{"status":"available","doknr":"OLD271821","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0612.25K1083.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-06-12","aktenzeichen":"25 K 1083/06","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab-\nwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist nach einem bestandskräftigen Feststellungs- und Rückzahlungs-\nbescheid der Beklagten vom 20. September 1997 zur Rückzahlung eines Ausbil-\ndungsförderungsdarlehens in Höhe von 45.398,00 DM verpflichtet. Sie erteilte dem \nBundesverwaltungsamt eine Lastschriftermächtigung. Wegen zu geringen Einkom-\nmens wurde sie von der Rückzahlungsverpflichtung bis zum 31. März 2002 freige-\nstellt; die nächste Rate war am 30. Juni 2002 fällig. Zum 30. Juni, 30. September, 31. \nDezember 2002 und zum 31. März 2003 wurden die fälligen Beträge vom Konto der \nKlägerin eingezogen. Zu den folgenden Fälligkeitsterminen unterblieb der Einzug \njedoch, weil die Beklagte den Lastschrifteinzug aus nicht mehr aufklärbaren Gründen \ngestoppt hatte.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 19. November 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass \nein Zahlungsrückstand von 3.150,00 EUR entstanden war. Die Klägerin zahlte die-\nsen Betrag am 28. November 2005. Unter dem 10. Dezember 2005 erließ die Be-\nklagte den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Zinsbescheid über 3.000,53 \nEUR, berechnet als 6 % von 20.740,97 für einen Zahlungsrückstand vom 30. Juni \n2003 bis 28. November 2005 (868 Zinstage). Den hiergegen unter Hinweis auf die \nbestehende Lastschriftermächtigung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das \nBundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2006 zurück: Die \nKlägerin sei bei der Zahlung der fälligen Vierteljahresraten mehr als 45 Tage in \nRückstand gewesen. Auf Verschuldensgesichtspunkte komme es nicht an. Die Klä-\ngerin könne sich nicht auf die Lastschriftermächtigung berufen. Erteile der Darle-\nhensnehmer eine solche Ermächtigung, so müsse er nach ständiger Rechtsprechung \nauch kontrollieren, ob Abbuchungen tatsächlich vorgenommen würden. \n\n4\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben Zur Begründung wiederholt und ver-\ntieft sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 10. Dezember 2005 \nund den Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2006 aufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDie Klage ist nicht begründet. \n\n12\n\nDer angefochtene Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n13\n\nDie Verzinsungspflicht ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Verbindung \nmit § 8 DarlehensV. Danach ist das Darlehen mit 6 v. H. für das Jahr zu verzinsen, \nwenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten \nhat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Auf Verschuldensgesichtspunkte kommt es \nbei der Erhebung der Rückstandszinsen nicht an. Zwar weist die Klägerin richtig dar-\nauf hin, dass die Beklagte es aufgrund der Lastschriftermächtigung selbst in der \nHand hatte, für die jeweils rechtzeitige Abbuchung der Raten zu sorgen. Darauf \nkommt es aber für die Zinspflicht nicht an. Denn nach den gesetzlichen Regelungen \nobliegt es allein dem Darlehensnehmer, die für ihn maßgeblichen Zahlungstermine \neinzuhalten. Wenn er - was sinnvoll ist - zur Erleichterung der vierteljährlichen Zah-\nlungsabwicklung eine Lastschriftermächtigung erteilt, kann und muss er selbst unter \nKontrolle halten, ob die entsprechenden Abbuchungen zu den ihm bekannten Fällig-\nkeitsterminen auch tatsächlich von seinem Konto vorgenommen werden.\n\n14\n\nSo auch VG Köln, Urteil vom 29. August 2002 - 26 K 4572/99 -.\n\n15\n\nDie Klägerin hätte hier ohne weiteres feststellen können, dass ab dem 30. Juni \n2003 die Raten von 315,00 EUR nicht mehr von ihrem Konto abgebucht wurden. Sie \nhätte sich mit der Beklagten in Verbindung setzen können (und müssen), um diese \nersichtliche Unregelmäßigkeit aufzuklären. Dass sie dies unterlassen hat, geht nach \nden o.a. Vorschriften über die Verzinsung rückständiger Beträge zu ihren Lasten. \n\n16\n\nFür die Entstehung der Rückstandszinsen ist ferner unerheblich, ob der \nDarlehensnehmer vorher vom Bundesverwaltungsamt bzw. der Bundeskasse ge-\nmahnt wurde. \n\n17\n\nAuch die Berechnung des geltend gemachten Zinsbetrages ist nicht zu \nbeanstanden. Insbesondere ist die Erhebung der Zinsen von der jeweiligen \nDarlehensrestschuld (und nicht nur nach der jeweils fälligen Rückzahlungsrate) nach \nder ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung rechtmäßig und auch \nverfassungsgemäß,\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1991 - 5 C 18.88 -, FamRZ 1992, \n483.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271821","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-12/25-k-1083-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"DarlehensV 2022","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271821","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271821","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-12/25-k-1083-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271821","retrieved":"2026-07-09 02:42:18.157820+00:00"}}