{"status":"available","doknr":"OLD271228","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0707.11K2763.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"11 K 2763/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Inhaberin einer Lizenz zum Betreiben von Übertragungswegen \nfür das Angebot von Mobilfunkdienstleistungen der dritten Generation (UMTS/IMT-\n2000) für die Öffentlichkeit. Mit der Zuteilung der Lizenz waren bestimmte Auflagen \nverbunden. So ist die Klägerin z.B. verpflichtet, einen Versorgungsgrad der \nBevölkerung von 25% bis zum 31. Dezember 2003 bzw. von 50% bis zum \n31. Dezember 2005 für das Angebot von UMTS/IMT-2000-Mobilfunkdienstleistungen \nherzustellen. Für die ihr mit Bescheid vom 6. September 2000 zugeteilte UMTS-\nLizenz zahlte die Klägerin einen Gesamtbetrag in Höhe von ca. 8,5 Milliarden Euro. \n\n3\n\nDie Klägerin wehrt sich im vorliegenden Verfahren gegen Festlegungen der \nBeklagten betreffend die Zuteilungsbedingungen für Frequenzen des weitbandigen \nBetriebs-/Bündelfunkes. \n\n4\n\nSeit 1990 wurden Bündelfunklizenzen für analoge Frequenznutzungen erteilt. \nSeit den Jahren 1999 und 2000 führte die Beklagte Anhörungen zur Neukonzeption \ndes Bündelfunks und zur Vergabe von Bündelfunklizenzen durch. Im Jahr 2002 gab \ndie Beklagte einen Entwurf des neuen Frequenznutzungsteilplanes 223 zur \nKommentierung bekannt, der die Umwidmung der ehemaligen sog. C-Netz-\nFrequenzen in solche des Betriebs- und Bündelfunkes vorsah. Die Klägerin trug \ndaraufhin Einwände gegen die Zulassung von IMT-2000/CDMA-2000-Systemtechnik \nfür die Zwecke des Bündelfunks vor, durch die ihrer Ansicht nach der gleiche \nrelevante Markt bedient wird wie durch UMTS/IMT-2000. Im April 2003 veröffentlichte \ndie Beklagte nach Durchführung einer weiteren öffentlichen Anhörung den neuen \nFrequenznutzungsteilplan 223 (Mitteilung Nr. 99/203, Amtsblatt der Regulie-\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post [ABl. RegTP] \nS. 428 f). In den Einträgen 223027 und 223065 dieses Planes werden die \nFrequenzteilbereiche 450-455,74 MHz und 460-465,74 MHz dem Betriebsfunk und \nBündelfunk für schmalbandige und weitbandige Funkanwendungen zur Verfügung \ngestellt; weiter wurde darauf hingewiesen, dass innerhalb des Ausschusses für \nElektronische Kommunikation (ECC) Entscheidungen zu weitbandigen \nAnwendungen erarbeitet würden, so dass die endgültigen Festlegungen bezüglich \nder Frequenzbereiche von den noch ausstehenden ECC-Arbeitsergebnissen \nabhängen würden. Im Dezember 2003 fand eine Anhörung zu den Eckpunkten eines \nZuteilungsverfahrens von Frequenzen für weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk in den \ngepaarten Frequenzbereichen 450-455,74 MHz und 460-464,74 MHz statt (Vfg Nr. \n90/2003, ABl. RegTP 25/2003 S. 1375 ff.) statt. Auch im Rahmen dieser Anhörung \nmachte die Klägerin Bedenken geltend.\n\n5\n\nMit Allgemeinverfügung vom 17. Februar 2004 (Vfg Nr. 6/2004, ABl. RegTP \n7/2004 \nS. 299-350) stellte die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur fest, dass die \ngepaarten Frequenzbereiche 450-455,74 MHz und 460-465,74 MHz für Zuteilungen \nverfügbar seien, wobei die Frequenzbereiche 451,00-455,74 MHz und 461,00-465,74 \nMHz zur ausschließlichen Nutzung für weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk zur \nVerfügung gestellt werden (Nr. 1 der Verfügung). Eine Beschränkung auf den Einsatz \nbestimmter Weitbandsysteme für Betriebs-/Bündelfunk findet nicht statt (Nr. 2 der \nVerfügung). Die Vergabe der Frequenzen für den weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk \nerfolgt in einem zweistufigen Frequenzvergabeverfahren. Im ersten Schritt konnten \nAnträge für die Zuteilung von Frequenzen gestellt werden. Sind für bestimmte \nFrequenzen mehr Anträge gestellt als Frequenzen verfügbar sind, so erfolgt die \nZuteilung in einem weiteren Schritt in der Form eines besonderen Vergabeverfahrens \n(Nr. 3 der Verfügung). Unter Nr. 4 und 5 der Verfügung sind sodann Einzelheiten des \nAntrags- und des Vergabeverfahrens geregelt. Unter III, Eckpunkt 3, wird ausgeführt, \ndass der schmalbandige und der weitbandige Betriebs-/Bündelfunk demselben \nsachlich relevanten Markt zuzuordnen seien; der Betriebs-/Bündelfunk stelle einen \neigenen sachlich relevanten Markt gegenüber GSM und UMTS dar und \nSubstitutionsbeziehungen zu den Märkten des digitalen zellularen Mobilfunks (GSM \nund UMTS) seien wenig oder zu wesentlichen Teilen einseitig ausgeprägt. In der \nBegründung zu Eckpunkt 8 (S. 336) wird ferner dargelegt, wie das \nFrequenznutzungsrecht im Rahmen der Frequenzzuteilungen konkretisiert werden \nwird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Verfügung \nBezug genommen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 13. April 2004 Klage auf Aufhebung dieser Verfügung \nerhoben und am 12. Mai 2004 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes gestellt. Letzteren hat die Kammer mit Beschluss vom 3. September \n2004 - 11 L 1280/04 - abgelehnt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die \nAusführungen in diesem Beschluss Bezug genommen. \n\n7\n\nDie Beklagte hat Ende des Jahres 2004 der Inquam Deutschland GmbH und der \nT-Mobile Deutschland GmbH jeweils für 24 Regionen, die das gesamte Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland abdecken, Frequenzen zugeteilt. Die Fre-\nquenzzuteilung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020 und mit einem \nWiderrufsvorbehalt für den Fall der Aufhebung der Präsidentenkammerentscheidung \nim vorliegenden Verfahren versehen. Die Klägerin hat gegen diese Zuteilungen am \n21. Januar 2005 Widerspruch eingelegt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat ferner am 17. Dezember 2004 bei der Beklagten einen eigenen \nAntrag auf Zuteilung weitbandiger Bündelfunkfrequenzen für 36 Regionen gestellt, \ndie in der Summe das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abdecken. Da noch \nein Frequenzspektrum von 1,25 MHz für den weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk zur \nVerfügung steht, hat die Beklagte mit Mitteilung Nr. 149/2005 (ABl. RegTP 12/2005, \nS. 1017) ein weiteres Antragsverfahren eröffnet. \n\n9\n\nZur Begründung ihrer vorliegenden Klage führt die Klägerin aus: Die \nAnfechtungsklage richte sich gegen sämtliche im Tenor und in den Eckpunkten des \nstreitgegenständlichen Bescheides getroffenen Festlegungen der Beklagten. Der \nBescheid stelle sowohl hinsichtlich des Tenors als auch der in den Eckpunkten \ngetroffenen Festlegungen eine Allgemeinverfügung und keine bloße \nVerfahrenshandlung dar. Die Aufteilung in Tenor und Eckpunkte stelle keine \nTrennung in Entscheidungsgegenstand und Gründe dar, sondern sei eine Folge der \nkomplexen Entscheidungsstruktur; die Eckpunkte beinhalteten wesentliche \nSachentscheidungen. Tragendes Motiv des Klagebegehrens sei der Umstand, dass \nden Bündelfunkbetreibern bereits die Frequenzgrundausstattung von 1,25 MHz die \nMöglichkeit eröffne, gezielt das UMTS-Geschäftskundensegment zu adressieren. Die \nKlagebefugnis der Klägerin ergebe sich zum einen daraus, dass sie nunmehr als \nAntragstellerin im Frequenzzuteilungsverfahren auch Adressatin der Verfügung sei. \nSoweit sich die Klage gegen die Bestimmungen für die Durchführung des \nFrequenzzuteilungsverfahrens richte, ergebe sich die Klagebefugnis zum anderen \naus dem Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit der Frequenzzuteilung und dem \ndaraus folgenden drittschützenden Gebot der Sicherstellung chancengleichen \nWettbewerbs zwischen Märkten, die jedenfalls erhebliche Schnittmengen aufwiesen. \nDie drittschützende Wirkung des § 47 Abs. 1 S. 2 TKG a.F. lasse sich zudem aus \nArt. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates \nvom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische \nKommunikationsnetze und -dienste ableiten. Danach sei die abstrakte Existenz von \nRechtsschutzmöglichkeiten nicht ausreichend, sondern es seien konkret wirksame \nVerfahren und Einspruchsmöglichkeiten jedes Nutzers und Anbieters im Einzelfall \nerforderlich. Reine Prozessurteile seien vor diesem europarechtlichen Hintergrund \nzugunsten der jeweils klagenden Partei grundsätzlich zu vermeiden. Ferner ergebe \nsich die Klagebefugnis der Klägerin aus der ihr erteilten UMTS-Lizenz, die als be-\ngünstigender Verwaltungsakt auf der Grundlage der UMTS-Vergabebedingungen \nsubjektive Rechte gegen nachfolgende diskriminierende Frequenzzuteilungen \nbegründe. Bei der Bewerbung um die UMTS-Lizenz habe die Klägerin aufgrund der \nVergabebedingungen von maximal 5 weiteren Wettbewerbern auf diesem Markt \nausgehen dürfen. Da die Vergabebedingungen Teil der UMTS-Lizenz geworden \nseien, beinhalte die UMTS-Lizenz die bestandskräftige öffentlich-rechtliche Zusage \nder Beklagten, dass sie nicht in Abweichung von den für das UMTS-\nLizenzvergabeverfahren festgelegten Marktbedingungen durch die Hintertür weiteren \nWettbewerbern das Anbieten gleichartiger Telekommunikationsdienste auf der \nGrundlage sehr viel vorteilhafterer Frequenznutzungsbedingungen ermöglichen \nwerde. Schließlich bestehe die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf \nWettbewerbsfreiheit bzw. auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG. Dieses Recht \nwerde bei einem regulierten Marktzugang nach der neueren Rechtsprechung des \nBVerfG auch durch Einzelentscheidungen beeinträchtigt, die das erzielbare Entgelt \ndes drittbetroffenen Wettbewerbers beeinflussten. Auch bei der Nutzung der \nknappen öffentlichen Ressource der Funkfrequenzen handele es sich um einen \nMarkt mit reguliertem Zugang; aufgrund der asymmetrischen \nMarktzutrittsbedingungen ergäben sich massive Folgen für das erzielbare Entgelt der \nKlägerin. Es sei vor diesem Hintergrund zu restriktiv, einen Eingriff in Art. 12 GG erst \nbei einer unerträglichen und unzumutbaren Schädigung anzunehmen. Im Übrigen \nliege aber auch eine derartige schwere und unerträgliche Grund-\nrechtsbeeinträchtigung vor, da der Wettbewerbsvorteil für den Konkurrenten nach \ndem von der Klägerin eingeholten Gutachten weitreichende wirtschaftliche \nAuswirkungen für sie habe. Ferner sei auch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 \nAbs. 1 GG und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb \nbetroffen sowie das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Höhe der \nInvestitionen der Klägerin in die UMTS-Lizenz könne kein Zweifel daran bestehen, \ndass sich der vorliegende Sachverhalt von anderen Genehmigungserteilungen \nfundamental unterscheide und die Rechtsposition auf einer eigenen Leistung der \nKlägerin beruhe. Die Klägerin habe durch die Lizenzgebühren und die Investitionen \nin den UMTS-Netzausbau und damit durch erhebliche wirtschaftliche Eigen-\nleistungen die vermögenswerten Rechtspositionen erworben, die UMTS-Lizenz zur \n\nGewinnerzielung zu nutzen. Schließlich sei auch das Vorliegen eines \nRechtsschutzbedürfnisses nicht zweifelhaft. Die Klägerin könne weder auf \nRechtsmittel gegen die Einzelfrequenzzuteilungen verwiesen werden noch lägen \nfrühere bindende Marktabgrenzungsentscheidungen der Beklagten vor. \nDie Klage sei auch begründet, da die Verfügung rechtswidrig sei und die Klägerin in \nihren Rechten verletze. Die Verfügung ändere in unzulässiger Weise die \nverbindlichen Vorgaben des Frequenznutzungsteilplanes 223 hinsichtlich der \nWidmung der in Frage stehenden Frequenzblöcke; insbesondere würden unter \nMissachtung der Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit unzulässigerweise die durch \nden Frequenznutzungsteilplan 223 vorgegebenen Frequenzzuweisungen für \nschmalbandigen Bündelfunk aufgehoben. Der Bescheid verstoße überdies gegen \nden im Frequenznutzungsteilplan 223 verankerten „ECC-Vorbehalt\". Die \nEntscheidung beruhe ferner auf einer fehlerhaften Abgrenzung der betroffenen \nsachlichen Märkte. Die Beklagte habe es trotz entsprechender Bedenken ihres \neigenen Fachreferates zu Überlappungen zwischen dem UMTS- und dem \nweitbandigen Bündelfunkmarkt unterlassen, eine aktuelle Marktanalyse durchzu-\nführen. Sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, hierauf aufgrund ihrer Erfahrungen \nmit schmalbandigen Bündelfunkdiensten verzichten zu können. Die Entscheidung \nleide daher an einem Prognoseausfall. Frühere Betrachtungen des UMTS- und des \nGSM-Marktes könnten die gebotene aktuelle Marktanalyse nicht ersetzen und ließen \ndie spezifischen Besonderheiten des weitbandigen Bündelfunks unbeachtet. Die \nAnnahmen der Beklagten zu den vermeintlichen Differenzierungskriterien zwischen \ndem UMTS- und dem weitbandigen Bündelfunkmarkt seien unzutreffend. Dies werde \nbestätigt durch die Feststellungen des zuständigen Fachreferats der Beklagten, ein \nim Auftrag der Klägerin erstelltes Sachverständigengutachten sowie durch die \nAnalysen anderer europäischer Regierungen und Institutionen. Die von der \nBeklagten vorgenommene Marktabgrenzung sei daher im Ergebnis fehlerhaft; die \nBeklagte hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei dem \nweitbandigen Bündelfunkmarkt und dem UMTS-Markt um weitgehend identische \nMärkte handele, da von der funktionellen Austauschbarkeit der Produkte und \nDienstleistungen aus Sicht der Nachfrager auszugehen sei. Die Wechselbereitschaft \nsignifikanter Teile des Geschäftskundensegments werde durch das von der Klägerin \neingeholte Gutachten belegt. Aufgrund dieser fehlerhaften Marktabgrenzung seien \ndie erlassenen Lizenz- und Frequenznutzungsbestimmungen diskriminierend. Sie \nführten für Bündelfunkbetreiber ohne sachliche Rechtfertigung zu weitaus \nvorteilhafteren Marktzutrittsbedingungen als sie der Klägerin durch die UMTS-\nLizenzbedingungen auferlegt worden seien. Weitbandigen Bündelfunkbetreibern wür-\nden daher insbesondere im Geschäftskundensegment Angebote zu einem \nPreisniveau ermöglicht, das die Klägerin kostendeckend nicht erreichen könne. Der \nKlägerin drohe ein erheblicher Umsatzverlust im Geschäftskundensegment, der \ndurch das vorgelegte Gutachten belegt werde. Selbst wenn man aber von zwei \neigenständigen Märkten für UMTS- und weitbandige Bündelfunkdienste ausgehe, sei \ndie streitgegenständliche Verfügung rechtswidrig, weil die Beklagte unzureichende \nSchutzvorkehrungen gegen eine Migration der Bündelfunkangebote in den UMTS-\nMarkt hinein angeordnet habe. Die Vorgaben zur Absicherung des Widmungszwecks \nseien viel zu unbestimmt, um eine regulatorische Überwachung und Sicherstellung \nzu ermöglichen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n11\n\ndie Entscheidung der Beklagten vom 17.02.2004 über das Verfahren zur \nVer-gabe von Frequenzen für weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk in den \ngepaarten Frequenzbereichen 450,00-455,74 MHz und 460,00-465,74 MHz \n(Az.: BK 1a-04-001; veröffentlicht im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post 2004, 299 ff.) aufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZum Sachverhalt trägt sie vor: Die Klägerin wende sich gegen die Zulassung von \nCDMA für weitbandige Bündelfunkdienste. Zwar sei es nicht falsch, dass sich mit \nCDMA grundsätzlich UMTS-ähnliche Dienste anbieten ließen. Mit CDMA 450 - der \nCDMA-Variante für den Frequenzbereich um 450 MHz - und einer Frequenzausstat-\ntung von 1,25 MHz seien UMTS-ähnliche Dienste für den Massenmarkt jedoch nicht \nzu erbringen. Bei dem von der Klägerin zitierten Vermerk des Fachreferats handele \nes sich lediglich um den Entwurf einer Leitungsvorlage; die hier zum Ausdruck \nkommenden Bedenken zeigten gerade den Abwägungsprozess und seien in die \nstreitgegenständliche Entscheidung eingeflossen. Der Klageantrag sei im Übrigen zu \nweit gefasst, da die Klägerin allenfalls geltend machen könne, durch die Zulassung \nvon CDMA 450 im Rahmen der Kanalbandbreite von 1,25 MHz in ihren Rechten \nverletzt zu sein. Die Klage sei ferner unzulässig, da die Klägerin nicht in eigenen \nRechten verletzt sei. Eine Klagebefugnis lasse sich nicht aus dem Umstand ableiten, \ndass die Klägerin nunmehr selbst einen Antrag gestellt habe, da das Klagebegehren \nin eine völlig andere Richtung ziele. Die Klägerin versuche nicht, Änderungen am \nVergabeverfahren zu erreichen, sondern sie wolle die Vergabe von Frequenzen für \nden Betrieb eines Bündelfunknetzes auf CDMA 450- Basis gänzlich verhindern. Eine \nDiskriminierung der am Vergabeverfahren Beteiligten sei nicht ersichtlich. Die \neuroparechtlichen Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 2002/21/EG seien durch die \nVwGO erfüllt. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus einer Verletzung der \nUMTS-Lizenz. Die UMTS-Lizenz enthalte keine öffentlich-rechtliche Zusage der \nBeklagten, jedwede den Lizenznehmern nicht genehme Frequenzzuteilung zu \nunterlassen. Der Bestandsschutz der Lizenz habe nicht zur Folge, dass der \nLizenznehmer bzw. Frequenzzuteilungsinhaber darauf vertrauen dürfe, dass die \nBeklagte keine anderen Lizenzen bzw. Frequenzen in anderen Frequenzbereichen \nmehr zuteile. Die Frequenzordnung biete keinen Schutz dagegen, dass im Rahmen \nder jeweiligen Nutzungsbedingungen Dienstleistungen angeboten würden, die sich \nan einen Kundenkreis wendeten, der, gäbe es solche Angebote nicht, \nmöglicherweise auf UMTS-Dienstleistungen zurückgriffe. Die Beschränkung der \nAnzahl der vergebenen Frequenzen habe nicht der staatlichen Anordnung eines \nOligopols gedient, sondern sei eine Folge der begrenzten Ressourcen gewesen. Die \nKlägerin habe mit der Zulassung anderer Marktteilnehmer auch rechnen müssen; so \nwie der UMTS-Markt den GSM-Markt „kannibalisiere\", sei auch in Zukunft damit zu \nrechnen, dass neuartige, hochbitratige Mobilfunkdienste entwickelt würden. Ein \nEingriff in die Wettbewerbsfreiheit sei ebenfalls ausgeschlossen. Die von der \nKlägerin zitierte Entscheidung des BVerfG zur Berufsfreiheit sei auf den vorliegenden \nFall nicht übertragbar. Im Bereich der Frequenzverwaltung sei nicht vorgesehen, \ndass Märkte gesetzlich reguliert bzw. bestimmte Lizenznehmer staatlich begünstigt \nwürden. Die Gefahr unerträglicher wirtschaftlicher Schädigungen werde durch das \nvorgelegte Gutachten nicht belegt, da dieses von falschen Prämissen ausgehe, die \nErgebnisse durch die Formulierung der Fragen verfälscht und Schlüsse teilweise auf \nfalsche Daten gestützt würden. Auch eine Verletzung des Eigentumsrechts oder des \nRechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb könne die Klägerin nicht \ngeltend machen, da die UMTS-Lizenz ihr keine entsprechende Rechtsposition \nverleihe. Die Klägerin sorge sich vielmehr lediglich um ihre grundgesetzlich nicht \ngeschützten Gewinnchancen.\nDie Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Entgegen der Darstellung der Klägerin \nliege keine Änderung oder Beschränkung des Frequenznutzungsteilplans 223 vor; \nbestehe ein Bedarf an schmalbandigen Betriebs- oder Bündelfunkfrequenzen, so sei \nes möglich, Zuteilungen aus den Frequenzbereichen 450 - 455,74 und 460-465,74 \nMHz vorzunehmen. Einer Überarbeitung aufgrund der Ergebnisse der ECC bedürfe \nes nicht, da die Festlegung im Frequenznutzungsteilplan mit der Entscheidung der \nECC in Einklang stehe; dies habe sich auch schon im Zeitpunkt des Erlasses des \nPlanes abgezeichnet. Ferner stelle der Betriebs-/Bündelfunk einen eigenen sachlich \nrelevanten, vom Markt für UMTS- und GSM-Dienste unterscheidbaren Markt dar. Die \nBeklagte verfüge als Behörde, die Frequenzen zuteile, über einen vollständigen \nÜberblick über die Marktverhältnisse; sie steuere und begleite sämtliche Funkdienste \nbis hin zur weltweiten Harmonisierung. Aufgrund der Kenntnisse und Erfahrungen \nder Beklagten seien zusätzliche Maßnahmen zur Erforschung der bestehenden \nMärkte nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus beruhe die Marktabgrenzung \naufgrund der durchgeführten Anhörungen aber auch auf den Erfahrungen und \nErwartungen der Marktteilnehmer selbst. Nach dem Bedarfsmarktkonzept, das zur \nMarktabgrenzung diene, handele es sich bei den Märkten für Bündelfunk- und für \nUMTS-Dienste um getrennte Märkte. Hierfür spreche vor allem die Existenz \nverschiedener Abnehmergruppen. Die derzeitige Marktabgrenzung werde weder vom \nBundeskartellamt noch von Europäischen Institutionen oder anderen EU-\nMitgliedstaaten in Frage gestellt. Einem zukünftigen Zusammenwachsen beider \nMärkte trage die angegriffene Entscheidung ausdrücklich Rechnung; bei Vorliegen \nderartiger Erkenntnisse sei eine erneute Entscheidung über die \nVergabebedingungen für verfügbares Spektrum im Bereich 450 MHz zu treffen. Die \nAbgrenzung werde durch die Frequenznutzungsbedingungen schließlich auch \nhinreichend sichergestellt. Insbesondere werde Frequenznutzern nur die für den \nNetzaufbau erforderliche Grundausstattung zugeteilt, mit der UMTS-ähnliche Dienste \nfür den Massenmarkt nicht zu erbringen seien.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten - auch im Verfahren 11 L 1280/04 - und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n18\n\nDie Klägerin ist nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da sie durch die angegriffene Verfügung nicht \nin eigenen Rechten verletzt wird.\n\n19\n\nI. \nEine Klagebefugnis lässt sich zunächst nicht aus den Normen des Telekommunikati-\nonsgesetzes über die Frequenzvergabe (§ 47 TKG a.F.) und über die Durchführung \ndes Vergabeverfahrens (§ 47 Abs. 5 S. 2 2. Halbsatz i.V.m. § 11 TKG a.F.) \nableiten.\n\n20\n\nOb eine Norm nach ihrem Entscheidungsprogramm auch den Interessen \nEinzelner zu dienen bestimmt ist, hängt davon ab, ob sich aus individualisierten \nTatbestandsmerkmalen ein einschlägiger Personenkreis entnehmen lässt, der sich \nvon der Allgemeinheit unterscheidet. Aus dem im Wege der Auslegung zu \nermittelnden Schutzzweck der Bestimmung muss sich ergeben, dass sie unmittelbar \n(auch) den rechtlichen Interessen dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist \nund nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt.\n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8/01 -, BVerwGE 117, 93 \nff.\n\n22\n\nDie Klägerin kann sich vor diesem Hintergrund zunächst nicht auf eine \ndrittschützende Wirkung des § 47 Abs. 1 S. 2 TKG a.F. berufen. Nach dieser \nVorschrift erfolgt die Frequenzzuteilung nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans \ndiskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. \nZwar enthält die Vorschrift auch eine subjektiv-rechtliche Komponente, indem sie \nsicherstellt, dass ein Antrag auf Frequenzzuteilung nicht mit sachfremden oder gar \nwillkürlichen Erwägungen beschieden werden darf. Der Einzelne kann aus dieser \nVorschrift daher einen Anspruch auf diskriminierungsfreie Entscheidung über seinen \nAntrag ableiten.\n\n23\n\nEhmer, in: Büchner/Ehmer/Geppert u.a., Beck´scher TKG-Kommentar, \n2. Auflage 2000, § 47 Rn. 7.\n\n24\n\nDie Klägerin gehört aber nicht zu dem von der Norm geschützten Personenkreis, \ndenn sie beruft sich nicht darauf, dass ihr Antrag auf Frequenzzuteilung vom \n17. Dezember 2004 diskriminierend - also unter Anlegung anderer Kriterien als die \nAnträge anderer Mitbewerber - beschieden worden ist; für eine derartige \nDiskriminierung einzelner Antragsteller bei der Zuteilung der fraglichen Frequenzen \nbestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Das Vorbringen der Klägerin, die Nutzung \nihrer bereits zugeteilten UMTS-Lizenz würde durch die nunmehr stattfindende \nFrequenzvergabe in wirtschaftlicher Hinsicht beeinträchtigt, steht dagegen nicht in \nZusammenhang mit ihrem Antrag auf Frequenzzuteilung vom 17. Dezember 2004 und \nfällt daher nicht in den Bereich des durch § 47 Abs. 1 S. 2 TKG a.F. eröffneten \nDrittschutzes.\n\n25\n\nEtwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus \nden Zielen der Regulierung, insbesondere nicht aus dem Ziel der Sicherstellung \neines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der \nTelekommunikation, § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG a.F. Es ist zunächst schon nicht davon \nauszugehen, dass dieses Prinzip generell in allen Bereichen der Frequenzverwaltung \nAnwendung finden kann. Denn das TKG a.F. unterscheidet von seiner Struktur her \nzwischen dem Bereich der Regulierung der Telekommunikation und der \nFrequenzordnung; diese Differenzierung ergibt sich deutlich aus § 2 Abs. 1 TKG a.F.; \nsie zeigt sich des Weiteren aber auch in der eigenständigen Regelung der \nFrequenzverwaltung im Siebenten Teil des TKG (§§ 44 bis 49 TKG a.F.). Die \nInteressenlage im Bereich der Regulierung der Telekommunikation und in \ndemjenigen der Frequenzverwaltung kann auch nicht ohne Weiteres gleichgesetzt \nwerden, da die Frequenzverwaltung nicht immer - wie der Kammer aus anderen Ver-\nfahren bekannt ist - mit der Erbringung von Leistungen auf „Märkten\" der \nTelekommunikation in Zusammenhang steht, so z.B. im Bereich des Amateurfunks \noder der militärischen Nutzer. Vor allem ist daher im Bereich der Frequenzverwaltung \ndas Regulierungsziel der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung \nvon Frequenzen zu berücksichtigen, § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG a.F. Die Anwendung des § \n2 \nAbs. 2 Nr. 2 TKG a.F., also die Sicherstellung eines chancengleichen und \nfunktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation, kommt \ndagegen überhaupt nur in solchen Situationen in Betracht, in denen der Begriff des \nMarktes auch im Rahmen der Frequenzverwaltung eine Rolle spielt. \n\n26\n\nIm Wortlaut der Vorschriften über die Frequenzordnung (§§ 44 bis 49 TKG a.F.) \nfindet sich der Begriff des „Marktes\" jedoch nicht. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, \nwenn gemäß § 47 Abs. 5 S. 2 TKG a.F. für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge \ngestellt sind und angeordnet wird, dass der Zuteilung der Frequenzen ein \nVergabeverfahren auf Grund der von der Regulierungsbehörde festzulegenden \nBedingungen voranzugehen hat, auf das § 11 TKG a.F. entsprechend Anwendung \nfindet; im Rahmen des § 11 TKG wiederum finden sich Vorschriften über \nFestlegungen zum sachlich und räumlich relevanten Markt. Es ist daher davon \nauszugehen, dass der wirtschaftliche Wert des Frequenzspektrums daher nur im \nRahmen von Versteigerungsverfahren (§ 47 Abs. 5 \ni.V.m. 11 Abs. 4 TKG a.F.) als maßgebender Faktor bei der Frequenzverwaltung be-\nrücksichtigt wird.\n\n27\n\nHalm, in: Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, Vor § 44 Rn. \n1.\n\n28\n\nDem liegt offenbar die gesetzgeberische Vorstellung zugrunde, dass nur im Fall einer \nFrequenzknappheit ein Bedürfnis besteht, wirtschaftliche Überlegungen und Belange \ndes Marktes in die Zuteilungsentscheidung einzubeziehen; werden weniger Anträge \ngestellt als Frequenzen verfügbar sind, so ist umgekehrt davon auszugehen, dass \ndie fraglichen Frequenzen kein wirtschaftlich besonders relevantes Gut darstellen. \nDiese gesetzliche Systematik, nur bei konkret vorliegender Frequenzknappheit - \nwenn aus Kapazitätsgründen nicht allen Anträgen auf Zuteilung stattgegeben werden \nkann - das Instrumentarium des § 11 TKG a.F. anzuwenden, bestätigt zudem die \noben dargestellte Auslegung, nach der § 47 Abs. 1 S. 2 TKG a.F. nur die Teilnehmer \nam konkreten Zuteilungsverfahren schützen will. Hätte der Gesetzgeber unter dem \nGesichtspunkt des chancengleichen Wettbewerbs auf den \nTelekommunikationsmärkten dagegen jedem Frequenzinhaber ein (potentielles) \nAbwehrrecht gegen neue Frequenzzuteilungen zubilligen wollen - wie es der Ansicht \nder Klägerin entspricht - , so hätte es nahegelegen, drittschützende \nMarktabgrenzungsentscheidungen für jeden Fall wirtschaftlich relevanter \nFrequenzneuzuteilungen vorzusehen. \n\n29\n\nAuch aus § 47 Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 11 TKG a.F. lässt sich daher für den Fall \neines lediglich wirtschaftlich in seiner Frequenznutzung betroffenen Konkurrenten \nkein Drittschutz ableiten. Im Übrigen ist es im Fall des vorliegend streitbefangenen \nFrequenzbereichs (bisher) zu keinem Vergabeverfahren gekommen, da es in der \nersten Zuteilungsrunde weniger Anträge als verfügbare Frequenzen gab (vgl. \nSchriftsatz der Beklagten vom \n6. Oktober 2004).\n\n30\n\nDer Grundsatz der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung, der somit \nder Frequenzverwaltung vor allem zugrunde liegt, vgl. §§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 44 Abs. 1 \nTKG a.F., entfaltet ebenfalls keine drittschützende Wirkung, aus der die Klägerin eine \nKlagebefugnis ableiten könnte. Es ist bereits fraglich, inwiefern von dieser \nZielvorstellung subjektive Rechte einzelner umfasst sind oder ob es sich dabei nicht \num rein objektiv-rechtliche Grundsätze handelt. Der Begriff der Effizienz bezieht sich \nauf die Erhöhung des Nutzungsgrades des Frequenzspektrums, z.B. durch die \nErschließung neuer Frequenzbereiche für eine technische Nutzung,\n\n31\n\nKorehnke/Grotelüschen, in: Büchner/Ehmer/Geppert u.a., Beck´scher \nTKG-Kommentar, Vor § 44 Rn. 1; Rn. 26. \n\n32\n\nEs handelt sich daher um einen vorrangig im Interesse der Allgemeinheit \nliegenden Grundsatz; nicht geschützt ist durch diesen Grundsatz jedenfalls das hier \ngeltend gemachte Interesse der Klägerin an einer effizienten wirtschaftlichen \nAusnutzung der zugeteilten Frequenzen. Soweit ferner die störungsfreie \nFrequenznutzung als Regulierungsziel genannt wird, ist damit die technische \nStörungsfreiheit gemeint; auch insofern ist die ungestörte wirtschaftlich Nutzung von \nFrequenzen nicht erfasst.\n\n33\n\nSoweit die Klägerin auch einen Verstoß des der Frequenzzuteilung \nzugrundeliegenden Frequenznutzungsteilplans 223 gegen den sog. EEC-Vorbehalt \nrügt und des Weiteren geltend macht, dass durch die angefochtene Verfügung gegen \nden Frequenznutzungsteilplan 223 verstoßen würde, ist sie ebenfalls nicht \nklagebefugt. Es kann offen bleiben, ob die Verstöße tatsächlich vorliegen. Denn es \nbestehen zunächst keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Aufnahme des sog. \nECC-Vorbehalt in den Frequenznutzungsteilplan 223 die Interessen der Klägerin als \nInhaberin einer UMTS-Lizenz und einer entsprechenden Frequenzausstattung \ngeschützt werden sollten. Ferner kann sich auf die von der Klägerin behauptete \nNichtberücksichtigung schmalbandiger Bündelfunkanwendungen allenfalls berufen, \nwer die fraglichen Frequenzen für schmalbandi-\n\ngen Bündelfunk nutzen will; dagegen ist nicht ansatzweise ersichtlich, warum sich die \nKlägerin auf eine derartige Beeinträchtigung des schmalbandigen Bündelfunks \nberufen könnte, obwohl sie offenbar nicht beabsichtigt, solche Anwendungen in dem \nhier fraglichen Frequenzbereich zu betreiben. \n\n34\n\nII.\nEine Klagebefugnis lässt sich ferner nicht aus der der Klägerin erteilten UMTS-Lizenz \nableiten. Das Gericht hat hierzu im Beschluss vom 3. September 2004 im Verfahren \n11 L 1280/04 ausgeführt:\n\n35\n\n„Es ist nicht ersichtlich, dass die UMTS-Lizenz durch die Festlegung des \nsachlich und räumlich relevanten Marktes oder durch die \nFrequenznutzungsbestimmungen für den weitbandigen Bündel-/Betriebsfunk \nverletzt wird. Denn aus der der Antragstellerin erteilten „Lizenz zum Betreiben \nvon Übertragungswegen für das Angebot von Mobilfunkdienstleistungen der \ndritten Generation (UMTS/IMT-2000) für die Öffentlichkeit im Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland (UMTS/IMT-2000-Lizenz)\" lässt sich kein derart \nweitreichender Schutz ableiten.\n\n36\n\nEine Lizenz ist gemäß § 3 Nr. 7 TKG a.F. eine Erlaubnis zum Angebot \nbestimmter Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit. Durch \ndie Lizenzpflicht des § 6 Abs. 1 TKG a.F. wird ein sogenanntes \nPräventivverbot mit Erlaubnisvorbehalt normiert; die Lizenz selbst enthält die \nrechtsverbindliche Feststellung des Vorliegens der Ge-\nnehmigungsvoraussetzungen.\n\n37\n\nMayen, in: Scheurle/Mayen, a.a.O., § 6 Rn. 5,6.\n\n38\n\nRegelungsgegenstand einer Lizenz ist somit lediglich die Genehmigung \nzum Angebot einer Telekommunikationsdienstleistung; sie umfasst nicht den \nSchutz vor dem Angebot gleicher oder vergleichbarer \nTelekommunikationsdienstleistungen durch Dritte. \n\n39\n\nDie Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass für die ihr erteilte \nUMTS-Lizenz etwas anderes gilt. Weder dem Wortlaut der Lizenzurkunde \nnoch der zum Bestandteil der Lizenz gewordenen „Entscheidung der \nPräsidentenkammer vom 18.02.2000 über die Festlegungen und Regeln im \nEinzelnen zur Vergabe von \nLizenzen für Universal Mobile Telecommunications System \n(UMTS)/International Mobile Telecommunications 2000 (IMT-2000) \nMobilkommunikation der dritten Generation; - Az.: BK-1b-98/005-1\" (im \nFolgenden: Vergaberegeln) lässt sich ein Schutz der Antragstellerin vor \nWettbewerbern entnehmen. \n\n40\n\nInsbesondere ergibt sich ein derartiger Schutz nicht aus der Festlegung \nunter Nr. 4.1 der Vergaberegeln, wonach die Anzahl der UMTS-Lizenzen, die \nim ersten Abschnitt zur Versteigerung anstanden, abhängig von der Nachfrage \nnach Frequenzblöcken und dem tatsächlichen Bietverhalten zwischen vier und \nsechs betrug. Zweck dieser zahlenmäßigen Begrenzung der Lizenzen war es \nnämlich nicht, die Lizenzinhaber vor weiteren Wettbewerbern bzw. vor der \nVergabe weiterer Frequenzen zu schützen; eine derartige Beschränkung zum \nSchutz vor weiterem Wettbewerb würde angesichts des im TKG \nvorgesehenen Anspruches auf diskriminierungsfreie Entscheidung über einen \nFrequenzzuteilungsantrag vielmehr auf Bedenken stoßen; hätte eine \nausreichende Zahl von Frequenzen zur Verfügung gestanden, wäre die \nDurchführung eines Vergabeverfahrens nach § 11 TKG a.F. nicht erforderlich \ngewesen, da dieses eine Beschränkung der Anzahl der Lizenzen nach \nMaßgabe des § 10 TKG a.F. voraussetzt. Durch die begrenzte Anzahl von \nLizenzen wurde daher lediglich der begrenzten Verfügbarkeit der Frequenzen \nund damit ihrer Eigenschaft als knapper Ressource Rechnung getragen.\"\n\n41\n\nAn diesen Ausführungen hält das Gericht fest, zumal ihnen die Klägerin auch im \nKlageverfahren nichts Substantielles (zu dem von der Klägerin vorgelegten \n„Gutachten zur Abschätzung des potenziellen wirtschaftlichen Schadens für die \nW. GmbH durch die Vergabe der Frequenzbereiche für weitbandigen Betriebs-\n/Bündelfunk (...)\" vgl. Seite 16f dieses Urteils) entgegengesetzt hat.\n\n42\n\nIII.\nEine Klagebefugnis ergibt sich schließlich auch nicht aus grundrechtlichen \nErwägungen.\n\n43\n\nEine Verletzung des Rechts auf Eigentum oder des Rechts am eingerichteten \nund ausgeübten Gewerbebetrieb, Art. 14 GG, scheidet bereits deswegen aus, weil \ndie der Klägerin erteilte UMTS-Lizenz - ungeachtet der Zweifel, ob diese überhaupt \neine dem Eigentumsrecht vergleichbare Position einräumt - nach dem oben \nDargelegten durch die angegriffene Entscheidung nicht verletzt wird.\n\n44\n\nAuch eine Verletzung der Berufsfreiheit oder der Wettbewerbsfreiheit, Art. 12 \nGG, kommt nicht in Betracht, da die angegriffene Entscheidung keine berufsregelnde \nTendenz aufweist, sondern allenfalls mittelbar die Erwerbsaussichten der Klägerin \nmindert. Während das Grundrecht der Berufsfreiheit dem Einzelnen die Freiheit der \nBerufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen \nLebensführung gewährleistet und damit das Grundrecht auf freie Entfaltung der \nPersönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung \nkonkretisiert, \n\n45\n\nBVerfG, Urteil vom 17. August 2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273 \nff.,\n\n46\n\nschützt die Wettbewerbsfreiheit, die ebenfalls in Art. 12 GG verortet wird, das \nVerhalten des Unternehmers im wirtschaftlichen Wettbewerb. \n\n47\n\nBVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 BvL 28/95 -, BVerfGE 106, 275 \nff.; BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34/84 -, BVerwGE 71, 183 ff.\n\n48\n\nArt. 12 GG schützt allerdings nicht vor Konkurrenz und gewährt keinen \nRechtsanspruch auf Sicherung einer wirtschaftlich ungefährdeten Tätigkeit; die \nWettbewerbsposition und die Erträge unterliegen grundsätzlich dem Risiko laufender \nVeränderung je nach den Marktverhältnissen.\n\n49\n\nBVerfG, Urteil vom 17. August 2004 - a.a.O. -; Urteil vom 17. Dezember \n2002, a.a.O.\n\n50\n\nLediglich ausnahmsweise besteht ein Schutz der Erwerbsmöglichkeiten bzw. ein \nSchutz vor Konkurrenz. So kann eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die \nerhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, das Grundrecht der Berufsfreiheit \nbeeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der \nVerteilung staatlicher Mittel steht,\n\n51\n\nBVerfG, Urteil vom 17. August 2004 - a.a.O. \n\n52\n\nDer Erwerb ist ferner geschützt, wenn Regelungen auf die Existenzerhaltung von \nnicht unerheblichem Einfluss sind,\n\n53\n\nBVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - BvR 1904/95 -, BVerfGE \n101, 331, \n\n54\n\ninsbesondere also, wenn die einseitige staatliche Subventionierung eines \nKonkurrenten die Wettbewerbslage verzerrt und die wirtschaftliche Stellung des nicht \nbegünstigten Unternehmers in unerträglichem Maße und unzumutbar schädigt.\n\n55\n\nBVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34/84 -, BVerwGE 71, \n183 ff., m.w.N.; Beschluss vom 28. November 1996 - 8 B 216/96 -, \nJURIS Dok.-Nr. WBRE410002744.\n\n56\n\nKeine der Voraussetzungen ist hier erfüllt.\n\n57\n\nDie Klägerin kann sich zunächst nicht darauf berufen, es liege ein Einzelakt vor, \nder im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel \nstehe und erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge habe. Der der zitierten \nRechtsprechung des BVerfG zugrunde liegende Fall betrifft besondere \nKonstellationen aus dem System des Vertragsarztrechts, das von \nZulassungsbeschränkungen und einer Deckelung der Gesamtvergütung geprägt ist; \nvor diesem Hintergrund wird nach der Rechtsprechung des BVerfG dem Aspekt einer \nquantitativ begrenzten Konkurrenz für die Berufsausübung des einzelnen \nVertragsarztes zu Recht wegen der budgetierten Gesamtvergütung wachsende \nBedeutung zugemessen. Mit dieser Konstellation ist die Situation der Klägerin jedoch \nnicht vergleichbar. Zwar liegt die Frequenzverwaltung in staatlicher Hand, die \nFrequenznutzer sind bei der Erzielung ihrer Einkünfte - anders als die Vertragsärzte \nim gegenwärtigen Gesundheitssystem - jedoch nicht von der „Verteilung staatlicher \nMittel\" abhängig. Weder werden die Dienstleistungen der Klägerin vom Staat oder \nvon staatlichen Einrichtungen vergütet noch gibt es für die von ihr erbrachten \nDienstleistungen eine gedeckelte Gesamtvergütung oder Budgetierung. \n\n58\n\nSchließlich greift die Beklagte durch die Vergabe der im streitgegenständlichen \nBescheid genannten Frequenzen auch nicht in unerträglichem und unzumutbarem \nMaße in den Geschäftsbereich der Klägerin ein. Da günstige Erwerbsaussichten \ngrundsätzlich von Art. 12 GG nicht geschützt werden, liegt ein Eingriff von \nausreichender Intensität erst dann vor, wenn die Erwerbseinbußen unerträglich und \nunzumutbar sind; dies ist der Fall, wenn die Zulassung der Konkurrenz die \nFortführung des Berufes oder des Wirtschaftsunternehmens gefährdet oder \nzumindest substantiell beeinträchtigt. Eine zu befürchtende Schädigung dieses \nAusmaßes hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. \n\n59\n\nDem von der Klägerin vorgelegten „Gutachten zur Abschätzung des potenziellen \nwirtschaftlichen Schadens für die W. GmbH durch die Vergabe der \nFrequenzbereiche für weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk (...)\" (im folgenden: \n„Gutachten\") kommt hierzu kein Aussagewert zu. Es bestehen zunächst bereits eine \nVielzahl methodischer Bedenken gegen die Vorgehensweise der Ersteller dieser \nUntersuchung. So beruht die Feststellung der Wechselbereitschaft der Kunden auf \nTelefonumfragen, deren Ergebnis nicht im Einzelnen dokumentiert ist; es sind weder \ndie einzelnen ausgefüllten Fragebögen noch eine Zusammenfassung der Ergebnisse \nbeigefügt. Das Gutachten ist insofern - unabhängig von der Frage, wie realitätsnah \ndie Fragen die Konkurrenz durch den Betriebs-/Bündelfunk wiedergeben - bereits \nhinsichtlich der empirisch ermittelten Tatsachenbasis nicht nachvollziehbar. Des \nWeiteren sind Annahmen, die als Grundlage von Berechnungen dienen, nicht \ndokumentiert; es ist z.B. nicht ersichtlich, weshalb gerade ein „Kalibrierungsfaktor\" \nvon 40% gewählt wurde (S. 32); Annahmen zu Eingangsgrößen beruhen auch auf \nEinschätzungen von Mitarbeitern der Klägerin (S. 14), was die Unabhängigkeit der \nErsteller des „Gutachtens\" in Frage stellt. \n\n60\n\nÜber dieses methodisch nicht unproblematische Vorgehen hinaus lässt sich dem \nGutachten aber auch an keiner Stelle entnehmen, dass die Klägerin substantiell in \nihrem Geschäftsbetrieb gefährdet wäre. Das Gutachten beschränkt sich vielmehr \nausdrücklich \n\nauf das Geschäftskundensegment; selbst für diesen Bereich lässt sich dem \nGutachten jedoch nicht ausdrücklich entnehmen, dass die prognostizierten Umsatz-\nrückgänge zu einem Erliegen dieses Geschäftssegments führen werden. \n\n61\n\nDerartige Aussagen wären im Übrigen auch wenig plausibel, da sich aus einer \nPressemitteilung der Klägerin vom 30. Mai 2006 ergibt, dass die Klägerin im \nabgelaufenen Geschäftsjahr April 2005 bis März 2006 hinsichtlich Kundenzahl, \nUmsatz und Gewinn weiter gewachsen ist, wobei als maßgeblich für das weitere \nWachstum die neuen Multimediadienste eingeschätzt wurden, die dank UMTS im \nletzten Jahr viele Kunden überzeugt hätten. Weiter heißt es, dass die Zahl der \nUMTS-Kunden deutlich zugelegt habe und W. mit inzwischen über 2 Millionen \nUMTS-Kunden (statt 360.000 im Vorjahr) seine Marktführerschaft deutlich belegt \nhabe. Diese Aussagen zu den Umsätzen des abgelaufenen Geschäftsjahres können \nentgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin \nauch nicht dadurch relativiert werden, dass das vorliegende Verfahren sowie das \nvorangegangene Eilverfahren zu einem schwierigeren Start für die Konkurrenten \ngeführt hätten. Denn diese Umstände waren den „Gutachtern\" bei der Erstellung der \nUntersuchung sehr wohl bekannt (der schwierige Start dürfte im Übrigen auch bereits \ndadurch bedingt sein, dass nach den Darlegungen der Gutachter zu dem fiktiven \nfinanziellen Geschäftsplan des CDMA 450-Frequenzinhabers über drei Jahre hinweg \nVerluste in dreistelliger Millionenhöhe zu erwarten sein sollen, vgl. S. 43). Gerade an \ndieser Divergenz zwischen prognostizierter und eingetretener Entwicklung für das \nJahr 2006 zeigt sich daher beispielhaft, dass telefonisch durchgeführte Umfragen \nund Modellrechnungen der vorliegenden Art kaum geeignet sein dürften, den für \ngerichtsverwertbare Umsatzprognosen erforderlichen komplexen Sachverhalt \nrealistisch zu ermitteln. \n\n62\n\nIV.\nAuch unter europarechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich keine Klagebefugnis der \nKlägerin. Die Klägerin beruft sich insofern auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG \ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen \ngemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste \n(Abl. EG Nr. L 108 S. 33), wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass es auf \nnationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter \nelektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Entscheidung \neiner nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten \nParteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung \neinlegen kann. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass den Umständen des \nFalles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten \ngegeben sind. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lassen sich keine Folgerungen für \nden vorliegenden Fall ableiten. Denn die Klägerin hat nach nationalem Recht die \nMöglichkeit, einen Rechtsbehelf - nämlich eine Anfechtungsklage vor dem Verwal-\ntungsgericht - einzulegen; durch das von der VwGO vorgesehene Verfahren wird \nauch sichergestellt, dass daraufhin eine gerichtliche Prüfung als wirksame \nEinspruchsmöglichkeit erfolgt, in deren Rahmen aufgrund des Amt-\nsermittlungsgrundsatzes den Umständen des Falles angemessen Rechnung \ngetragen wird. Dagegen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass durch die \neuropäische Norm die differenzierten nationalen Vorschriften über die Zulässigkeit \nvon Klagen (also z.B. auch über Klagefristen) in telekommunikationsrechtlichen \nVerfahren außer Kraft gesetzt werden sollen, sobald eine Betroffenheit durch eine \nEntscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde behauptet wird. \n\n63\n\nV.\nUnabhängig von den Ausführungen zur Zulässigkeit ist die Klage aber jedenfalls \nauch unbegründet. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur \ndann begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die \nKlägerin in ihren Rechten verletzt. Eine rein objektiv bestehende Rechtswidrigkeit \neiner Maßnahme reicht daher nicht aus, um einer Anfechtungsklage zum Erfolg zu \nverhelfen, wenn nicht gleichzeitig eine Verletzung in subjektiven Rechten des \nKlägers vorliegt. Selbst wenn man daher im Rahmen der Klagebefugnis - z.B. um \nden dargestellten europarechtlichen Bedenken der Klägerin Rechnung zu tragen - \ndie Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung annehmen wollte, so ist nach den \nobenstehenden Ausführungen aber jedenfalls keine tatsächliche Verletzung der \nKlägerin in eigenen Rechten festzustellen und die Klage daher als unbegründet \nabzuweisen.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n65\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen, § 135 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 3 TKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-07-07/11-k-2763-04","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-07-07/11-k-2763-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271228","retrieved":"2026-07-09 02:41:27.498282+00:00"}}