{"status":"available","doknr":"OLD270820","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0731.19K6293.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-07-31","aktenzeichen":"19 K 6293/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie im Jahre 1965 geborene Klägerin steht seit dem 01.04.1987 als Polizeivollzugsbeamtin im Dienste des beklagten Landes; zuletzt wurde sie am 09.02.2004 zur \nPolizeikommissarin befördert, nachdem sie prüfungsfrei in den gehobenen Dienst \naufgestiegen war.\n\n3\n\nNach einem Urlaubsaufenthalt in den USA 1996/97 hatten sich ab April/Mai 1997 \naufgrund mehrerer Vorfälle Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin \nund ihrer vollen Einsetzbarkeit im Polizeivollzugsdienst ergeben; auf Anordnung des \nPolizeiarztes wurden Verwendungseinschränkungen für die Dienstleistung bestimmt. \nUnter dem 27.01.1998 empfahl der Polizeiärztliche Dienst des Polizeipräsidiums \nKöln eine polizeiärztliche Untersuchung wegen möglicher dauernder Polizeidienstunfähigkeit, da bislang vorliegende Gutachten unterschiedliche Ergebnisse erbracht \nhätten. Im Gutachten vom 08.06.1998 kam das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen als \"Zusammenfassung des ausführlichen, in der Krankenakte enthaltenen \npolizeiärztlichen Gutachtens\" zu folgenden Diagnosen:\n\n4\n\n- psychosomatische Störung mit rezidivierendem Erbrechen\n- Affektlabilität\n- Zustand nach schwerer posttraumatischer Belastungsreaktion\n- Cannabiskonsum seit dem 14. Lebensjahr\n\n5\n\nund stellte fest, dass aus polizeiärztlicher Sicht davon auszugehen sei, dass die \nKlägerin den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht gewachsen sei und es medizinisch nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beamtin in \nKonfliktsituationen und Auseinandersetzungen mit Rechtsbrechern die emotionale \nKontrolle verliere und sich zu Handlungen hinreißen lasse, die einer solchen Konfliktsituation nicht angemessen seien. Die allgemeine Dienstfähigkeit im Sinne des § 45 \ndes Landesbeamtengesetzes sei dagegen nicht beeinträchtigt.\n\n6\n\nAufgrund dieses Gutachtens stellte das Polizeipräsidium Köln mit Bescheid vom \n24.07.1998 die Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin fest und wies darauf hin, dass \ndie allgemeine Dienstfähigkeit noch bestehe, und beabsichtigt sei, die Klägerin zum \nLaufbahnwechsel vorzuschlagen. Im anschließenden Widerspruchsverfahren, in dem \ndie Klägerin u. a. darauf hinwies, dass die posttraumatische Belastungsreaktion vollkommen geheilt sei und zukünftige Probleme in Konfliktsituationen ausgeschlossen \nwerden könnten und sie nach einem Gutachten des Gesundheitsamtes Köln - Facharzt für Psychiatrie - psychisch wieder völlig stabil sei und vom Polizeipräsidium Köln \nveranlassten ergänzenden Stellungnahmen des Landeskriminalamtes Nordrhein-\nWestfalen, in dem die im Gutachten vom 08.06.1998 formulierte Einschätzung bestätigt wurde, wies die Bezirksregierung Köln diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.1999 zurück.\n\n7\n\nDie Klägerin hatte rechtzeitig Klage erhoben (VG Köln 19 K 2466/99), mit der sie \nim Wesentlichen geltend machte, dass die Einschätzung der Polizeidienstunfähigkeit \nim Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen nicht nachvollziehbar \nund insbesondere zu bemängeln sei, dass kein psychiatrisches Gutachten eingeholt \nworden sei. Für Verwendungseinschränkungen habe kein Anlass mehr bestanden. In \nder mündlichen Verhandlung vom 28.06.2002 wies das Gericht die Beteiligten darauf \nhin, dass das polizeiärztliche Gutachten vom 08.06.1998 hinsichtlich der beschriebenen psychischen Prognose der Klägerin nicht hinreichend plausibel sein dürfte und \nschlug daher dem Beteiligten im Hinblick auf die weitere positive Entwicklung der \nKlägerin vor, den Bescheid über die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit vom \n24.07.1998 aufzuheben. Entsprechend dieser Anregung hob das beklagte Land diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1999 auf. Die \nVerfahrensbeteiligten hatten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt.\n\n8\n\nAufgrund einer sodann eingeleiteten polizeiärztlichen Untersuchung ergaben sich \nkeine Hinweise für die Notwendigkeit für Verwendungseinschränkungen und eine \nuneingeschränkte Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin; mit Verfügung vom \n30.04.2003 wurde festgestellt, dass die Klägerin wieder überall verwendet werden \nkönne.\n\n9\n\nBereits am 02.10.2002 beantragte die Klägerin bei dem Polizeipräsidium Köln, \nsie beamten-, dienst- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob ihre \nPolizeidienstfähigkeit bereits im Juni 1998 festgestellt worden wäre. Sie begründete \ndiesen Schadensersatzanspruch mit der sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nergebenden Pflicht, sie bei einer früheren Feststellung ihrer Polizeidienstfähigkeit \nfrüher befördert zu haben. Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit sei damals \nzu Unrecht erfolgt, weil die Einschätzung des Gutachtens des Landeskriminalamtes \nNordrhein-Westfalen fraglich gewesen sei und zudem das Gutachten des \nGesundheitsamtes Köln nicht hinreichend berücksichtigt habe. Im Übrigen habe das \nPolizeipräsidium Köln die Neufassung des § 194 LBG nicht hinreichend \nberücksichtigt.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 28.11.2003 lehnte das Polizeipräsidium Köln einen \nSchadensersatz zugunsten der Klägerin ab: Zweifel an der Polizeidienstunfähigkeit \nder Klägerin aufgrund des polizeiärztlichen Gutachtens hätten nicht bestanden, \nzumal auch ein Gutachten des Gesundheitsamtes Köln berücksichtigt worden sei. In \nBezug auf die Anwendung des § 194 Abs. 1 2. Halbsatz LBG sei eine \nPflichtverletzung nicht festzustellen.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004 wurde der Widerspruch der Klägerin \nals unbegründet zurückgewiesen.\n\n12\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben.\n\n13\n\nSie wiederholt und vertieft ihren Vortrag, dass die Feststellung der \nPolizeidienstunfähigkeit rechtswidrig gewesen sei. Die Einschätzung der Polizeiärztin \ndes Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen sei nicht nachvollziehbar, weil keine \nDifferenzierung zwischen einer - nicht vorliegenden - anlagebedingten und \nsituationsbedingten Störung vorgenommen worden sei. Das für sie positive \nGutachten des Gesundheitsamtes Köln sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. \nIm Übrigen habe das Polizeipräsidium Köln schuldhaft seine Pflicht verletzt, weil § \n194 Abs. 1 2. Halbsatz LBG nicht angewandt worden sei.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des \nPolizeipräsidiums Köln vom 28.11.2003 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 21.07.2004 zu verurteilen, sie im Wege des \nSchadensersatzes dienst-, beamten- und versorgungsrechtlich so zu stellen, \nals ob ihre Polizeidienstfähigkeit bereits im Juni 1998 festgestellt worden \nwäre.\n\n16\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEs ist der Ansicht, das eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorliege, weil die \nPolizeidienstunfähigkeit seinerzeit zurecht festgestellt worden sei. Das Gutachten \ndes Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen habe das Gutachten des \nGesundheitsamtes Köln berücksichtigt; im Übrigen seien auch sonstige Umstände \ngewürdigt worden. Die Neufassung des § 194 LBG sei berücksichtigt worden.\n\n19\n\nWegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtakte in diesem Verfahren \nsowie im Verfahren 19 K 2466/99 sowie die Verwaltungsvorgänge des \nPolizeipräsidiums Köln ergänzend Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) \nentscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet.\n\n22\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes so \ngestellt zu werden, als wenn ihre Polizeidienstfähigkeit bereits im Juni 1998 \nfestgestellt worden wäre mit der Folge, dass sie früher als zum 31.01.2003 zur \nPolizeihauptmeisterin befördert worden wäre. Der dies ablehnende Bescheid des \nPolizeipräsidiums Köln vom 28.11.2003 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Köln vom 21.07.2004 sind rechtmäßig.\n\n23\n\nEin Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die \nNichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der \nVergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG bzw. § 25 Abs. 6 Satz \n1 LBG i.V.m. § 7 Abs. 1 LBG folgenden Anspruch des Beamten auf \nleistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem \nBeamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden \nwäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines \nRechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzanspruchs ist \ndas Beamtenverhältnis; \n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 = \nZBR 2006, 89 = RiA 2006, 77 m.w.N. aus der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts.\n\n25\n\nDiese Anspruchsvoraussetzungen sind hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der \nKlägerin in einem möglichen Beförderungsauswahlverfahren, das die Klägerin im \nÜbrigen gar nicht näher bezeichnet, so dass eine Bezifferung eines möglichen \nSchadens gar nicht möglich ist, nicht gegeben.\n\n26\n\nDem geltend gemachten Schadensersatzanspruch steht bereits entgegen, dass \ndie Klägerin ihre ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Rechte auf eine mögliche \nBeförderung nicht gerichtlich geltend gemacht hat.\n\n27\n\nEin solcher Schadensersatzanspruch ist - ebenso wie die dem Zivilrechtsweg \nzugewiesenen Amtshaftungsansprüche - in seinem Bestand davon abhängig, dass \nder Beamte - soweit möglich - durch den Gebrauch von Rechtsmitteln gegen das für \nrechtswidrig gehaltene Verhalten vorgegangen ist und auf diese Weise zumindest \nden Versuch unternommen hat, den drohenden Schaden abzuwenden. Denn auch \nim Beamtenrecht beansprucht der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem \nRechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. hier insbesondere § 254 Abs. 2 \nSatz 1 BGB) nahe verwandte Rechtsgedanke Geltung, wonach eine Ersatzpflicht für \nrechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn es der Verletzte unterlassen \nhat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das als rechtswidrig \nbeanstandete staatliche Verhalten abzuwenden und dies als vorwerfbarer Verstoß \ngegen eigene Interessen oder Obliegenheiten zu bewerten ist.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01-, NVwZ-RR 2002, \n620; Urteil vom 03.12.1998 - 2 C 22.97 -, ZBR 1999, 199; Beschluss \nvom 05.10.1998 - 2 B 56.98 -, Buchholz 237.5 § 8 HeLBG Nr. 6; Urteil \nvom 28.05.1998 - 2 C 29.97 -, BVerwGE 107, 29; OVG NRW, \nBeschluss vom 15.05.2003 - 1 A 3254/02 - (juris).\n\n29\n\nEin solcher effektiver Rechtsschutz stand der Klägerin zur Verfügung. Der durch \nArt. 19 Abs. 4 GG gewährleistete gerichtliche Rechtsschutz nebst vorgehendem \nVerwaltungsverfahren ist am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer \nVerwaltungsentscheidungen wie etwa der Beförderung von Beamten oder der \nabwägenden Auswahl unter mehreren Beförderungsbewerbern geeignet. Als \nzulässiger Rechtsbehelf gegen die von der Klägerin für rechtswidrig gehaltene \nNichteinbeziehung in mögliche - bislang allerdings (wie oben angemerkt) nicht näher \nbezeichnete - Beförderungsverfahren standen ihr Widerspruch und gerichtlicher \nRechtsschutz zur Verfügung. Insbesondere bestand die Möglichkeit, im Wege des \neinstweiligen Rechtsschutzes eine vorzeitige Stellenbesetzung mit einem \nausgewählten Mitbewerber zu verhindern, um etwaige eigene Rechte vorläufig zu \nsichern. Die demnach möglichen Rechtsmittel hat die Klägerin nicht ergriffen.\n\n30\n\nSoweit die Klägerin meint, dass ihr der Gebrauch von Rechtsbehelfen nur dann \nhätte möglich sein können, wenn ihr eine Konkurrentenmitteilung zugegangen sei, \nknüpft sie zwar daran an, dass es maßgeblich auf ihren Kenntnisstand \nankomme;\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1998, a.a.O.\n\n32\n\nEin solcher Kenntnisstand über Beförderungsmöglichkeiten ist allerdings nach \nder dem Gericht und auch den Verfahrensbeteiligten bekannten Beförderungspraxis \ndes Polizeipräsidiums Köln durch hausinterne elektronische und schriftliche \nVeröffentlichungen gewährleistet, so dass die Klägerin ihre Rechte durch \nWiderspruch bzw. Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jederzeit in \nzumutbarer Weise hätte wahren können, auch ohne dass es auf eine förmliche \nKonkurrentenmitteilung ankam.\n\n33\n\nUnabhängig davon bleibt dem Schadensersatzbegehren der Klägerin deshalb \nder Erfolg versagt, weil das Polizeipräsidium Köln im Rahmen von möglichen \nBeförderungsauswahlverfahren zu Recht - im Wege einer prognostischen \nEinschätzung - die gesundheitliche (Nicht-)Eignung der Klägerin für eine zu \nbesetzende Beförderungsstelle berücksichtigen konnte.\n\n34\n\nDabei kann offen bleiben, ob dem Polizeipräsidium Köln ein rechtswidriges \nVerhalten vorgeworfen werden kann; jedenfalls kann nicht angenommen werden, \ndass das Polizeipräsidium Köln bei der bis zum 28.06.2002 (mündliche Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht im Verfahren 19 K 2466/99) aufrecht erhaltenen \nFeststellung der Polizeidienstunfähigkeit schuldhaft gehandelt hat. Hinsichtlich der \nzunächst erfolgten Einstufung der Klägerin als polizeidienstunfähig und der dadurch \nbedingten verzögerten Beförderung zur Polizeihauptmeisterin trifft das \nPolizeipräsidium Köln kein Verschulden;\n\n35\n\nvgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2005 - 6 \nA 620/04 - (juris).\n\n36\n\nEs konnte sich bei seiner Entscheidung über die Polizeidienstfähigkeit der \nKlägerin auf die von ihm eingeholten polizeiärztlichen Stellungnahmen des \nLandeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen stützen, ohne dass ihm insoweit \nvorzuwerfen wäre - ein vorsätzliches rechtswidriges Handeln ist von der Klägerin \nweder behauptet worden noch sonst erkennbar -, fahrlässig gehandelt zu haben. Die \nAusführungen in den polizeiärztlichen Stellungnahmen des Landeskriminalamtes \nNordrhein-Westfalen waren so beschaffen, dass es nicht als sorgfaltswidrig zu \nbewerten war, dass das Polizeipräsidium Köln sie der Einstufung der Klägerin als \npolizeidienstunfähig zugrunde gelegt hat.\n\n37\n\nIn den dem zunächst erstellten Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-\nWest-falen vom 08.06.1998 nachgehenden erläuternden Stellungnahmen vom \n28.10.1998 und 17.12.1998 hat das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen eingehend erläutert, weshalb es trotz der Einwände der Klägerin - insbesondere zur \nangeblich fehlenden Berücksichtigung der \"psychiatrischen Stellungnahme\" des \nGesundheitsamtes der Stadt Köln vom 21.11.1997 (Herr T. ) - an seiner \nFeststellung festhalte, die Klägerin sei polizeidienstunfähig. Dabei wurde einerseits \nauf den langen Zeitraum der Stabilisierung nach der posttraumatischen \nBelastungsreaktion und das daraus folgende Unvermögen der Klägerin hingewiesen, \nmit psychisch belastenden Situationen angemessen umgehen zu können, und zur \n\"psychiatrischen Stellungnahme\" des Gesundheitsamtes der Stadt Köln ausgeführt, \ndass diese nicht das konkrete Arbeitsumfeld der Klägerin berücksichtige.\n\n38\n\nDiese Ausführungen können weder - wie die Klägerin geltend macht - als unbrauchbar bzw. nicht nachvollziehbar angesehen werden noch rechtfertigen sie den \nEinwand, die polizeiärztliche Gutachterin sei nicht hinreichend auf die individuellen \nVerhältnisse des zu begutachtenden Falles eingegangen. \n\n39\n\nZu den vorgenannten Erwägungen kommt hinzu, dass polizeiärztlichen \nStellungnahmen zur Frage der Polizeidienstfähigkeit generell ein größeres Gewicht \nals sonstigen ärztlichen Feststellungen zuzumessen ist;\n\n40\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15.11.2001 - 6d 1963/00.O (n.v.) \nm.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n41\n\nDer Umstand, dass in der mündlichen Verhandlung im Verfahren VG Köln 19 K \n2466/99 am 28.06.2002 - auf Anregung des Gerichts - der Bescheid über die \nFeststellung der Polizeidienstunfähigkeit vom 24.07.1998 in der Fassung des dazu \nergangenen Widerspruchsbescheides vom 26.02.1999 aufgehoben wurde, steht \ndieser vertretbaren und damit das Verschulden des Polizeipräsidiums Köln \nausschließenden Würdigung nicht entgegen. Ausweislich des Protokolls über die \nmündliche Verhandlung vom 28.06.2002 erfolgte dies vornehmlich vor dem \nHintergrund des weiteren Zeitablaufs und der bis dahin eingetretenen weiteren \npositiven gesundheitlichen Entwicklung der Klägerin. \n\n42\n\nSoweit die Klägerin - nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom \n31.07.2006 - eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zulasten des beklagten \nLandes insoweit behauptet, als das beklagte Land nunmehr den Nachweis ihrer Polizeidienstunfähigkeit noch im Juni 1998 zu erbringen habe, verkennt sie, dass es \ndarauf vorliegend nicht ankommen kann.\n\n43\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nBundesgerichtshofs\n\n44\n\nvgl. BGH, Urteil vom 06.04.1995 - III ZR 183.94 -, ZBR 1995, 314; \nBVerwG, Urteil vom 23.11.1995 - 2 A 1.94-, Schütz/Maiwald, BeamtR, \nES/B III 8 Nr. 10,\n\n45\n\nkommen dem einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung \nverfolgenden Kläger nach den §§ 287 ZPO, 173 VwGO gewisse Erleichterungen zu, \nsoweit der an seine Darlegungen anzulegende Maßstab in Rede steht. Der von dem \nBundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung in Bezug genommene \nBundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Falle der \nAmtshaftungsklage (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zusätzlich zu diesen Erleichterungen \nnach § 287 ZPO eine Beweislastumkehr zulasten der Behörde anzunehmen sei, \nwenn die Amtspflichtverletzung und die zeitlich nachfolgende Schädigung des \nBetroffenen feststünden;\n\n46\n\nvgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2003 - 1 A 1371/02 - \nNVwZ-RR 2004, 629\n\n47\n\nHierauf kommt es vorliegend jedoch nicht entscheidend an, weil nach dem \nVorstehenden bereits eine schuldhafte Verletzung des der Klägerin gegenüber \nbestehenden Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in eine \nBewerberauswahl ausscheidet.\n\n48\n\nDer im Verwaltungs- und Klageverfahren zunächst in den Vordergrund gestellte \nHinweis der Klägerin auf eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 194 Abs. 1 2. Hs. \nLBG (eingefügt durch Gesetz vom 10.12.1998 [GV.NRW. 1998, S. 134]) geht fehl, \nweil jedenfalls der seinerzeit ergangene Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nKöln vom 26.02.1999 das weite Organisationsermessen des Dienstherrn, das \nregelmäßig bei lebensjüngeren Polizeivollzugsbeamten zugunsten eines \nLaufbahnwechsels auszuüben sei, betont hat. Dies steht im Einklang mit der \n(nunmehr vorliegenden) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts;\n\n49\n\nUrteil vom 03.03.2005 - 2 C 4.04 - ZBR 2005, 308 = Buchholz \n237.7, § 194 NWLBG Nr. 2 = DÖV 2005, 784.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nVollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-07-31/19-k-6293-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-07-31/19-k-6293-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270820","retrieved":"2026-07-09 02:40:54.197973+00:00"}}