{"status":"available","doknr":"OLD271577","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0622.1K2231.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"1 K 2231/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine ins Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragene \nGesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Hauptniederlassung sich in der N.-----------\nstraße 0 in 00000 E. befindet. \n\n3\n\nAm 12. Februar 2003 meldete die Klägerin zum 6. Januar 2003 beim Beklagten die \nAusübung des Gewerbes „Organisation von Spielgemeinschaften, Vermittlung von \nSpielverträgen im Namen von Spielgemeinschaften\" für eine weitere Betriebsstätte in der H.--\n---straße 0 in 00000 T. an. \n\n4\n\nAnlässlich einer am 22. Mai 2003 erfolgten Kontrolle im Ladenlokal der Klägerin wurde \nvon Bediensteten des Beklagten festgestellt, dass dort Spielpläne der Klägerin mit Partien \nverschiedener Fußballligen auslagen, auf deren Ausgang gewettet werden konnte. Bei einem \nVergleich der Spielpläne der Klägerin mit dem Spielplan der staatlichen Oddset-\nWettveranstalter wurde festgestellt, dass auf den erstgenannten Spielplänen mehr \nSpielpaarungen verzeichnet waren. \n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 4. September 2003 untersagte der Beklagte der Klägerin \ndaraufhin nach vorheriger Anhörung gemäß § 14 OBG die Ausübung der Tätigkeit \n„Vermittlung von Spielverträgen im Namen von Tippgemeinschaften für Lotto und Toto und \nstaatlich genehmigte Oddset-Veranstaltungen\" soweit sich diese auf die Annahme bzw. \nVermittlung von Sportwetten erstrecke, die durch ein in Nordrhein-Westfalen nicht \nzugelassenes Sportwettunternehmen veranstaltet würden. Darüber hinaus ordnete der \nBeklagte die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an und drohte der Klägerin für \nden Fall, dass sie der Verfügung nicht innerhalb von einer Woche nach Vollziehbarkeit \nnachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an. \n\n6\n\nHiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. September 2003 Widerspruch ein \nund beantragte bei der Kammer zugleich die Aussetzung der Vollziehung der \nOrdnungsverfügung (1 L 2253/03). Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass die Klägerin \nSportwetten für die Sportwetten GmbH Gera vermittle, die über eine auf der Grundlage des \nGewerbegesetzes der DDR erteilte Erlaubnis für das Veranstalten von Sportwetten verfüge, \nwelche aufgrund des Einigungsvertrages bundesweite Geltung besitze. \n\n7\n\nMit Ordnungsverfügung vom 24. September 2003 widerrief der Beklagte seine \nOrdnungsverfügung vom 4. September 2003 (Ziffer 1). Zugleich untersagte er der Klägerin \ngemäß § 14 OBG erneut die Ausübung der Tätigkeit „Vermittlung von Spielverträgen im \nNamen von Tippgemeinschaften für Lotto und Toto und staatlich genehmigte Oddset-\nVeranstaltungen\" in der Niederlassung H.-----straße 0 in T. , soweit sich diese auf die \nAnnahme bzw. Vermittlung von Sportwetten erstrecke, die durch einen im Lande Nordrhein-\nWestfalen nicht zugelassenes Sportwettunternehmen veran-\nstaltet würden (Ziffer 2). Darüber hinaus drohte er der Klägerin für den Fall, dass diese der \nVerfügung nicht innerhalb von einer Woche nach Vollziehbarkeit nachkomme, ein \nZwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an (Ziffer 3). Zur Begründung führte der Beklagte \naus: Eine Kontrolle im Ladenlokal der Klägerin habe ergeben, dass diese dort Wetten an \nstaatlich nicht konzessionierte Sportwettenveranstalter vermittle. Dies stelle sich als \nBeteiligung an der Veranstaltung unerlaubten Glückspiels gemäß § 284 StGB dar, weshalb \nein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit nach § 14 OBG gegeben sei. In Nordrhein-\nWestfalen dürften Sportwetten nur durch vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen \nzugelassene Wettunternehmen durchgeführt werden. Über eine derartige Erlaubnis verfüge \nweder die Klägerin noch die Sportwetten GmbH Gera.\nAufgrund des Widerrufs der Ordnungsverfügung vom 4. September 2003 wurde das von der \nKlägerin angestrengte Eilverfahren 1 L 2253/03 in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n8\n\nUnter dem 1. Oktober 2003 legte die Klägerin gegen Ziffer 2 und 3 der Verfügung vom \n24. September 2003 Widerspruch ein. Diesen wies der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises mit \nBescheid vom 18. Februar 2004 im Wesentlichen unter Wiederholung der Begründung der \nOrdnungsverfügung zurück. Ergänzend führte er aus, die Klägerin sei zwar nicht als \nVeranstalter von unerlaubtem Glückspiel im Sinne des § 284 StGB anzusehen, jedoch sei die \nTatbestandsalternative der Bereitstellung von Spieleinrichtungen erfüllt. \n\n9\n\nAm 19. März 2004 hat die Klägerin rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben.\n\n10\n\nSie trägt vor: \nRechtsgrundlage einer Ordnungsverfügung könne nicht § 14 OBG, sondern allenfalls § 35 \nGewO sein. Im Übrigen liege bei der Klägerin kein ihre Unzuverlässigkeit begründender \nVerstoß gegen Strafrechtsnormen vor. Zahlreiche Strafgerichte hätten in der Vergangenheit \ndie Glücksspieleigenschaft von Sportwetten bezweifelt und die Anwendbarkeit von § 284 \nStGB ausgeschlossen. Des Weiteren liege keine Veranstaltung von Sportwetten durch die \nKlägerin vor. Auch eine Beihilfe zu verbotenem Glückspiel sei nicht gegeben, da es an einer \nHaupttat im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen fehle. Ferner sei die Firma Sportwetten \nGera GmbH, an die die Klägerin Sportwetten vermittle, im Besitz einer auch für Nordrhein-\nWestfalen gültigen Erlaubnis. Schließlich sei das Sportwettengesetz NRW, wie sich aus der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 ergebe, wegen Verstoßes \ngegen Art. 12 GG verfassungswidrig. Die Regelung stelle zudem eine unzulässige \nEinschränkung der nach dem EG-Vertrag garantierten Dienstleistungs- und \nNiederlassungsfreiheit dar, wie sich aus den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten \nGrundsätzen im Fall Gambelli ergebe. Auch soweit das Bundesverfassungsgericht für die \nBehörden die Möglichkeit eröffnet habe, im Übergangszeitraum bis zur Neuregelung des \nSportwettenrechts die Veranstaltung privater Sportwetten zu untersagen, lasse dies keine \nRückschlüsse auf die Erfüllung der Strafrechtsnorm des § 284 StGB durch die Klägerin zu. \nDas Bundesverfassungsgericht habe die Entscheidung über eine mögliche Strafbarkeit \nvielmehr ausdrücklich den Strafgerichten überlassen. \nDer Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung seine Ordnungsverfügung vom \n24. September 2003 (hinsichtlich Ziffern 2 und 3 ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Rhein-Sieg-Kreises vom 18. Februar 2004 aufgehoben.\n\n11\n\nDie in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin beantragt \n(schriftsätzlich),\n\n12\n\n den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2003\n (hinsichtlich Ziffern 2 und 3) in der Gestalt des Wider-\n spruchsbescheides des Landrates des Rhein-Sieg-\n Kreises vom 18. Februar 2004 aufzuheben,\n hilfsweise,\n der Beklagten aufzugeben, den Bescheid vom \n 24. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbe-\n scheides des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises vom\n 18. Februar 2004 aufzuheben und\n festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, in NRW\n Oddset-Wetten an die Sportwetten GmbH Gera, Wiese-\n Straße 189, 07551 Gera, zu vermitteln. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr wiederholt und vertieft die Begründung der Ordnungsverfügung und des \nWiderspruchsbescheides.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den \nInhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. \n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n18\n\nDas Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten in \nder mündlichen Verhandlung zur Sache entscheiden, da sie in der Ladung hierauf \nhingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n20\n\n1. Der als Hauptantrag gestellte Anfechtungsantrag ist bereits mangels \nRechtsschutzinteresses unzulässig, nachdem der Beklagte Ziffer 2 und 3 seiner \nOrdnungsverfügung vom 24. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Rhein-Sieg-Kreises vom 18. Februar 2004 in der mündlichen Verhandlung \naufgehoben hat. Zu einer Vertagung der Sache sah sich die Kammer trotz Ausbleibens des \nProzessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst, da \ndieser keine Entschuldigungsgründe geltend gemacht hat und die Sache entscheidungsreif \nwar.\n\n21\n\n2. Der als erster Hilfsantrag gestellte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur \nAufhebung seiner Ordnungsverfügung ist ebenfalls unzulässig, da gegen belastende \nVerwaltungsakte nur eine Anfechtungklage statthaft ist. Im Übrigen fehlt für den Antrag \nwegen der inzwischen erfolgten Aufhebung der Ordnungsverfügung ebenfalls das \nRechtsschutzinteresse. \n\n22\n\n3. Der ebenfalls hilfsweise gestellte Feststellungsantrag hat jedenfalls in der Sache keinen \nErfolg. \nDie Klägerin ist nicht berechtigt, in NRW Oddset-Wetten an die Sportwetten GmbH Gera, \nWiese Straße 189, 07551 Gera, zu vermitteln.\nDie besagte Vermittlungstätigkeit der Klägerin beinhaltet einen Verstoß gegen die öffentliche \nSicherheit, der den Beklagten gemäß § 14 OBG berechtigt, die Tätigkeit ordnungsrechtlich zu \nunterbinden. Hierzu bedarf keiner Entscheidung, ob - wie der Beklagte in der aufgehobenen \nOrdnungsverfügung offensichtlich angenommen hat - die Klägerin sich durch die Vermittlung \nvon Oddset-/Sportwetten für die Sportwetten GmbH Gera wegen einer Beihilfe zur \nunerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen gemäß §§ 284 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB strafbar \ngemacht hat, wozu insbesondere auch ein schuldhaftes Verhalten gehört, woran es bei der \nKlägerin möglicherweise - etwa wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums über die \nReichweite der der Fa. Sportwetten GmbH Gera erteilten Erlaubnis - fehlt. \nDie genannte Vermittlungstätigkeit stellt sich jedenfalls als Verstoß gegen die Bestimmungen \ndes Sportwettengesetzes NRW dar und erfüllt zugleich den objektiven Tatbestand einer \nBeteiligung an unerlaubtem Glücksspiel gemäß §§ 284, 27 StGB. Bereits hierin ist ein \nVerstoß gegen die öffentliche Sicherheit zu erblicken, da es im Ordnungsrecht auf einen \nschuldhaften, subjektiv vorwerfbaren Rechtsverstoß nicht notwendig ankommt.\n\n23\n\nVgl. Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. \nAufl. 2002, Rdn. 68 mwN.\n\n24\n\nOddset-Wetten der in Rede stehenden Art sind nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts - der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt - als \nGlücksspiel anzusehen, da der Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall abhängt,\n\n25\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2001 - 6 C 2.01 - GewArch. 2001, S. 334.\n\n26\n\nDie Oddset-Wetten werden vorliegend nicht nur in Gera, sondern auch in NRW \nveranstaltet, da Ort der Begehung einer Straftat im Sinne von § 9 StGB jeder Ort ist, an dem \nirgendein Teil des strafbaren Tatbestandes verwirklicht worden ist \n\n27\n\n- vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2002 - 4 B 1844/02 - \n\n28\n\nund die Klägerin als Vermittlerin für die Sportwetten GmbH Gera in ihrem Betrieb in \nT. , etwa durch Ausgabe von Spielplänen, Vorkehrungen getroffen hat, um den Abschluss \nvon Sportwettenverträgen zu bewirken.\nDie Fa. Sportwetten GmbH Gera verfügt auch nicht über eine behördliche Erlaubnis für die \nVeranstaltung der genannten Sportwetten. Zunächst ist keine Zulassung als Wettunternehmer \nnach nordrhein-westfälischem Landesrecht erfolgt. Eine solche ist auch nicht möglich, da sie \nnach § 1 Sportwettengesetz NRW ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen \nRechts oder solchen juristischen Personen des Privatrechts vorbehalten ist, deren Anteile \nüberwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Die Erteilung einer \ngewerberechtlichen Erlaubnis kommt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wegen § \n33 h Nr. 3 GewO ebenfalls nicht in Betracht.\n\n29\n\nVgl. u.a. Beschluss vom 13. November 2002 - 1 L 2510/02 -.\n\n30\n\nAuch die der Sportwetten GmbH Gera auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR \nvom 06. März 1990 erteilte Genehmigung des Magistrats der Stadt Gera vom 14. September \n1990 zur Eröffnung eines Wettbüros stellt keine hinreichende Erlaubnis dar, mit Hilfe der \nKlägerin in NRW Oddset-Wetten zu veranstalten. Das OVG NRW hat - wie zuvor die \nKammer - entschieden, dass die in einem Bundesland erteilte Erlaubnis zur Veranstaltung von \nSportwetten nur für das Gebiet dieses Landes gilt und eine - wie hier - vor der \nWiedervereinigung in der DDR erteilte Erlaubnis nicht nach Art. 19 Abs. 4 des \nEinigungsvertrages im ganzen Bundesgebiet gilt.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 -\n.\n\n32\n\nAn dieser Auffassung hält die Kammer trotz der Einwände der Klägerin weiter fest, \nzumal das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2006 ausweislich der dem \nGericht in der mündlichen Verhandlung vorliegenden Pressemitteilung ebenfalls entschieden \nhat, dass eine vor dem 03. Oktober 1990 in der damaligen DDR erteilte gewerberechtliche \nErlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten es nicht rechtfertigt, in Bayern solche Wetten zu \nveranstalten oder zu vermitteln.\n\n33\n\nDer vorliegenden Würdigung des Verhaltens der Klägerin als Verstoß gegen die \nöffentliche Sicherheit gemäß § 14 OBG in Form einer zumindest tatbestandlichen Beihilfe zur \nVeranstaltung unerlaubten Glücksspiels gemäß §§ 284 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB bzw. eines \nVerstoßes gegen das Sportwettengesetz NRW steht auch nicht entgegen, dass das \nBundesverfassungsgericht\n\n34\n\n- Vgl. Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -\n\n35\n\ndie dem Sportwettengesetz NRW entsprechenden bayrischen Vorschriften zum \nstaatlichen Sportwettenmonopol in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung - insbesondere weil es \neine effektive Suchtbekämpfung nicht sicherstelle - als unverhältnismäßigen Eingriff in die \ndurch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit gewürdigt und darauf hingewiesen hat, \ndass die Unverhältnismäßigkeit der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen \nWettmonopols auch den Ausschluss der Vermittlung privater Wetten erfasse. Das BVerfG hat \nnämlich befunden, dass die bisherige Rechtslage während einer bis zum 31. Dezember 2007 \nandauernden Übergangszeit, in der das Sportwettenrecht im Einklang mit dem Grundgesetz \nneu zu regeln ist, weiterhin anwendbar bleibe. Zwar hat es auch ausgeführt, dass es der \nEntscheidung der Strafgerichte unterliege, ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § \n284 StGB gegeben sei, jedoch hat es ausdrücklich bestätigt, dass die private Veranstaltung \nund Vermittlung von Sportwetten weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich \nunterbunden werden dürfe. \n\n36\n\nDie Befugnis zur ordnungsrechtlichen Unterbindung der privaten Vermittlung von \nSportwetten ist vorliegend auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die staatlichen \nSportwettenveranstalter derzeit möglicherweise noch nicht im erforderlichen Umfang die vom \nBVerfG in seiner genannten Entscheidung auch für die Übergangszeit geforderte konsequente \nAusrichtung des Wettmonopols an einer Bekämpfung der Wettsucht und Wettleidenschaft \numgesetzt haben. Aus der Entscheidung läßt sich kein Junktim zwischen der Erfüllung dieser \nVorgaben und der ordnungsrechtlichen Befugnis zum Einschreiten gegen private \nWettveranstalter herleiten. Vielmehr hat das BVerfG lediglich ausgeführt, dass in der \nÜbergangszeit bereits damit begonnen werden muss, das Wettmonopol an einer Bekämpfung \nvon Wettsucht und Wettleidenschaft auszurichten. Dass letzteres der Fall ist, ergibt sich aus \ndem Umstand, dass das Innenministerium NRW mit Schreiben vom 19. April 2006 der \nGeschäftsführung der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG verschiedene konkrete \nMaßnahmen zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG betreffend Wettgegenstände, \nWerbung, Vertriebskanäle und Suchtprävention aufgegeben hat, deren Umsetzung \nausweislich des Berichts der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG vom 30. Mai 2006 \nan das Innenministerium NRW zwischenzeitlich jedenfalls in Angriff genommen worden \nist.\n\n37\n\nWelche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass das staatliche Sportwettenmonopol in \nseiner jetzigen Ausgestaltung auch gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit \ngemäß Art. 43 und 49 EG-Vertrag verstößt, \n\n38\n\nvgl. hierzu Urteil der Kammer vom 22. Juni 2006 - 1 K 2675/04 -,\n\n39\n\nbedarf angesichts des Inhalts des Feststellungsantrages, der sich ausschließlich auf den \nGeltungsbereich einer innerdeutschen Erlaubnis bezieht, für den vorliegenden Rechtsstreit \nkeiner Entscheidung. \n\n40\n\nNach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO für die Klägerin \nabzuweisen.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-22/1-k-2231-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33h","ref_norm":"33h","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271577","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271577","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-22/1-k-2231-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271577","retrieved":"2026-07-09 02:41:57.184596+00:00"}}