{"status":"available","doknr":"OLD271260","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0706.1K1030.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"1 K 1030/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, in Nordrhein-\nWestfalen Sportwetten zu festen Gewinnquoten an im EU-Ausland - mit Ausnahme \nder Isle of Man - konzessionierte Sportwettenveranstalter zu vermitteln.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragene \nGmbH, deren Niederlassung sich in 00000 L. , H.------wall 0 befindet. \n\n3\n\nAm 27. Oktober 2004 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer \nErlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten gemäß § 1 Satz 1 \ni.V.m. § 2 Sportwettengesetz NRW. Zur Begründung machte sie geltend, sie beab-\nsichtige einen Zugang zu den besten Anbietern von Sportwetten zu ermöglichen. \nSoweit § 1 Abs. 1 Satz 2 Sportwettengesetz NRW dem entgegenstehe, verstoße \ndies gegen EU-Recht, weshalb die Bestimmung nicht anwendbar sei. Hierzu verwies \nsie auf eine dem Antrag beigefügte gutachtliche Abhandlung mit zahlreichen Recht-\nsprechungshinweisen.\n\n4\n\nNachdem die Landesregierung in ihrer Kabinettsitzung vom 11. Januar 2005 be-\nschlossen hatte, dem Antrag nicht zu entsprechen, lehnte der Beklagte den Antrag \nder Klägerin mit Bescheid vom 19. Januar 2005 ab. \nZur Begründung wurde ausgeführt: Die von der Klägerin geplante Veranstal-\ntung/Vermittlung von Sportwetten sei genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmi-\ngungsfähig. Nach § 284 StGB stehe die öffentliche Veranstaltung von Glücksspiel \nohne behördliche Erlaubnis unter Strafe. Unter welchen Voraussetzungen die zum \nAusschluss der Strafbarkeit erforderliche behördliche Erlaubnis erteilt werden könne, \nbestimme sich nach dem Sportwettengesetz NRW. Nach dessen § 1 Abs. 1 S. 2 \nkönne Träger eines Wettunternehmens nur eine juristische Person des öffentlichen \nRechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein, deren Anteile überwie-\ngend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehörten. Darüber hinaus könne \neine Erlaubnis an Private nach § 5 Abs. 4 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in \nDeutschland nur für Lotterien, nicht aber für Sportwetten erteilt werden. Auch die \nVermittlung von genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigungsfähigen Wetten \nsei naturgemäß nicht genehmigungsfähig. Die von der Klägerin angegebenen Recht-\nsprechungshinweise ließen keine andere Beurteilung zu. Dem Gesetzgeber stehe \nbei der Regelung des Sportwettenrechts ein Beurteilungs- und Prognosespielraum \nzu. Die Entscheidung, die Veranstaltung/Vermittlung von Sportwetten staatlichen Un-\nternehmen vorzubehalten, sei zur Abwehr der Gefahren des Glückspiels geeignet \nund erforderlich. Zweck der gesetzlichen Regelung sei unter anderem, eine übermä-\nßige Nachfrage nach Glückspielen zu verhindern, durch staatliche Kontrolle einen \nordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten und eine Ausnutzung des natürli-\nchen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern. Das \nVerbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Veranstalter \nsei weder grundgesetz- noch gemeinschaftsrechtswidrig. Die Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs führe zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. \nVielmehr habe der EuGH in seiner Entscheidung vom 6. November 2003 (Gambelli) \nbestätigt, dass die schädlichen Folgen für den Einzelnen und die Gesellschaft, die \nmit Spielen und Wetten einhergingen, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit \nund des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen könnten. Diesen Anforderungen \ntrage das Sportwettengesetz NRW Rechnung. \n\n5\n\nAm 12. Februar 2005 hat die Klägerin hiergegen fristgerecht Klage erhoben.\n\n6\n\nSie trägt vor: \nDie Klägerin beabsichtige nicht, in eigener Verantwortung Sportwetten zu veranstal-\nten, sondern lediglich Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Veranstalter, \nwie z.B. die Firmen E. GmbH und E. -Ltd. , zu vermit-\nteln. Wie der Beklagte im angefochtenen Bescheid ausgeführt habe, falle aber auch \ndas Vermitteln von Wetten unter den Begriff des Veranstaltens und sei daher nach \n§§ 1 und 2 Sportwettengesetz NRW zulassungsfähig. Die einzige der Erlaubnisertei-\nlung entgegenstehende Vorschrift sei § 1 Abs. 1 Satz 2 Sportwettengesetz. Diese \nmüsse jedoch wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts außer Be-\ntracht bleiben. \n\n7\n\nDer Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in mehreren Entscheidungen (u.a. im \nGambelli-Urteil) die Voraussetzungen aufgestellt, denen eine Beschränkung der \nDienstleistungsfreiheit im Glückspielbereich genügen müsse. Zum einen sei erforder-\nlich, dass die innerstaatliche Beschränkung der Sportwettenveranstaltung tatsächlich \nbezwecke, die sozialpolitisch schädlichen Auswirkungen des Glückspiels einzu-\nschränken. Ferner dürfe die in Rede stehende Beschränkung die im Ausland ansäs-\nsigen Anbieter nicht gegenüber inländischen Glückspielbetreibern benachteiligen. \nSchließlich müsse die Beschränkung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im \nEinklang stehen. Diese Voraussetzungen lägen für das Sportwettenmonopol in NRW \nganz offensichtlich nicht vor. \nDie staatliche Monopolisierung verfolge nicht das Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel \nzu vermindern. Vielmehr zeige sich vor allem am Werbeverhalten der Sportwetten-\nbetreiber, dass die Erzielung von Einnahmen nicht nur eine erfreuliche Nebenfolge, \nsondern wesentliche Zielsetzung des Sportwettenmonopols darstelle. \nFerner seien die in Rede stehenden beschränkenden Maßnahmen weder auf \nBundes- noch Landesebene von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und \nVerhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen begleitet worden, wie sie der \nEuGH im Lindman-Urteil gefordert habe, obwohl die dem Lindman-Urteil zeitlich \nnachfolgende Verabschiedung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen für \nDeutschland allen Anlass geboten hätte, eine solche Untersuchung nachzuholen. \nAuch das OVG NRW habe in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 die \nGemeinschaftsrechtswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Rechtslage zum \nstaatlichen Sportwettenmonopol bestätigt. Soweit es gleichwohl unter Hinweis auf \neine nach seiner Auffassung inakzeptable Gesetzeslücke eine temporäre \nDurchbrechung des Grundsatzes des Anwendungsvorranges von \nGemeinschaftsrecht angenommen habe, widerspreche dies der Rechtsprechung des \nEuGH.\n\n8\n\nDie Klägerin hat zunächst schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2005\naufzuheben und ihr die beantragte Geneh-\nmigung zur Veranstaltung und Vermittlung von Wetten\nmit festen Gewinnquoten auf Sportereignisse in Nord-\nrhein-Westfalen zu erteilen.\n\n10\n\nSie beantragt nunmehr,\n\n11\n\nfestzustellen, dass sie berechtigt ist, Sportwetten zu feststehenden \nGewinnquoten an im EU-Ausland - mit Ausnahme der Isle of Man - \nkonzessionierte Sportwettenveranstalter zu vermitteln,\nhilfsweise,\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2005 zu \nverpflichten, ihr eine Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten mit \nfesten Gewinnquoten zu erteilen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmi-\ngung für die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten. Dem stehe die \nGesetzeslage in NRW entgegen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht mit \nseinem Urteil vom 28. März 2006 entschieden, dass das bayerische \nSportwettenrecht mit Art. 12 Grundgesetz unvereinbar sei und zur gesetzlichen \nNeuregelung insoweit eine Frist bis 31. Dezember 2007 gesetzt. Das Gericht habe \njedoch weiter ausgeführt, dass die bisherige Rechtslage während der Übergangszeit \nbis zu einer gesetzlichen Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar sei, dass der \nFreistaat Bayern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der \nBegrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und \nder tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen habe. Das \ngewerbliche Veranstalten von Wetten privater Wettunternehmer und die Vermittlung \nvon Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet würden, dürfe weiterhin \nordnungsrechtlich unterbunden und als verboten angesehen werden. Bei \nÜbertragung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Rechtslage in \nNordrhein-Westfalen bleibe diese wegen der nichtfestgestellten Nichtigkeit ohne jede \nEinschränkung voll umfänglich anwendbar, ohne dass eine Bindung an die \nMaßgaben des Bundesverfassungsgerichts bestünde. Gleichwohl habe sich das \nLand NRW entschlossen, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts \nentsprechende gesetzliche Neuregelung des staatlichen Wettmonopols \nvorzunehmen und im Rahmen der Übergangszeit die entsprechenden \nAnforderungen des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Das Innenministerium \ndes Landes NRW habe in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde mit Schreiben \nvom 19. April 2006 verschiedene ineinander greifende Maßnahmen vorgegeben, \ndurch welche entsprechend den für Bayern verbindlichen Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts eine konsequente Ausrichtung an der Bekämpfung der \nWettsucht und Begrenzung der Wettleidenschaft sichergestellt werde. \nDementsprechend habe die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG als einziges in \nNordrhein-Westfalen zugelassenes Wettunternehmen unverzüglich damit begonnen, \ndas Wettangebot entsprechend anzupassen. Die bereits eingeleiteten Maßnahmen \nwürden fortlaufend ergänzt und führten dazu, dass die ODDSET-Teilnahme faktisch \naußerhalb der Annahmestellen nicht mehr beworben werde. Dass der Beklagte mit \nder Anweisung des Innenministeriums an die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. \nOHG den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in vollem Umfang Rechnung \ngetragen habe, habe u.a. auch das VG Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 29. \nMai 2006 ausgeführt. Wenn nach allem die bestehende Gesetzeslage in Nordrhein-\nWestfalen weiter uneingeschränkt anzuwenden sei, stehe fest, dass die Erteilung der \nvon der Klägerin begehrten Genehmigung ausgeschlossen sei. \n\n15\n\nAuch aus europäischem Gemeinschaftsrecht folge kein Anspruch auf Erteilung \nder begehrten Genehmigung. Denn die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen stehe \njedenfalls aktuell nicht in Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben. Gegenstand \neiner europarechtlichen Bewertung sei nicht die Rechtslage zum Zeitpunkt der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sondern die durch die Entscheidung \ndes Bundesverfassungsgerichts und ihre Umsetzung in Nordrhein-Westfalen \nveränderte Sach- und Rechtslage. Diese entspreche nach ganz überwiegender \nAuffassung der Fachgerichte spätestens nunmehr den gemeinschaftsrechtlichen \nVorgaben. Gemeinschaftliche Vorgaben hinderten deshalb nicht die Anwendbarkeit \ndes in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg.\n\n19\n\nEs kann offenbleiben, ob in dem Übergang der Klägerin von einer Verpflich-\ntungsklage zu einer Feststellungsklage eine Klageänderung zu erblicken ist, da eine \nsolche jedenfalls im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich wäre. Da im Rahmen \neiner auf Erlaubniserteilung gerichteten Verpflichtungsklage möglicherweise nicht \nentschieden zu werden braucht, ob die Klägerin wegen des Vorranges von \nGemeinschaftsrecht auch ohne eine Erlaubnis des Beklagten berechtigt ist, in \nNordrhein-Westfalen (vgl. die Klarstellung der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung) Sportwetten an im EU-Ausland - mit Ausnahme der Isle-of-Man - \nkonzessionierte Veranstalter zu vermitteln, trägt die Entscheidung über den von der \nKlägerin gestellten Feststellungsantrag zu einer endgültigen Klärung der zwischen \nden Parteien umstrittenen Rechtsfragen bei. \n\n20\n\nDer Feststellungsantrag ist zulässig.\nDem steht nicht § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, da die Klägerin ein mögliches Recht, \nohne Erlaubnis der Beklagten Sportwetten ins EU-Ausland vermitteln zu dürfen, nicht \ndurch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnte. Es liegt auch ein der \ngerichtlichen Feststellung zugängliches konkretes Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 \nVwGO vor. Dieses ist in der von der Klägerin geltend gemachten und von dem \nBeklagten bestrittenen Berechtigung der Klägerin zu der von ihr beabsichtigten \nSportwettenvermittlung zu erblicken.\n\n21\n\nDer Feststellungsantrag ist auch begründet.\n\n22\n\nDie Klägerin ist berechtigt, in Nordrhein-Westfalen für im EU-Ausland - mit \nAusnahme der Isle of Man - konzessionierte Veranstalter Sportwetten zu ver-\nmitteln.\n\n23\n\nDie genannte Vermittlungstätigkeit beinhaltet jedenfalls gegenwärtig keinen Ver-\nstoß gegen die öffentliche Sicherheit, der von den zuständigen Ordnungsbehörden \ngemäß § 14 OBG unterbunden werden könnte. \n\n24\n\nVon einem Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit wäre dann auszugehen, \nwenn sich die Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte \nWettveranstalter durch die Klägerin als Verstoß gegen das Sportwettengesetz NRW \nbzw. als Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen gemäß § 284 Abs. \n1, § 27 Abs. 1 StGB oder als Werbung für unerlaubtes Glücksspiel gemäß § 284 \nAbs. 4 StGB darstellen würde. \n\n25\n\nDies ist indes nicht der Fall.\nZwar sind Oddset-Wetten der in Rede stehenden Art nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts - der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt - als \nGlücksspiel anzusehen, da der Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall \nabhängt,\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2001 - 6 C 2.01 - GewArch. 2001, S. \n334.\n\n27\n\nAuch verfügen weder die Klägerin noch im EU-Ausland konzessionierte \nSportwettenveranstalter über eine Zulassung als Wettunternehmer nach nordrhein-\nwestfälischem Landesrecht. Eine solche ist auch nicht möglich, da sie nach § 1 \nSportwettengesetz NRW ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen \nRechts oder solchen juristischen Personen des Privatrechts vorbehalten ist, deren \nAnteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.\nAuch werden die von der Klägerin zu vermittelnden Oddset-Wetten nicht nur im EU-\nAusland, sondern auch in NRW veranstaltet, da Ort der Begehung einer Straftat im \nSinne von § 9 StGB jeder Ort ist, an dem irgendein Teil des strafbaren Tatbestandes \nverwirklicht worden ist \n\n28\n\n- vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2002 - 4 B 1844/02 - \n\n29\n\nund die Klägerin als Vermittlerin für den ausländischen Wettveranstalter in ihrem \nBetrieb in L. Vorkehrungen zu treffen beabsichtigt, um den Abschluss von \nSportwettenverträgen zu bewirken.\n\n30\n\nDies alles bedarf jedoch keiner Vertiefung, da der Annahme eines Verstoßes \ngegen das Sportwettengesetz NRW oder einer Beihilfe der Klägerin zur \nVeranstaltung unerlaubten Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB \nentgegen steht, dass das staatliche Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen \nAusgestaltung gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 \nund 49 EG-Vertrag verstößt. Wegen des Anwendungsvorranges des europäischen \nGemeinschaftsrechts führt dies zur Unanwendbarkeit der § 284 Abs. 1, § 27 StGB \nbzw. des § 1 Sportwettengesetz.\n\n31\n\nVgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 23.05.2006 - 1 L 379/06 -; VG \nMinden, Beschluss vom 26.05.2006 - 3 L 249/06 -.\n\n32\n\nDer EuGH hat entschieden,\n\n33\n\nUrteil vom 06.11.2003 - Rs. C-243/01 - (Gambelli), Slg. 2003, S I-\n13031, Rn. 48f, 59 f, 65, 72, 75\n\n34\n\ndass nationale Regelungen, die strafbewehrte Verbote des Sammelns, der \nAnnahme und der Übertragung von Sportwetten enthalten, Beschränkungen der \nNiederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs darstellen, wenn der \nbetreffende Mitgliedsstaat keine Genehmigungen erteilt. Die Beschränkungen \nmüssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein und \ngeeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten \nund dürfen nicht über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinausgehen. Zu den \nzwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die derartige Beschränkungen \nrechtfertigen könnten, gehöre u.a. die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten \nAusgaben für das Spielen. Unverhältnismäßig könnten strafrechtliche Sanktionen \nsein, wenn staatlich zugelassene nationale Einrichtungen zur Teilnahme an \nSportwetten ermutigten.\n\n35\n\nLetzteres ist vorliegend der Fall. \n\n36\n\nDas Bundesverfassungsgericht (BVerfG) \n\n37\n\n- vgl. Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - NJW 2006, 1261 -\n\n38\n\nhat die dem Sportwettengesetz NRW entsprechenden bayerischen Vorschriften \nzum staatlichen Sportwettenmonopol in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung - ins-\nbesondere weil es eine effektive Suchtbekämpfung nicht sicherstelle - als \nunverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit \ngewürdigt und bestätigt, dass die Unverhältnismäßigkeit der tatsächlichen \nAusgestaltung des staatlichen Wettmonopols auch den Ausschluss der Vermittlung \nprivater Wetten erfasst. Es hat hierbei ausdrücklich hervorgehoben, dass die \nAnforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen \nGerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben laufen bzw. die \nVorgaben des Gemeinschaftsrechts denen des Grundgesetzes entsprechen (Rn. \n144). Damit impliziert seine verfassungsrechtliche Würdigung zwingend die Wertung, \ndass das bayerische Sportwettenmonopol auch gegen Art. 43 und 49 EG-Vertrag \nverstößt. Da die Rechtslage betreffend das staatliche Sportwettenmonopol in Bayern \nund NRW keine wesentlichen Unterschiede aufweist, sind die Ausführungen auf den \nRechtszustand in NRW übertragbar. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -; VG \nArnsberg, Beschluss vom 23.05.2006 - 1 L 379/06 - mwN; Urteil der \nKammer vom 22. Juni 2006 - 1 K 2675/04 -.\n\n40\n\nSoweit das BVerfG ausgeführt hat, dass die bisherige Rechtslage während einer \nbis zum 31.12. 2007 andauernden Übergangszeit, in der das Sportwettenrecht im \nEinklang mit dem Grundgesetz neu zu regeln ist, weiterhin anwendbar bleibe und die \nprivate Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten weiterhin als verboten \nangesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfe, steht dies der \nAnnahme eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht nicht entgegen, da es an einer \nvergleichbaren europarechtlichen Übergangsregelung fehlt und im Widerspruch zu \nunmittelbar geltendem EG-Recht stehendes nationales Recht wegen des \nAnwendungsvorrangs von EG-Recht nicht angewendet werden darf. \n\n41\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 09.03.1978 - Rs. 106-77 - (Simmenthal), Slg. \n1978, 629, Leitsatz 3; VG Arnsberg, a.a.O..\n\n42\n\nHierdurch wird die vom BVerfG angeordnete Übergangsregelung nicht unterlau-\nfen, da das BVerfG in der genannten Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat, es \nsei zur Beantwortung der Frage der Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm des \neinfachen Rechts mit Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht \nzuständig (Rdn. 77). Es kann daher nicht angenommen werden, dass das BVerfG \nmit der Übergangsregelung konkludent zum Ausdruck bringen wollte, dass das \nstaatliche Wettmonopol europarechtskonform sei. \n\n43\n\nSo aber Schmid, Gew Arch 2006, 177 (179).\n\n44\n\nDies erscheint auch deshalb ausgeschlossen, weil das BVerfG inhaltlich - wie \noben bereits ausgeführt - von „parallelen Anforderungen\" des Grundgesetzes und \ndes Gemeinschaftsrechts ausgeht, weshalb bei Zugrundelegung seiner Auffassung \nalles dafür spricht, dass das staatliche Wettmonopol auch als europarechtswidrig \nangesehen werden muss. Der Hinweis des BVerfG auf die Zulässigkeit der \nordnungsrechtlichen Unterbindung privater Sportwetten in der Übergangszeit ist \ndaher so zu verstehen, dass er ohne Prüfung bzw. vorbehaltlich entgegenstehenden \nGemeinschaftsrechts ergangen ist.\n\n45\n\nDer Umstand, dass die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG auf \nVeranlassung des Innenministeriums NRW zwischenzeitlich um eine den Vorgaben \ndes BVerfG entsprechende tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen \nWettmonopols bemüht ist\n\n46\n\n- siehe Anschreiben des Innenministeriums an die Geschäftsführung \nder Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG vom 19.04.2006 -\n\n47\n\nkann an dem festgestellten Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht \nnichts ändern, da rein tatsächliche Änderungen der Sportwettenpraxis der staatlichen \nWettunternehmen zur Beseitigung des Gemeinschaftsrechtsverstoßes nicht ausrei-\nchend sind, sondern es darüber hinaus auch einer den gemeinschaftsrechtlichen \nVorgaben entsprechenden rechtlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols \nbedarf, die bislang nicht erfolgt ist.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006, a.a.O.; VG Arnsberg, \na.a.O.; Urteil der Kammer vom 22.06.2006, a.a.O..\n\n49\n\nAus diesem Grunde konnte auch der in der mündlichen Verhandlung vom \nBeklagten gestellte Beweisantrag zu Veränderungen des Wettangebotes des in \nNordrhein-Westfalen konzessionierten Wettveranstalters als unerheblich abgelehnt \nwerden.\n\n50\n\nAus alldem folgt, dass angesichts des - unmittelbar eingreifenden - \nAnwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts derzeit von einem Verstoß des \nKlägers gegen §§ 284, 27 StGB bzw. gegen § 1 Sportwettengesetz nicht \nausgegangen werden kann. Die Frage einer Verwirklichung des Straftatbestandes \nkann sich erst dann stellen, wenn die Zulassung einer Veranstaltung von Sportwetten \nim Einklang mit den Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts geregelt \nworden ist.\n\n51\n\nVgl. HessVGH, Beschluss vom 09.02.2004 - 11 TG 3060/03 - \nGewArch 2004, 153. \n\n52\n\nSoweit das OVG NRW im - in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nergangenen - zitierten Beschluss für den vorliegenden Kontext diesen An-\nwendungsvorrang im Hinblick auf eine ansonsten entstehende inakzeptable \nGesetzeslücke begrenzen will mit der Folge, dass die Vorschriften der §§ 284 f. \nStGB und des Sportwettengesetzes NRW auch vor dem Hintergrund der genannten \neuroparechtlichen Vorschriften nach denselben (zeitlichen wie materiellen) \nMaßgaben vorübergehend anwendbar bleiben sollen, wie es das \nBundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts der \nBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) im Ergebnis für das bayerische Recht an-\ngenommen hat, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen:\n\n53\n\nEine derartige Ausnahme vom Grundsatz des Anwendungsvorranges ist in der \nRechtsprechung des EuGH bislang nicht anerkannt. Die insoweit allein zur \nRechtfertigung vom OVG NRW herangezogene Entscheidung des EuGH,\n\n54\n\nUrteil vom 30. April 1996 - Rs. C-194/94 - (CIA \nSecurity International), Slg. 1996, I-2201, Rdn. \n52f.,\n\n55\n\nist nicht einschlägig; sie betrifft einen anderen Sachverhalt und enthält nicht \nansatzweise Ausführungen zur Frage einer Durchbrechung des \nAnwendungsvorrangs.\n\n56\n\nDarüber hinaus hat die Kammer gegen die Annahme einer - und sei es nur \ntemporären - Durchbrechung des Anwendungsvorranges der Art. 43 und 49 EGV \nauch deshalb Bedenken, weil dies keine Auslegung des Inhalts der genannten \nBestimmungen mehr darstellt, sondern auf eine Unwirksamkeitserklärung dieser \nunmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Normen - für den Bereich der \nSportwetten - hinausläuft. Nationale Gerichte sind jedoch nur befugt, \nGültigkeitsfragen hinsichtlich entscheidungserheblicher Gemeinschaftsnormen \npositiv zu beantworten, sie sind hingegen nicht berechtigt, diese für ungültig zu \nerklären, sondern müssen in solchen Fällen zwingend das Verfahren aussetzen und \ndem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Norm \nvorlegen,\n\n57\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 22. Oktober 1987 - Rs. \n314/85 - (Foto-Frost), Slg. 1987, 4199, Rdn. 15 und \nvom 10.Januar 2006 - Rs. C-344/04 -, Rdn. 22 ff., \nEhricke in: Streinz, EUV/EGV, 2003, EGV Art. 234 \nRdn. 42.\n\n58\n\nJedenfalls aber ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die vom OVG NRW für \neine temporäre Durchbrechung des Anwendungsvorrangs geforderte inakzeptable \nGesetzeslücke vorläge.\nHierfür will das OVG NRW im Anschluss an Jarass/Beljin,\n\n59\n\nin: NVwZ 2004, 1, 5,\n\n60\n\nhohe Anforderungen stellen, welche u.a. dann erfüllt sein sollen, wenn aus der \nNichtanwendung des nationalen Rechts absehbar eine Gefährdung wichtiger \nAllgemeininteressen resultiere, diese Gefährdung ersichtlich schwerer wiege als die \nBeeinträchtigung der durch die jeweils verletzte europarechtliche Vorschrift \ngeschützten Rechtsgüter, und schließlich die Gefährdung der wichtigen \nAllgemeininteressen nicht anders abgewendet werden könne als durch eine zeitlich \nbegrenzte weitere Anwendung der betroffenen nationalen Rechtsvorschriften. Seien \ndiese Voraussetzungen erfüllt, werde man den Anwendungsvorrang so lange als \nsuspendiert betrachten müssen, bis der nationale Gesetzgeber hinreichend \nGelegenheit gehabt habe, den fraglichen Lebensbereich ge-\nmeinschaftsrechtskonform zu regeln, wobei im Rahmen des Vollzugs des danach \nvorübergehend weiter anwendbaren nationalen Rechts die Organe des \nMitgliedstaates jedoch regelmäßig sicherzustellen zu hätten, dass den \nAnforderungen der verletzten Norm des Gemeinschaftsrechts so weit wie möglich \nRechnung getragen werde.\n\n61\n\nDass diese hohen Anforderungen erfüllt wären, ist nicht ersichtlich.\nInsbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die angesprochenen wichtigen \nAllgemeininteressen (Eindämmung der Spielsucht, Gewährleistung hinreichenden \nVerbraucherschutzes im Glücksspielbereich, präventive Bekämpfung der dort \ndrohenden Begleit- und Folgekriminalität) durch die sofortige Nichtanwendbarkeit der \ndas staatliche Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen begründenden Normen \nim Übergangszeitraum bis längstens Ende 2007 gefährdet sein sollten. Insoweit ist \ndarauf zu verweisen, dass zum einen die staatlichen Wettunternehmen in der \nVergangenheit jedenfalls bis April dieses Jahres massiv für sich geworben und \ngerade nicht die Wettsucht bekämpft haben. Zum anderen sind private Wettanbieter, \ndie ihrerseits ebenfalls offensiv geworben haben, teilweise jahrelang - im Hinblick auf \ndie bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren - geduldet worden.\nEs ist für die Kammer schon nicht erkennbar (und auch vom OVG NRW im zitierten \nBeschluss nicht belegt), dass es dabei bislang zu unerträglichen Konsequenzen \ngekommen wäre, etwa weil die Spielsucht in gefährlicher Weise zugenommen hätte \noder der Verbraucherschutz nicht gewährleistet gewesen wäre. Der bloße Umstand, \ndass angesichts der starken Zunahme privater Wettanbieter nach einer - \ngegebenenfalls erfolgenden verfassungs- und europarechtskonformen - Neuregelung \ndes staatlichen Wettmonopols auf die Ordnungsbehörden vermehrter Arbeitsanfall \nzukommen kann, kann jedenfalls nicht als Gefährdung wichtiger Allgemeininteressen \nqualifiziert werden. Insofern ist nicht nachvollziehbar, welche unerträglichen \nKonsequenzen durch die Nichtanwendung der europarechtswidrigen Normen im \nÜbergangszeitraum von höchstens knapp eineinhalb Jahren eintreten sollten.\n\n62\n\nNach allem war der Klage bereits mit dem Hauptantrag stattzugeben, so dass \nüber den Hilfsantrag nicht mehr entschieden werden musste.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nach § \n124 Abs. 1 und 2 Nrn. 3 und 4 VwGO zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-07-06/1-k-1030-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-07-06/1-k-1030-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271260","retrieved":"2026-07-09 02:41:30.302523+00:00"}}