{"status":"available","doknr":"OLD270459","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0816.25K7307.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-08-16","aktenzeichen":"25 K 7307/04","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Gebührenbescheid vom 08.07.2004 forderte der Beklagte von dem Kläger für\ndie Nutzung des Übergangsheims \"P. Straße 00\" - der Kläger war als\njüdischer Kontingentflüchtling Mitte Juni 2004 aufgenommen und zur vorläufigen\nUnterbringung eingewiesen worden - eine Grundgebühr von 6,16 EUR/m² x 22m² = 135,52\nEUR und Verbrauchskosten in Höhe von 5,27 EUR/m² x 22m² = 115,94 EUR,\ninsgesamt also eine monatliche Nutzungsgebühr in Höhe von 251,46 EUR ab dem\n01.08.2004 und zusätzlich eine Gebühr für die Nutzung vom 07. bis 31. Juli 2004 in\nHöhe von\n209,55 EUR.\n\n3\n\nMit dagegen erhobenem Widerspruch trug der Kläger u. a. vor: Die Kosten seien\nüberhöht. Die Unterkunft entspreche einer Mannschaftsunterkunft der Bundeswehr,\ndie nach deren Richtlinien mir 10,70 EUR/m² zu vergüten sei.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2004 wies der Beklagte den Widerspruch\nzurück.\n\n5\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch\nvorgetragen: Die Aufnahmepauschale für Spätaussiedler in Höhe von 990,00 EUR\nvierteljährlich müsse - gebührenmindernd - auch für jüdische Kontingentflüchtlinge gelten. Die\nBewohner des Übergangsheimes seien auf Wohngeld angewiesen; der Beklagte\nsolle sich deshalb um preiswertere Unterbringungsmöglichkeiten etwa bei der\nBundeswehr kümmern.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt wörtlich,\n\n7\n\n1) den Bescheid der Stadt L. vom 08.07.2004 Az.: 5040 K\nbetreffend Nutzungsentschädigung für die Notunterkunft P. Str. 00,\n00000 L. , dahingehend zu berichtigen, dass die Stadt L. die\nnach § 10 a Landesaufnahmegesetz vom Land NRW an sie zugewendete\nAufnahmepauschale in Höhe von 990,00 EUR vierteljährlich entsprechend\nden Vorschriften des § 9 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz nicht nur für\nAussiedler und Spätaussiedler sowie für Familienangehörige sondern auch für\nnach dem Humanitätsgesetz aufgenommene jüdische Kontingentflüchtlinge\nbei der Berechnung der Nutzungsentschädigung in Ansatz bringt,\n\n8\n\n2)\n\n9\n\n3) den Bescheid der Stadt L. für rechtswidrig erklären,\n\n10\n\n4)\n\n11\n\n5) die Stadt L. zu verurteilen, seit der Aufnahme meines\nStiefsohnes im Übergangswohnheim der Stadt L. , dem 08.07.2004,\ndiesem lediglich die bei der Bundeswehr in Rechnung zu stellende\nPauschale in Höhe von 10,50 EUR monatlich als Nutzungsentschädigung\nzu berechnen.\n\n12\n\n6)\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch des\nVerfahrens vorläufigen Rechtsschutzes 14 L 1384/05 und des Verfahrens\n25 K 5106/05, und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist ohne Erfolg.\n\n18\n\n1. Im Hinblick auf den Inhalt der Klage im Verfahren 25 K 5106/05 (Gebühr ab\n10.12.2004 für Wohnheim U.---------weg ) können die Klageanträge zu 1) bis 3)\nsinnvoll nur die bis zum 10.12.2004 erhobenen Gebühren betreffen und sind\nentsprechend auszulegen.\n\n19\n\n2. Der Kläger ist nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten\nverletzt, weil er im Jahre 2004 zwar noch nicht - wie in 2005 -\nAnspruchsberechtigter nach dem SGBII war, aber Ansprüche auf Sozialhilfe,\nEingliederungshilfe und Wohngeld hatte und deshalb auch die hier streitigen\nUnterkunftskosten zweckgebunden erstattet bekam (nach Aktenlage durch\nDirekttransfer der Unterkunftsgebühren an den Beklagten). Der Kläger war also\nbei gebotener sachgerechter Verwendung der zweckgebunden geleisteten\nUnterbringungskosten wirtschaftlich durch die ihm gegenüber erfolgte\nGebührenfestsetzung nicht belastet. Dadurch und weil eine darüber hinaus\ngehende ideelle Belastung nicht erkennbar ist, ist die formale Rechtsstellung des\nKlägers als Adressat des Gebührenbescheides ausnahmsweise nicht relevant.\nZudem hätte der Kläger keinen rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Vorteil von einer\nAufhebung des Gebührenbescheides und von einer Rückerstattung zu viel\nerhobener Gebühren an ihn, weil er sich berechtigten Regressansprüchen\nanderer Sozialleistungsträger ausgesetzt sähe.\n\n20\n\n3. Es kann deshalb dahin stehen, ob der Gebührenbescheid vom 08.07.2004 für\ndie streitrelevante Zeit im Ergebnis rechtmäßig ist oder nicht.\n\n21\n\nHierzu wäre in rechtlicher Hinsicht auszuführen:\nHinsichtlich der Grundgebühr und der rechtlichen Grundlagen für eine\nGebührenerhebung (unter Beachtung etwaiger Drittleistungen - Klageantrag Nr.\n1) wird insoweit verwiesen auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom\n15.11.2005, betreffend das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes 14 L\n1384/05; d.h., dass die Grundgebühr rechtmäßig sein dürfte.\n\n22\n\nHinsichtlich der Verbrauchskosten liegt - in Anerkennung der rechtlichen\nAusführungen dazu im o. g. Aussetzungsbeschluss - eine wirksame\nRechtsgrundlage in Gestalt einer Ergänzung der einschlägigen Satzung des\nBeklagten (Benennung der Verbrauchskostenpauschale von 5,27 EUR/m²) nicht\nvor, die sich zulässigerweise eine Rückwirkung auf den hier streitrelevanten\nZeitraum beimisst. Der Beklagte beabsichtigt auch nicht, die - inzwischen wegen\nSchließung des Heims nicht mehr wirksame - Satzung zu ergänzen. In Höhe der\nVerbrauchskosten dürfte die Gebühr also rechtswidrig sein.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270459","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-08-16/25-k-7307-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270459","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270459","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-08-16/25-k-7307-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270459","retrieved":"2026-07-09 02:40:24.551533+00:00"}}