sie Pflegenden \norientieren. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte \nverpflichtet, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende und die Trägervielfalt \nberücksichtigende Angebotsstruktur nach Maßgabe dieses Gesetzes sicherzustellen. \nDiesen Zielen der staatlichen Förderung von Pflegeeinrichtungen dienen die \nverschiedenen Förderungsregelungen der §§ 9 ff PfG NW, also auch der bereits \nzitierte § 12 PfG NW.\n\n24\n\nGemäß der nach § 12 Abs. 7 PfG NW erlassenen Rechtsverordnung, die das \nNähere über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung, das Antragsverfahren, \ndie Dauer der Leistungen, ihre Höhe und das Verfahren der Anpassung der \nLeistungen an die Kostenentwicklung regelt, und zwar deren § 6 Abs. 2 sind auch die \nPflegebedürftigen, wenn der Einrichtungsträger keinen Leistungsantrag stellt, \nberechtigt, einen Antrag - gerichtet auf Leistung an die Pflegeeinrichtung - zu stellen \n(und gegebenenfalls ein Widerspruchs- oder Klageverfahren zu betreiben). Gemäß § \n6 Abs. 3 PflEinrVO sind die Pflegebedürftigen gegenüber der zuständigen Behörde \nnach Absatz 1 zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 und 66f Sozialgesetzbuch -\nAllgemeiner Teil - (SGB I) gelten entsprechend.\n\n25\n\nVon Vorstehendem ausgehend steht dem Anspruch auf Pflegewohngeld für die \nZeiträume 6. bis 31. Mai 2005 und 1. bis 7. Oktober 2005 bereits übersteigendes \nEinkommen im Mai auch übersteigendes Vermögen der Frau I. entgegen. \nHinsichtlich der Tage im Oktober 2005 wird auf die Berechnungen des Beklagten zu \nseinem Schriftsatz vom 24. April 2006 (Bl. 32, 34 der Gerichtsakte) Bezug \ngenommen. Im Mai verfügte die Mutter des Klägers unter Berücksichtigung der \nLeistungen der Pflegekasse aufgrund der umfangreichen Gutschriften und \nErstattungen sowie der Renteneinkünfte aber ebenfalls über ein zu hohes \nEinkommen von 1.849,43 Euro monatlich. Im Übrigen wären zu den 10.700 Euro auf \nihrem Sparbuch 1.737,79 Euro Vermögen des Girokontos hinzuzurechnen, so dass \ndas Vermögen von 12.437,79 Euro (ohne Barvermögen) im Mai 2005 den \nSchonbetrag von 10.000,00 Euro überschritt.\n\n26\n\nAb Juni 2005 betrug das Vermögen der Frau I. aus Sparguthaben, \nVermögen auf dem Girokonto sowie Bargeldbeständen unstreitig unter 10.000,00 \nEuro. Es erhöht sich nicht durch einen etwaigen Schenkungsrückforderungsanspruch \nder Frau I. gegenüber dem Kläger im Umfang von 12.782,30 Euro. Zunächst \nkann der Schenkungsrückforderungsanspruch maximal 10.225,84 Euro betragen, \nweil der Kläger durch Vorlage der alten Sparbuchkopien (Bl. 60 der Beiakte) \nnachgewiesen hat, dass 5.000,00 DM der am 22. Oktober 2001 von dem \nFestgeldkonto 0000 000/0 abgehobenen 25.000,00 DM am gleichen Tag dem \nSparkonto 0000000 gutgeschrieben wurden. Allerdings hat der Kläger bis heute \nkeinen Nachweis dafür vorgelegt, dass er von seiner Mutter 2001 für erbrachte oder \nzu erbringende Leistungen bezahlt wurde. Abreden unter den Nachkommen der Frau \nI. konnten diese nicht binden. Zudem dürfte der Kläger ausweislich der \nUnterlagen des Girokontos für seine Pflegeaufwendungen monatlich 170,00 Euro im \nWege des Dauerauftrages erhalten haben („DA JUH-Pflege-RUF und Hilfe DA W. I. \n„) die auch noch am 7. Juni, also als Frau I. bereits im Heim lebte, abgebucht \nwurden. In der Höhe kann der Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers \njedoch dennoch dem Anspruch auf Pflegewohngeld nicht entgegengehalten wer-\nden.\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten kommt es nicht darauf an, dass, warum \nund mit welchem Verwendungszweck im Oktober 2001 der Betrag von dem Konto \nder Klägerin abgehoben wurden. Seinerzeit und noch bis zu der Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW vom \n09.05.2003 - 16 A 2789/02 -; hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. September 2003 - 5 \nB 60/03-) entsprach es nämlich, da eine ausdrückliche Regelung zum \nVermögenseinsatz in § 14 PfG NW in der bis zum 31. Juli 2003 geltenden Fassung \nund § 1 PfGWGVO in der bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Fassung fehlte, \nallgemeiner Übung, die Zahlung des Pflegewohngeldes nicht vom Einsatz etwaigen \nVermögens abhängig zu machen. Dies entsprach zudem den Regelungen zur \nWohngeldgewährung. Ferner war dies, wie das Oberverwaltungsgericht in seiner \nEntscheidung feststellte, durchaus die Vorstellung jedenfalls eines Teiles der \nLandtagsabgeordneten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, der sich aber \nnicht im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen habe. Insoweit ist deshalb im Rahmen \nder Pflegewohngeldgewährung ab Mitte 2003 eine erheblich geänderte \nRechtsanwendung festzustellen. Diese hat in den zitierten neuen Vorschriften eine \naufgreifende Regelung gefunden.\n\n28\n\nVor dem Hintergrund der bis zur festgestellten Rechtsänderung geltenden \nRechtslage - Gewährung von Pflegewohngeld ohne Anrechnung von Vermögen - \nwar die Klägerin insoweit befugt, ohne Einschränkung über ihr Vermögen zu \nverfügen. Sie konnte ihr Vermögen für sich selbst verbrauchen oder - wie wohl \nebenfalls geschehen - verschenken, ohne sich - betreffend die Gewährung von \nPflegewohngeld - dem Vorwurf auszusetzen, sich selbst in die Verarmung begeben \nund hierdurch einen Pflegewohngeldanspruch erwirkt zu haben. Sie oder die von ihr \nBevollmächtigten unterlagen insoweit also auch keinen „Buchführungspflichten\". \n\n29\n\nDer streitige Betrag ist zudem so gering, dass er bis Mai beziehungsweise \nSeptember 2003 längst verbraucht gewesen sein musste. Jeglicher diesbezügliche \nRückforderungsanspruch ist also - ungeachtet sonstiger Rechtsfragen - mit den \nRisiken des Bereicherungsrechts behaftet, zumal der Kläger sich bereits darauf \nberufen hat, als Langzeitarbeitsloser nicht zur Herausgabe in der Lage zu sein. In \neinem solchen Fall muss eine Berufung auf das Rückforderungsrecht des verarmten \nSchenkers ausscheiden. Denn die Regelungssystematik und der Regelungszweck \ndes Landespflegegesetzes müssen beachtet werden: Die von den Neuregelungen \naufgeworfenen Rechtsanwendungsprobleme resultieren daraus, dass originärer \nAnspruchsinhaber die Heime sind mit dem Ziel, eine leistungsfähige und \nwirtschaftliche Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen zu gewährleisten. \nAndererseits wurden Regelungen zum Vermögenseinsatz z.T. aus dem BSHG bzw. \nSGB XII übernommen obwohl die Schongrenzen im Landespflegegesetz höher \nbemessen wurden und die Heimbewohner nach ausdrücklicher Regelung im \nVerfahren nur Mitwirkungspflichten haben. Schließlich sind Regelungen zur Überlei-\ntung von Ansprüchen gegen Dritte gerade nicht übernommen worden. Dies hat \ninzwischen in der Rechtsprechung zu einer umfassenden Pflegewohngeldversagung \nbei nur möglicherweise vorhandenem Vermögen der Heimbewohner geführt.\n\n30\n\nVgl. z.B. VG Aachen, Urteil vom 21. März 2006 - 2 K 303/05 -; VG Minden, \nBeschluss vom 23. Januar 2006 - 6 K 362/04 -.\n\n31\n\nFerner ist festzustellen, dass in der derzeitigen Praxis jegliche auch nur geringe \nAnhaltspunkte für ursprünglich vorhandenes und vor Jahren \nverschenktes/übertragenes Vermögen ohne Ausschöpfung eigener \nAufklärungsmöglichkeiten zur Leistungsversagung führen, obwohl die Heime als \nAnspruchsinhaber keine derartigen Aufklärungsmöglichkeiten haben, die \nHeimbewohner selbst wegen ihres mit dem Heimaufenthalt zusammenhängenden \nAlters und Gesundheitszustandes, z. Teil auch Versterbens während der \nPrüfungszeiträume, häufig nicht mehr zu Aufklärungen in der Lage sind und/oder \ngerade Beschenkte/mit Vermögen Bedachte als Bevollmächtigte der gebrechlichen \nHeimbewohner tätig sind, die zur Rückgabe/ -abwicklung etwaiger \nVermögensübertragungen gerade nicht bereit sind. \n\n32\n\nUnter Berücksichtigung der genannten Zielsetzungen des Gesetzes und der nicht \nschlüssigen Regelungssystematik ist eine Versagung von Pflegewohngeld jedenfalls \ndann ausgeschlossen, wenn eine mögliche Schenkung wegen des Umfanges und \ndes zeitlichen Abstandes zu der geänderten Rechtsanwendung seinerzeit bei \nnormalem Ablauf nach allgemeiner Lebenserwartung bereits verbraucht gewesen \nsein dürfte. Anderenfalls würde nämlich die Zielsetzung des Gesetzes wegen \numfassendster Ablehnung von Leistungen leerlaufen. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-08-18/26-k-1634-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-08-18/26-k-1634-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270396","retrieved":"2026-07-09 02:40:19.345223+00:00"}}