{"status":"available","doknr":"OLD270879","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0726.11K1332.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-07-26","aktenzeichen":"11 K 1332/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist am 27.07.1949 geboren. Im Mai 1981 ermächtigte ihn die \nBundesanstalt für Flugsicherung erstmals, die Flugverkehrskontrolle des \nFlugplatzverkehrs auf dem Sonderflughafen P. durchzuführen. Diese \nErmächtigung galt zunächst bis Ende Juni 1982 und verlängerte sich - bei Vorliegen \nder sonstigen Voraussetzungen - jeweils um zwei Jahre. Nachdem die Bundesanstalt \nfür Flugsicherung zum 01.01.1993 aufgelöst worden war, beauftragte der \nBundesminister für Verkehr den \nKläger mit der Fortführung seiner Tätigkeit auf dem Sonderflughafen P. \nüber diesen Zeitpunkt hinaus.\n\n3\n\nIm November 1993 teilte der Bundesminister für Verkehr dem Kläger folgendes \nmit: Die Beauftragung des Klägers ende an dem Tag, an dem u.a. der zwischen der \nehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung und dem Flugplatzhalter des Klägers \nals Grundlage für die Flugsicherung am Einsatzflughafen geschlossene Vertrag eine \nBeendigung der Beschäftigung des Klägers als Flugplatzlotse vorsehe. In diesen \nVertrag sei nach dem Wegfall der Bundesanstalt für Flugsicherung die DFS \nDeutsche Flugsicherung GmbH am 01.01.1993 eingetreten; er sehe vor, dass die bei \nder DFS geltenden sozialen, auf Sicherheitsüberlegungen fußenden Regeln auch für \ndie nicht der DFS selbst angehörigen Flugplatzkontrollkräfte gälten. Damit sei für die \nBeendigung des Einsatzes des Klägers in der Flugplatzkontrolle das Gesetz zur \nÜbernahme der Beamten und Arbeiter der Bundesanstalt für Flugsicherung vom \n23.07.1992, BGBl. I 1370, 1376, in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich. \nDieses Gesetz solle jetzt dahin geändert werden, dass die Altersgrenze für Beamte \ndes gehobenen Flugverkehrskontrolldienstes von derzeit 53 auf 55 Jahre angehoben \nwerden solle.\n\n4\n\n Im Februar 2004 beantragte die DFS die Verlängerung der Beauftragung des \nKlägers zur Wahrnehmung von Aufgaben der Flugplatzkontrolle auf dem \nSonderflughafen \nP. bis zum 26.07.2006. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und \nWohnungswesen verlängerte daraufhin unter dem 10.02.2004 die entsprechende \nBeauftragung des Klägers „letztmalig bis zum 31.07.2006\". Eine \nRechtsmittelbelehrung war nicht beigefügt.\n\n5\n\nIm Januar 2006 beantragte der Kläger beim Bundesverkehrsministerium die \nVerlängerung seiner Beauftragung zur Flugplatzkontrolle auf dem Sonderflugplatz \nP. über den 31.07.2006 um zunächst ein Jahr. Ansonsten drohe ihm \nab dem 01.11.2006 die Arbeitslosigkeit; hierzu verwies er auf ein beigefügtes \nSchreiben seines Arbeitgebers (Fa. F. GmbH, X. ). Seine \nBevollmächtigten wiesen ergänzend darauf hin, dass die in er Praxis angewandte \n„Altersgrenze\" von 57 Jahren einer gesetzlichen Grundlage entbehre.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 08.02.2006 lehnte das Bundesministerium für Verkehr den \nVerlängerungsantrag ab. Der Antrag sei gründlich geprüft worden, jedoch ließen die \nRegularien eine Beschäftigung über das 57. Lebensjahr hinaus nicht zu.\n\n7\n\nAm 07.03.2006 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n8\n\nEr führt aus: Er sei im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses für \nFlugsicherungsbetriebspersonal. Seine ursprünglich ausgesprochene Beauftragung \nenthalte keine zeitliche Begrenzung, so dass sie auch nicht zum 31.07.2006 \nauslaufen könne. Eine eventuelle vertragliche Regelung zwischen der DFS und dem \nFlugplatzunternehmer sei ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter, soweit darin \neine Altersgrenze für den Kläger enthalten sein sollte. Eine gesetzlich verankerte \nAltersgrenze für die Tätigkeit von Fluglotsen auf der Grundlage einer Beauftragung \nnach § 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG gebe es hingegen nicht. Eine darauf \nhinauslaufende Verwaltungspraxis der Beklagten sei verfassungswidrig, da gemäß \nArt. 12 Abs. 1 GG eine Beschränkung des Rechts der freien Berufswahl sowie der \nBerufsausübung nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen könne. Das \nFestsetzen einer Höchstaltersgrenze für eine bestimmte Berufsgruppe sei jedoch \neine Einschränkung der Berufsfreiheit auf der Stufe einer subjektiven Zulas-\nsungsvoraussetzung. Das im Entwurf vorliegende Gesetz zur Neuregelung der \nFlugsicherung (FSG-E) sehe zwar in § 12 Abs. 1 Nr. 3 eine Ermächtigung vor, das \nHöchstalter des erlaubnispflichtigen Flugsicherungspersonals durch \nRechtsverordnung festzulegen. Eine solche Rechtsverordnung liege jedoch noch \nnicht vor. Der Bundesrat habe in seiner Stellungnahme hierzu vom 23.09.2005 \nangemerkt, dass die Festlegung des Höchstalters flugplatzbezogen erfolgen müsse. \nDer Tätigkeitsbereich des Klägers sei von Art und Umfang her aber anders zu sehen \nals beispielsweise derjenige des Towerpersonals am Flughafen Frankfurt. Außerdem \nliege das Höchstalter von Berufspiloten derzeit bei 65 Jahren. Zwischenzeitlich habe \ndas Luftfahrtbundesamt die Berechtigung des Klägers zur Flugverkehrskontrolle \nverlängert; die ablehnende Entscheidung der Beklagten müsse daher verwundern. \nDas Auswahlermessen der Beklagten bei der Beauftragung sei dadurch auf den \nKläger reduziert, dass andere Bewerber nicht ersichtlich seien; sonstige \nAblehnungsgründe - vor allem das Alterskriterium - könnten dann nicht \nherangezogen werden. Insbesondere drohe dem Kläger die Arbeitslosigkeit, so dass \nein ablehnende Entscheidung einem Berufsverbot gleichkomme. In anderen europäi-\nschen Ländern liege die Altersgrenze für Flugsicherungspersonal durchaus höher. \nDie Gleichbehandlungsrichtlinie (2000/78/EG) verbiete europarechtlich eine \nDiskriminierung wegen des Alters. Soziale Regelungen seien für den Kläger nicht \ngeschaffen worden, nachdem sein früherer Arbeitgeber insolvent und die Fa. F. \nerst seit 2002 sein Arbeitgeber sei. Im Falle der Nichtverlängerung der Beauftragung \nwerde der Kläger ab dem 01.08.2006 arbeitslos sein.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.02.2006 \nzu verpflichten, seine Beauftragung zur Durchführung der Flug-\nplatzkontrolle auf dem Sonderflughafen P. über \nden 31.07.2006 hinaus bis zum 31.07.2007 zu verlängern.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie macht geltend: Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung ein weites \nErmessen; eine Ermessensreduzierung auf Null und damit ein Anspruch auf \nBeauftragung bestünden nicht. Sie dürfe und müsse die Altersgrenze als wichtigen \nabwägungserheblichen Gesichtspunkt im Interesse der Flugsicherheit im Rahmen \ngenereller Vorsorge berücksichtigen. Diese Altersgrenze beruhe auf differenzierten \nErkenntnissen und Erwägungen. Ein neueres Gutachten (das sog. „Kastner-\nGutachten\") empfehle deshalb auch, auf Grund der berufsspezifischen Belastungen \nFluglotsen ab dem 55. Lebensjahr nicht mehr einzusetzen. Die damit \nberücksichtigten funktionsbezogenen Gemeinwohlbelange überlagerten die \nBindungen aus Art. 12 GG. Die Gleichbehandlungsrichtlinie erlaube eine \nDifferenzierung nach sachgerechten Kriterien; dies sei hier eingehalten.\n\n12\n\nHinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge und Unterlagen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beauftragung nach Maßgabe \ndes \n§ 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG. Der ablehnende Bescheid vom 08.02.2006 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n16\n\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung „kann\" geeignete \nnatürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Flugsicherungsaufgaben \nbeauftragen (§ 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG). Das Ministerium hat insoweit ein \nAuswahlermessen. Auf die mit dieser Beauftragung verbundene Beleihung hat der \neinzelne Bewerber daher grundsätzlich keinen Anspruch; vielmehr kann er nur ein \nRecht auf chancengleichen Zugang beanspruchen.\n\n17\n\nVgl. insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 20 B \n2004/03 -, S. 4 des Abdrucks. Zu den vorrangig - wenn nicht sogar alleinigen - \nöffent- \nlichen Belangen, die bei der „Beauftragung\" nach § 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG \nzu beachten sind, siehe bereits VG Köln, Beschluss vom 3. September 2003 \n- 11 L 1998/03 -.\n\n18\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass dieses Auswahlermessen in der Weise „auf Null\" ge-\nschrumpft wäre, dass allein die Beauftragung des Klägers auf dem Sonderflughafen \nP. die einzig fehlerfreie Entscheidung sein könnte. Der Kläger macht \n\ngeltend, die Beklagte dürfe ihre Ermessensausübung nicht an einer fiktiven Höchstal-\ntersgrenze orientieren. Aus dem Ausschluss eines einzelnen Ermessenskriteriums \nerwächst aber wegen der potenziellen Berücksichtigungsfähigkeit sonstiger \nAuswahlkriterien noch kein Beauftragungsanspruch.\n\n19\n\nOVG NRW a.a.O. S. 4 der Ausfertigung.\n\n20\n\nDies gilt unabhängig davon, ob der Kläger in Konkurrenz mit weiteren Bewerbern \nsteht. Im übrigen ist aber nach der Bescheinigung der Fa. F. GmbH \nvom 19.01.2006 für den Fall der Nichtverlängerung der Beauftragung über den \n31.07.2006 hinaus mit einer anderweitigen Sicherstellung der Flugplatzkontrolle in \nP. zu rechnen, so dass derzeit eine Konkurrenzsituation für den Kläger \nnicht aus-zuschließen ist.\n\n21\n\nEine verfassungsunmittelbare Anspruchsgrundlage aus Art. 12 Abs. 1 GG \nbesteht neben § 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht.\n\n22\n\nVgl. dazu OVG NRW a.a.O. S. 5 der Ausfertigung.\n\n23\n\nEs kann deshalb insgesamt dahinstehen, ob auf eine Beleihung - auf die die \ngenannte Auswahlentscheidung hinausläuft - überhaupt ein Anspruch bestehen \nkann.\n\n24\n\nVgl. dazu OVG NRW a.a.O. S. 4 der Ausfertigung.\n\n25\n\nEinen Antrag auf Neubescheidung hat der anwaltlich vertretene Kläger \ndemgegenüber nicht gestellt.\n\n26\n\nAber auch wenn man einen solchen Neubescheidungsantrag als Minus im \ngestellten Verpflichtungsantrag als enthalten ansähe, wäre er nicht begründet.\n\n27\n\nEs lässt sich nicht feststellen, dass es der Beklagten verwehrt ist, ihre \nEntscheidung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG \nauf das Erreichen einer Höchstaltersgrenze (hier: Vollendung des 57. Lebensjahres) \nzu stützen.\n\n28\n\nDabei geht das Gericht davon aus, dass mit dem Bescheid der Beklagten vom \n10.02 2004, mit dem sie die Beauftragung des Klägers „letztmalig\" bis zum \n31.07.2006 verlängert hat, die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung zur \nBeauftragung nicht ausgeschlossen wird. Allein die Tatsache, dass der Kläger diesen \nBescheid nicht - insoweit - angefochten hat, schließt ihn nicht von einer erneuten \nAntragstellung aus (er muss allerdings die darin enthaltene Fristsetzung bis zum \n31.07.2006 akzeptieren, da er auch diese nicht angefochten hat). Jedenfalls hat die \nBeklagte sich in ihrem Bescheid vom 08.02.2006, der auf diese erneute \nAntragstellung erging, nicht auf eine eventuelle Bestandskraft ihres Bescheides vom \n10.02.2004 berufen, sondern ausdrücklich festgestellt, dass der erneute Antrag \ngründlich geprüft worden (und abzulehnen) sei. Damit ist sie - wie zuvor dargelegt zu \nRecht - erneut in eine Sachprüfung eingetreten, die eine gerichtliche Überprüfung \nihrer Sachentscheidung rechtfertigt. Die näheren Gründe für diese - erneute - \nSachentscheidung hat sie in ihren Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren dargelegt \nund damit ihre Ermessensausübung zulässigerweise konkretisiert \n(§ 114 Satz 2 VwGO). \n\n29\n\nDiese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden.\n\n30\n\nZwar ist eine Höchstaltersgrenze für die Beauftragung eines Fluglotsen nach 31b \nAbs. 1 Satz 2 LuftVG weder dort noch in anderen Vorschriften verbindlich festge-\nschrieben. Es erscheint jedoch zulässig, das Lebensalter eines Fluglotsen auch ohne \nweitergehende gesetzliche Ausgestaltung individuell bei der zu treffenden \nErmessensentscheidung als Auswahlkriterium heranzuziehen, und zwar auch ohne \nnachgewiesene Konkurrenz zwischen zwei oder mehr ansonsten gleich geeigneten \nBewerbern. Das Lebensalter der Bewerber ist auch unabhängig von einer solchen \nKonkurrenzlage ein sachgerechtes Kriterium, weil es Auswirkungen auf die \nwahrzunehmende Funktion haben kann und deshalb für Flugsicherungspersonal \nnational und international ein seit langem herangezogener Gesichtspunkt ist. Dies \nträgt der Erkenntnis Rechnung, dass mit fortschreitendem Alter physiologisch \nbedingte Minderungen der Belastbarkeit auftreten können, die nicht ohne weiteres \nfassbar sind und deshalb in periodischen Tauglichkeitsuntersuchungen nicht zu Tage \ntreten. Es erscheint deshalb auch nicht sachwidrig, die Höchstaltersgrenze bei der \nBeauftragung von Fluglotsen mit 57 Jahren deutlich unterhalb der Maßstäbe \nsonstiger Berufsgruppen zu ziehen; dies berücksichtigt vielmehr die besondere \nBelastung selbstverantwortlicher Fluglotsen und entspricht - unabhängig von ihrem \nEinsatz auf belebteren oder weniger belebten Flugplätzen - dem national wie inter-\nnational fast ausnahmslos geltenden Standard.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW a.a.O., S. 8/9 der Ausfertigung und Bundestags-\nDrucksache 12/6372, S. 5.\n\n32\n\nDies wird gestützt durch die Erkenntnisse aus dem von der Beklagten \nauszugsweise vorgelegten Gutachten „Belastung und Beanspruchung in den \nFlugsicherungsdiensten\" (Lehrstuhl für Grundlagen und Theorien der \nOrganisationspsychologie an der Universität Dortmund, sog. „Kastner-Gutachten\"; \nBeiakte Heft 2). So lautet die Empfehlung unter Ziffer 11.1.2.6 B06 - S. 368 - des \nGutachtens: „Physiologische Beanspruchungen lassen eine Tätigkeit als Lotse über \ndas 55. Lebensjahr hinaus nicht sinnvoll erscheinen\". In dem Gutachten wird ferner \nauch eine Studie zitiert, nach der eine Untersuchung an kanadischen Lotsen ergeben \nhabe, dass ca. 80 % aller Fehler während durchschnittlichem oder \nunterdurchschnittlichem Verkehrsaufkommen vorkamen \n(S. 394); im Hinblick darauf kann auch das Argument des Klägers, der Sonderflug- \nplatz P. sei weniger belastet als andere Flugplätze, kein ausschlag- \ngebendes Gewicht haben.\n\n33\n\nDie Heranziehung des Höchstalters von 57 Jahren bei der Auswahlentscheidung \nim Einzelfall rechtfertigt sich somit aus funktionsbezogenen Belangen des Ge-\nmeinwohls, nämlich der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luft-\nverkehrs (§ 27c Abs. 1 LuftVG). Auch dies ist unabhängig von einer \nKonkurrenzsituation mit anderen Bewerbern. Diese Belange gehen der in Art. 12 \nAbs. 1 GG eingeräumten Berufsfreiheit des Einzelnen auch ohne gesetzliche \nAusgestaltung vor.\n\n34\n\nOVG NRW, a.a.O. Bl. 9 ff. der Ausfertigung.\n\n35\n\nIm Hinblick darauf verletzt die Berücksichtigung der Höchstaltersgrenze des \nvollendeten 57. Lebensjahres, die der Kläger am 27.07.2006 erreicht hat, bei der \nEntscheidung der Beklagten über seine Beauftragung als Fluglotse keine Rechte des \nKlägers. \n\n36\n\nEtwas anderes ergibt sich weder aus der geplanten Verabschiedung des \nGesetzes zur Neuregelung der Flugsicherung, das noch keine Wirkung entfaltet, \nnoch aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur \nFestlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung \nin Beschäftigung und Beruf (Amtsblatt Nr. L 303 vom 02/12/2000 S. 0016 - 0022); \ninsoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der \nBeklagten im Schriftsatz vom 20.07.2006, S. 3 ff. Bezug genommen werden.\n\n37\n\nEs ist auch nicht erkennbar, dass hiermit für den Kläger unzumutbare \nBelastungen verbunden wären. Ihm war aktenkundig seit 1993 bekannt, dass sich \ndie Frage einer Beendigung seiner Tätigkeit spätestens ab dem 55. Lebensjahr \nstellen würde (vgl. das Schreiben des Bundesministers für Verkehr Bl. 13 der Beiakte \nHeft 1). Er konnte sich also langfristig auf die jetzt eingetretene Entwicklung \neinstellen. Auch aus dem Bescheid vom 10.02.2004 konnte er entnehmen, dass die \nBeauftragung letztmalig ver-längert wurde. Er hatte also genügend Zeit, Vorsorge zu \ntreffen, dass die jetzt vorge-\n\ntragene Arbeitslosigkeit nach Möglichkeit nicht eintrat (wenn auch vielleicht durch \neine nicht völlig gleichartige Tätigkeit). Im übrigen ist als Zeitpunkt der befürchteten \nArbeitslosigkeit mehrfach erst der 01.11.2006 vorgetragen (Bl. 6 der Beiakte Heft 1 \nund Bl. 5 der Klageschrift).\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-07-26/11-k-1332-06","cited_norms":[{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 31b","ref_norm":"31b","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 27c","ref_norm":"27c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-07-26/11-k-1332-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270879","retrieved":"2026-07-09 02:40:59.468588+00:00"}}