{"status":"available","doknr":"OLD271916","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0607.24K5658.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-06-07","aktenzeichen":"24 K 5658/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Fa. S. /I. , Rheinland-Pfalz, zeigte am 30. Juni \n1978 gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittel-\nrechts das im Verkehr befindliche Fertigarzneimittel „Harnsäure-Tee\" in der Darrei-\nchungsform „Kräuter geschnitten\" beim Bundesgesundheitsamt an. Die wirksamen \nBestandteile wurden - bezogen auf 100 g - wie folgt angegeben:\n\n3\n\n„Herba Taraxici 10,0\nFol. Millefolii 10,0\nHerba Equiseti 20,0\nFruct. Juniperi 10,0\nCort. Salicis 10,0\nFruct. Cynosbati 10,0\nRad. Ononidis 10,0\nHerba Virgae aureae 10,0\nFolia Betulae 10,0.\"\n\n4\n\nZu den Anwendungsgebieten wurde ausgeführt:\n\n5\n\n„Allgemeine Entschlackung, gegen Beschwerden des rheumatischen Formen-\nkreises.\nRheuma\nEntschlackung\"\n\n6\n\nAm 21. Dezember 1989 beantragte sie die Verlängerung der Zulassung des Arz-\nneimittels. Die wirksamen Bestandteile wurden hierbei bei unveränderter Menge mit \n„Löwenzahnkraut, Schafgarbenkraut, Schachtelhalmkraut, Wacholderbeeren, Wei-\ndenrinde, Hagebuttenfrüchte, Hauhechelwurzel, Goldrutenkraut und Birkenblätter\" \nbezeichnet. Zu den Anwendungsgebieten wurde angegeben:\n\n7\n\n„Allgemeine Entschlackung, gegen rheumatische Beschwerden.\" \n\n8\n\nDie Darreichungsform wurde mit „Kräuter geschnitten\", die Art der Anwendung \nmit „Kräuter zum Überbrühen\" beschrieben.\n\n9\n\nIn dem am 2. März 1992 eingegangenen sog. Langantrag gab die Klägerin als \narzneilich wirksamen Bestandteil einzig\n\n10\n\n„Trockenextrakt aus Weidenrinde\nDroge : Extraktverhältnis 16-20 : 1\nmindestens 15 % Salicin 603,0 \nmg.\"\n\n11\n\nan.\n\n12\n\nZu den Anwendungsgebieten wurde ausgeführt:\n\n13\n\n„Fieberhafte Erkrankungen, rheumatische Beschwerden, Kopfschmerzen\".\n\n14\n\nZur Darreichungsform wurde nunmehr „Brausetablette\" angegeben. \n\n15\n\nIn dem Antrag verwies die Klägerin auf die Aufbereitungsmonographie „T. \ncortex\" vom 1. November 1984. \n\n16\n\nAm 14. Mai 1992 reichte die Klägerin eine diesen Angaben entsprechende Ände-\nrungsanzeige nach. \n\n17\n\nMit Schreiben an die Klägerin vom 13. September 1994 wies die Beklagte u.a. \ndarauf hin, dass eine nicht abschließende Überprüfung der Änderungen ergeben ha-\nbe, dass mit der Erweiterung der Anwendungsgebiete um „Fieberhafte Erkrankun-\ngen, Kopfschmerzen\" der bisherige Anwendungsbereich verlassen worden sei. Die \nNotwendigkeit einer Neuzulassung könne nur durch den Verzicht auf diese Erweite-\nrungen vermieden werden. Nachdem die Beklagte diese Auffassung mit Schreiben \nvom 11. Mai 1995 wiederholte, teilte die Klägerin mit, auf die genannten Anwen-\ndungsgebiete bereits unter dem 29. Oktober 1994 verzichtet zu haben und übersand-\nte am 5. Juli 1995 eine Änderungsanzeige, derzufolge das Anwendungsgebiet nun-\nmehr nur noch \n\n18\n\n„Rheumatische Beschwerden\"\n\n19\n\nlauten sollte.\n\n20\n\nMit Anschreiben vom 29. Januar 2001 legte die Klägerin die Erklärung zum Ein-\nreichen der Unterlagen nach dem 10. AMG-Änderungsgesetz nebst Gutach-\nten/Dokumentation Pharmakologie/Toxikologie und Klinik vor. Mit weiterem Schrei-\nben vom 24. Juli 2001 überreichte sie Beschriftungsentwürfe, in denen der arzneilich \nwirksame Bestandteil für das Behältnis und die äußere Umhüllung mit\n\n21\n\n„1 Brausetablette enthält 500 mg Trockenextrakt aus Weidenrinde (8-16 : 1)\nAuszugsmittel: Wasser\"\n\n22\n\nsowie für die Packungsbeilage (Gebrauchs- und Fachinformation) mit\n\n23\n\n„1 Brausetablette enthält 675-844 mg Trockenextrakt aus Weidenrinde \nentsprechend 90 mg Salicin, Auszugsmittel: Wasser\"\n\n24\n\nangegeben war.\n\n25\n\nUnter dem 24. Juni 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Antrag auf \nVerlängerung der Zulassung unzulässig sei. Die Zulassung sei gemäß § 105 Abs. 4a \nSatz 4 AMG mit Ablauf des 1. Februar 2001 erloschen. Zur Begründung verwies sie \ndarauf, dass der arzneilich wirksame Bestandteil unzulässig der Art nach geändert \nworden sei. Während dieser im Langantrag noch mit „603 mg Trockenextrakt aus \nWeidenrinde (16-20 : 1), mindestens 15 % Salicin\" angegeben worden sei, werde in \nden Textentwürfen der elektronischen Einreichung vom 30. Januar 2001 „139 mg \nTrockenextrakt aus Weidenrinde\" (für Behältnis und äußere Umhüllung) und „675-\n844 mg Trockenextrakt aus Weidenrinde entsprechend 90 mg Salicin\" (für \nGebrauchs- und Fachinformation) angegeben. Hingegen heiße es zur \nZusammensetzung in den Textentwürfen zur elektronischen Einreichung vom 24. Juli \n2001: „500 mg Trockenextrakt aus Weidenrinde (8-16 : 1)\" (für Behältnis und äußere \nUmhüllung) und „675-855 mg Trockenextrakt aus Weidenrinde entsprechend 90 mg \nSalicin\" (für Gebrauchs- und Fachinformation). Aus der Dokumentation zur \npharmazeutischen Qualität gehe hervor, dass eine Brausetablette „720 mg \nTrockenextrakt aus Weidenrinde (8-16 : 1) entsprechend 90 mg Salicin\" enthalte. Der \narzneilich wirksame Bestandteil sei damit mehrfach hinsichtlich der Menge und durch \ndie Änderung des Droge-Extrakt-Verhältnisses von 16-20 : 1 auf 8-16 : 1 mindestens \neinmal der Art nach geändert worden. Zum Zeitpunkt der Änderungen habe das \nArzneimittelgesetz jedoch keine Änderungsmöglichkeiten des arzneilich wirksamen \nBestandteils mehr vorgesehen. \n\n26\n\nDie Klägerin erwiderte hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juli 2003. Sie \nführte aus, dass sich der Salicingehalt von 90 mg/Tablette nie geändert habe. Die \nAngabe in der Dokumentation (720 mg) bewege sich innerhalb der in Gebrauchs- \nund Fachinformation angegebenen Spannen (675-844 mg). Unkorrekte Angaben in \nden Beschriftungsentwürfen führten zudem nicht zu einer Änderung des \nArzneimittels. Im Übrigen stelle eine Änderung des Droge-Extrakt-Verhältnisses \nkeine Änderung des arzneilich wirksamen Bestandteils der Art nach dar. In diesem \nZusammenhang verwies sie auf eine Veröffentlichung von Frau Dr. F. Gaedcke \n(Pharm. Unserer Zeit 2003, S. 192 ff.), die sie auszugsweise (nur Seite 197) vorlegte. \n\n27\n\nMit Bescheid vom 6. August 2003 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf \nVerlängerung der Zulassung (Nachzulassung) zurück. Zur Begründung wiederholte \nsie die Ausführungen aus dem Schreiben vom 22. Juli 2003 und führte ergänzend \naus: Nicht der Inhaltsstoff Salicin, sondern der eingesetzte Trockenextrakt aus \nWeidenrinde in seiner Gesamtheit sei als arzneilich wirksamer Bestandteil \nanzusehen. Auch wenn die Monographie „T1. cortex\" die Dosierung nicht unter \nAngabe einer Drogenmenge, sondern mit „Mittlere Tagesdosis entsprechend 60 bis \n120 mg Gesamtsalicin\" angebe, sei die Art der Zubereitung von der Beschaffenheit \ndes Gesamtextraktes bestimmt. Der Geltungsbereich der Monographie erstrecke \nsich schließlich nicht auf isoliertes Salicin, sondern auf die unter Bestandteile des \nArzneimittels genannte Weidenrinde sowie deren Zubereitungen in wirksamer \nDosierung. Es sei daher nicht ausreichend, dass der Salicingehalt unverändert \ngeblieben sei. Aus der Angabe des Droge-Extrakt-Verhältnisses sei ersichtlich, dass \nsich die eingesetzten Trockenextrakte erheblich unterschieden. Dies starken \nAbweichungen in der Extraktausbeute ließen auf unterschiedliche \nHerstellungsverfahren bzw. Herstellungsbedingungen oder Unterschiede im Aus-\ngangsmaterial schließen. Diese Parameter stellten für komplexe pflanzliche \nZubereitungen wichtige Qualitäts-Kenngrößen dar, die gerade wegen der Variabilität \nder eingesetzten Naturstoffe nicht beliebig austauschbar seien \n\n28\n\nDie Klägerin hat am 1. September 2003 Klage erhoben.\n\n29\n\nSie trägt unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Nachzulassungsverfahren \nvor: Die bloße Änderung des Droge-Extrakt-Verhältnisses führe nicht zu einer \nÄnderung des arzneilich wirksamen Bestandteils der Art nach. Insoweit verweist sie \nauf den Annex 2 der Commission Regulation (EC) 1084/2003. Hiernach sei es bei \npflanzlichen Arzneimitteln ohne weiteres zulässig, das Droge-Extrakt-Verhältnis und \nsogar das Auszugsmittel zu ändern, ohne dass dies eine Änderung des arzneilich \nwirksamen Bestandteils der Art nach zur Folge habe.\n\n30\n\nZudem hätten sich die Anforderungen an die Droge entsprechend der jeweils \ngültigen Monographie für Weidenrinde mit dem Zeitablauf geändert. Während das \nDeutsche Arzneibuch 10 noch einen Mindestgehalt an Salicin von 1 % gefordert \nhabe, sei der Mindestgehalt durch die mittlerweile gültige Monographie für \nWeidenrinde entsprechend dem Europäischen Arzneibuch (Ph.Eur. 4) auf 1,5 % \nerhöht worden. Aufgrund dieser veränderten Anforderungen hätten auch das Droge-\nExtrakt-Verhältnis und der Salicingehalt geändert werden müssen. Da die \nMonographie die Tagesdosierung anhand der Tagesdosis an Salicin festlege, habe \nimmer 90 mg Salicin je Tablette dosiert werden müssen. Es sei daher technisch \nunausweichlich gewesen, die Ausbeute und die Extrakteinwaage den veränderten \nVerhältnissen anzupassen.\n\n31\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n32\n\n für die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts \nArzneimittel und Medizinprodukte vom 6. August 2003 zu verpflichten,\nüber ihren Antrag auf Verlängerung der Zulassung für das Arzneimittel \n„T. Brausetablette\" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-\nrichts erneut zu entscheiden.\n\n33\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n34\n\n die Klage abzuweisen.\n\n35\n\nSie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt aus: Die vorgelegten ex-\nante-Unterlagen bezögen sich auf ein Arzneimittel in unzulässig geänderter Form. \nDas Arzneimittelgesetz sehe für die vorgenommene Änderung keine von § 29 Abs. 3 \nAMG abweichende Änderungsmöglichkeit vor. Die Änderung des Droge-Extrakt-\nVerhältnisses könne nicht mit der Änderung des Salicingehalts gemäß Arzneibuch in \nVerbindung gebracht werden. Da das Auszugsmittel (Wasser) unverändert geblieben \nsei, könnten für die Abweichungen nur Änderungen des Herstellungsverfahrens \nursächlich sein. Auch die Erhöhung der Extraktmenge pro abgeteilte Arzneiform von \n603 mg auf mittlerweile 720 mg könne nicht mit den Anforderungen der Ph.Eur. in \nVerbindung gebracht werden. Bei Berücksichtigung der Argumentation der Klägerin \nhätte aus einer geänderten Qualität der Ausgangsdroge mit höherem Salicin-Gehalt \nbei gleichbleibender Herstellungsmethode ein Extrakt mit ebenfalls erhöhtem Salicin-\nGehalt resultieren müssen. Zur Einhaltung der spezifischen Salicin-Menge von 90 \nmg pro Brausetablette wäre mithin lediglich eine Verringerung, nicht jedoch eine \nErhöhung der Extraktmenge plausibel.\n\n36\n\nAuch sei der Hinweis auf den Annex 2 der Commission Regulation (EC) \n1084/2003 nicht geeignet, die Argumentation der Klägerseite zu stützen. Diese \nVorschrift habe zum Zeitpunkt der Änderungen noch gar nicht existiert und stelle kein \nfür nationale Zulassungen unmittelbar geltendes Recht dar. § 29 Abs. 3 AMG sei \nvorrangig anzuwenden. Diese Vorschrift stehe auch im Einklang mit dem zum \nZeitpunkt der Änderungen aktuellen Anhang II der VO (EG) Nr. 541/95 zur Änderung \neiner nationalen Zulassung. Danach seien Änderung des Droge-Extrakt-\nVerhältnisses für pflanzliche Zubereitungen als Änderung der Art nach \nanzusehen.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM Bezug genom-\nmen.\n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n39\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n40\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Antrages auf \nVerlängerung der Zulassung (Nachzulassung) des streitbefangenen Arzneimittels. \nDer Bescheid vom 6. August 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n41\n\nDie Beklagte hat den Antrag auf Nachzulassung des Arzneimittels „T. \nBrausetabletten\" zu Recht versagt, weil sich die zum 10. Änderungsgesetz \neingereichten Unterlagen nicht auf das angezeigte, sondern ein unzulässig \ngeändertes Arzneimittel bezogen, das von der fiktiven Zulassung nicht mehr umfasst \nist und daher der Neuzulassung bedarf.\n\n42\n\nVgl. zu dieser Rechtsfolge: Urteile der Kammer vom 12. April 2006 - 24 K \n2028/03 -, 28. April 2004 - 24 K 597/01 -, 26. März 2003 - 24 K 10376/00 -, 6. \nMärz 2002 - 24 K 3677/00 und 24 K 10294/00 -; in diesem Sinne auch: VG \nBerlin, Urteile vom 8. November 2001 - VG 13 A 226.99 - und vom 18. \nDezember 2001 - VG 14 A 218.98; Kloesel/Cyran, AMG, § 105 Anm. 18a.\n\n43\n\nHierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob die \nKlägerin bereits mit dem am 2. März 1992 eingegangenen sog. Langantrag die \nDarreichungsform zulässigerweise von einer Teemischung zum Überbrühen in eine \nBrausetablette geändert hat. Hieran bestehen Zweifel, weil nach dem im Zeitpunkt \nder Änderung geltenden Recht,\n\n44\n\nzur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Änderung geltenden Rechts vgl. \nu.A. OVG Berlin, Urteile vom 31. Oktober 2002 - 5 B 24.00 - und - 5 B 25.00 -\n,\n\n45\n\nhier also Art. 3 § 7 Abs. 3a AMNG und § 29 Abs. 2a, Abs. 3 AMG in der Fassung \ndes Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 \n(BGBl. I S. 717) eine Änderung der Darreichungform im Nachzulassungsverfahren \nohne die Folge einer Neuzulassungspflicht nur zulässig war, wenn die geänderte \nDarreichungsform mit der angezeigten vergleichbar war.\n\n46\n\n Vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 105 AMG Anm. 20; Sander,\n Arzneimittelrecht, Erl. § 105 AMG Anm. 10b. \n\n47\n\nOb dies bei einer Brausetablette gegenüber einer Teemischung der Fall ist, \nunterliegt - obgleich es sich in beiden Fällen um orale Darreichungsformen handelt - \nbereits deshalb Zweifeln, weil ein Tee ohne die aufgebrühten Kräuter, mithin als \nKräuterauszug, eingenommen wird, während die Brausetablette vollständig mit allen \nInhaltsstoffen appliziert wird, eine vergleichbare Freisetzung und Bioverfügbarkeit der \nwirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffe damit nicht ohne Weiteres unterstellt \nwerden kann.\n\n48\n\n Vgl. zum Ganzen nunmehr Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 24 K \n630/03;\nauch zu den Voraussetzungen der Bekanntmachung des \nBundesgesundheitsamtes über die Zulassung von Arzneimitteln vom 20. Juli \n1988 (BAnz. S. 3367) und zur 6. Bekanntmachung des \nBundesgesundheitsamtes vom 23. Oktober 1990 (BAnz. S. 5827)).\n\n49\n\nDas Arzneimittel ist nämlich mit den zum 10. Änderungsgesetz vorgelegten \nUnterlagen insoweit unzulässig der Art nach geändert worden, als die Klägerin das \nDroge-Extrakt-Verhältnis des eingesetzten Trockenextrakts von 16-20 : 1 in 8-16 : 1 \ngeändert hat. \n\n50\n\nDie Änderung ist beachtlich, obgleich sie nicht durch förmliche \nÄnderungsanzeige erfolgte. Denn die Wirksamkeit einer Änderung hängt nicht von \nder Wahrung einer bestimmten Form ihrer Anzeige ab. Namentlich § 29 AMG ist \nlediglich eine Verpflichtung zur Anzeige, nicht zur Wahrung einer bestimmten Form \nzu entnehmen.\n\n51\n\nGemäß § 105 Abs. 3a Satz 2 AMG in der hier maßgeblichen Fassung des 10. \nÄnderungsgesetzes vom 4. Juli 2000 (BAnz. S. 1002) ist eine Änderung des \narzneilich wirksamen Bestandteils im Nachzulassungsverfahren abweichend von der \nRegel des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG nur unter den im zweiten Halbsatz der \nVorschrift beschriebenen Voraussetzungen und nur für Arzneimittel zulässig, die \nnach einer im Homöopatischen Teil des Arzneibuches beschriebenen \nVerfahrenstechnik hergestellt sind. Zu disen zählt das hier fragliche Präparat nicht. \n\n52\n\nDie Änderung des Droge-Extrakt-Verhältnisses stellt im Gegensatz zur \nAuffassung der Klägerin auch eine Änderung des arzneilich wirksamen Bestandteils \nder Art nach dar. Denn das Droge-Extrakt-Verhältnis gibt an, welche Menge einer \nDroge mit einem definierten Lösungsmittel unter Anwendung eines bestimmten \nHerstellungsverfahres eingesetzt werden muss, um eine bestimmte Menge Extrakt \nzu gewinnen. \n\n53\n\n Vgl. z.B. Hunnius, Pharmazeutisches Wörterbuch, 9. Auflage 2004,\n Stichwort: „DEV\".\n\n54\n\nEine Änderung des Droge-Extrakt-Verhältnisses bei im Übrigen gleichen \nParametern, also gleichbleibenden Ausgangsstoff, Auszugsmittel und \nHerstellungsverfahren bedeutet damit eine Änderung des arzneilich wirksamen \nBestandteils - hier des Trockenextraktes - der Art nach.\n\n55\n\n Ebenso: VG Köln, Urteil vom 20. Juli 2004 - 7 K 4860/01 -.\n\n56\n\nSollte die Änderung auf einem veränderten Herstellungsverfahren beruhen, \nergibt sich nichts Abweichendes. Denn pflanzliche Arzneimittelzubereitungen sind \nkomplex zusammengesetzte Mehrstoffsysteme, die neben den Hauptinhaltstoffen \nwirksamkeitsmitbestimmende Stoffe, Leitsubstanzen und Begleitstoffe enthalten. \nWirkstoff dieser Arzneimittel ist das Substanzgemisch als solches, also bei \nPflanzenextrakten der Extrakt in seiner Gesamtheit. Die Zusammensetzung der \nZubereitung wird im wesentlichen durch ihr Herstellungsverfahren bestimmt, wobei \nbei Pflanzenextrakten neben der zu extrahierenden Ausgangsdroge und den \ntechnischen Bedingungen des Extraktionsverfahrens insbesondere auch dem dabei \nverwendeten Auszugsmittel Bedeutung zukommt. Eine Änderung des Ex-\ntraktionsverfahrens führt daher im Allgemeinen sowie insbesondere dann zu einer \nÄnderung des Wirkstoffs der Art nach, wenn die wirksamkeitsbestimmenden \nInhaltsstoffe - wie vorliegend - nicht oder nur unzureichend bestimmt sind, \n\n57\n\nvgl. zum Ganzen, OVG Berlin, Urteile vom 31. Oktober 2002 - 5 B 24.00 - \nund - 5 B 25.00 - m.w.N; VG Köln u. a. Urteile vom 11. Januar 2006 - 24 K \n7991/01 -, 7. September 2005 - 24 K 8159/01 -, 28. Oktober 2004 - 24 K \n6545/01 -, 15. Dezember 2004 - 24 K 7590/01 -, sowie vom 27. April 2004 - 7 \nK 7653/00 - und vom 20. Juli 2004 - 7 K 4860/01 -; vgl. im o.a. Sinne zur \nBedeutung des Auszugsmittels bei Pflanzenextrakten u. a. auch die \nMonographie Extrakte des Europäischen Arzneibuchs, Ph.Eur., 4.03/0765; \nPschyrembel, Wörterbuch Naturheilkunde, Stichwort: Extrakt.\n\n58\n\nAnderes folgt auch nicht aus dem von der Klägerin herangezogenen Annex 2 der \nCommission Regulation (EC) 1084/2003, dem für das nationale Zulassungsverfahren \nbindende Bestimmungen nicht zu entnehmen sind. Ebensowenig ist der in einem \nAuszug vorliegenden Veröffentlichung von Frau Dr. F. Gaedcke etwas für die \nAuffassung zu entnehmen, die Veränderung des Droge-Extrakt-Verhältnisses führe \ngenerell nicht zu einer Veränderung des arzneilich wirksamen Bestandteils der Art \nnach. Diese befasst sich mit den Folgen eines Wechsels der Chargengröße, etwa \nvon einem Kleinansatz in der Entwicklungsphase auf den Großansatz im \nProduktionsmaßstab, der nicht zu einer Änderung der qualitativen und quantitativen \nZusammensetzung des Extraktes führe. Im Übrigen verweist die Veröffentlichung \nnachvollziehbar darauf, dass natürliche Schwankungen der Extraktstoffgehalte der \nDroge von Charge zu Charge durch die festgelegte Spanne erfasst sind, die \nvorliegend gerade von 16-20 in 8-16 grundlegend geändert worden ist.\n\n59\n\nAuch ergibt sich aus dem Umstand, dass der Salicingehalt vor und nach der \nÄnderung gleich geblieben ist, nichts für die Auffassung der Klägerin. Den arzneilich \nwirksamer Bestandteil ist der Trockenextrakt aus Weidenrinde. Die stoffliche \nZusammensetzung dieses Extraktes ist weder vollständig definiert noch sonst \nbekannt. Soweit die Monographie „T. cortex\" auf eine mittlere Tagesdosis \nentsprechend 60 bis 120 mg Gesamtsalicin abstellt, kommt dem Stoff die Funktion \neiner Leitsubstanz zur Dosisbestimmung zu, ohne dass damit eine Aussage zur \narzneilichen Wirksamkeit des Salicin verbunden wäre. \n\n60\n\nOb mit den zum Teil widersprüchlichen Angaben im Nachzulassungsverfahren \nauch eine unzulässige Mengenänderung des arzneilich wirksamen Bestandteils \nverbunden war, kann angesichts dessen offen bleiben. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n62\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach den §§ 124a, 124 Abs. 2 \nNr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-07/24-k-5658-03","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-07/24-k-5658-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271916","retrieved":"2026-07-09 02:42:27.430191+00:00"}}