{"status":"available","doknr":"OLD271581","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0622.20K6739.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"20 K 6739/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n Die Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber der Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. 000/00 („gel-\nbe Waffenbesitzkarte\"). \nUnter dem 17.02.2004 beantragte er formlos die Erweiterung dieser Waffenbesitzkar-\nte gem. § 14 Abs. 4 WaffG (neu). \nUnter dem 19.02.2004 übersandte der Beklagte dem Kläger ein Antragsformular und \nbat gleichzeitig um Vorlage einer Befürwortung des örtlichen Schießvereins und des \nDachverbandes. Mit Schreiben vom 08.06.2004 erklärte der Kläger, dass er seinen \nauf Erweiterung gerichteten Antrag aufrecht erhalte, und bat um gleiche Verfahrens-\nweise wie bereits bei anderen Sportschützen seitens des Beklagten und anderer ihm \nbekannter Behörden. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 18.05.2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab \nund wies darauf hin, dass er bei der Sachbehandlung an einen entsprechenden Er-\nlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07.10.2003 (Az: \n44.3-2600 (neu) § 14) gebunden sei. Danach komme eine Erweiterung der alten \n„gelben\" Waffenbesitzkarte nicht in Betracht. Im Übrigen habe der Kläger auch das \nBedürfnis gemäß \n§ 14 Abs. 2 WaffG nicht nachgewiesen. \n\n4\n\nGegen den ablehnenden Bescheid legte der Kläger am 21.06.2004 Widerspruch \nein und führte zur Begründung aus, der bezeichnete Erlass des Innenministeriums \nNRW sei rechtswidrig. Der Beklagte habe zahlreiche Erweiterungen bestehender\ngelbe Waffenbesitzkarten vorgenommen, und er könne erwarten, gleich behandelt zu \nwerden. \n\n5\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid \nvom 27.08.2004 als unbegründet zurück. Zur Frage der Anwendung des § 14 WaffG \nverwies sie auf einen weiteren Runderlass des Innenministeriums NRW vom \n19.11.2003 und führte des Weiteren aus, der Beklagte habe ausdrücklich versichert, \ndass er stets im Sinne der Erlasslage gehandelt habe und keine Erweiterung der al-\nten Erlaubnisse erfolgt sei. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 17.09.2004 Klage erhoben. \nZur Begründung trägt er vor: Bereits bei der Ausstellung seiner Waffenbesitzkarte für \nSportschützen im Jahre 1991 sei das Bedürfnis seitens des Beklagten überprüft wor-\nden; dieses bestehe auch weiterhin, einer erneuten Überprüfung bedürfe es nicht. \nEin solches Erfordernis ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch \nentspreche es der Intention des Gesetzgebers. Gem. § 14 Abs. 4 des neuen Waf-\nfengesetzes sei zu Gunsten der Sportschützen die Erlaubnis dahingehend erweitert \nworden, dass nunmehr neben Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen \nLäufen auch Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufige Einzellader-\nKurzwaffen etc. durch den Sportschützen erworben werden dürfen. Im Übrigen sei \ndem Beklagten bekannt, dass er Mitglied eines gemäß § 15 Abs. 1 WaffG anerkann-\nten Schießsportverbandes sei, entsprechende Bescheinigungen lägen dem Beklag-\nten vor. \nWeiterhin verhalte es sich so, dass z.B. in Rheinland-Pfalz eine Erweiterung der be-\nreits bestehenden Waffenbesitzkarte für Sportschützen durch Aufnahme eines Ver-\nmerkes, dass die Genehmigung nunmehr gem. § 14 Abs. 4 WaffG erteilt sei, vorge-\nnommen werde. Der Kläger hat hierzu eine WBK-Eintragung der Kreisverwaltung \nBitburg-Prüm in Kopie vorgelegt; auf Blatt 43,44 der Gerichtsakte wird insoweit Be-\nzug genommen.\nDen bezeichneten Runderlassen des Innenministeriums NRW komme keine Geset-\nzeskraft zu, sie seien im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch \nrechtswidrig. \nOb es sich bei dem Antrag um eine Erweiterung oder um einen Neuantrag handele, \nkönne dahinstehen, da jedenfalls das Bedürfnis gem. § 14 Abs. 2 WaffG gegeben \nsei. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Bescheides vom \n18.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nKöln vom 27.08.2004 die Erweiterung der alten Waffenbesitzkarte für Sport-\nschützen (gelbe Waffenbesitzkarte) auf die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten \nWaffenarten vorzunehmen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr macht geltend, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erweiterung seiner nach \n§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erteilten Waffenbesitzkarte auf die in § 14 Abs. 4 \nWaffG n.F. aufgeführten Waffen habe. Die alte Waffenbesitzkarte gelte gem. § 58 \nAbs. 1 WaffG n.F. als Erlaubnis im Sinne des WaffG a.F. fort; ein Recht auf eine \nErweiterung der Erlaubnis bestehe nicht. Der Gesetzgeber habe damit ausdrücklich \nnur eine Besitzstandswahrung geregelt. Für den Erwerb jeder der neu in den § 14 \nAbs. 4 WaffG eingeführten Waffen müsse der Kläger ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 2 \nWaffG nachweisen. Dies habe er nicht getan: Er habe in seinem Antrag nicht \nangegeben, welche Waffenarten er erwerben wolle, und weigere sich, die \nentsprechenden Bescheinigungen vorzulegen. \nIm Übrigen trete er erneut der Behauptung des Klägers entgegen, dass er in anderen \nVerfahren eine Erweiterung der alten Erlaubnisse erteilt habe. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten und der Bezirksregierung Köln vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die - von ihm ausdrücklich begehrte - \nErweiterung seiner im Jahre 1991 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 28 \nAbs. 2 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. auf die in der neuen Vorschrift des \n§ 14 Abs. 4 WaffG (zusätzlich) genannten Waffenarten.\n\n16\n\nFür eine dahingehende Verpflichtung des Beklagten fehlt es an einer \nentsprechenden gesetzlichen Grundlage.\nDie seinerzeit erteilte „gelbe\" WBK gilt nach § 58 Abs. 1 WaffG weiter, sie \nberechtigt aber - auch weiterhin - nur zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen (§ \n28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.). Durch die Regelung des § 58 Abs. 1 WaffG wird \nallein Bestandsschutz gewährt, weitergehende Rechtspositionen werden den \nInhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse nicht eingeräumt. Eine Übergangsregelung \ndahingehend, dass Inhaber von gelben Waffenbesitzkarten nach altem Waffenrecht \nnunmehr automatisch berechtigt sind, auch Schusswaffen der in § 14 Abs. 4 WaffG \nzusätzlich aufgenommenen Waffenarten zu erwerben, enthält das neue \nWaffengesetz nicht. \nAuch aus der Bestimmung des § 14 Abs. 4 WaffG selbst ergibt sich kein Anspruch \nauf die vom Kläger gewünschte Erweiterung seiner bestehenden gelben \nWaffenbesitzkarte.\nDer Wortlaut der Vorschrift gibt hierfür nichts her. Der Kläger kann sich zur Stützung \nseiner Rechtsauffassung auch nicht mit Erfolg auf den Willen des Gesetzgebers \nberufen, wie er seiner Ansicht nach in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck ge-\nkommen sei: \nBei der von ihm angeführten Bundestags-Drucksache 14/8886 handelt es sich um \ndie Beschlüsse des Innenausschusses des Bundestags zu dem Gesetzentwurf. Den \ndortigen Ausführungen auf S. 112 kann nur entnommen werden, dass für Inhaber \neiner neuen gelben Waffenbesitzkarte die Behörde bei einer Eintragung der \nerworbenen Waffen in diese Waffenbesitzkarte bezüglich des Bedürfnisses nicht \nmehr das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG prüfen \nmuss, und zwar in erster Linie zur Entlastung der Schießsportverbände, welche die \nBescheinigungen der Sportordnungskonformität der auf „Gelber WBK\" erworbenen \nWaffen auszustellen hätten.\nSoweit nach den Beschlüssen des Innenausschusses gegenüber dem \nGesetzentwurf in Absatz 3 des § 14 WaffG (dem heutigen § 14 Abs. 4 WaffG) die \nbeiden Passagen „unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3\" (in Satz 1) und „ \nunter Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\" (in Satz 2) gestrichen \nworden sind, ist festzustellen, dass in der endgültigen Fassung des § 14 Abs. 4 \nWaffG jedoch die Wendung „Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von ... \nerteilt.\" aufgenommen worden ist. Durch diesen Verweis wird der Sportschütze nach \nAbsatz 4 der Norm als ein solcher nach dem Verständnis des Absatzes 2 \ndefiniert.\n\n17\n\nWill ein Sportschütze eine Schusswaffe der in § 14 Abs. 4 WaffG zusätzlich \naufgenommenen Waffenarten erwerben, so ist er daher - wie der Beklagte zu Recht \nausgeführt hat - gehalten, unter Bezeichnung der zu erwerbenden Waffe einen (Neu-\n)Antrag auf Erteilung einer gelben Waffenbesitzkarte nach dem WaffG-2003 zu \nstellen. \n\n18\n\nDem Kläger ist allerdings einzuräumen, dass dies in Rheinland-Pfalz - und in \nweiteren Bundesländern - anders gehandhabt wird; die aufgezeigte \nUngleichbehandlung vermag seinem Begehren in rechtlicher Hinsicht indes nicht \nzum Erfolg zu verhelfen. Es ist jedoch für das Gericht durchaus nachvollziehbar, \ndass der Kläger aus seiner Sicht als betroffener Sportschütze die gegenwärtige \nbestehende divergierende Verwaltungspraxis in einzelnen Bundesländern als in \nhohem Maße unbefriedigend empfindet. Auch aus Sicht des Gerichtes ist es nicht \nnachvollziehbar, dass die Verwaltungsvorschrift zu dem neuen Waffengesetz, das \nbereits zum 01.04.2003 in Kraft getreten ist, immer noch nicht erlassen worden ist \nund aus diesem Grunde keine bundeseinheitliche Handhabung gewährleistet ist. \n\n19\n\nSoweit der Kläger allerdings geltend macht, auch im Zuständigkeitsbereich des \nBeklagten selbst seien andere Sportschützen abweichend behandelt worden, hat er \ndiese Behauptung in keiner Weise substantiiert bzw. belegt. Der Beklagte seinerseits \nist diesem Vorwurf durchgängig und nachdrücklich entgegen getreten, die Kammer \nsieht keinen Anlass, diese Erklärungen in Zweifel zu ziehen. Ein Anspruch des \nKlägers auf Gleichbehandlung durch den Beklagten in dessen Zuständigkeitsbereich \nscheidet daher bereits aus diesem Grunde aus. \n\n20\n\nEs kann auch nicht, wie der Kläger nunmehr im Klageverfahren geltend macht, \ndahinstehen, ob es sich bei seinem Antrag um einen Erweiterungsantrag oder einen \nNeuantrag handelt. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren ausdrücklich auf einer \nErweiterung seiner alten gelben Waffenbesitzkarte durch eine amtliche Eintragung \nbestanden und nicht etwa - alternativ - einen Antrag gestellt auf Erteilung einer \nneuen gelben Waffenbesitzkarte unter Bezeichnung jedenfalls einer ersten zu \nerwerbenden Waffe (die dann vom Beklagten in die Waffenbesitzkarte einzutragen \ngewesen wäre mit der Folge einer materiellen Erlaubnis zum dauerhaften Besitz \ndieser Waffe). Nur dieses erste Begehren hat der Kläger nach Ablehnung durch den \nBeklagten und Durchführung des Vorverfahrens im gerichtlichen Verfahren \nweiterverfolgt und in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden \nVerpflichtungsantrag gestellt. Hieran ist das Gericht gemäß § 88 VwGO gebunden, \nfür eine Auslegung oder Umdeutung des Klageantrages ist kein Raum.\n\n21\n\nWar somit vom Gericht nicht zu entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch auf \nErteilung einer neuen gelben Waffenbesitzkarte nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 \nWaffG zusteht, so wird angesichts des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten \ndarauf hingewiesen, dass dies - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung - zu verneinen gewesen wäre.\nDer Kläger hat nämlich trotz Aufforderung des Beklagten eine Bescheinigung des \nSchießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes gemäß § 14 \nAbs.2 Satz 2 Nr.1 WaffG nicht beigebracht. Dies ist aber nach neuem Waffenrecht \nVoraussetzung für die Erteilung einer gelben Waffenbesitzkarte, auf die seinerzeit \nerfolgte Bedürfnisprüfung nach dem WaffG-1976 kann sich der Kläger nicht berufen. \nWegen der Verweisung in § 14 Abs. 4 WaffG auf Abs.2 der Norm („Sportschützen \nnach Absatz 2\") ist auch nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass \nzumindest die dort geforderte Mitgliedschaft in einem, einem anerkannten \nSchießsportverband angegliederten Verein (§ 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG) und die \nVoraussetzungen von § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG vorliegen müssen. \n\n22\n\n Vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, Leitfaden, Rdnr. 344.\n\n23\n\nDiese Frage bedurfte indes - wie ausgeführt - keiner weitergehenden Vertiefung. \n\n24\n\nEbenfalls keiner Klärung bedurfte die weitere Frage, inwieweit - wie es der \nBeklagte fordert - im Rahmen einer Bedürfnisprüfung bei einer Erlaubniserteilung \nnach \n§ 14 Abs. 4 WaffG auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG \nvorliegen müssen.\n\n25\n\nVerneinend insoweit: Apel/Bushart Waffenrecht, Bd. 2: \nWaffengesetz, Kommentar, 3.Auflage 2004, § 14 Rdnr. 25.\n\n26\n\nZumindest für die erste zu erwerbende und dann in die daraufhin ausgestellte - \nneue - gelbe Waffenbesitzkarte einzutragende Waffe dürfte auch nach Auffassung \ndes Gerichts ein Bedürfnisnachweis gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG \nerforderlich sein.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n29\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz \n1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die \nRechtsfrage nach der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 4 WaffG im Zusammenhang mit \nErlaubnissen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. \nAuswirkungen über den Einzelfall hinaus hat und in der Verwaltungspraxis im \nBundesgebiet eine unterschiedliche Handhabung besteht; aus Gründen der \nRechtssicherheit liegt sie im allgemeinen Interesse.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-22/20-k-6739-04","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":26},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-22/20-k-6739-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271581","retrieved":"2026-07-09 02:41:57.539354+00:00"}}