{"status":"available","doknr":"OLD271290","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0705.18K4813.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-07-05","aktenzeichen":"18 K 4813/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n Gründe\nIn direkter und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das \ndurch Klagerücknahme und übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte \nVerfahren einzustellen. \n\n2\n\nEine Klagerücknahme liegt hinsichtlich aller Nebenbestimmungen zu dem \nNachzulassungsbescheid mit Ausnahme der Auflage F4 vor. Die Klägerin hatte mit \nder Klageschrift alle 16 Auflagen des Nachzulassungsbescheides vom 19. Juli 2005 \nnebst die zur Auflagenerfüllung gesetzten Fristen angefochten. Zwar hat sie mit der \nKlagebegründung vom 15. März 2006 allein auf die Auflage F4 abgestellt und sich \ndahin geäußert, sie wende sich allein gegen diese Auflage. Bei verständiger \nWürdigung des Begehrens hat die Klägerin mit ihrer Klage aber alle \nNebenbestimmungen für streitbefangen erklärt, so dass die spätere Reduzierung des \nKlageantrages als konkludente Klagerücknahme zu werten ist. \n\n3\n\nUnter Anwendung der auch im Verwaltungsprozess maßgeblichen Grundsätze \nder §§ 133, 157 BGB ist auf die Sicht eines verständigen Empfängers und nicht auf \neinen etwaigen inneren Willen des Klägers abzustellen. Ein verständiger Empfänger \nkonnte das Anliegen indessen allein in der oben beschriebenen Weise deuten, weil \ndie Klägerin nicht ausdrücklich einzelne Auflagen angefochten oder einen unbe-\nstimmten Antrag gestellt hat, der im Wege der Konkretisierung hätte ergänzt werden \nkönnen (vgl. § 82 VwGO). Vielmehr hat die Klägerin einen bestimmten Klageantrag \ndem Gericht vorgelegt, der mit der Klagebegründung erheblich reduziert worden ist. \nFür diese Sichtweise spricht im Übrigen der Umstand, dass die Klägerin selbst eine \nFestsetzung des vorläufigen Streitwertes in Höhe von 25.000 EUR angeregt hat. Bei \nBerücksichtigung der der Prozessbevollmächtigten bekannten Rechtsprechung zur \nFestsetzung des Streitwertes in Höhe des Auffangwertes je angefochtener arzneimit-\ntelrechtlicher Auflage ging die Klägerin also offensichtlich nicht nur von der Anfech-\ntung einer Auflage bei Klageerhebung aus, sondern von der Anfechtung von zahlrei-\nchen Auflagen, was seinen hinreichenden Ausdruck in der Angabe eines pauschal zu \nbestimmenden vorläufigen Streitwertes fand.\nHiervon ausgehend ergibt sich die Kostenfolge der Klagerücknahme hinsichtlich aller \nNebenbestimmungen mit Ausnahme der Auflage F4 aus § 155 Abs. 2 VwGO. Hin-\nsichtlich der Auflage F4 entspricht es unter den gegebenen Umständen billigem Er-\nmessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, ebenfalls der Klägerin die Verfah-\nrenskosten aufzuerlegen, weil sie sich mit der Beklagten in einem außergerichtlichen \nVergleich auf diese Kostenregelung geeinigt haben. \n\n4\n\nMit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, \nden Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). In \nVerfahren der vorliegenden Art entspricht es der Bedeutung der Sache, für jede der \nangefochtenen Auflagen den gesetzliche Auffangwert im Zeitpunkt der \nKlageerhebung anzusetzen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG). Allerdings beträgt der \nGesamtwert höchstens das Zehnfache des gesetzlichen Auffangstreitwertes. Dies \nentspricht dem regelmäßigen Streitwert im gerichtlichen Verfahren, das die \narzneimittelrechtliche Zulassung betrifft.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-07-05/18-k-4813-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-07-05/18-k-4813-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271290","retrieved":"2026-07-09 02:41:32.779853+00:00"}}