{"status":"available","doknr":"OLD270575","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0811.11K2795.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-08-11","aktenzeichen":"11 K 2795/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer EMVG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 6. Mai 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Bescheid vom 6. Mai 2003 forderte die Beklagte von dem Kläger Beiträge \nnach § 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit \nvon Geräten (EMVG) in Verbindung mit §§ 1, 3 der Verordnung über Beiträge nach \ndem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre \n1999, 2000, 2001 und 2002 (EMVBeitrV) vom 12. August 2002 (BGBl. I S. 3359) in \nHöhe von 37,44 EUR (Kassenzeichen 901370190985). Die Festsetzungen erfolgten \nfür die Jahre 1999 bis 2002.\n\n3\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der von der Beklagten \nmit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 zurückgewiesen wurde.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 8. April 2004 Klage erhoben. Zur Begründung tragen er sowie \ndie Kläger in verschiedenen Parallelverfahren vor: Die Beitragserhebung sei \nrechtswidrig. Sie verstoße gegen das in § 11 Abs. 1 EMVG enthaltene Kostende-\nckungsprinzip. Die Berechnung der festgesetzten Beitragspositionen und die \nErmittlung des beitragsfähigen Aufwandes sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht \nfeststellbar, ob die konkret in die Kalkulation eingestellten Kosten mit der \nAufgabenwahrnehmung nach dem EMVG in Zusammenhang stünden. Das \nVorbringen der Beklagten im Klageverfahren beschränke sich auf rudimentäre und \nim Übrigen bloß beispielhafte Angaben zu möglichen Kostenpositionen. \nInsbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Kostenpositionen „VFZ\" \n(Verleihung und Frequenzzuteilung) und „Z\" (Zentrale) sei nicht ersichtlich, inwiefern \nein Zusammenhang mit den Aufgaben des EMVG bestehe. Die ausgewiesenen \nGemeinkosten seien aus diesem Grund per se nicht beitragsfähig, zumal ihre \nZusammensetzung nicht nachvollziehbar dargelegt sei. Ferner wird gegen die \nBeitragserhebung vorgebracht, es handele sich um eine unzulässige Sonderabgabe, \ndie wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit nichtig sei; es werde gegen den Grundsatz der \nBeitragsgerechtigkeit verstoßen, weil von erheblichen Nutzergruppen bzw. von \nsonstigen Vorteilsempfängern kein Beitrag erhoben werde. Schließlich sei eine \nrückwirkende Beitragserhebung durch die erst im Jahr 2002 erlassene Verordnung \nunzulässig. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n6\n\nden EMVG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 6. Mai 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004 aufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie verteidigt die angegriffenen Bescheide. Die in § 11 EMVG enthaltene \nBeitragsregelung stehe im Einklang mit höherrangigem Recht und verstoße nicht \ngegen die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der \nRechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit. \nDie Beitragserhebung stelle auch keine unzulässige, gegen Art. 105 ff. GG \nverstoßende Sonderabgabe dar. Die in den Beiträgen erhobenen Kosten seien \nbeitragsfähig und die Kalkulation sei nachvollziehbar. Der Jahresbeitrag je \nBezugseinheit für den jeweiligen Funkdienst ergebe sich aus Spalte 5 der Anlage zu \n§ 1 Abs. 2 Satz 2 der EMVBeitrV. Sofern die den Bescheiden zugrunde gelegten \nJahresbeiträge pro Bezugseinheit nicht den in der Anlage genannten Beträgen \nentsprächen, sondern niedriger lägen, sei dies auf den Vertrauensschutz der \nSendebetreiber zurückzuführen, worauf in den Bescheiden auch ausdrücklich \nhingewiesen werde. Die Jahresbeiträge pro Bezugseinheit für die Jahre 1999 bis \n2002 würden durch eine Mittelung der Einzeljahresbeiträge errechnet. Die Beiträge \nder einzelnen Jahre würden auf Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung der \nBundesnetzagentur und des daraus erstellten Kostenträgerberichts der Jahre 1998 \nbis 2001 ermittelt. Über den Kostenträgerbericht würden die Gesamtkosten der \nBundesnetzagentur den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben aufwandsbezogen \nzugeordnet; durch die Zuordnung werde sichergestellt, dass in den Beiträgen für die \neinzelnen Aufgaben keine leistungsfremden und damit nicht beitragsfähigen Kosten \nangesetzt würden. Die Kosten- und Leistungsrechnung selbst vollziehe sich in drei \nSchritten: In einem ersten Schritt, der so genannten „Kostenartenrechnung\", würden \ndie Kosten der BNetzA danach erfasst, welche Kosten angefallen seien. Im zweiten \nSchritt, der „Kostenstellenrechnung\" würden diese Kosten dem Ort ihrer Entstehung \n(z.B. Präsidialbereich, Verwaltung, Abteilung, Referat, Gebäude, IT) zugeordnet. In \neinem dritten Schritt, der „Kostenträgerrechnung\" würden die Kosten den einzelnen \nKostenträgern, also der Aufgabe, durch die sie entstanden seien, zugewiesen. Die \nersten zwei Ziffern des Kostenträgers bezeichneten den Dienst, die weiteren drei \nZiffern die wahrgenommene Aufgabe. Diesen Kostenträgern würden im Rahmen der \nKostenträgerrechnung die Einzelkosten zugeordnet, die für die Aufgabe eines \nDienstes entstanden seien. Ferner würden allen Kostenträgern anteilig die \nGemeinkosten zugeordnet, die einen unmittelbaren (z.B. IT, Gebäude = „unechte\" \nGemeinkosten, Zuordnung über Quadratmeter oder Mitarbeiteranzahl) oder mittelba-\nren (Präsidium, Verwaltung = „echte\" Gemeinkosten, Zuteilung nach prozentualem \nSchlüssel) Leistungsbezug zu der Aufgabe hätten; Kosten einer leistungsfremden \nOrganisation könnten daher keinen Eingang in die Beiträge nach dem EMVG finden. \nDabei handele es sich zum einen um Primärgemeinkosten, die nach ihrer Kostenart \nEinzelkosten darstellten, aufgrund des Verwaltungsaufwands bzw. der fehlenden \nRechnungsstellung jedoch nicht als Einzelkosten abgerechnet würden (z.B. Per-\nsonalkosten, Reisekosten, Telefonate); derart entstandene Kosten könnten den \neinzelnen Kostenträgern daher trotz fehlender Einzelkostenerfassung unmittelbar \nzugeordnet werden. Zu den Gemeinkosten zählten ferner die \nSekundärgemeinkosten, bei denen es sich um Kosten handele, die für die \nErbringung der Leistung erforderlich seien, dies jedoch nur anteilig, z.B. \nGebäudekosten, IT, Präsidium, Verwaltung. Da diese Kosten nicht im Sinne einer \nRechnungsstellung abgerechnet werden könnten, würden sie mittels eines \naufwandsbezogenen Schlüssels zugewiesen. Diese Zuordnung der Gemeinkosten \nsei rechtmäßig, da die Kosten im Zusammenhang mit den Aufgaben der BNetzA \nstünden. Verwaltungsgemeinkosten der an der Leistungserstellung beteiligten Kern- \nund Querschnittsämter zählten zu den betriebsbedingten Verwaltungsgemeinkosten; \nes sei gerechtfertigt, die Behörde insgesamt einschließlich der Behördenleitung als \nan der Leistungserbringung beteiligt anzusehen. Hinsichtlich der den Kostenträgern \nzugewiesenen Kostenarten werde zwischen den Kosten „PMD\" (Prüf- und \nMessdienst), „VFZ\" (Verleihung und Frequenzzuteilung), die jeweils Kosten der \nAußenstellen bezeichneten, und denen der Zentrale „Z\" unterschieden. Der Anteil \n„echter\" Gemeinkosten an den Gesamtkosten betrage ca. 30%. Die \nPauschalumlagen PMD/VFZ/Z stellten Einzelkosten dar, die lediglich aufgrund einer \nKontinuität der Aufgabenerbringung - und damit zur Vereinfachung der Abrechnung - \nals Pauschalumlage abgerechnet würden; diese Kosten würden ebenso wie die \nechten Gemeinkosten prozentual zugeordnet. Die Kosten für die Prüfung von \nGeräten am Markt, die auf den Kostenträgern 39060 und 39061 erfasst würden, \nwürden gesammelt erfasst und anschließend anteilig den jeweiligen Diensten \nzugeordnet. Beitragsbefreite Funkdienste sowie sonstige nicht beitragsrelevante \nFunkdienste würden eigenen Kostenträgern zugeordnet und flössen daher nicht in \ndie Beiträge ein. Der infolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nabzuziehende Selbstbehalt sei mit 25% der Gesamtkosten angemessen \nberücksichtigt. Die Beitragserhebung verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot, \nda sich die Beitragspflicht unmittelbar aus § 11 Abs. 1 EMVG ergebe. Die \nBeitragsbescheide verstießen schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das \nÜbermaßverbot. Sofern der Kläger geltend mache, aufgrund der Abmeldung seines \nFunkdienstes einer Beitragspflicht nicht mehr zu unterliegen, werde auf § 63 Abs. 6 \nTKG verwiesen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie auf die Beiakte 3 \nzum Verfahren 11 K 2795/04, die Beiakte 2 zum Verfahren 11 K 2629/04 und die \nBeiakten 2 und 3 zum Verfahren 11 K 4379/05 Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n13\n\nDer angegriffene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n14\n\nDer Beitragsbescheid beruht auf § 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die \nelektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) in Verbindung mit §§ 1, 3 \nder Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische \nVerträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 (EMVBeitrV) \nvom 12. August 2002 (BGBl. I S. 3359). § 11 Abs. 1 EMVG bestimmt, dass \nSenderbetreiber zur Abgeltung der Kosten für die Sicherstellung der \nelektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien \nFunkempfangs sowie für Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung eine Abgabe \nzu entrichten haben, die als Jahresbeitrag erhoben wird. In dieser Norm ist also ein \nKostendeckungsprinzip für die Beitragserhebung verankert („zur Abgeltung der Kos-\nten\").\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8/99 -, BVerwGE 112, \n194 ff. (zur Beitragserhebung nach § 10 EMVG a.F.).\n\n16\n\nDie Festlegung der Höhe des Beitrags, der für die einzelnen Nutzergruppen je \nBezugseinheit erhoben wird, erfolgt durch die EMVBeitrV. Gemäß § 3 Abs. 1 \nEMVBeitrV werden die EMV-Beiträge für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 auf \ndie in Spalte 5 der Anlage aufgeführten Jahresbeiträge je Bezugseinheit festgesetzt. \nVon dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand trägt der Bund \n25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der \nGewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten. In den \nfestgesetzten Beiträgen nach Satz 1 ist dies berücksichtigt. Ferner wird gemäß § 3 \nAbs. 2 EMVBeitrV die Höhe des zu erhebenden Beitrags auf den Betrag begrenzt, \nder sich im Einzelfall für den Beitragspflichtigen aus der Verordnung über Beiträge \nnach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom \n12. November 1993 (BGBl I S. 1898) für das Jahr 1999 ergeben hätte.\n\n17\n\nDie auf diesen Vorschriften beruhenden Beitragsfestsetzungen für die Jahre \n1999 bis 2002 sind rechtswidrig, da die in der Anlage zur EMVBeitrV festgesetzten \nBeträge unter Verstoß gegen das in § 11 EMVG enthaltene Kostendeckungsprinzip \nund damit nicht zutreffend ermittelt worden sind. \n\n18\n\nDie Einzelheiten der Beitragsberechnung sind nicht normativ festgelegt. Sie \nergeben sich weder aus dem EMVG noch - anders als im Bereich der \nFrequenznutzungsbeiträge nach § 3 FBeitrV - aus der EMVBeitrV. Lediglich in der \nBegründung zur EMVBeitrV (vgl. Bl. 124 ff. der Beiakte 2 zum Verfahren 11 K \n2629/04 unter 3.1 ff.) wird Folgendes ausgeführt: Grundlage der Ermittlung der \nJahresbeiträge sei der durch die Leistungs- und Kostenrechnung der RegTP erstellte \nKostenträgerbericht der Jahre 1998 bis 2001. Der durch Beiträge abzugeltende \nAufwand werde auf der Grundlage des im jeweiligen Jahr entstandenen \nGesamtaufwandes ermittelt (Bsp.: Grundlage Kostenträgerbericht 1998) und für das \nfolgende Jahr festgelegt (=Jahresbeitrag 1999). Die beitragsrelevanten \nGesamtaufwendungen würden um einen Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemein-\ninteresses in Höhe von 25% reduziert. Die um den Selbstbehalt reduzierten Aufwen-\ndungen für das Aufklären und Unterbinden von elektromagnetischen \nUnverträglichkeiten seien je Dienst (Kostenträger 10090 bis 65090) festgestellt. Die \num den Selbstbehalt reduzierten Aufwendungen für die Prüfung von Geräten am \nMarkt seien nicht den einzelnen Diensten, sondern nur den Kostenträgern 39060 und \n39061 zugeordnet; um die auf den Kostenträgern 39060 und 39061 erfassten \nAufwände auf die einzelnen Dienste aufzuteilen, würden die Gesamtaufwendungen \nfür die Prüfung von Geräten am Markt in Abhängigkeit der im Rahmen der \nStörungsbearbeitung festgestellten Aufwände auf die einzelnen Dienste verteilt. Die \neinzelnen Dienste würden dann gemäß § 1 Abs. 2 EMVBeitrV zu Nutzergruppen \nzusammengefasst; die eigentliche Kalkulation des jeweiligen Beitrages je \nBezugseinheit erfolge, indem der Gesamtaufwand der Nutzergruppe durch den Ge-\nsamtbestand der Nutzergruppe dividiert werde.\n\n19\n\nWie sich bereits aus der Anlage zur EMVBeitrV ergibt, ist die dargestellte \nBerechnung nicht - wie es der Wortlaut der Begründung zur EMVBeitrV nahe legen \nwürde - für jedes Beitragsjahr gesondert durchgeführt worden; es sind vielmehr die \nJahresbeiträge pro Bezugseinheit für die Jahre 1999 bis 2002 durch eine Mittelung \nder Einzeljahresbeiträge errechnet worden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom \n24. Juli 2006, S. 6; Beiakte 3 zum Verfahren 11 K 2795/04, S. 11-21).\n\n20\n\nDie Kammer lässt insofern offen, ob die Beitragsfestsetzungen für die einzelnen \nJahre von 1999 bis 2002 bereits aufgrund der erfolgten Mittelung der Jahresbeiträge \nrechtswidrig sind, weil sich diese Art der Berechnung weder aus dem EMVG noch \naus der EMVBeitrV noch aus der Begründung zur EMVBeitrV ableiten lässt. \n\n21\n\nDenn selbst wenn diese Mittelwertbildung grundsätzlich zulässig sein sollte, so \nist die Festsetzung der einzelnen Beiträge bereits deswegen rechtswidrig, weil die \nKosten im Sinne des § 11 Abs. 1 EMVG nicht zutreffend erfasst worden sind. \n\n22\n\nDies gilt zunächst für den für das Jahr 1999 festgestellten und in die \nMittelwertbildung eingeflossenen Jahresbeitrag, der auf den durch Kosten- und \nLeistungsrechnung ermittelten Zahlen für das Jahr 1998 beruht. Die Beklagte hat \ninsofern zwar einen Kostenträgerbericht vorgelegt (vgl. Beiakte 2 im Verfahren 11 K \n4379/05), aus dem sich die für die einzelnen Funkdienste ermittelten Kosten \nergeben. Maßgeblich ist insofern nach den oben dargestellten Ausführungen in der \nBegründung zur EMVBeitrV der Kostenträger xx090; ferner gehen in die Ermittelung \ndes Gesamtaufwandes anteilmäßig Kosten ein, die unter den Kostenträgern 39060 \nund 39061 erfasst worden sind. Die Zusammensetzung der zu dem Kostenträger \nxx090 angegebenen Beträge ist jedoch nicht nachvollziehbar. Denn in den \nGesamtkosten der einzelnen Kostenträger werden neben den benannten Einzel-\nkosten für Personal, für die Messtechnik und für den Fuhrpark auch Gemeinkosten \nsowie eine „PauschUml.\" in erheblicher Höhe berücksichtigt. Es ist nicht ausreichend \nnachvollziehbar, inwieweit diese Kosten tatsächlich beitragsfähige Kosten im Sinne \ndes § 11 Abs. 1 EMVG darstellen oder ob es sich um Kosten handelt, die nicht der \nSicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit oder Maßnahmen im Rahmen \nder Geräteprüfung zuzuordnen sind.\n\n23\n\nVgl. zu § 10 EMVG und zu einem Aufwand, der nicht dem Vollzug des \nEMVG zuzuordnen ist, BVerwG, Urteil vom 22. November 2000, a.a.O.\n\n24\n\nDie Berücksichtigung von Gemeinkosten im Rahmen der Beitragskalkulation \nsetzt voraus, dass zunächst aufgegliedert und dargelegt wird, welche Kosten im Ein-\nzelnen unter dieser Position zusammengefasst werden. Nur bei einer derartigen \nAufbereitung des Zahlenmaterials kann kontrolliert werden, ob die angesetzten \nGemeinkosten mit der Wahrnehmung der in § 11 Abs. 1 EMVG genannten Aufgaben \nin Zusammenhang stehen. Dies gilt umso mehr, als die Position der Gemeinkosten \nund der Pauschalumlage im vorliegenden Fall derart erheblich ist, dass sie die \nEinzelkosten für Personal, Messtechnik und Fuhrpark erheblich übersteigt. So ist z.B. \nim Bereich des Amateurfunks (Dienst 26, S. 16 des Kostenträgerberichts für das Jahr \n1998, Beiakte 2 zum Verfahren 11 K 4379/05) festzustellen, dass die Gesamtkosten \nfür den Kostenträger 090 in Höhe von 2.536.719,- DM sich zusammensetzen aus der \nSumme der Einzelkosten in Höhe von 631.205,- DM (24,88% der Gesamtkosten) \nsowie einem Gemeinkostenanteil in Höhe von 1.905.514,- DM (75,12% der \nGesamtkosten). Ein vergleichbar hoher Gemeinkostenanteil ergibt sich auch in dem \nim vorliegenden Verfahren betroffenen Bereich des Betriebsfunks auf \nGemeinschaftsfrequenzen.\n\n25\n\nDie Ausführungen der Beklagten zur Zusammensetzung dieser Kostenpositionen \nreichen nicht aus, um einen Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in § 11 Abs. \n1 EMVG genannten Aufgaben darzulegen.\n\n26\n\nDie Erklärung zu den Pauschalumlagen PMD/VFZ/Z ist dem Gericht bereits \nunverständlich. Hierbei soll es sich um Einzelkosten handeln, „die lediglich aufgrund \neiner Kontinuität der Aufgabenerbringung - und damit zu Vereinfachung der \nAbrechnung - als Pauschalumlage abgerechnet werden\" (Schriftsatz der Beklagten \nvom 24. Juli 2006, S. 10). Mangels Darlegung des konkret unter diesen Posten \nfallenden Verwaltungsaufwandes lässt sich aus diesen Ausführungen weder \nentnehmen, um was für Kosten es sich hierbei handelt, noch ist feststellbar, warum \ndiese Einzelkosten nicht einzelnen Kostenträgern unmittelbar zugeordnet werden \nkönnen (wie dies nach den Erläuterungen der Beklagten z.B. bei den \nPrimärgemeinkosten, die ebenfalls Einzelkosten darstellen sollen, der Fall ist, vgl. \nSchriftsatz vom 24. Juli 2006, S. 8).\n\n27\n\nDes Weiteren sind auch die Ausführungen zu den sonstigen Gemeinkosten \nunzureichend. Aus den Erläuterungen der Beklagten ergibt sich, dass der Anteil \n„echter\" Gemeinkosten an den Gesamtkosten ca. 30 % beträgt (Schriftsatz vom \n24. Juli 2006, \nS. 10); hierbei handelt es sich nach der Terminologie der Beklagten um \nGemeinkosten, die nur einen mittelbaren Leistungsbezug zu der Aufgabe haben \n(Präsidium, Verwaltung). Aus der weiteren Aussage der Beklagten, es sei \ngerechtfertigt, „die Behörde insgesamt einschließlich der Behördenleitung als an der \nLeistungserbringung beteiligt anzusehen\" (Schriftsatz vom 24. Juli 2006, S. 9), lässt \nsich nur der Schluss ziehen, dass hier auch allgemeine Verwaltungskosten der \nBehörde auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden, ohne dass diese Kosten mit \nder Erfüllung der in § 11 Abs. 1 EMVG ge-\n\nnannten Aufgaben in Zusammenhang stehen müssten. Eine derartige Umlage aller \nGemeinkosten ist angesichts der Formulierung des § 11 Abs. 1 EMVG, der lediglich \ndie Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen bei der Beitragserhebung vorsieht, \nunzulässig.\n\n28\n\nDie Kammer kann im vorliegenden Zusammenhang offen lassen, ob eine \nUmlage von Gemeinkosten oder „sonstigen Kosten\" bei der Erhebung von Beiträgen \nnach dem EMVG schlechterdings ausgeschlossen ist oder ob und ggf. unter welchen \nUmständen einzelne Gemeinkostenbestandteile anteilig auf einzelne Funkdienste \numgelegt werden dürfen. \n\n29\n\nVgl. zu anderen Beitragserhebungen z.B. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 7. Auflage 2004, § 13 Rn. 4 (ablehnend zur Berücksichtigung \nvon allgemeinen Verwaltungskosten bei Erschließungsbeiträgen); OVG NRW, \nUrteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870 f. (zu \nStraßenbaubeiträgen); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. November 2003 - 13 \nK 1626/03 -, NWVBl. 2004, 115 ff., m.w.N. (zur Berücksichtigung von \nGemeinkosten bei der Gebührenkalkulation).\n\n30\n\nDenn eine derartige Umlage kann in Anbetracht des in § 11 Abs. 1 EMVG fest-\ngelegten beitragsfähigen Aufwandes allenfalls dann zulässig sein, wenn die Beklagte \nzunächst im Einzelnen - und nicht nur in Form beispielhafter Aufzählungen - offen \nlegt, welchen Kostenaufwand sie unter der Position der Gemeinkosten und der \nPauschalumlage berücksichtigt, und inwiefern diese Kosten - obwohl sie sich \neinzelnen Kostenträgern \nnicht zuordnen lassen - in einem Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung nach \ndem EMVG stehen. Eine derartige detaillierte Erläuterung ist bisher jedoch nicht \nerfolgt und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine derartige differenzierte Betrachtung \nder „sonstigen Kosten\" vom Verordnungsgeber überhaupt vorgenommen wurde. \n\n31\n\nDas Gericht sieht sich auch unter Berücksichtigung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes nicht gehalten, den Sachverhalt insofern weiter \naufzuklären und weitere Nachforschungen zur Zusammensetzung dieser \nKostenposition anzustellen. Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nBeitragsverordnung zunächst maßgeblichen Kalkulationsunterlagen des Verord-\nnungsgebers (Beiakte 2 zum Verfahren 11 K 2629/04) sind insofern bereits \nlückenhaft, als sich die Berechnung der Beitragspositionen und die Herkunft der in \ndie Verordnung aufgenommenen Beträge aus ihnen nicht näher erschließt. Das jetzt \nvorliegende Zahlenmaterial, insbesondere die für das jeweilige Jahr geltenden \nKostenträgerberichte der Bundesnetzagentur, sind erst kurz vor der mündlichen \nVerhandlung und nach erheblichen Aufklärungsbemühungen der Kammer in den \nVerfahren über die Frequenznutzungsbeiträge (z.B. 11 K 2412/05) vorgelegt worden. \nVor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass durch weitere \nAufklärungsbemühungen aussagekräftige Unterlagen zur Zusammensetzung der \nKostenpositionen zu erlangen wären. Es ist zudem auch nicht Aufgabe des Gerichts, \ndurch Aufklärungsverfügungen einzelne Kostenpositionen nachträglich zu begründen \noder nachvollziehbar zu machen. Es obliegt vielmehr dem Verordnungsgeber, von \nvorneherein die Kalkulation und die dazu angelegten Verwaltungsvorgänge derart \ntransparent zu gestalten, dass die Berücksichtigungsfähigkeit der einzelnen Beträge \nim Falle einer gerichtlichen Überprüfung nachvollziehbar und überprüfbar ist. \n\n32\n\nDer Ansatz nicht nachvollziehbarer Gemeinkosten oder „sonstiger Kosten\" bei \nder Ermittlung der Jahresbeiträge ist auch nicht deswegen unerheblich, weil der \nVerordnungsgeber den Abzug eines Selbstbehaltes in Höhe von 25 % vorgesehen \nhat, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 EMVBeitrV. Dieser Abzug ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n33\n\n- Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8/99 -, a.a.O., für die Erhebung von \nBeiträgen nach dem EMVG -\n\n34\n\nund des Verwaltungsgerichts Köln \n\n35\n\n- z.B. Urteil vom 27. Juli 2001 - 25 K 11007/99 - , für die Erhebung von \nBeiträgen nach dem TKG -\n\n36\n\nerforderlich, da die Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien \nFrequenznutzung auch dem Interesse der Allgemeinheit zugute kommt. Die Frage, in \nwelcher Höhe ein Interesse der Allgemeinheit an der Aufgabe der \nFrequenzverwaltung und an den damit verbundenen Aufwendungen anzuerkennen \nist, ist jedoch zu trennen von der vorrangig zu beantwortenden Frage, welche Kosten \nüberhaupt durch die Aufgabenerfüllung nach dem EMVG verursacht und damit \nbeitragsrelevant sind. Für die hier beanstandeten Gemeinkosten ist diese \nBeitragsrelevanz im Sinne des § 11 Abs. 1 EMVG bereits nicht hinreichend darge-\nlegt. \n\n37\n\nBereits der fehlerhafte Ausgangswert für das Jahr 1999 führt dazu, dass der er-\nrechnete Mittelwert fehlerbehaftet ist, mit der Folge, dass die Beitragsfestsetzung für \ndie Jahre 1999 bis 2002 insgesamt rechtswidrig ist. Darüber hinaus finden sich aber \nauch in den Kostenträgerberichten für die Jahre 1999 bis 2001 Gemeinkosten und \nPauschalum-\nlagen in ähnlicher Höhe wie im Bericht für das Jahr 1998, so dass die \nobenstehenden Ausführungen auf die Berechnung der Beiträge für die Jahre 2000 \nbis 2002 übertragbar sind.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-08-11/11-k-2795-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMVG 2016","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":13},{"jurabk":"EMVBeitrV 2002","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"EMVG 2016","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"EMVBeitrV 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FBeitrV 2000","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-08-11/11-k-2795-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270575","retrieved":"2026-07-09 02:40:34.012550+00:00"}}