{"status":"available","doknr":"OLD270836","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0728.13L1181.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-07-28","aktenzeichen":"13 L 1181/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Juli 2006 \ngegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2006 wird insoweit \nwiederhergestellt bzw. angeordnet, als darin die Durchführung der Disziplinen „Wild \nHorse Race\" und „Bull Riding\" (Ziffer I. 1. des Bescheides) und der Einsatz von \nFlankengurten beim „Bare Back Riding\" und „Saddle Bronc Riding\" (Ziffer I. 2. des \nBescheides) untersagt wird, und insoweit für den Fall der Zuwiderhandlung \nZwangsgeld angedroht (Ziffer III.) wird.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n2.\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n3.\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDem Antrag des Antragstellers vom 27. Juli 2006,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27.Juli 2006 \nund einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Än-\nderungsbescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2006 hinsichtlich \ndes Verbots der Disziplinen „Wild Horse Race\" und „Bullenreiten\" (Nr. \n1. des Bescheides) sowie des Verbotes des Benutzens eines Flan-\nkengurtes bei den Disziplinen „Bareback Riding\" und „Saddle Bronc \nRiding\" (Nr. 2. des Bescheides) wiederherzustellen, \n\n4\n\nwar zu entsprechen. Er ist insgesamt nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, zulässig sowie auch begründet. \n\n5\n\nBei der in Anwendung der vorbenannten Bestimmung vom Gericht \nvorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers, \nvon der Vollziehung der Verfügung jedenfalls vorläufig verschont zu bleiben, das vom \nAntragsgegner angeführte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit \nseines Bescheides vom 11. Juli 2006, mit dem der Antragsgegner die dem \nAntragsteller vom Landkreis N. unter dem 21. Juni 2005 in Anwendung von § 11 \nAbs. 1 Nr. 3 d TierschG unter Auflagen erteilte Erlaubnis zum gewerbsmäßigen zur \nSchau stellen von bis zu 30 Pferden und bis zu 15 Rindern im Rahmen von Rodeo-\nVeranstaltungen abgeändert hat. \n\n6\n\nBei der Entscheidung, ob die Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs wiederhergestellt werden soll, hat das Gericht den \nvoraussichtlichen Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse ist dann gerechtfer-\ntigt, wenn der Widerspruch offensichtlich unbegründet ist, weil in Fällen dieser Art ein \nschutzwürdiges Interesse an der Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht \nkommt. Dagegen ist ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu ver-\nneinen, wenn der Widerspruch offensichtlich begründet ist. Ist bei der gebotenen \nsummarischen Überprüfung des eingelegten Rechtsbehelfs nicht festzustellen, dass \ndieser offensichtlich begründet oder unbegründet ist, so ist eine Interessenabwägung \nim weiteren Sinne vorzunehmen. \n\n7\n\nNach diesen Grundsätzen ist hier die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ndes Antragstellers gegen den mit der Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit \nversehenen Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2006 in dem in der \nEntscheidungsformel wiedergegebenen Umfang wiederherzustellen bzw. \nanzuordnen .\n \nEs kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Widerspruch offensichtlich \naussichtslos wäre. Vielmehr führt bereits die im Verfahren des vorläufigen Rechts-\nschutzes allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zu erheb-\nlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung, welche nur in \neinem Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden können. \n\n8\n\nDabei ergeben sich die rechtlichen Bedenken des Gerichts maßgeblich aus dem \nUmstand, dass der Antragsgegner - wie er ausdrücklich im Tenor seiner Entschei-\ndung formuliert und auch der Sache nach verfügt hat - eine Änderung des den An-\ntragsteller begünstigenden bestandskräftigen und derzeit bundesweit bis zum 31. \nDezember 2006 gültigen Erlaubnisbescheides des Landkreises N. vom 21. Juni \n2005 für die Rodeoveranstaltung in Köln am 29. und 30. Juli 2006 vorgenommen hat, \nohne dabei die Eingriffe in die Rechte des Antragstellers hinreichend zu berücksich-\ntigen. Ob der Antragsgegner dabei überhaupt für eine solche Abänderung eines Be-\nscheides einer anderen Behörde zuständig ist (so allerdings Ziffer 12.1.5 der Allge-\nmeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Feb-\nruar 2000) und in welchem rechtlichen Verhältnis darüber hinaus - zweifellos zulässi-\nge - Anordnungen der Tierschutzbehörden am jeweiligen Austragungsort der Rodeo \n- Veranstaltung zu der erteilten Erlaubnis stehen, mag dabei offen bleiben. Entschei-\ndend ist für die hier zu treffende gerichtliche Beurteilung der Rechtslage der Aspekt, \ndass der Antragsgegner nach den Ausführungen in seinem „Änderungsbescheid\" \nund auch ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zwar zutreffend er-\nkannt hat, dass er die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis dergestalt abändert, dass \ner ihm Einschränkungen bei der Durchführung des Rodeos auferlegt, die in der Er-\nlaubnis nicht enthalten sind. Er begründet diese Einschränkungen mit tierschutz-\nrechtlichen Argumenten und nimmt auch eine Ermessensabwägung dergestalt vor, \ndass er die gewerblichen Interessen des Antragstellers den tierschutzrechtlichen Ge-\nsichtspunkten gegenüberstellt. Dabei geht er ausweislich der Bescheidbegründung \nund nach Aktenlage davon aus, es handele sich bei seiner Maßnahme um eine „zu-\nsätzliche\", „erweiternde\" „Auflage\", die nach einem in dem Erlaubnisbescheid enthal-\ntenen „Vorbehalt\" ohne weiteres möglich sei, solange tierschutzrechtliche Erwägun-\ngen eine solche Regelung in Abwägung gegenüber den Interessen des Antragstel-\nlers rechtfertigten. Diese Annahmen treffen jedoch nicht zu. Denn es geht nicht um \nzusätzliche, ergänzende, etwa den konkreten örtlichen Gegebenheiten Rechnung \ntragende Regelungen, sondern um ihrer Art nach bereits im Erlaubnisbescheid zu \nGunsten des Antragstellers geregelte, d.h. erlaubte Durchführungsmodalitäten. Da-\nmit werden dem Antragsteller durch den Erlaubnisbescheid erteilte Rechtspositionen \nvom Antragsgegner entzogen. Denn in diesem Bescheid vom 21. Juni 2005 finden \nsich eine Reihe von konkreten Durchführungsbestimmungen, die gerade die in dem \nangegriffenen Bescheid auch durch den Antragsgegner geregelten Sachverhalte \nbetreffen. So muss Ziffer 4. d) entnommen werden, dass der Einsatz eines Flanken-\ngurtes gerade zulässig sein soll, der allerdings gepolstert sein muss und wie ein \nnormaler Sattelgurt ohne Druckausübung anzulegen ist. Wenn weiter nach Ziffer 4 e) \nnur die Durchführung von Nachtrodeos, Wildkuhmelken, Ferkelfangen und (klassi-\nschem) Calf Roping untersagt ist, ist daraus zu entnehmen, dass die Disziplinen \n„Wild Horse Race\" und „Bull Riding\", die nunmehr untersagt werden, durchgeführt \nwerden dürfen. Das bedeutet aber, dass dem Antragsteller durch die hier in Rede \nstehende Untersagungsverfügung des Antragsgegners die durch die erteilte Erlaub-\nnis vermittelte Rechtsposition teilweise entzogen wird. Unabhängig von der Frage, ob \nund inwieweit eine solche (allgemeine) Einschränkung durch den Antragsgegner, die \nweder Bezug zu den örtlichen Gegebenheiten noch zu aktuellen Vorfällen bei Veran-\nstaltungen des Antragstellers hat, überhaupt zulässig ist, ist eine solche - teilweise - \nAufhebung der Erlaubnis des Landkreises N. nur nach den Regeln über die \nRücknahme bzw. den Widerruf von Verwaltungsakten nach §§ 48,49 Verwaltungs-\nverfahrensgesetz zulässig. Sie erfordert jedenfalls eine Ermessensausübung, die \ninsbesondere den Vertrauensschutz auf den Bestand der bestehenden Erlaubnis \nberücksichtigt. Daran fehlt es aber hier. Der Antragsgegner hat sich bei seinen Er-\nmessenserwägungen mit dem auferlegten (weiteren) Verbot lediglich in der Art aus-\neinandergesetzt, wie es im Fall einer erstmaligen Entscheidung über einen Antrag \nauf Erteilung einer Erlaubnis geboten ist. Den Umstand, dass er eine bestandskräftig \nerteilte Erlaubnis teilweise zurücknimmt oder widerruft, hat er jedoch überhaupt nicht \nin seine Erwägungen einbezogen. Er hat damit bei seiner Ermessensentscheidung \neinen wesentlichen Aspekt unberücksichtigt gelassen. \n\n9\n\nAngesichts dieser nicht unwesentlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des mit \ndem Widerspruch angegriffenen Bescheides in dem hier verfahrensgegenständlichen \nUmfang kann das dementsprechend geminderte öffentliche Interesse an seiner \nsofortigen Vollziehung auch nicht im Wege einer allgemeinen Interessenabwägung \nüberwunden werden. Vielmehr findet neben dem Interesse des Antragstellers, von \nder Vollziehung einer nicht unerheblichen Rechtmäßigkeitszweifeln ausgesetzten \nVerfügung verschont zu werden, auch Berücksichtigung, dass der Antragsgegner \nauch keine derart gewichtigen Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses glaubhaft \nzu machen vermocht hat, dass das Gericht es aus tierschutzrechtlichen Gründen als \nschlechthin unzuträglich ansehen müsste, wenn die morgen und übermorgen statt-\nfindenden Rodeo - Veranstaltungen ohne die von dem Antragsgegner verfügten Ein-\nschränkungen durchgeführt werden. Insoweit ist für das Gericht maßgebend, dass \nschon die dem Antragsteller im Mai vorigen Jahres erteilte Erlaubnis gerade in den \nunter Ziffer 4 geregelten Punkten - ebenso wie der jetzt angegriffene Bescheid - den \nZweck verfolgt, den bei Rodeo-Veranstaltungen zu befürchtenden tierschutzwidrigen \nZuständen entgegenzuwirken und dabei u.a. (ergänzend) auch das hier vom An-\ntragsgegner zur Begründung seiner Rechtsauffassung maßgeblich herangezogene \n„Gutachten über Rodeoveranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland unter \ntierschutzrechtlichen, ethologischen und ethischen Gesichtspunkten\" der Tierärztli-\nchen Vereinigung für Tierschutz e.V. - TVT - vom 25. April 2005 berücksichtigt hat. \nDass der Antragsgegner - in Übereinstimmung mit der aktuellen Beschlusslage der \nLänderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz - Arbeitsgruppe \nTierschutz - und dem darauf beruhenden Erlass des Ministeriums für Umwelt und \nNaturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordhein-Westfalen \nvom 26. Juni 2006 - aus diesem Gutachten (ergänzt um die Anlage der TVT vom 22. \nMai 2006) nunmehr andere Schlussfolgerungen zieht als die Behörde, die die be-\nstandskräftige Erlaubnis erteilt hat, stellt sich für das Gericht jedenfalls derzeit nicht \nals eine solch gravierende Änderung von Beurteilungskriterien dar, die es rechtferti-\ngen könnte, eine bestandkräftig erteilte Rechtsposition durch einen mit erheblichen \nrechtlichen Zweifeln belasteten Änderungsbescheid einzuschränken. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n11\n\nDie Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 \ndes Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004. Im Hinblick auf den nur vorläufigen \nCharakter des vorliegenden Verfahrens war der Auffangstreitwert auf die Hälfte zu \nreduzieren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-07-28/13-l-1181-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270836","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270836","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-07-28/13-l-1181-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270836","retrieved":"2026-07-09 02:40:55.608630+00:00"}}