{"status":"available","doknr":"OLD271820","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0612.14K1398.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-06-12","aktenzeichen":"14 K 1398/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger \npaschtunischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nDer Kläger reiste nach eigenen Angaben erstmals am 2. August 2003 - \nzusammen mit seiner am 1. Februar 1982 geborenen Ehefrau N. und der am 21. \nSeptember 2002 geborenen gemeinsamen Tochter S. - auf dem Landweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 22. August 2003 seine \nAnerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er im Rahmen seiner \npersönlichen Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (BAFl) vor, dass seine Familie nach der Niederlage der Taliban durch die \nNordallianz verfolgt worden sei. Sein Vater und sein Bruder seien festgenommen, ins \nGefängnis gesteckt, gefoltert und ermordet worden, weil sie Paschtunen seien. Er \nselbst sei auch zweimal von den Angehörigen des Generals Dostum festgenommen \nworden. Das erste Mal habe er Ende 2002 einen Monat und das zweite Mal von \nEnde Februar bis Anfang Mai 2003 zweieinhalb Monate im Gefängnis von Mazar-i-\nSharif gesessen. Man habe ihm vorgeworfen, dass er Paschtune sei und mit den \nTaliban zusammengearbeitet habe, was aber tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. \nWährend seiner Haft sei er auch geschlagen und mit Stromschlägen an den \nUnterarmen, am Rücken und an den Füßen gefoltert worden. Bei der zweiten \nFestnahme habe er 100.000 Afghani Bestechungsgeld für seine Freilassung bezahlt. \nDie Personen, die das Geld von ihm entgegengenommen und ihn freigelassen \nhätten, hätten ihm gesagt, er solle die Stadt verlassen, sie könnten nicht für seine \nSicherheit garantieren. Daraufhin habe er sich entschlossen, mit seiner Familie das \nLand zu verlassen. Er habe Angst gehabt, dass er ebenfalls wie sein Vater und sein \nBruder umgebracht werde. Die Paschtunen würden in Nordafghanistan verfolgt. Er \ninteressiere sich weder für Politik noch sei er Mitglied einer politischen Partei oder \nOrganisation. Durch den Verkauf von Land und des Geschäfts seines Vaters habe er \ndie Freilassung aus dem Gefängnis und später seine Ausreise finanziert.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 5. Februar 2004 lehnte das BAFl den Antrag des Klägers auf \nAnerkennung als Asylberechtigter ab (1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes nicht vorliegen (2.) sowie Abschiebungs-\nhindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen (3.). Zudem wurde der \nKläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe des Bescheides zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die \nAusreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. \nSollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Afghanistan \nabgeschoben; er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er \neinreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (4.). Zur \nBegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Kläger aufgrund \nseiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht auf Art. 16a Abs. 1 des \nGrundgesetzes berufen könne. Es bestehe auch kein Abschiebungsverbot i.S.d. § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes. Vor dem allgemeinen gesellschaftlichen Hintergrund \nin Afghanistan habe der Kläger eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung \nnicht glaubhaft machen können. Sein Sachvortrag sei im Wesentlichen \nunsubstantiiert und vage gehalten. Namentlich hinsichtlich des fluchtauslösenden \nEreignisses blieben die Einlassungen hinsichtlich der erlebten Repressionen arm an \nsituationsbezogenen Details. Der Vortrag erwecke den Eindruck, dass über etwas \nberichtet werde, was der Kläger dem Hören-Sagen entnommen habe. Subjektive \nBefindlichkeiten kämen nicht zur Sprache. Selbst wenn man dem Vortrag des \nKlägers teilweise Glauben schenken würde und er eine Verfolgung wegen seiner \nVolkszugehörigkeit als Paschtune befürchte, müsse er sich auf inländische Fluchtal-\nternativen verweisen lassen. Aus der paschtunischen Volkszugehörigkeit folge für \nden Kläger nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung; jedenfalls könne er sich \nin Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volkszugehörigkeit keinerlei Nachteile zu \nbefürchten habe. Schließlich lägen auch Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des \nAusländergesetzes nicht vor.\n\n5\n\nAm 19. Februar 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n6\n\nZur Begründung seiner Klage trägt er in Ergänzung seines bisherigen Vorbrin-\ngens vor, dass die Bewertung in dem angefochtenen Bescheid - sein Vortrag sei \nunglaubhaft - der Sach- und Rechtslage nicht gerecht werde, weil die Entscheiderin \nder Beklagten durch unvollständige Anhörung den Sachverhalt nicht hinreichend \naufgeklärt habe. Seine Schilderung entspreche der Situation der paschtunischen \nMinderheit in Nordafghanistan. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht, da \nseine Familie in Afghanistan unter den derzeit gegebenen Verhältnissen keine \nExistenzmöglichkeit habe; dies gelte insbesondere im Hinblick auf seine beiden \neineinhalb und vier Monate alten Kinder. Nach der Vertreibung aus seiner Heimat \nund dem Verlust des Grundbesitzes habe er in Afghanistan keine Möglichkeit, sich \naus eigener Kraft eine Existenzgrundlage zu schaffen. Schließlich sei er in der \nZwischenzeit erkrankt und leide unter anderem an einer chronischen \nHerzmuskelentzündung sowie an einer depressiven Störung. Deshalb sei er auf \nregelmäßige ärztliche Kontrolle sowie die regelmäßige Einnahme der ihm verord-\nneten Medikamente angewiesen. Hierzu legt der Kläger einige ärztliche Unterlagen \nund die Packungsbeilagen der von ihm eingenommenen Medikamente vor.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 5. Februar 2004 zu verpflichten, \nfestzustellen, dass in Bezug auf den Kläger die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \nhinsichtlich Afghanistan vorliegen,\nhilfsweise festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger Abschie-\nbungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthalts-\ngesetzes hinsichtlich Afghanistan bestehen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.\n\n12\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers für \ndie Sprache Dari persönlich angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der \nAnhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug ge-\nnommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDas Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2006 verhandeln und entscheiden, da die \nBeklagte rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen worden ist.\n\n16\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraus-setzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Denn sowohl \nbei seiner Ausreise aus Afghanistan im Juni 2003 als auch bei einer jetzigen \nRückkehr nach Afganistan stell(t)en die Siedlungsgebiete der Paschtunen im Süden \nund Osten von Afghanistan für ihn eine inländische Fluchtalternative dar, da ihm dort \nwegen seiner paschtunischen Volkszugehörigkeit keine Verfolgung droht(e).\n\n18\n\nVgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 6. August \n2003, S. 16, und vom 29. November 2005, S. 19 f..\n\n19\n\nDavon abgesehen scheitert eine Annahme der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nSatz 1 u. 4 lit. a) u. b) AufenthG bereits daran, dass nach der - dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten bekannten - ständigen \nRechtsprechung der Kammer,\n\n20\n\nvgl. zuletzt: VG Köln, Urteil vom 5. Mai 2006 - 14 K \n9033/04.A -,\n\n21\n\nzur Zeit keine staatliche oder staatsähnliche Gewalt in Afghanistan vorhanden \nist.\n\n22\n\nAuch die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG kommt nicht in \nBetracht.\n\n23\n\nDas Vorliegen der Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 \nbis 5 AufenthG ist bereits aufgrund der vorhandenen inländischen Fluchtalternative \nnicht erkennbar.\n\n24\n\nFerner ist kein Umstand ersichtlich, dass für den Kläger eine konkret-individuelle \nGefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen ist, die nicht allen \nRückkehrern drohen würde.\n\n25\n\nNach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht.\n\n26\n\nUnerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm \nzuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist vielmehr, ob für \nden Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos \nvorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der \nVorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen,\n\n27\n\nvgl. zu der Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 AuslG: \nBVerwG, Urteile vom 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz \n402.240, § 53 AuslG 1990 Nr. 3, und vom 17.10.1995 - 9 C \n9.95 -, BVerwGE 99, 324, 329 f..\n\n28\n\nDiese Gefährdung des Ausländers muss landesweit drohen; er kann jedoch nicht \nauf einen sicheren Landesteil verwiesen werden, wenn dieser nicht erreichbar ist \noder ein Weg dorthin mit Gefahren verbunden wäre, die ihm nicht zugemutet werden \nkönnen.\n\n29\n\nVgl. zu der Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 AuslG: \nBVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, \n265, 277 und vom 02.09 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, \n187, 193.\n\n30\n\n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betrifft jedoch nur Gefahren, die dem Ausländer aus \nindividuellen Gründen drohen, nicht dagegen Gefahren, die - kollektiv - der Bevölke-\nrung bzw. der Bevölkerungsgruppe, der er angehört, drohen; denn nach § 60 Abs. 7 \nSatz 2 AufenthG sind solche kollektiv drohenden Gefahren bei Entscheidungen nach \n§ 60 a Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst all-\ngemeine Gefahren im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift auch dann nicht, wenn sie \nden einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise treffen. Damit \nscheiden als Anknüpfungspunkte für die Gefahrenprognose grundsätzlich \ninsbesondere typische Bürgerkriegsgefahren - Gefährdung durch Kampfhandlungen, \nLebensmittelknappheit, schlechte medizinische und medikamentöse Versorgung, \nDruck der jeweiligen Bürgerkriegspartei, sie finanziell zu unterstützen oder für sie zu \nkämpfen - sowie die politische Einstellung, die ethnische Zugehörigkeit, das religiöse \nBekenntnis und das Geschlecht aus. Bei einer allgemeinen Gefahr entfalten §§ 60 \nAbs. 7 Satz 2, 60 a Abs. 1 AufenthG eine „Sperrwirkung\" des Inhalts, dass in den \nFällen, in denen eine Vielzahl von Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben \nGefahr ausgesetzt ist, Abschiebungsschutz ausschließlich im Wege politischer \nLeitentscheidung eingeräumt werden soll.\n\n31\n\nVgl. zu der Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 AuslG: \nBVerwG, Urteile vom 08.12.1998 - 9 C 4.98 -, InfAuslR 1999, \n266, 267; vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, \n258 und vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, \n328.\n\n32\n\nDer verfassungsrechtlich unabdingbar gebotene Schutz des Lebens und der \nkörperlichen Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG), kann aber in Fällen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine \nverfassungskonforme Auslegung dahingehend erfordern, dass allgemeine Gefahren \nauch im Einzelfall - unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung der §§ 60 Abs. 7 \nSatz 2, 60a Abs. 1 AufenthG - ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG erfordern. Dann muss jedoch eine derart extreme Gefahrenlage \ngegeben sein, dass praktisch jedem bzw. jedem Angehörigen der \nBevölkerungsgruppe, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahren für Leib, Le-\nben und Freiheit in einem solch erhöhten Maße drohen, dass eine Abschiebung nur \nunter Verletzung der zwingenden Verfassungsgebote der Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und \nArt. 1 Abs. 1 GG erfolgen könnte. Die Gefahrenlage muss sowohl hinsichtlich der \nEintrittswahrscheinlichkeit als auch hinsichtlich der Intensität der drohenden \nRechtsgutverletzung außerordentlich schwer wiegen, was z. B. dann angenommen \nwerden kann, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden \nAuges dem baldigen sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert \nwürde.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.1994 - 2 BvL 81 u. \n82/92 -, DVBl. 1995, 560; BVerwG, Urteile vom 19.11.1996 -\n 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 258; vom 17.10.1995 - 9 C \n9.95 -, BVerwGE 99, 324, 328; vom 12.07.2001 - 1 C 2/01 -, \nDVBl 2001, 1531 und vom 12.07.2001 - 1 C 5/01 -, DVBl 2001, \n1772, 1774.\n\n34\n\nDabei ist allerdings nicht erforderlich, dass die genannten Folgen sofort, \ngewissermaßen noch bei der Ankunft im Abschiebezielstaat eintreten. Diese Gefahr \nbesteht auch dann, wenn der Ausländer zum Beispiel mangels jeglicher \nLebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1999 - 9 B 617.98 -, \nInfAuslR 1999, 265, 268.\n\n36\n\nDa der Kläger keine individuell-konkrete Gefährdungslage, die nur ihn oder nur \neine kleinere Gruppe der Bevölkerung trifft, glaubhaft vorgetragen hat, könnte ihm \nein Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur gewährt werden, wenn alle Rück-\nkehrer generell bei ihrer Rückkehr in eine extreme Gefährdungslage entsprechend \nder oben zitierten Rechtsprechung geraten würden.\n\n37\n\nDies kann nicht für alle Rückkehrer angenommen werden. Dagegen spricht \nschon die Vielzahl von Rückkehrern, die seit Anfang 2002 in das Leben in \nAfghanistan mehr oder weniger gut integriert wurden. Insoweit ist vielmehr \nhinsichtlich der einzelnen Rückkehrer und ihrer persönlichen Situation zu dif-\nferenzieren.\n\n38\n\nNach der - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten \nbekannten - ständigen Rechtsprechung der Kammer,\n\n39\n\nvgl. zuletzt: VG Köln, Urteil vom 12. April 2006 - 14 K \n700/04.A -,\n\n40\n\ngeraten nur solche Rückkehrer, die in ihrer früheren Heimat nicht in bestehende \nFamilien-, Stammes- oder Freundschaftsbeziehungen zurückkehren können und bei \ndenen besondere, den Überlebenskampf erschwerende Umstände hinzutreten, in \neine extreme existenzbedrohende Gefahrenlage, die in verfassungskonformer \nHandhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung \nentgegensteht.\n\n41\n\nDer 37-jährige, in Kabul geborene und erst seit drei Jahren in Deutschland \nbefindliche Kläger gehört jedoch nicht zu dem Personenkreis, der bei einer Rückkehr \nnach Afghanistan einer existenziellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Zwar hat er in \nder mündlichen Verhandlung erklärt, dass er und seine Frau heute in Afghanistan \nweder (Stammes-) Verwandte noch Freunde haben. Es treten bei seiner Rückkehr \nnach Afghanistan aber keine besonderen, den Überlebenskampf erschwerenden \nUmstände hinzu. Insbesondere hat der Kläger nicht dargetan, dass ein Ausbleiben \nseiner derzeitigen medizinischen und medikamentösen Versorgung in Afghanistan \nalsbald zu schwerwiegenden Folgen für seine Gesundheit führen würde. Denn seine \nHerz- und Lungenbeschwerden sind nach den von ihm selbst vorgelegten ärztlichen \nUnterlagen (weitgehend) ausgeheilt. So heisst es im Schreiben der kardiologischen \nGemeinschaftspraxis Dr. H. / N1. vom 16. August 2005 in der \nzusammenfassenden Beurteilung „Es zeigt sich ein Z.n. abgelaufener \nPerimyokarditis. Ein Perikarderguss ist nicht mehr nachweisbar, keine \nPumpfunktionseinschränkung nachweisbar, keine kardiale Dilatation.\" und in dem \nSchreiben des Kardiologen Dr. L. vom 9. Februar 2006 in der zusammenfassenden \nBeurteilung „Echokardiographisch regelrechter kardialer Befund ohne Anhalt für ein \nhämodynamisch wirksames Herzvitium oder eine Kardiomyopathie. Keine \nlinksventrikuläre Hypertrophie. Kein Perikarderguss.\". Zudem sind in dem Schreiben \ndes Pneumologen Dr. H1. vom 20. Januar 2006 die Feststellungen \n„Lungenfunktionsanalytisch zeigte sich ein unauffälliger Befund. Die klinischen \nBeschwerden haben sich unter Ventolair zurückgebildet.\" und in dem Schreiben vom \n4. April 2006 die Feststellungen „Bei unauffälliger Lungenfunktionsprüfung erfolgte \nkeine Therapiemodifikation. ... Bei unkompliziertem Verlauf kann sich Herr O. bei \nBed. wieder vorstellen.\" enthalten. Darüber hinaus scheint - mangels anderer \nAnhaltspunkte - die am 5. Juli 2005 beim Kläger vorgenommene \n„Innenmeniskushinterhornläsion links mit Athroskopie und -teilresektion\" ebenfalls \nerfolgreich verlaufen zu sein. Ferner ist die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung \ndes Facharztes für Neurologie und Psychatrie Dr. O1. vom 7. Dezember 2005 \nzu pauschal gehalten, weil aus ihr nicht hervorgeht, wie sich die diagnostizierte \ndepressive Störung äußert, welche „gelegentliche\" ambulante Behandlung der Kläger \nerfährt, aufgrund derer er einer „kontinuierlichen\" nervenärztlichen Betreuung bedarf, \nwelche konkreten Folgen für den Kläger bei einem Abbruch der Behandlung und der \nMedikation eintreten (können) und warum genau aus Sicht des Arztes derzeit keine \nReisefähigkeit besteht. Im Übrigen ist auffällig, dass im Text der Bescheinigung nicht \nvom Kläger, sondern von „Herrn A.\" die Rede ist. Ebenfalls (viel) zu pauschal \ngehalten ist der vom Kläger vorgelegte Bericht des Orthopäden Dr. G. vom 11. \nMai 2006, der nur aus einem einzigen Satz besteht. Aus diesem Bericht ist nämlich \nnicht ersichtlich, welche operativen Eingriffe genau bereits vorgenommen worden \nund welche noch geplant sind sowie welche konkreten Folgen für den Kläger durch \ndie erfolgten Eingriffe bereits eingetreten sind und bei einem Ausbleiben weiterer \nEingriffe eintreten (können). Weiterhin sind auch die in dem Patientenausweis des \nKlägers vom 15. Mai 2006 aufgeführten übrigen „Dauerdiagnosen\" nicht näher \nkonkretisiert, wobei „Obstipation\" und „reine Hypercholesterinämie\" wohl keine scher-\nwiegenden Krankheiten darstellen und hinsichtlich der Schmerzen im Bereich des \nOberbauches schon eine Besserung nach Ranitidin eingetreten ist. Schließlich hat \nder Kläger auch keine (substantiierten) ärztlichen Erklärungen dazu vorgelegt, \nwelche konkreten Folgen für ihn eintreten (können), wenn er die jetzt von ihm \nangeblich eingenommenen Medikamente nicht mehr einnimmt.\n\n42\n\nDie vorstehenden Ausführungen stehen auch in Einklang mit der neuesten \nobergerichtlichen Rechtsprechung,\n\n43\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. April 2006 - 20 A 5161/04.A -,\n\n44\n\nwonach nicht jeder Rückkehrer aus Deutschland, der nicht in einem \nfunktionierenden Familienverband Aufnahme findet, in Afghanistan in eine völlig \naussichtslose Lage gerät, sondern eine solche Situation nur bei Hinzukommen \nbesonderer Umstände eintritt, die unter anderem darin bestehen, dass bei \nunerlässlicher Behandlung komplizierter Art sowie bei erforderlicher kontinuierlicher \nund gleichmäßiger Versorgung mit bestimmten qualifizierten Medikamenten ein \nAusbleiben alsbald zu schwerwiegenden Folgen führt. Letzteres hat der Kläger aber - \nwie zuvor bereits ausgeführt - nicht dargetan.\n\n45\n\nDie Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre \nRechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), 59 \nAufenthG. Die Ausreisefrist ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-12/14-k-1398-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-12/14-k-1398-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271820","retrieved":"2026-07-09 02:42:18.075718+00:00"}}