{"status":"available","doknr":"OLD271449","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0628.10K2173.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-06-28","aktenzeichen":"10 K 2173/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten für eine Tätigkeit ihrer anwaltlichen Be-\nvollmächtigten im Widerspruchsverfahren die Erstattung eines höheren Betrags.\n\n3\n\nAufgrund eines sonderpädagogischen Gutachtens stellte die Beklagte mit Be-\nscheid vom 29.09.2004 fest, dass für den Sohn der Klägerin sonderpädagogischer \nFörderbedarf bestehe, und legte als Förderort eine Schule für Lernbehinderte fest. \nMit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2004 begründete die Klägerin ihren dagegen \neingelegten Widerspruch, zu dessen Begründung sie unter anderem ausführte, dass \ndas Gutachten selbst auf einige widersprüchliche Aussagen der Testergebnisse hin-\ngewiesen und der Gutachter bei Teilen der Testdiagnostik Restzweifel habe, ob mit \ndem angewandten Testmaterial tatsächlich gemessen worden sei, was die Tests zu \nmessen vorgegeben hätten. Außerdem könnten die Ausführungen des Gutachtens \ndeshalb nicht überzeugen, da anscheinend bei der Einleitung des Förderverfahrens \nzunächst die Ansicht vertreten worden sei, dass die schulischen Probleme des \nSohns der Klägerin einen sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Schwerpunkt \nemotionale und soziale Entwicklung begründeten, während nunmehr als Förder-\nschwerpunkt „Lernen\" angenommen werde. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben \nvom 08.11.2004 gaben die Bevollmächtigten der Klägerin den überreichten Verwal-\ntungsvorgang an die Beklagte zurück und baten um Nachübersendung im Einzelnen \nbezeichneter fehlender Seiten. Mit Schreiben vom 26.11.2004 überreichten sie einen \nergotherapeutischen Kurzbericht sowie einen Befundbericht eines Kinder- und Ju-\ngendpsychologen, deren Ausführungen sie sich ausdrücklich zu Eigen machten.\n\n4\n\nDaraufhin hob die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2005 ihren \nBescheid vom 29.09.2004 auf und traf eine Kostengrundentscheidung zu ihren Las-\nten, wobei sie feststellte, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich \ngewesen sei.\nMit Schreiben vom 21.01.2005 stellten die Bevollmächtigten der Klägerin einen An-\ntrag auf Kostenfestsetzung in Höhe von insgesamt 674,89 EUR, wobei sie eine Ge-\nschäftsgebühr von 1,8 in Ansatz brachten. Im Hinblick auf die Höhe der Geschäfts-\ngebühr wiesen sie darauf hin, dass neben dem Studium der Akten, der Rechtspre-\nchung und der Literatur sowie der Auswertung der Begutachtungen die Bearbeitung \nsowohl überdurchschnittlich zeitaufwändig als auch schwierig gewesen sei, wobei die \nin Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr entgegenkommender Weise äußerst niedrig \nbewertet worden sei.\n\n5\n\nMit dem hier angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid vom 31.01.2005 setzte \ndie Beklagte insgesamt 500,31 EUR fest, wobei sie die Geschäftsgebühr lediglich mit \ndem Faktor 1,3 bemaß. Zur Begründung führte sie aus, nach Nr. 2400 des Vergü-\ntungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) könne eine Ge-\nbühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die anwaltliche Tätigkeit umfang-\nreich oder schwierig gewesen sei. Weder das eine noch das andere sei in diesem \nWiderspruchsverfahren der Fall gewesen. Nur das anwaltliche Schreiben vom \n18.10.2004 habe inhaltliche Fragen erörtert, der Schriftsatz vom 08.11.2004 habe \nlediglich Verfahrensfragen betroffen, während der letzte Schriftsatz vom 26.11.2004 \npauschal auf zwei Berichte verwiesen habe. Hinzu komme, dass der Umfang der Ak-\nte vergleichsweise gering gewesen sei. Inwieweit ein Studium von Rechtsprechung \nund Literatur erforderlich gewesen sei, sei nicht erkennbar. Es sei jedenfalls nicht \nüber das bei der Bearbeitung öffentlich-rechtlicher Mandate übliche Maß hinaus ge-\ngangen. Gleiches gelte auch für die Lektüre der ärztlichen Stellungnahmen.\n\n6\n\nMit dem dagegen gerichteten Widerspruch machten die Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin geltend, die von ihnen in Ansatz gebrachte Gebühr von 1,8 sei zutref-\nfend, weil die Sache sowohl überdurchschnittliche Schwierigkeiten als auch einen \nüberdurchschnittlichen Umfang der Mandatsbearbeitung aufgewiesen habe. Hierbei \nsei das sehr zeitaufwändige Aktenstudium, hier sowohl der Gutachten als auch der \nVerwaltungsakte einschließlich der Auswertung der vorgenommenen Tests zu be-\nrücksichtigen. Darüber hinaus sei das Mandat überdurchschnittlich schwierig gewe-\nsen, weil es die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einschließlich \nder Überprüfung der vorgenommenen Intelligenztests sowie ergotherapeutischer \nMaßnahmen zum Gegenstand gehabt habe. Außerdem habe es sich um Tätigkeiten \nin einem Spezialgebiet gehandelt. Schon das allein führe nach der bisherigen Kom-\nmentierung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes trotz vorhandener Spezialkennt-\nnisse der Bevollmächtigten ohne weiteres zu einer Überschreitung des Schwellen-\nwerts von 1,3. Innerhalb einer 20 %-igen Toleranzgrenze sei eine richterliche Über-\nprüfung ohnehin nicht möglich.\n\n7\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom \n08.03.2005 zurück, wiederholte zur Begründung die Ausführungen des angefochte-\nnen Kostenfestsetzungsbescheids und führte darüber hinaus aus, nicht nahezu je-\ndem verwaltungsrechtlichen Mandat könne mit der Begründung eine überdurch-\nschnittliche Schwierigkeit zugemessen werden, dass das Verwaltungsrecht vielseitig \nund deshalb fast jede Materie eine spezielle sei. Die anwaltliche Tätigkeit habe keine \nrechtlichen Spezialkenntnisse erfordert. Die zu den Akten gereichten Anwaltsschrift-\nsätze habe auch ein Anwalt ohne Kenntnisse des hier betroffenen Rechtsbereichs \nverfassen können, da sie sich im Wesentlichen auf Sachverständigengutachten \nstützten.\n\n8\n\nZur Begründung ihrer am 11.04.2005 erhobenen Klage verweist die Klägerin auf \nihre bisherigen Ausführungen.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 31.01.2005 und \nAufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 08.03.2005 zu verpflichten, \nweitere 174,58 EUR als zu erstattende Kosten festzusetzen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet, weil der Kostenfestsetzungsbescheid der \nBeklagten vom 31.01.2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom \n08.03.2005 rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n16\n\nRechtsgrundlage für den hier streitigen Teil der Kostenfestsetzung ist § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwVfG NRW i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG und Ziffer 2004 des dazu gehörigen \nVergütungsverzeichnisses (VV 2400). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei \nRahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung \naller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen \nTätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß VV \n2004 beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5, wobei nach der amtlichen Anmerkung \nzu dieser Ziffer eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die \nTätigkeit umfangreich oder schwierig war. Nach der Begründung des \nRegierungsentwurfs,\n\n17\n\nabgedruckt bei Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-\nRabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 16. Aufl. (2004), VV \n2400 bis 2403 Rdnr. 3,\n\n18\n\nliegt die Regelgebühr bei 1,3. Weiter wird dort ausgeführt: \n\n19\n\n„In durchschnittlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich von der \nMittelgebühr (1,5) auszugehen. In der Anmerkung soll jedoch bestimmt \nwerden, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern \nkann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Damit ist gemeint, \ndass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. In anderen \nFällen dürfte die Schwellengebühr von 1,3 zur Regelgebühr werden.\"\n\n20\n\nDanach kommt es hier ungeachtet sonstiger Kriterien, die im Rahmen des § 14 \nRVG berücksichtigt werden können, nur darauf an, ob die Tätigkeit umfangreich oder \nschwierig war. Dabei kommt es ausweislich des Wortlauts des § 14 Abs. 1 Satz 1 \nRVG immer auf den Einzelfall an.\n\n21\n\nSo schon BVerwG, Urteil vom 08.05.1981 - 6 C 153.80 -, BVerwGE 62, \n196 (198) zum vergleichbaren Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.\n\n22\n\nDabei muss die Tätigkeit einerseits nicht b e s o n d e r s schwierig oder \nb e s o n- d e r s umfangreich sein, andererseits dürfen die Voraussetzungen zum \nÜberschreiten der Schwellengebühr von 1,3 aber auch nicht zu gering sein, weil \nanderenfalls die amtliche Anmerkung unterlaufen würde. Muss sie danach spürbar \nschwierig oder spürbar umfangreich sein,\n\n23\n\nvgl. Hartmann, Kostengesetze, Kommentar, 35. Aufl. (2005), VV 2004 \nRdnr. 26; Kitzinger in: FamRZ 2005, 10 (11),\n\n24\n\nist der für diese Bestimmung erforderliche Maßstab wegen der je nach \n„Einzelfall\" erforderlichen Differenzierung das jeweilige Rechtsgebiet.\n\n25\n\nVgl. BVerwG a.a.O.(200); Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, \nBundesrechtsanwaltsgebührenordnung, Kommentar, 14. Aufl. (1999), § 12 \nRdnr. 12 S. 282 oben.\n\n26\n\nSoweit sich bei den Feststellungen zum Umfang und zur Schwierigkeit der \nanwaltlichen Tätigkeit ergibt, dass diese etwa dem Durchschnitt in Sachen desselben \nRechtsgebiets entsprochen haben, sind dies keine Umstände, die eine \nGebührenerhöhung über den Schwellenwert hinaus veranlassen können.\n\n27\n\nVgl. BVerwG a.a.O. (200) zum Mittelwert des § 118 Abs. 1 BRAGO.\n\n28\n\nDanach sind hier anwaltliche Tätigkeiten auf dem Gebiet des Schulrechts der \nheranzuziehende Maßstab. Daran gemessen war die Tätigkeit der Bevollmächtigten \nder Klägerin im Widerspruchsverfahren weder umfangreich noch schwierig im Sinne \nder amtlichen Anmerkung zu VV 2400. Sie wichen nämlich insoweit nicht vom \nDurchschnitt vergleichbarer Sachen ab. Das gilt zunächst hinsichtlich des zeitlichen \nArbeitsaufwandes. Die Tätigkeit war - gemessen am Durchschnitt schulrechtlicher \nFälle - nicht umfangreich, weil die Durchsicht der Verwaltungsvorgänge im Rahmen \nder anwaltlichen Tätigkeit in einem Widerspruchsverfahren den Normalfall darstellt \nund die Verwaltungsvorgänge mit 58 Seiten bis zum Eingang des dritten anwaltlichen \nSchreibens vom 26.11.2004 - also einschließlich beider vorhergehender anwaltlicher \nSchreiben - unter Einschluss des elfseitigen sonderpädagogischen Gutachtens nicht \numfangreich war. Gehört die Durchsicht der Verwaltungsvorgänge bei der \nanwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren zum Regelfall, gilt dies deshalb in \nschulrechtlichen Verfahren auch für darin enthaltene Gutachten, die etwa in Form \nvon Leistungsstanderhebungen bzw. Noten, (sonder-)pädagogischen Gutachten - \nwie hier - oder anderen pädagogischen Erhebungen erstellt worden sind. Sie \nbedürfen in aller Regel - wie hier -, anders als möglicherweise umfangreiche \ntechnische oder wissenschaftliche, beispielsweise ärztliche Gutachten,\n\n29\n\nvgl. dazu Henke in: AnwBl 2004, 579,\n\n30\n\nkeiner umfangreichen gedanklichen Bearbeitung, um sie auch ohne \nentsprechende Fach-Ausbildung nachvollziehen zu können. Das gilt ebenso für den \neinseitigen ergotherapeutischen und eineinhalbseitigen ärztlichen Bericht, die die \nBevollmächtigte der Klägerin in das Widerspruchsverfahren einführte und ohne \nweiteres nachvollziehbar war. Ebenso wenig liegt der zeitliche Aufwand für die \nFertigung der drei anwaltlichen Schreiben, die drei bzw. zwei Seiten umfassten und, \nsoweit es um die inhaltliche Befassung ging, auf die beiden eingereichten Berichte \nBezug nahmen, im überdurchschnittlichen Bereich.\n\n31\n\nAus den obigen Ausführungen zum für das Verständnis des \nsonderpädagogischen Gutachtens erforderlichen Zeitaufwand sowie der beiden \nKurzberichte ergibt sich zugleich, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit in diesem \nFall - gemessen an der Schwierigkeit vergleichbarer schulrechtlicher Fälle - nicht \nüberdurchschnittlich und deshalb nicht (spürbar) schwierig im Sinne von VV 2400 \nwar. Das Studium von Rechtsprechung und Literatur war für die Bewältigung dieses \nkonkreten Falles nicht erforderlich. Gegenteiliges haben die Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin entgegen ihrer diesbezüglichen Obliegenheit,\n\n32\n\nvgl. BVerwG a.a.O. (201),\n\n33\n\nüber die entsprechende pauschale Behauptung hinaus auch nicht substantiiert \ndargelegt.\n\n34\n\nEntgegen ihrer Meinung handelt es sich bei dem schulischen Förderungsrecht \nauch nicht um ein Spezialgebiet, das es abweichend vom Wortlaut des § 14 Abs. 1 \nSatz 1 RVG, nach dem es auf den jeweiligen „Einzelfall\" ankommt, rechtfertigen \nwürde, allein aus diesem Grund eine höhere als die Schwellengebühr von 1,3 für ihre \nGeschäftstätigkeit festzusetzen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung \ngeäußerten Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht jeder Teil \ndes besonderen Verwaltungsrechts als Spezialgebiet im kostenrechtlichen Sinne zu \nverstehen. Anderenfalls wäre jede anwaltliche Tätigkeit im Verwaltungsrecht einem \nSpezialgebiet zuzuordnen, weil jedes verwaltungsrechtliche Verfahren über das \nallgemeine Verwaltungsrecht hinaus Bezüge zum besonderen Verwaltungsrecht hat. \nOhne diese gibt es kein Verwaltungsverfahren, weil Letzteres im Rahmen konkreter \nLebenssachverhalte erfolgt, die durch die Materien des Besonderen \nVerwaltungsrechts geregelt werden. Unerheblich ist auch eine eventuell erstmalige \nEinarbeitung des Rechtsanwalts in ein für ihn neues Rechtsgebiet. Spezialgebiete im \nkostenrechtlichen Sinn können daher nur solche Rechtsgebiete sein, die so entlegen \nsind, dass es in j e d e m Fall einer langen Einarbeitungszeit bedarf oder dass das \nMaterial für die anwaltliche Tätigkeit schwer zu beschaffen ist.\n\n35\n\nVgl. BVerwG a.a.O. (199); VG Frankfurt am Main, Beschluss vom \n24.08.1962 - II/2 331/61 -, NJW 1962, 2123 (2124); Madert a.a.O. § 14 RVG \nRdnr. 50 f.; Henke a.a.O. \n\n36\n\nNicht zu entscheiden ist hier, ob wegen des im Vergleich zu §§ 12, 118 BRAGO \nerfolgten Fortfalls einer Besprechungsgebühr eine Besprechung womöglich dazu \nführen kann, dass eine anwaltliche Tätigkeit umfangreich im Sinne von VV 2400 ist. \n\n37\n\nVgl. Madert a.a.O., VV 2400 Rdnr. 101.\n\n38\n\nLiegen nach alldem bereits die Voraussetzungen für ein Überschreiten des \nSchwellenwerts von 1,3 nicht vor, kommt es auf Ermessensgesichtspunkte nicht \nan.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-28/10-k-2173-05","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-28/10-k-2173-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271449","retrieved":"2026-07-09 02:41:46.393845+00:00"}}