{"status":"available","doknr":"OLD271034","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0718.14K9999.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-07-18","aktenzeichen":"14 K 9999/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\nIm Übrigen wird der Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 02.10.2000 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2003 und des \nÄnderungsbescheides vom 14.04.2004 insoweit aufgehoben, als er eine \nAbwasserabgabe für den Parameter Blei enthält.\n\nDas beklagte Amt wird verurteilt, an die Klägerin 302.783,40 EUR nebst Zinsen in \nHöhe von 0,5 % für jeden vollen Monat seit dem 24.12.2003 bis zum 30.04.2004 von \ndem Betrag in Höhe von 354.325,27 EUR und seit dem 01.05.2004 von dem Betrag \nin Höhe von 302.783,40 EUR zu zahlen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Amt.\n\nDie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Abwasserabgabe für\ndas Jahr 1998 soweit diese für den Parameter Blei erfolgt ist. Sie leitet aus ihrem\nWerk Nord in Wesseling gereinigtes Abwasser in den Rhein ein (Einleitungsnummer\n206385/002). Hierfür wurde ihr unter dem 18.12.1987 eine wasserrechtliche\nErlaubnis erteilt, die bis zum hier maßgeblichen Zeitraum durch zwölf weitere\nBescheide geändert wurde. Ein Überwachungswert für Blei wurde nicht festgesetzt;\nin dem 7. Änderungsbescheid vom 16.03.1993 wurde u.a. bestimmt: \n\n3\n\n\"Die Parameter - außer pH-Wert und Temperatur - werden aus der nicht\nabgesetzten, entsprechend DIN 38 402 - A 30 (Ausgabe Juli 1986) homogenisierten\nqualifizierten Stichprobe bestimmt. Die qualifizierte Stichprobe umfasst mindestens\nfünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von\nnicht weniger als zwei Minuten entnommen, gemischt werden.\"\n\n4\n\nMit Schreiben vom 01.12.1997 hatte die Klägerin (u.a.) erklärt, dass sie im\nVeranlagungsjahr 1998 für den Parameter Blei einen Überwachungswert von 50 µg/l\neinhalten werde. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 02.10.2000 setzte das beklagte Amt gegenüber der Klägerin\nfür die Einleitung von Schmutzwasser in den Rhein aus ihrem Werk Nord in\nWesseling für das Veranlagungsjahr 1998 eine Abwasserabgabe in Höhe von\ninsgesamt 2.297.470,00 DM (1.174.877,76 EUR) fest. Bei der Ermittlung der Abgabe\nfür den Parameter Blei wurde eine Überschreitung des erklärten\nÜberwachungswertes am 17.12.1998 mit 390 µg/l in der qualifizierten Stichprobe\nzugrunde gelegt und bei der Ermittlung der Schadeinheiten berücksichtigt. Unter\nAnsatz des vollen Abgabesatzes von 70,00 DM pro Schadeinheit wegen der Nicht-\nEinhaltung der Mindestanforderung für Blei ergab sich hieraus für diesen Parameter\nein Abgabebetrag von 693.000,00 DM (354.325,27 EUR).\n\n6\n\nGegen diesen Festsetzungsbescheid legte die Klägerin unter dem 23.10.2000\nWiderspruch ein, der ausdrücklich auf die Anfechtung der Festsetzung einer Abgabe\nfür den Parameter Blei beschränkt wurde. Zur Begründung wurde zunächst\ndargelegt, dass sich der Bleigehalt im Abwasser regelmäßig zwischen 12 und 24 µg/l\nbewege. Befinde sich das Abwasser im alkalischen Bereich, setze sich Blei an der\nInnenseite der PE-Ablaufleitung fest, das sich im sauren Bereich wieder löse und\ndabei kurzzeitig zu erhöhten Bleikonzentrationen im Abwasser führe. Bei der\nProbenahme vom 17.12.1998 sei der pH-Wert von 6,4 auf 2,4 gefallen. \n\n7\n\nZudem sei die Probenahme problematisch: Zwar sei die Entnahmestelle in dem\nErlaubnisbescheid örtlich annähernd festgelegt, sie ermögliche jedoch keinen\nSchöpfvorgang. Die Probe könne allein aus einem Bypass entnommen werden und\nberücksichtige dabei nicht die aktuellen Bedingungen in dem tiefer gelegenen\nAbflussrohr. Eine \"manuelle Entnahme\" im Sinne der einschlägigen DIN-Norm liege\ndaher nicht vor.\n\n8\n\nDarüberhinaus entspreche die Probenahme vom 17.12.1998 weder dem\nErlaubnisbescheid noch der Abwasserverordnung, da keine qualifizierte Stichprobe\nvorliege. Nach dem protokollierten Zeitablauf hätten nicht fünf Proben im Abstand\nvon jeweils mindestens zwei Minuten entnommen werden können, da die gesamte\nProbenahme lediglich zwölf Minuten gedauert habe. Um die für die verschiedenen\nAnalysen insgesamt zu gewinnende Abwassermenge von 18,5 l zu erreichen, habe\ndas benutzte Einliter - Gefäß neunzehnmal gefüllt werden müssen. Die verkürzte\nDauer der Probenahme benachteilige sie, die Klägerin, da bei einer längeren\nZeitdauer weniger Blei gemessen worden wäre, weil die verstärkte Ablösung jeweils\nnur sehr kurzzeitig auftrete. \n\n9\n\nIm Übrigen habe wegen der dargestellten Problematik ohnehin keine\nProbenahmegefäß aus PE verwendet werden dürfen.\n\n10\n\nSchließlich werde ein Antrag auf Billigkeitserlass gestellt, da das Problem des\nPE-Rohrs bisher nicht bekannt gewesen sei, so dass sie, die Klägerin, hierauf nicht\nfrüher habe reagieren können.\n\n11\n\nNachdem das Staatliche Umweltamt Köln in mehreren Stellungnahmen\ngegenüber dem beklagten Amt die Ordnungsgemäßheit der Probenahme und der\nanschließenden Analytik bestätigt hatte, wurde der Widerspruch der Klägerin mit\nBescheid vom 25.11.2003 als unbegründet zurückgewiesen.\n\n12\n\nZur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass die Probenahme am\n17.12.1998 korrekt erfolgt sei. Dies ergebe sich bereits aus dem\nProbenahmeprotokoll, das als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der darin\nbezeugten Tatsachen begründe und bei richtiger Würdigung auch die Aussage\nenthalte, dass die Messung fehlerfrei erfolgt sei. Das Widerspruchsvorbringen sei\nnicht geeignet, den Gegenbeweis gegenüber diesem Entnahmeprotokoll zu\nerbringen. Die Probenahmestelle sei in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom\n18.12.1987 verbindlich festgelegt worden und die Klägerin habe dieser Festlegung\nbislang nie widersprochen. Die Entnahme des Abwassers aus einem Bypass sei als\nortsfeste Probenahmeeinrichtung im Sinne der einschlägigen DIN 38402-A 11 auch\nohne Weiteres zulässig. Nach Nr. 6.2 dieser DIN sei es zudem erlaubt, ein Gefäß\naus PE bei der Probenahme zu verwenden. Zudem sei auch eine qualifizierte\nStichprobe gezogen worden. Der Rückschluss der Klägerin, aus der Dauer der\nProbenahme von lediglich zwölf Minuten ergebe sich die Fehlerhaftigkeit des\nVorgangs, treffe nicht zu. Nach Nr. 4.2.2 der DIN 38402-A 11 werde die Stichprobe\nim Sinne dieser Norm als \"eine oder mehrere Einzelproben zur Beurteilung eines\nmomentanen Zustandes\" definiert. Demnach sei es zulässig und richtig, dass eine\nStichprobe aus mehreren hintereinander geschöpften Einzelproben bestehen könne.\nDemzufolge seien am 17.12.1998 am freien Austritt der Bypassleitung mehrere\nEinzelproben hintereinander für jeweils eine der fünf Stichproben entnommen und im\nHomogenisierungsgefäß gesammelt worden. Schließlich sei die Einleitung der\nerhöhten Bleikonzentration im Abwasser der Klägerin auch zurechenbar, da es\ninsoweit allein auf die Verursachung der Gewässerbelastung ohne Rücksicht auf\nderen Vermeidbarkeit ankomme.\n\n13\n\nÜber den gestellten Billigkeitserlass, der für die Rechtmäßigkeit des\nFestsetzungsbescheides ohne Bedeutung sei, werde durch gesonderten Bescheid\nentschieden.\n\n14\n\nAm 24.12.2003 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n15\n\nSie wiederholt und vertieft zunächst das Vorbringen aus dem\nWiderspruchsverfahren. Darüberhinaus wird nunmehr bestritten, dass die bei der\nAbfüllung der Sammelprobe auf die einzelnen Flaschen notwendige\nHomogenisierung der Sammelprobe erfolgt sei und bei der Untersuchung der\nAbwasserteilprobe auf den Parameter Blei das zutreffende Analyseverfahren\nangewandt worden sei. \n\n16\n\nMit Änderungsbescheid vom 14.04.2004 wurde die streitige Abwasserabgabe für\ndas Veranlagungsjahr 1998 hinsichtlich des Parameters Blei auf nunmehr\n302.783,40 EUR reduziert. Als Hintergrund für diese Änderung wurde im\ngerichtlichen Verfahren seitens des beklagten Amtes vorgetragen, der im\nursprünglichen Festsetzungsbescheid zugrunde gelegte Wert sei mit einer\nunzutreffenden Analysemethode ermittelt worden. Die von der gleichen Probe\nebenfalls durchgeführte Analyse nach der hier anzuwendenden AAS-Ofenmethode\nhabe einen geringeren Wert von 326 µg/l ergeben, der dem Änderungsbescheid\nzugrundegelegt worden sei. Nachdem die Beteiligten hinsichtlich des\nErmäßigungsbetrages für den Parameter Blei (51.541,88 EUR) den Rechtsstreit\nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin\nnunmehr, \n\n17\n\n1. den Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 02.10.2000 in der\nFassung des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2003 und des\nÄnderungsbescheides vom 14.04.2004 insoweit aufzuheben, als er eine\nAbwasserabgabe für den Parameter Blei enthält,\n\n18\n\n2.\n\n19\n\n3. das beklagte Amt zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von\n302.783,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat seit\nRechtshängigkeit bis zum 30.04.2004 von einem Betrag in Höhe von\n354.325,27 EUR und seit dem 01.05.2004 von dem Betrag in Höhe von\n302.783,40 EUR zu zahlen\n\n20\n\nsowie\n\n21\n\n4. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig\nzu erklären.\n\n22\n\n5.\n\n23\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nEs wiederholt und vertieft das gesamte Vorbringen aus dem\nWiderspruchsverfahren und tritt der Behauptung der Klägerin entgegen, die\nHomogenisierung der Abwasserprobe und die nachfolgende Analyse seien nicht\nnormgerecht erfolgt. Zur Frage der qualifizierten Stichprobe vertritt das Amt die\nAuffassung, wie die Probe zu nehmen sei, ergebe sich nicht aus der Abwasser-VO,\nsondern aus der darin in Bezug genommenen DIN 38402-A 11, die mehrere\nSchöpfvorgänge zur Gewinnung einer Stichprobe ermögliche. Jedenfalls aber seien\nauch bei insoweit anderer Ansicht die Regelungen der Abwasser-VO in sich\nwidersprüchlich, so dass eine an Sinn und Zweck der Regelung orientierte\nAuslegung angezeigt sei, die ebenfalls zu dem Ergebnis führe, dass eine Stichprobe\nauch durch mehrere Schöpfvorgänge gewonnen werden könne.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des\nbeklagten Amtes Bezug genommen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n28\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für\nerledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs.\n3 VwGO einzustellen.\n\n29\n\nIm Übrigen ist die Klage insgesamt zulässig und begründet.\n\n30\n\nI.\nDer Bescheid des beklagten Amtes vom 02.10.2000 über die Festsetzung eines\nAbwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser aus dem Werk Nord der\nKlägerin in Wesseling in den Rhein für das Veranlagungsjahr 1998 in der Fassung\ndes Widerspruchsbescheides vom 25.11.2003 und des Änderungsbescheides vom\n14.04.2004 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren\nRechten, als darin eine Abgabe für den Parameter Blei enthalten ist, § 113 Abs. 1\nSatz 1 VwGO.\n\n31\n\nDie in dem Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 02.10.2000 gemäß\n§§ 4 und 6 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der im hier maßgeblichen\nVeranlagungsjahr 1998 anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom\n03.11.1994 (BGBl. I, S. 3370), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom\n25.08.1998 (BGBl. I. S. 2455) enthaltene Heranziehung zu einer Abwasserabgabe\nfür den Parameter Blei ist rechtswidrig, weil die insoweit allein zur Abgabepflicht\nführende -vermeintliche- Überschreitung des nach § 6 Abs. 1 AbwAG erklärten\nÜberwachungswertes am 17.12.1998 wegen einer fehlerhaften Probenahme nicht\nberücksichtigt werden kann.\n\n32\n\nDa der von der Klägerin für das Veranlagungsjahr 1998 erklärte\nÜberwachungswert von 50 µg/l für den Parameter Blei dem in der Anlage zu § 3\nAbwAG festgelegten Schwellenwert entspricht, bei dessen Einhaltung gemäß § 3\nAbs. 1 Satz 2 AbwAG eine Abwasserabgabe nicht zu entrichten ist, kann das\nbeklagte Amt bei Nichtberücksichtigung des Ergebnisses der Probenahme vom\n17.12.1998 gegen die Klägerin eine Abgabe für den Parameter Blei nicht\nerheben.\n\n33\n\nNach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht, wenn\ndie Überwachung durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen i.S.d. Satzes 1\nergibt, dass ein der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert\nim Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt.\nGemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AbwAG richtet sich die Erhöhung nach dem\nVomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert\nüberschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt\nsich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der\nÜberwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz (§\n4 Abs. 2 Satz 4 AbwAG).\n\n34\n\nVorliegend ist der Überwachungswert für den Parameter Blei im gesamten\nVeranlagungsjahr 1998 eingehalten worden. Die von dem Staatlichen Umweltamt\nKöln (StUAK) angenommene einmalige Überschreitung des Überwachungswertes für\nBlei kann das beklagte Amt bei der Ermittlung der Abgabenhöhe nicht zugrunde\nlegen, weil am 17.12.1998 keine ordnungsgemäße qualifizierte Stichprobe des\nAbwassers gezogen worden ist.\n\n35\n\nZwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das\nProbenahmeprotokoll des StUAK vom 17.12.1998 als öffentliche Urkunde i.S.d. § 98\nVwGO i.V.m. §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO anzusehen, welche bei richtiger\nWürdigung auch die Aussage enthält, dass die Messung fehlerfrei erfolgt ist, da die\nProtokollierung von Messungen und Messergebnissen nur dann einen\nnachvollziehbaren Sinn hat, wenn zugleich die Ordnungsgemäßheit der Probenahme\nbescheinigt wird. Dies hat zur Folge, dass der Inhalt der Urkunde den vollen Beweis\nfür die darin bezeugten (durch Auslegung ermittelten) Tatsachen begründet (§ 98\nVwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO ist\nallerdings der Gegenbeweis zulässig, der aber nur dann erbracht ist, wenn das\nGericht vom Gegenteil des Urkundsinhalts voll überzeugt ist. Die bloße Möglichkeit\neines anderen Geschehensablaufs i.S.d. Vorhandenseins von (auch ernstlichen)\nZweifeln an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen genügt nicht.\n\n36\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 15.1.2002 - 9 C 4.01 -,\nDVBl. 2002, S. 487 (491); OVG NRW, Beschluss vom 9.8.2002\n- 9 B 911/02 - S. 4 BA.\n\n37\n\nVorliegend steht jedoch in tatsächlicher Hinsicht unzweifelhaft fest, dass die\nqualifizierte Stichprobenahme am 17.12.1998 durch die Mitarbeiter des StUAK nicht\nordnungsgemäß erfolgt ist.\nNach dem eigenen Vortrag des beklagten Amtes, das wiederum auf wiederholten Be-\nstätigungen des StUAK beruht, wurde die qualifizierte Stichprobe hier so genommen,\ndass jede der erforderlichen 5 Stichproben durch jeweils mehrere Schöpfvorgänge\ngewonnen wurde. Nur so konnte mit dem verwendeten Einliter-Schöpfgerät in dem\nprotokollierten Zeitraum von 12 Minuten bei Einhaltung von mindestens 2 Minuten\nzwischen den 5 Stichproben die erforderliche Gesamtmenge des Abwassers\n(mindestens 19,5 l) entnommen werden.\n\n38\n\nDiese Art der Probenahme erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen, die § 2 Nr. 3\ni.V.m. Nr. 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in\nGewässer vom 21.03.1997 (Abwasserverordnung - AbwV) und die DIN 38402-11\n(Ausgabe Dezember 1995) an das Vorliegen einer qualifizierten Stichprobe stellen.\nDabei gelangte die DIN 38402-A11 zur Probenahme von Abwasser auf die\nstreitgegenständliche Probenahme vom 17.12.1998 zwar noch nicht über den\nVerweis in Nr. I 2 der Anlage \"Analysen- und Messverfahren\" zu § 4 AbwV zur\nAnwendung, da dieser Verweis erst mit der\n - am 01.06.2000 in Kraft getretenen - 3. Änderungsverordnung vom 29.05.2000 in\ndie Anlage zu § 4 AbwV aufgenommen worden ist. Jedoch war diese DIN auch ohne\nausdrückliche Anordnung des Verordnungsgebers schon am 17.12.1998 bei der\nBeprobung von Abwasser i.R.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG zu beachten, weil sie\nbereits seit Dezember 1995 dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprach und\ndie Ordnungsgemäßheit der Probenahme eine wichtige Voraussetzung für die\nPräzision und Richtigkeit der nachfolgenden Analyse und damit auch für die Höhe\nder Abwasserabgabe ist.\n\n39\n\nSo bereits Urteile der Kammer vom 07.12.2004 -14 K\n9354/02- (u. a.) m. w. Nachweisen.\n\n40\n\nDaher vollzieht die Änderung der AbwV zum 01.06.2000 insoweit lediglich den\naktuellen Stand der Wissenschaft und Technik nach. Dies bestätigt auch die\nBegründung zur Neufassung der Anlage zu § 4 AbwV durch die 3.\nÄnderungsverordnung vom 29.05.2000, in welcher es heißt: \"Mit § 4 in Verbindung\nmit der Anlage werden für die in den Anhängen aufgeführten Wasserinhaltsstoffe und\nbiologischen Wirkungen die bei der Bestimmung der Anforderung maßgebenden\nVerfahren aktualisiert und dem neuesten Stand der Normung angepasst.\"\n(Hervorhebungen durch das Gericht).\n\n41\n\nVgl. BR-Drucksache 771/99 vom 27.12.1999, S. 46.\n\n42\n\nZu den nach diesen Vorgaben an eine \"qualifizierte Stichprobe\" zu stellenden\nAnforderungen hat die erkennende Kammer in dem zitierten Urteil ausgeführt:\n\n43\n\n\"Gemäß § 2 Nr. 3 AbwV - ... - ist unter einer qualifizierten Stichprobe eine\nMischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von\nhöchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten\nentnommen und gemischt werden, zu verstehen. Nach § 2 Nr. 1 AbwV ist eine\nStichprobe eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom. Das\ndaraus folgende wesentliche Merkmal der qualifizierten Stichprobe als\nMischung aus mindestens fünf - im Abstand von nicht weniger als zwei\nMinuten durchgeführten - einmaligen Probenahmen i.S.v. Schöpfvorgängen\naus einem Abwasserstrom ergibt sich ebenfalls aus Ziff. 4.2 der DIN 38402-\nA11: Nach der Anmerkung zu Ziff. 4.2.4 a.E. ist eine bei der behördlichen\nEinleiterüberwachung eingesetzte besondere Form der Durchschnittsprobe\ndie \"qualifizierte Stichprobe\", worunter eine Sammelprobe aus mindestens 5\nStichproben verstanden wird, die im Abstand von nicht weniger als 2 min und\nüber eine Zeitspanne von höchstens 2 h entnommen werden. Gemäß Ziff.\n4.2.3 ist eine Sammelprobe i.S.d. DIN aber eine aus mehreren Einzelproben\nvereinigte Probe, wobei nach Ziff. 4.2.1 unter einer Einzelprobe i.S.d. DIN eine\ndurch einmalige Entnahme (meist durch Schöpfen) gewonnene Probe zu\nverstehen ist. Dem widerspricht - anders als der Beklagte und der Zeuge Buch\nmeinen - auch nicht, dass gemäß Ziff. 4.2.2 eine Stichprobe i.S.d. DIN\ndefiniert wird als eine oder mehrere Einzelproben zur Beurteilung eines\nmomentanen Zustandes. Denn im Fall der qualifizierten Stichprobe i.S.d. § 2\nNr. 3 AbwV können die dafür zu nehmenden einzelnen Stichproben - aufgrund\nder insoweit höher und damit vorrangigen Stichprobendefinition in § 2 Nr. 1\nAbwV - jeweils nur als eine Einzelprobe i.S.d. Ziff. 4.2.2 Satz 2 1. Alt. i.V.m.\nZiff. 4.2.1 Satz 2 der DIN 38402-A11 angesehen werden. Darüber hinaus\nspricht gegen die Auffassung des Beklagten und des StUAK - bei einer\nqualifizierten Stichprobenahme i.S.d. § 2 Nr. 3 AbwV könne eine Stichprobe\nauch aus mehreren Einzelproben (= Schöpfvorgängen) i.S.d. Ziff. 4.2.2 Satz 2\n2. Alt. i.V.m. Ziff. 4.2.1 Satz 2 der DIN 38402-A11 bestehen -, dass eine\nsolche Stichprobe nicht mehr - wie in Ziff. 4.2.2 Satz 2 vorgesehen - geeignet\nist, einen \"momentanen\" Zustand zu beurteilen. Zwischen den einzelnen\nSchöpfvorgängen innerhalb einer derartigen Stichprobenahme läge nämlich\nimmer ein - wenn auch bloß kurzer - zeitlicher Abstand, der allerdings dem\nCharakter der Stichprobe als einer \"Momentaufnahme\" entgegenstehen\nwürde. Dessen ungeachtet spricht gegen die Ansicht des Beklagten und des\nStUAK, mehrere Einzelproben i.S.v. Schöpfvorgängen zu einer Stichprobe\nzusammenzufassen, dass Ziff. 4.2.2 Satz 2 2. Alt. der DIN 38402-A11 die\nzweite Art der Stichprobe lediglich als \"mehrere Einzelproben\" und nicht - wie\nZiff. 4.2.3 Satz 2 die Sammelprobe - als eine \"aus mehreren Einzelproben\nvereinigte Probe\" (Hervorhebung durch das Gericht) definiert. Schließlich\nwürde es bei Unterstellung der Auffassung des Beklagten und des StUAK als\nrichtig auch nur noch von bloßen Zufälligkeiten - wie etwa der für die\nqualifizierte Stichprobe insgesamt benötigten Abwassermenge, dem\nFassungsvermögen des eingesetzten Probenahmegerätes und der eigenen\nEntscheidung des Probenehmers vor Ort - abhängen, wieviele und welche\nSchöpfvorgänge als eine Stichprobe anzusehen sind.\"\n\n44\n\nDie Kammer hält auch nach erneuter Überprüfung an dieser Auffassung fest. Der\nVortrag des beklagten Amtes nach Erlass des zitierten Urteils kann nicht zu einer\nanderen Betrachtung führen. Zunächst kann es keinem Zweifel unterliegen, dass § 2\nNr. 3 AbwV unter der Überschrift \"Begriffsbestimmungen\" auch eine Aussage dazu\ntrifft, wie die qualifizierte Stichprobe zu ziehen ist, denn der Wortlaut enthält klare\nHandlungsanweisungen. Soweit das beklagte Amt die AbwV durch den Verweis auf\ndie DIN 38402-A 11 für in sich widersprüchlich hält, kann dies im vorliegenden\nVerfahren schon deshalb nicht zutreffen, weil diese DIN erst durch die am\n01.06.2000 in Kraft getretene 3. Änderungsverordnung in Bezug genommen worden\nist. Auch wenn die DIN nach der zitierten Entscheidung der Kammer bereits zuvor\nberücksichtigt werden musste, war sie bis zum 01.06.2000 nicht Bestandteil der\nAbwV. \n\n45\n\nUngeachtet dessen vermag die Kammer der Ansicht des beklagten Amtes, eine\nan Sinn und Zweck der Regelungen orientierte Auslegung müsse zu dem Ergebnis\nführen, dass eine qualifizierte Stichprobe auch durch einzelne Stichproben, die aus\njeweils mehreren Schöpfvorgängen bestehen, gewonnen werden könne, auch aus\nanderen Gründen nicht zu folgen. Einer solchen Auslegung steht bereits der\neindeutige Wortlaut des § 2 Nr. 3 AbwV entgegen, der einer Auslegung nach\nanderen Kriterien enge Grenzen setzt. Zudem sind allenfalls die Regelungen der DIN\n38402-A 11 selbst unter 4.2 \"Probenahmearten\" in sich widersprüchlich, weil dort der\nBegriff der \"Stichprobe\" nicht einheitlich verwandt wird. Indes lässt sich auch dieser\nWiderspruch schon nach der DIN selbst ausräumen, so dass es nicht darauf\nankommt, dass ansonsten der Regelung der AbwV als der höherrangigen\nRechtsquelle ohnehin der Vorrang einzuräumen wäre. In der DIN wird nämlich die\nqualifizierte Stichprobe als Sonderform der \"Sammelprobe\" dargestellt, die ihrerseits\nals eine aus mehreren Einzelproben vereinigte Probe definiert wird. Nach\nallgemeinen Grundsätzen gehen aber speziellere Regelungen den allgemeinen vor,\nso dass sich auf diesem Weg auch die DIN 38402-A 11 in Übereinstimmung mit der\nAbwV bringen lässt. Schließlich kann die Einbeziehung von DIN-Normen in der\nAnlage zu § 4 AbwV auch dahingehend ausgelegt werden, dass die Bezugnahme\nnur insoweit erfolgt, als die AbwV selbst hierzu keine Regelungen enthält.\n\n46\n\nKann mithin die Probenahme vom 17.12.1998 aus den dargestellten Gründen bei\nder Festsetzung der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1998 nicht\nberücksichtigt werden, kommt es auf die weiteren von der Klägerin gerügten\nUmstände nicht mehr an.\nII.\nDie Klage mit dem Antrag zu Ziffer 2) auf Rückzahlung der bereits gezahlten\nAbwasserabgabe für den Parameter Blei ist ebenfalls zulässig und begründet.\n\n47\n\nRichtige Klageart ist hier die allgemeine Leistungsklage, weil § 218 der\nAbgabenordnung (AO), der die Festsetzung von Erstattungsansprüchen durch\nVerwaltungsakt erfordert, in § 85 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Landeswassergesetz) -LWG-, der für die Heranziehung zur\nAbwasserabgabe Teile der AO für anwendbar erklärt, nicht in Bezug genommen\nworden ist.\nDiese allgemeine Leistungsklage ist auch zutreffend gegen das beklagte Amt\ngerichtet worden. Zwar findet die in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz\n1 AG VwGO NRW eröffnete Möglichkeit, eine Klage unmittelbar gegen die Behörde\nzu richten, auf diese Klageart keine Anwendung. Dies gilt indes nicht, wenn das\nLeistungsbegehren -wie hier- lediglich als Annex zu einer Anfechtungsklage verfolgt\nwird.\n\n48\n\nSo Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur\nVwGO, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2005, § 113 Rdn. 59.\n\n49\n\nDie prozessuale Zulässigkeit der Verbindung des Leistungsbegehrens mit der\nAnfechtungsklage ergibt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO.\n\n50\n\nMaterielle Rechtsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch ist der allgemeine\nöffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, da auch § 37 Abs. 2 AO, der eine\nspezialgesetzliche Ausformung dieses Rechtsinstitutes beinhaltet, in § 85 LWG nicht\nin Bezug genommen worden ist. Nachdem der Festsetzungsbescheid des beklagten\nAmtes vom 02.10.2000 hinsichtlich der Abgabe für den Parameter Blei aufgehoben\nworden ist und damit als Rechtsgrund für die bereits geleistete Zahlung nicht mehr in\nBetracht kommt, liegen die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen\nErstattungsanspruchs vor. Insoweit werden von dem beklagten Amt auch keine\nEinwände erhoben.\n\n51\n\nDer Anspruch auf Verzinsung des Rückzahlungsbetrages ergibt sich aus § 85 Nr.\n1 i LWG i. V. m. §§ 236, 238 AO.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 2\nSatz 2 VwGO.\n\n53\n\nDie Kosten des erledigten Verfahrensteils sind schon deshalb von dem beklagten\nAmt zu tragen, weil dieses die angegriffenen Bescheide reduziert und sich damit in\ndie Position des Unterlegenen begeben hat.\nDie Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren war für\nnotwendig zu erklären, weil es - vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten zum\nZeitpunkt der Bestellung des Bevollmächtigten aus betrachtet - der Klägerin wegen\nder Spezialität der Sachmaterie sowie der tatsächlichen und rechtlichen\nSchwierigkeiten des vorliegenden Verfahrens nicht zumutbar war, das\nWiderspruchsverfahren selbst zu betreiben.\n\n54\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO\ni.V.m. § 709 ZPO. Bei der hier gegebenen Verbindung von Anfechtungs- und\nallgemeiner Leistungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfasst § 167 Abs. 2\nVwGO das gesamte Urteil, da die Vollstreckbarkeit des Leistungstenors zwingend\nvon der (endgültigen) Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes abhängt.\n\n55\n\nVgl. Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 167 Rdn.\n134.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271034","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-07-18/14-k-9999-03","cited_norms":[{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271034","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271034","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-07-18/14-k-9999-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271034","retrieved":"2026-07-09 02:41:11.659351+00:00"}}