{"status":"available","doknr":"OLD271502","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0626.19K4187.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-06-26","aktenzeichen":"19 K 4187/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer im Jahre 1955 geborene Kläger steht als Richter am Oberlandesgericht\n(Oberlandesgericht L. ) im Dienste des beklagten Landes. Er ist verheiratet und hat\ndrei Kinder; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70 v. H..\n\n3\n\nIm November 2002 legte der Kläger im Rahmen eines Beihilfeantrags für Kosten\nfür das Präparat Viagra ein ärztliches Attest des Urologen Dr. Q. , C. vom\n29.10.2002 vor; hiernach begünstige eine Hämochromatose eine erektile\nDysfunktion, so dass das Präparat Viagra bei dem Kläger medizinisch indiziert sei. Mit\nBescheid vom 01.06.2004 wurden die Aufwendungen des Klägers für Viagra in den\nJahren 2002 und 2003 als beihilfefähig anerkannt.\n\n4\n\nUnter dem 18.03.2005 beantragte der Kläger, ihm u. a. für die Medikamente\n\n5\n\n- Viagra (ärztliche Verordnungen vom 17.04.2004 und 12.08.2004) in Höhe\nvon insgesamt 245,22 EUR\n\n6\n\n- Cialis (ärztliche Verordnung vom 18.05.2004) in Höhe von 48,14 EUR\n\n7\n\n- Levitra (ärztliche Verordnungen vom 16.11.2004 und 20.01.2005) in Höhe von\ninsgesamt 143,15 EUR\n\n8\n\n- [insgesamt: 436,51 EUR]\n\n9\n\nBeihilfe zu gewähren.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 23.03.2005 lehnte der Präsident des Oberlandesgerichts L.\neine Beihilfe zu den vorgenannten Medikamenten unter Hinweis auf die den\nAusschluss dieser Präparate regelnden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. e) der\nBeihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ab.\n\n11\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, in dem er u. a. auf die\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 - hinwies.\n\n12\n\nDer Präsident des Oberlandesgerichts L. wies diesen Widerspruch mit\nWiderspruchsbescheid vom 09.06.2005 als unbegründet zurück: Er erläuterte die den\nAusschluss der Medikamente zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion (z. B. Viagra,\nCia-lis, Levitra) regelnde und seit dem 01.01.2004 gültige Bestimmung des § 4 Abs.\n1 Nr. 7 Satz 2 lit. e) der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen; in\ndiesem Zusammenhang sei unerheblich, dass die erektile Dysfunktion - wie bei dem\nKläger - durch eine Erkrankung ausgelöst werde. Auf die vom Kläger zitierte\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts komme es nicht an.\n\n13\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben.\n\n14\n\nEr ist der Ansicht, dass der den angefochtenen Bescheide zugrundeliegende\nAusschluss der Beihilfefähigkeit der ihm verordneten Medikamente Viagra, Cialis und\nLe-vitra gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. e) der Beihilfenverordnung des Landes\nNordrhein-Westfalen gegen die dem Dienstherrn obliegende allgemeine\nFürsorgepflicht verstoße. Da seine private Krankenversicherung solche Kosten nicht\nübernehme, bleibe er mit den Kosten für die vorgenannten Medikamente belastet. Eine\nsolche Belastung, die aus der ihm zustehenden Besoldung zu leisten sei, gefährde\nallerdings seine amts-angemessene Besoldung weil noch weitere sonstige\nKürzungen im Beihilfe-, Besoldungs- und Versorgungsrecht hinzunehmen seien. Insgesamt\nsei die in der Rechtsprechung aufgestellte 1%-Grenze des Jahresnettoeinkommens\nfür die erforderlichen Aufwendungen im Krankheitsfall überschritten.\n\n15\n\nSoweit das beklagte Land darauf hinweise, dass es nicht zu beanstanden sei,\nwenn Beihilfeleistungen dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung\nentsprächen, sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht dies lediglich für\ndie Inanspruchnahme von Krankenhauswahlleistungen festgestellt habe; im\nGegensatz zu den vorliegend medizinisch indizierten Aufwendungen seien solche aber\nnicht medizinisch geboten gewesen.\n\n16\n\nEr habe im Übrigen in Vertrauen auf die Regelung für 2002 und 2003 keine\nprivate Krankenversicherung zur Übernahme der Kosten der vorgenannten Medikamente\nabgeschlossen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas beklagte Land unter Änderung des Bescheides des Präsidenten des\nOberlandesgerichts L. vom 23.03.2005 und unter Aufhebung dessen\nWiderspruchsbescheides vom 09.06.2005 zu verpflichten, ihm zu den\nAufwendungen für die Präparate Viagra, Cialis und Levitra gemäß den\närztlichen Verordnungen vom 16.04.2004, 18.05.2004, 12.08.2004,\n16.11.2004 und 20.01.2005 Beihilfe in Höhe von 305,56 EUR zu\ngewähren.\n\n19\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEs wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid vom\n09.06.2005 und weist ergänzend darauf hin, dass Beihilfe nur eine Beteiligung des\nDienstherrn an krankheitsbedingten Aufwendungen darstelle und keine lückenlose\nErstattung vorgesehen sei. Eine Verletzung der allgemeinen Fürsorgepflicht sei nicht\nerkennbar. Unabhängig davon, dass eine Belastung des Klägers mit den\nAufwendungen für die von ihm angeschafften Präparate nicht erheblich und nicht ersichtlich\nsei, dass die in der Rechtsprechung entwickelte Grenze von 1% des\nJahresnettoeinkommens als Zumutbarkeitsgrenze überschritten sei, sei zu berücksichtigen, dass\ndiese Grenze nur einen Richtwert darstelle und zudem nicht für den Fall greife, dass\nes sich um von vorneherein nicht beihilfefähige Aufwendungen handele.\n\n22\n\nEs sei nicht zu beanstanden, dass eine Ablehnung der Beihilfefähigkeit für die\nAufwendungen für die vorgenannten Präparate dem Niveau der gesetzlichen\nKrankenversicherung entspräche. Der Verordnungsgeber habe - ebenso wie der\nBundesgesetzgeber bei der Änderung des SGB V - berücksichtigen dürfen, dass die\nPräparate Viagra, Cialis und Levitra überwiegend eine Steigerung der Lebensqualität\nbedingten und daher der Individualsphäre und persönlichen Lebensführung\nzuzurechnen seien.\n\n23\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie\nden beigezogenen Verwaltungsvorgang des Oberlandesgerichts L. ergänzend\nBezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nDie Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO)\nund nach dem übereinstimmend erklärten Verzicht der Beteiligten ohne\nDurchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden\nkann, ist unbegründet.\n\n26\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den\nAufwendungen für die Präparate Viagra, Cialis und Levitra gemäß den ärztlichen\nVerordnungen vom 16.04.2004, 18.05.2004, 12.08.2004, 16.11.2004 und 20.01.2005\nin Höhe von 305,56 EUR; der dies ablehnende Bescheid des Präsidenten des\nOberlandesgerichts L. vom 23.03.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom\n09.06.2005 sind insoweit rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n27\n\nNach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen\n(vom 27.03.1975 [GV. NW. S. 332] in der im Zeitpunkt des Entstehens der\nAufwendungen von April 2004 bis Januar 2005 insoweit maßgebenden Fassung der\n\"19. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung\" vom 12.12.2003 [GV. NW.\nS. 756], in Kraft getreten am 01.01.2004 - BVO -) sind beihilfefähig die \"notwendigen\nAufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung\nder Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, usw.\". § 4 Abs. 1 Nr. 7\nSatz 1 BVO konkretisiert dies dahingehend, dass die beihilfefähigen Aufwendungen\ndie Kosten für die aufgrund einer schriftlichen ärztlichen oder zahnärztlichen\nVerordnung beschafften Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen umfassen. Nicht\nbeihilfefähig sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. e) BVO allerdings Arzneimittel,\ndie nach § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V (in der Fassung der Änderung durch das\n\"GKV-Modernisierungsgesetz\" vom 14.11.2003 - BGBl. I S. 2190 - mit Wirkung ab\ndem 01.01.2004) von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung\nausgeschlossen sind. Von dieser Ausschlussvorschrift werden gemäß § 34 Abs. 1\nSatz 7 SGB V Arzneimittel erfasst, bei deren Anwendung eine Erhöhung der\nLebensqualität im Vordergrund steht. Dies gilt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V\ninsbesondere für Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen\nDysfunktion und der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dienen.\n\n28\n\nLetzteres ist bei den dem Kläger verordneten Medikamenten\n\n29\n\nViagra (vgl. http://www.netdoktor.de/medikamente/100009145.htm)\n\n30\n\nCialis (vgl. http://www.netdoktor.de/medikamente/100011377.htm)\n\n31\n\nLevitra (vgl. http://www.medknowledge.de/neu/2003/I-2003-9-vardenafilp.htm)\n\n32\n\nder Fall.\n\n33\n\nDa danach eine Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die vorgenannten\nMedikamente schon grundsätzlich ausscheidet, kommt es nicht darauf an, dass sie\närztlich verordnet sind und vom Kläger zur Behandlung der erektilen Dysfunktion\nbzw. von Impotenz - als Auswirkung der bei ihm diagnostizierten Hämochromatose\nbzw. des dadurch verursachten Diabetes\n\n34\n\nvgl. http.//www.haemochromatose.org/erkrankung/\nhaemochromatose.html;\nhttp://www.onmeda.de/krankheiten/diabetes_mellitus.html?p=9\n\n35\n\n- eingenommen werden.\n\n36\n\nAus der vom Kläger im Verwaltungsverfahren zitierten Entscheidung des\nBundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 - (BVerwGE 119, 168 ff.)\nfolgt nichts Gegenteiliges: Das Urteil beruhte (lediglich) auf der Feststellung, dass\nder sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Vorschriften der Beihilfenverordnung\nunmittelbar ergebende Anspruch auf Beihilfegewährung nicht durch eine\nVerwaltungsvorschrift ausgeschlossen werden könne. Nach der hier entscheidenden,\nseit dem 01.01.2004 gültigen Rechtslage ist das Nichtvorliegen des\nBeihilfeanspruchs hingegen - durch ausdrücklichen Verweis auf die entsprechenden\nVorschriften des SGB V - in der Beihilfenverordnung selbst geregelt.\n\n37\n\nDer Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel, die\nüberwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und der Anreizung sowie\nSteigerung der sexuellen Potenz dienen, verstößt entgegen der Ansicht des Klägers\nnicht gegen die seinem Dienstherrn obliegende allgemeine Fürsorgepflicht (§ 85\nLBG).\n\n38\n\nDer Dienstherr erfüllt seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in\nKrankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen regelmäßig durch die Gewährung von\nBeihilfe; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten\nnotwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die\nBeihilfevorschriften konkretisieren in diesen Fällen die beamtenrechtliche\nFürsorgepflicht. Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine\nHilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem\nUmfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht\nentsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern.\nDabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption die\nAlimentation des Beamten. Von Verfassungs wegen erfordert die Fürsorgepflicht\nnicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Pflege-, Geburts- und\nTodesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils\nvollem Umfang. Die Beihilfe muss allerdings sicherstellen, dass der Beamte in den\ngenannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn\nunabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann;\n\n39\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE\n83, 89 (100).\n\n40\n\nDie allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die auch unmittelbare und\nselbstständige Rechtsgrundlage für Ansprüche des Beamten sein kann, geht dabei\ngrundsätzlich nicht über das hinaus, was dem Beamten durch spezialgesetzliche\nRegelungen abschließend eingeräumt ist; im Hinblick auf die Krankheitsvorsorge des\nBeamten ist sie grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften\nkonkretisiert; ein Rückgriff auf die Generalklausel der Fürsorgepflicht ist daher\nregelmäßig ausgeschlossen, um die durch Spezialvorschriften im einzelnen nach Art\nund Umfang begrenzten Ansprüche zu erweitern;\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39.99 -, BVerwGE 112,\n308 (310) m.w.N..\n\n42\n\nEtwas anderes kann nur gelten, wenn der Ausschluss einer Beihilfe die\nallgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern verletzt;\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE, 60,\n212 (220); Urteil vom 21.01.1982 - 2 C 46.81 -, BVerwGE 64, 333\n(343); Urteil vom 28.04.1988 - 2 C 58.85 -, BVerwGE 79, 249\n(253).\n\n44\n\nHiervon kann indes schon im Hinblick auf die Höhe der angefallenen Kosten\nnicht ausgegangen werden, da nicht erkennbar ist und auch nicht substantiiert\nvorgetragen wird, dass der Kläger - im Statusamt eines Richters am\nOberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2 BBesO) - seine wirtschaftliche\nLebensführung und die seiner Familie zwecks Tragung der notwendigen\nAufwendungen im Krankheitsfall derart einschränken müsste, dass sie nicht mehr\nalimentationsgerecht wäre; \n\n45\n\nvgl. für einen solchen Fall: OVG NRW, Urteil vom 04.07.2002 - 6 A\n3458/99 -, ZBR 2004, 279 (280); zur \"Kostendämpfungspauschale\"\nBVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 =\nDVBl. 2003, 1554.\n\n46\n\nSoweit der Kläger darauf verweist, dass die Belastung mit krankheitsbedingten\nAufwendungen - auch unter Berücksichtigung anderer den angemessenen Unterhalt\nbetreffender, insbesondere besoldungs- und versorgungsrechtlicher\nRestriktionen\n\n47\n\nvgl. insoweit: OVG NRW, Urteil vom 12.11.2003 - 1 A 4755/00 -,\nNWVBl. 2004, 194 (198) = ZBR 2005, 272 (275)\n\n48\n\n- nicht 1% des Jahresnettoeinkommens übersteigen dürften, damit die Besoldung\nnoch amtsangemessen bleibe,\n\n49\n\nzur amtsangemessenen Besoldung: BVerfG, Beschlüsse vom\n24.11.1998 - 1 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 und vom 22.03.1990\n- 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363; zur 1%-Grenze: BVerwG, Urteil vom\n03.07.2003, a.a.O.\n\n50\n\nbedarf es keiner Vertiefung bzw. Berechnung, ob und inwieweit diese Grenze im\nvorliegenden Fall überschritten sein könnte. Der in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. e) BVO\nmit dem Verweis auf § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V geregelte\nLeistungsausschluss für Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und Mittel,\ndie der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz dienen, ist unter dem Aspekt\nder dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht deshalb nicht zu beanstanden, weil\ndie Begründung für einen solchen generellen Leistungsausschluss - auch im Hinblick\nauf die finanzielle Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte - offenkundig darin\nliegt, dass zwar die Behandlung einer Krankheit, jedoch jenseits lebensbedrohlicher\nZustände erfolgt und gleichzeitig eine Erhöhung der Lebensqualität eintritt und diese\nim Vordergrund steht. Dies gilt um so mehr, wenn es sich um Bereiche handelt, bei\ndenen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen\nmaßgeblich vom subjektiven Empfinden des einzelnen Versicherten abhängen.\nGerade im Rahmen des pauschalierenden und auf praktische Handhabung\nangelegten Beihilfesystems ist es erforderlich, Abgrenzungsschwierigkeiten sowie\nAuslegungs- und Anwendungsproblemen im Einzelfall zu vermeiden, so dass die\nvorgenannten Präparate generell von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind.\n\n51\n\nVgl. zu diesen Aspekten BSG, Urteil vom 10.05.2005 - B 1 KR\n25/03 R - BSGE 94, 302; HessVGH, Beschluss vom 11.10.2004 - 10\nUE 2731/03 - FEVS 56, 180 (183).\n\n52\n\nDass nach alledem der Kläger so gestellt wird, als sei er in der gesetzlichen\nKrankenversicherung versichert, ist ohne Belang.\n\n53\n\nDie Bedeutung und der Umfang der allgemeinen Fürsorgepflicht hat der\nLandesgesetzgeber im Übrigen durch die Änderung des Landesbeamtengesetzes\ndurch eine Änderung des § 88 Satz 5 LBG durch Art. II Nr. 2 des \"Gesetzes über die\nFeststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das\nHaushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999) und Gesetzes zur Sicherung des\nHaushalts (Haushaltssicherungsgesetz)\" vom 17.12.1998 (GV.NRW. 1998, S. 750)\nzum Ausdruck gebracht:\n\n54\n\n\"Darin (gemeint ist die aufgrund der Ermächtigung im vorangegangenen § 88\nSatz 4 erlassene Beihilfenverordnung) kann unabhängig von der Notwendigkeit und\nAngemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei\nzahnärztlichen Leistungen, bei Beschäftigung von Pflegekräften und\nHauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Sanatorien\nund Heimen, bei Heilkuren, bei Behandlungen außerhalb des Wohnortes des\nBeihilfeberechtigten sowie in Todesfällen begrenzt werden; daneben kann der\nBeihilfeberechtigte über die Eigenvorsorge hinaus zu einer vertretbaren\nSelbstbeteiligung an den Kosten herangezogen werden.\"\n\n55\n\nDamit wird das gesetzgeberische Anliegen deutlich, dass durch die Gewährung\nvon Beihilfe die Aufwendungen in Krankheitsfällen nicht immer vollständig gedeckt\nwerden müssen, bzw. dass der Dienstherr nicht in jedem Fall einen Teil der\nAufwendungen übernehmen muss. Das Alimentationsprinzip verbietet es nur, dem\nBeamten Risiken aufzubürden, deren wirtschaftliche Auswirkungen unüberschaubar\nsind;\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O. m.w.N..\n\n57\n\nDass der Kläger für die Aufwendungen für die Medikamente Viagra, Cialis und\nLevitra keine Eigenvorsorge betreiben konnte, ist nach alledem unerheblich.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die\nVollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-26/19-k-4187-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-26/19-k-4187-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271502","retrieved":"2026-07-09 02:41:50.819955+00:00"}}