{"status":"available","doknr":"OLD270711","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0804.11K3833.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-08-04","aktenzeichen":"11 K 3833/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen ein Inkasso- und Rechnungslegungsverbot für\ndie Rufnummern 000000000 und 000000000.\n\n3\n\nDie Beklagte stellte auf Grund von mehr als hundert Verbraucherbeschwerden\nfest, dass die Klägerin auf den Webseiten www. und www.\nDienste wie Videofilme, Fotos, Zugang zu Chatrooms und Liveshows anbot, die über\ndie Telefonrechnung abgerechnet wurden. Zur Einwahl wurde zunächst die \nTelefonnummer 0000-000000 verwendet. Ab dem 27. Oktober 2004 wurde das Programm\nunter dieser Nummer als Dialer registriert. Diese Registrierung wurde von der \nBeklagten mit Bescheid vom 15. April 2004 rückwirkend zum 27. Oktober 2004 \nzurückgenommen. Dieser Bescheid ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens 11 K 192/05.\n\n4\n\nSpäter wählte ein Anwählproramm mit demselbem Identifikationswert(Hashwert)\ndie Rufnummern 0000-00000 und 0000000 an, obwohl in den \"Allgemeinen \nGeschäftsbedingungen\" immer noch die frühere Rufnummer 0000-000000 genannt\nwurde. Die Anwählprogramme zu den Rufnummern 0000-00000 und 00000000 \nwaren bei der Beklagten nicht als Dialer registriert. Für eine Verbindung für die Dauer\neiner Sekunde wurden zwischen 31,03 Euro bzw. 43,09 Euro netto berechnet. Die\nRechnungslegung und das Inkasso erfolgten durch die Firma C. ( ) GmbH,\n& Co KG, mit der die Klägerin am 1. Dezember 2003 einen Vertrag über ISP und\nNetzwerk-Dienstleistungen geschlossen hatte. Die Beträge wurden dem Endkunden\nmit der Telefonrechnung von der Netzbetreiberin in Rechnung gestellt. \n\n5\n\nDie Beklagte teilte der Netzbetreiberin mit, dass mit den Rufnummern 0000-\n00000 und 00000000 ein unregistrierter Dialer betrieben werde und forderte sie auf,\ndie Nummern abzuschalten, was auch geschah. Mit Bescheid vom 15. April 2004\nforderte die Beklagte die Firma C. ( ) GmbH & Co KG auf, für die Rufnummern\n0000-00000 und 0000000 für die Zeit zwischen dem 15. August 2003 und dem Zeit-\npunkt der Abschaltung keine Rechnung zu legen oder durch einen anderen legen zu\nlassen, soweit dies bisher noch nicht erfolgt sei. Dem Verbot der Rechnungslegung\nsei das Verbot der Inkassierung von Entgelten für die beiden Rufnummern und den\nangegeben Zeitraum gleichgestellt. Für Zuwiderhandlungen wurde ein Zwangsgeld i.\nH. von jeweils 1000 Euro angedroht. \n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte nur die Klägerin Widerspruch ein. Sie erklärte, sie\nhabe keinen Mehrwertdienst, sondern einen Call-by-call-Internet-Zugang angeboten.\nDaher seien die Vorschriften über Dialer nicht anzuwenden. \n\n7\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2005\nzurück, weil die Anwählprogramme als Dialer und nicht als in der Rufnummerngasse\n0193 grundsätzlich frei tarifierbare Online-Dienste anzusehen seien. Mit einem \nOnline-Dienst werde der Zugang zu einem Datendienst ermöglicht und nur diese \nTelekommunikationsdienstleistung in Rechnung gestellt. Bei einem Dialer werde nicht\nallein die Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet, sondern auch der Inhalt\ngegen ein Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Klägerin biete hier nicht nur einen \nInternetzugang an, sondern stelle angesichts der Ausgestaltung des Programms und\nder Höhe des geforderten Entgelts vorrangig den Inhalt zur Verfügung. Sie sei \nzunächst auch selbst davon ausgegangen, dass es sich um einen Dialer handle, denn\nsie habe dasselbe Anwählprogramm mit dem identischen Hashwert als Dialer zu der\nRufnummer 0000-000000 registrieren lassen. \n\n8\n\nDie Klägerin hat am 26. Juni 2005 Klage erhoben. Sie ist weiterhin der Ansicht,\ndass sie einen Internet-Zugangsdienst betreibe. Bei den Dialern in Form der \nMehrwertdienste müsse sich der Nutzer bereits ins Internet eingewählt haben und der \nDialer ermögliche nur die Nutzung bestimmter Inhalte. Bei der vom Kläger betriebenen\nSoftware werde dem Nutzer neben der inhaltlichen Zusatzleistung (Premium) auch\nder Zugang zum Internet selbst ermöglicht. Der Preis von 36 Euro für eine Stunde sei\nangesichts der Leistung angemessen. Der Nutzer entscheide bei jeder Aktivierung\ndes Programms neu, ob er die Einwahlhilfe der Klägerin nutzen oder sich eines \nanderen Internet-Zugangs bedienen wolle. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden an die C. ( ) GmbH, & Co KG gerichteten Bescheid der\nBeklagten vom 15. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides\nvom 30. Mai 2005 aufzuheben. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie wiederholt und vertieft ihre früheren Ausführungen. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten, der Akten des Verfahrens 11 K 192/05 und der zu beiden \nVerfahren beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 VwGO zulässig, obwohl die\nKlägerin nicht die Adressatin des angefochtenen Bescheides ist. Denn das\nRechnungslegungs- und Inkassoverbot kann die Klägerin, für die die zu\nkassierenden Beträge bestimmt sind, in ihren Rechten verletzen. \n\n17\n\nDie Klage ist aber nicht begründet, weil die angegriffenen Bescheide rechtmäßig\nsind,\n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n18\n\nRechtsgrundlage der Verfügung war § 43c Abs. 1 des \nTelekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), in der Fassung des Gesetzes zur\nBekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern vom\n9. August 2003, BGBl. I, S. 1590. Nach dieser Norm kann die Regulierungsbehörde\ngeeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der\nvon ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Nach\n§ 43c Abs. 1 Satz 4 TKG kann die Regulierungsbehörde bei gesicherter Kenntnis\neiner rechtswidrigen Nutzung den Rechnungssteller auffordern, für diese Nummer\nkeine Rechnung zu legen. \n\n19\n\nBedenken gegen die Anwendbarkeit des TKG ergeben sich nicht daraus, dass\ndie Klägerin als Anbieterin der in Rechnung gestellten Internetdienstleistungen ihren\nSitz in den Niederlanden hat. Denn die Verfügung knüpft nicht an das Erbringen der\nDienstleistung an, sondern an die Verwendung eines Anwählprogrammes, das eine\nVerbindung zu einer deutschen Festnetzrufnummer herstellt und damit in den\nRegelungsbereich des TKG fällt.\n\n20\n\nHier lagen der Regulierungsbehörde gesicherte Kenntnisse über die\nmißbräuchliche Verwendung eines Anwählprogrammes zu den Rufnummern 0000-\n00000 und 000000000 vor. Dies berechtigte die Regulierungsbehörde dazu, nach\n§ 43c Abs. 1 Satz 4 TKG einzuschreiten. \n\n21\n\n§ 43c Abs. 1 Satz 4 TKG ist hier zwar nicht unmittelbar angewendbar. Denn\ndiese Vorschrift regelt nur die rechtswidrige Nutzung einer 0190er- oder 0900er-\nMehrwertdiensterufnummer, wie sich aus dem Gesetzeszusammenhang mit § 43c\nAbs. 1 Satz 3 TKG ergibt. \n\n22\n\nVgl. VG Köln, Beschluss vom 26. April 2004 - 11 L 673/04 -.\n\n23\n\nHier wird jedoch durch das Programm der Klägerin nicht eine 0190er- oder\n0900er-Mehrwertdiensterufnummer angewählt, sondern die frei tarifierbaren\nRufnummern 0000-00000 und 00000000. Die Klägerin hat diese\nOnlinedienstnummern aber zur Umgehung der Vorschrift des § 43b TKG verwendet.\nDenn sie hat Leistungen bereitgestellt, die nur über 0190er- oder 0900er\nRufnummern erbracht und abgerechnet werden dürfen. \n\n24\n\nDas ergibt sich zunächst schon aus dem Verhalten der Klägerin selbst und der\neigenen Einstufung ihres Anwählprogramms. Die Klägerin hatte das gleiche\nProgramm, mit dem der Nutzer auf die Internetseiten www. und\nwww. geleitet wird, zunächst schon unter der Rufnummer 0000-000000\nangeboten und am 27. Oktober 2003 unter dieser Rufnummer als Dialer registrieren\nlassen. Dieses Programm hatte den gleichen Hashwert und ist deshalb identisch.\n\n25\n\nAuch inhaltlich ist das Anwählprogramm der Klägerin in erster Linie als Zugang\nzu einem Mehrwertdienst anzusehen und nicht als bloßer Online-Dienst in Gestalt\neines Call-by-call-Internetzugang. Online-Dienste ermöglichen den Zugang den\nZugang zu Datendiensten wie z. B. dem Internet. Dabei ist aber nur die\nTelekommunikationsleistung und nicht der Inhalt abrechenbar. Mehrwertdienste \nwerden in Ziff. 1 der Vfg. Nr. 38/2003, Amtsblatt Nr. 16/2003, als Premium-Rate-Dienste\n(PRD) bezeichnet. Es sind Dienste, bei denen der Netzbetreiber neben der\nTelekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit zusätzlich eine \"weiter\nDienstleistung\" erbringt. Der Anbieter der weitere Dienstleistung legt den Tarif fest,\nmit dem die Dienstleistung über die Rufnummer des Anbieters abgerechnet wird.\nDas bedeutet, dass neben der reinen Telekommunikationsdienstleistung ein\nzusätzlicher Inhalt angeboten wird, der für den Nutzer so interessant ist, dass er\ndafür einen einen wesentlichen höheren Preis bezahlt. Diese zusätzliche Leistung ist\nhier der Zugang zu Erotik-Filmen u. ä.. Für die Nutzung der Internetplattform allein\nwäre der von der Klägerin geforderte Preis von 31,03 Euro bzw. 43,09 Euro netto im\nVergleich zu den Preisen anderer Internetanbieter unangemessen hoch und damit\nfür den Nutzer völlig uninteressant. Die Klägerin bezeichnet ihre Leistung selbst als\n\"Premium-Internetzugang\", d. h. sie räumt ein, dass über den Internetzugang hinaus\neine \"weitere Leistung\" im Sinne der Zuteilungsregeln erbracht wird. Bei einem\nreinen Internetzugang wäre es auch unüblich - und in der Regel unerwünscht - wenn\ndie Verbindung nach jeder halben Stunde unterbrochen würde. \n\n26\n\nDie Klägerin hat damit 0193-Nummern für Programme genutzt, die in die 0190er-\noder 0900er-Gasse einzuordnen wären. Sie hat mit dieser Vorgehensweise gegen\ndie Zuteilungsregeln verstoßen und unter Umgehung des § 43b TKG ein\nAnwählprogramm angeboten, das als Dialer unzulässig wäre. Denn in dem\nProgramm fehlte u. a. die expliziete Zustimmung des Nutzers beim Bezug und der\nInstallation des Programmes. Außerdem wurden dem Nutzer die Versionsnummer,\nder Hashwertes und der ladungsfähigen Anschrift des Inhalteanbieters nicht\noffensichtlich und eindeutig erkennbar mitgeteilt, und die Preisgestaltung entsprach\nnicht den Vorgaben des § 43b Abs 3 TKG. Insoweit wird auf die Ausführungen der\nBeklagten im angefochtenen Bescheid und auf das Urteil vom heutigen Tage im\nVerfahren 11 K 192/05 verwiesen. \n\n27\n\nMit der Schaltung über die 0193-Nummern wollte der Kläger anscheinend davon\nprofitieren, dass der Gesetzgeber in § 43b Abs. 6 TKG nicht jedes Anwählprogramm\nin eine bestimmte Rufnummerngasse verwiesen hat - was angesichts der bei\nAnwählprogrammen generell gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten nahe gelegen\nhätte -, sondern nur die Anwählprogramme, die Verbindungen zu 0190er- oder\n0900er-Mehrwertdiensterufnummern herstellen. \n\n28\n\nBei einer derartigen Umgehung des Gesetzes muss § 43c Abs. 1 Satz 4 TKG\nanalog angewendet werden. Denn der Gesetzgeber wollte bei der Einführung der der\n§§ 43b und 43c TKG ausdrücklich den Missbrauch von automatischen\nEinwählprogrammen bekämpfen, bei denen neben der\nTelekommunikationsdienstleistung eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die\nschnell und einfach über die Telefonrechnung abgerechnet werden kann. Denn er\nsah \"erhebliche Probleme mit der missbräuchlichen Nutzung dieser Nummern. Dies\ngilt insbesondere im Zusammenhang mit den sog. Dialern, die sich zum Teil\nunbemerkt auf den PC aufschalten.\" \n\n29\n\nVgl. Deutscher Bundestag, Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von\n0190er-/0900er-Mehrwertdienstenummern, Begründung, Drucksache 15/907,\nS. 8.\n\n30\n\nDeshalb wurden die Anwählprogramme für entgeltpflichtige Mehrwertdienst\ngemäß § 43b Abs. 6 TKG in eine besondere Rufnummerngasse (0190- bzw. 0900-\nNummern) verwiesen. Für diese in § 43b Abs. 5 Satz 1 TKG als \"Anwählprogramme\nüber 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern\" definierten Dialer wurden im\nInteresse der Verbraucher besondere Regeln aufgestellt und die Beklagte kann beim\nVerstoß gegen diese Regeln nach § 43 c TKG einschreiten. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 12. September 2005 - 13 A 1453/05 -,\nMMR 2005, 873.\n\n32\n\nDie Nutzung von Onlinedienstnummer für Anwählprogramme, die nach den\nZuteilungsregeln der Beklagten in der Vfg. Nr. 38/2003 in die Rufnummerngasse 900\neinzuordnen wären, stellt sich deshalb als Umgehung der in § 43b TKG aufgestellten\nAnforderungen dar. Diesem Mißbrauch darf die Beklagte mit denselben Sanktionen\nbegegnen wie der Nutzung eines unzulässigen Dialers. Inzwischen hat der\nGesetzgeber die Notwendigkeit einer weitergehenden Eingriffsmöglichkeit auch\nselbst gesehen und die frühere Eingriffsbefugnis nach § 43c Abs. 1 Satz 4 TKG bei\nder Neufassung des TKG nach § 67 TKG 2004 auf alle Rufnummerngassen\nausgedehnt.\n\n33\n\nDie Verfügung, mit der der Netzbetreiberin die Rechnungslegung und das\nInkasso verboten wurde, ist auch verhältnismäßig. Dieses Verbot ist erforderlich, weil\ndie Endkunden bei der Weigerung, die Rechnung zu bezahlen, befürchten müssen,\ndass der gesamte Telefonanschluss abgeschaltet wird. \n\n34\n\nDie Regulierungsbehörde hat ihr Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Sie hat sich\nausweislich ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid erkennbar für einen sofort\nwirksamen Verbraucherschutz entschieden. Das ist vertretbar und lässt\nErmessensfehler nicht erkennen. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-08-04/11-k-3833-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-08-04/11-k-3833-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270711","retrieved":"2026-07-09 02:40:45.666494+00:00"}}