{"status":"available","doknr":"OLD271915","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0607.22K1644.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-06-07","aktenzeichen":"22 K 1644/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nDie Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist aus dem Teil-Sondervermögen des Bundes, Deutsche\nBundespost Postdienst, hervorgegangen. Unter anderem sind die in diesem Teil-\nSondervermögen enthaltenen Postfachanlagen in ihr Eigentum übergegangen. Sie\nist Inhaberin der gesetzlichen Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Postgesetz\n(PostG).\n\n3\n\nIm Jahre 1999 begann die Klägerin mit ihren Wettbewerbern Verträge über den\nZugang zu ihren Postfachanlagen abzuschließen. Nach Hinweis der\nBundesnetzagentur für\nElektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNA) auf die\nGenehmigungspflicht der erhobenen Entgelte stellte die Klägerin unter dem 03.\nDezember 2001 einen Antrag auf Genehmigung der Entgelte für den Zugang zu\nPostfachanlagen. Sie beantragte, für die nach Maßgabe ihrer Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen (AGB) über den Zugang zu Postfach-Anlagen erbrachte\nLeistung jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer 3,17 DM pro\nEinlieferungsvorgang sowie zusätzlich 0,15 DM pro eingelieferter Sendung als\nEntgelt zu genehmigen für den Geltungszeitraum vom 01. April 2002 bis zum 30.\nJuni 2004.\n\n4\n\nHierzu legte die Klägerin eine Kostenkalkulation vor, in der sie u.a. angab:\nZugang zu ihren Postfächern gewähre sie in drei Unternehmensbereichen: In\neigenbetriebenen Filialen (UB Filiale), im Unternehmensbereich Brief (UB Brief) und\nin fremdbetriebenen Filialen (Agenturen). \n\n5\n\nIm UB Filiale entstünden insoweit unmittelbare Personalkosten i.H.v. 60,52 DM/h\nund 47,93 DM/h im UB Brief. Im Jahr 2001 sei mit Tarifsteigerungen i.H.v. 3,1% und\nim Jahr 2002 i.H.v. 3,5% zu rechnen. Weiterhin seien Zuschläge für\nAbteilungsleitung und Leitung/Service zu berücksichtigen. Im Basisjahr 2000 der\nKalkulation hätten die Kosten der Filialbezirksleitung i.H.v. 145,2 Mio. DM 6,5% der\nunmittelbaren Kosten der eigenbetriebenen Filialen und Partnervergütungen i.H.v. 2\n234,2 Mio. DM betragen. Bei den Kosten der Abteilungsleitung Auslieferung i.H.v.\n402,1 Mio. DM und unmittelbaren Kosten für die eigentliche Leistungserstellung in\nder Auslieferung i.H.v. 7 159,5 Mio. DM ergebe sich ein Verhältnis i.H.v. 5,6%. Für\ndie Leistungserstellung in den Filialen ergebe sich bei Kosten für Leitung/Service\ni.H.v. 821,7 Mio. DM und Kosten der Wertschöpfung i.H.v. 2 428,7 Mio. DM ein\nZuschlagssatz i.H.v. 33,8% auf die Kosten der Wertschöpfung. Für die\nLeistungserbringung in den briefbetriebenenen Postfach-Anlagen ergebe sich bei\nKosten für Leitung/Service i.H.v. 2 305,6 Mio. DM und Kosten der Wertschöpfung\ni.H.v. 10 851,1 Mio. DM ein Zuschlagssatz i.H.v. 21,2% auf die Kosten der\nWertschöpfung. Überdies sei neben den unmittelbaren Personalkosten zur\nEntgeltbemessung ein Gemeinkostenzuschlag zu berücksichtigen. Deshalb seien\nZuschläge für Sachkosten und Abschreibungen in Relation zu den im UB Filiale und\nUB Brief entstehenden Personalkosten hinzuzurechnen. Im Jahr 2000 seien dort\ninsgesamt 740 Millionen DM an Sachkosten und Abschreibungen angefallen.\n\n6\n\nIm Agenturbereich entstünden fixe Annahmekosten i.H.v. 3,20 DM zuzüglich\nBonus i.H.v. 30%, also 4,16 DM je Einlieferungsvorgang zuzüglich 44,50 DM pro\n1000 einzusortierender Sendungen.\n\n7\n\nZur Ermittlung der durchschnittlichen Entgelthöhe seien die geltend gemachten\nKosten nach der Anzahl der von der Klägerin betriebenen Postfächer, nicht etwa\nnach der Zahl der Postfach-Anlagen, zu gewichten. Für die Berechnung der durch\nden Postfachzugang entstehenden Kosten komme es nämlich darauf an, welche\nKräfte tatsächlich bei der Erbringung der Leistung Postfach-Zugang tätig werden.\nSendungen für Postfächer an einem Stand-Alone Standort würden nur während der\nSortierzeiten und deshalb ausschließlich von Bediensteten des UB Brief\nangenommen. Alle anderen briefbetriebenen Postfächer befänden sich an einem\nStandort mit Filiale und würden von Filialkräften bearbeitet. Die Zahl der Postfächer\nan briefbetriebenen Stand-Alone-Anlagen betrage 66 872 , an eigenbetriebenen\nFilialen 699 808 und an Agenturen 206 278.\n\n8\n\nLetztlich sei noch ein Gewinnzuschlag i.H.v. 18% zu berücksichtigen. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 12. Dezember 2001 bat die BNA um weitere Erläuterung der\nKostenkalkulation. Sie forderte die Klägerin auf, die geltend gemachten\nPersonalkostensteigerungen für die Jahre 2001 und 2002 zu belegen. Zudem bat sie\ndie Klägerin darzulegen, welche Kräftegruppen in den Unternehmensbereichen\nFiliale und Brief mit welcher Gewichtung einbezogen worden seien. Mit Schreiben\nvom 03. Januar 2002 antwortete die Klägerin, dass im Jahre 2000 für Beamte zwar\nkeine Tariferhöhung vorgesehen sei, dies habe sie jedoch durch eine Einmalzahlung\nausgeglichen. Für die Gewichtung der Postfachanlagen in den Bereichen Filiale und\nBrief sei auf die Anzahl der Postfächer und die Kräfte, welche den Postfachzugang\ntatsächlich leisteten, abgestellt worden.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 08. Januar 2002 vor der Beschlusskammer\n5 gab die BNA u.a. zu bedenken, dass es wohl keine \"Punktlandung\" geben werde.\nNach Verlängerung der Entscheidungsfrist um vier Wochen entsprach die BNA mit\nBescheid vom 06. Februar 2002 dem Antrag der Klägerin nur teilweise. Sie\ngenehmigte für den Geltungszeitraum 01. April 2002 bis 30. Juni 2004 Nettoentgelte\ni.H.v. 1,14 DM pro Einlieferungsvorgang sowie zusätzlich 0,08 DM pro eingelieferter\nSendung. Im übrigen lehnte sie den Antrag ab.\n\n11\n\nZur Begründung führte sie im wesentlichen aus, dass die von der Klägerin\nüberreichten Kostenunterlagen unvollständig gewesen seien. Sie habe insoweit zur\nLückenfüllung auf Erkenntnisse zurückgegriffen, die sie aus früheren\nEntgeltgenehmigungsverfahren gewonnen habe. Die geltend gemachten\nPersonalkosten orientierten sich nicht an einer effektiven Leistungsbereitstellung. In\ndie Personalkostenberechung seien nämlich auch Kräfte einbezogen worden, die\noberhalb der Besoldungsgruppe A7 vergütet werden. Deren Qualifikation läge über\ndem Tätigkeitsprofil. Personalkostensteigerungen seien nur i.H.v. 1%\nberücksichtigungsfähig. Der Personalvollkostenstundensatz sei deshalb im UB Filiale\nmit 54,32 DM und im UB Brief mit 39,34 DM anzusetzen. Die geltend gemachten\nGemeinkostenzuschläge widersprächen dem Kostenverursachungsprinzip.\nAusweislich des von der Klägerin in einem früheren Verfahren (BK 5b-01/090)\nvorgelegten Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG vom 10.\nNovember 1999 seien Sach- und Kapitalkosten i.H.v. 15 598 905 DM auf ca. 3,39\nMilliarden postfachadressierter Sendungen zu verteilen. Dies rechtfertige einen\nZuschlag von 0,005 DM pro Sendung. Auch die geltend gemachten\nAbteilungsleitungs- und Leitungs-/Servicekosten rechtfertigten nur einen Zuschlag\nvon weiteren 0,005 DM pro Sendung. Der Kostenansatz für die Annahme und\nSortierung postfachadressierter Sendungen in Agenturen sei überhöht. Hier könnten\nnur Kosten in derselben Höhe wie im UB Filiale anerkannt werden. Die Gewichtung\nder Anlagetypen UB Filiale, UB Brief und Agentur sei unzutreffend. Der\nEntgeltgenehmigung sei ein Aufteilungsverhältnis von 56,09% im UB Filiale, 22,71%\nim UB Brief und 21,20% im Bereich Agentur zugrundezulegen. Der Gewinnzuschlag\nvon 18% reflektiere nicht das unternehmerische Risiko und stelle im Hinblick auf die\nanerkannten Kapitalkosten eine Doppelverrechnung dar. Auch die mit Agentur-\nbetreibern vereinbarte Bonusregelung i.H.v. 30% sei ein ungerechtfertigter\nGewinnzuschlag, dem kein entsprechendes unternehmerisches Risiko\ngegenüberstehe.\n\n12\n\nAm 05. März 2002 hat die Klägerin Klage erhoben.\nZur Begründung macht sie geltend, dass die Kürzungen bei den einzelnen\nKostenpositionen unberechtigt seien. Sie habe die Kostenunterlagen vollständig\nvorgelegt. Andere Erkenntnisse hätte die BNA nicht heranziehen dürfen. Im Falle\nlückenhafter Kostenunterlagen komme nur eine Anordnung zur vollständigen\nVorlage, gegebenenfalls mit Zwangsgeldfestsetzung in Betracht. Zu einer anderen\nVorgehensweise sei die Klägerin nicht angehört worden. Überdies gründeten die von\nder BNA verwendeten Erkenntnisse - insbesondere das KPMG-Gutachten - auf\neinem Teilkostenansatz und einer eingliedrigen Entgeltkalkulation. Diesen Ansatz\nkönne und wolle die Klägerin nicht auf ein Angebot übernehmen, das sie - wie hier -\nin ihre AGB aufnehme. Das gesetzliche Gebot, genehmigungsbedürftige Entgelte an\nden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren, habe keine\neigenständige Bedeutung. Die Nichtberücksichtigung von Kräften, die oberhalb der\nBesoldungsgruppe A7 vergütet werden, sei rechtswidrig. Dieses Personal sei\nvorhanden. Würde es nicht entsprechend der unternehmerischen Entscheidung der\nKlägerin eingesetzt, müsste zusätzliches Personal eingestellt werden. Dies würde die\nLeistungsbereitstellung verteuern. Die BNA dürfe nur die Gegenleistung, nicht die\nLeistung regulieren. Der Gewinnzuschlag i.H.v. 18% sei gerechtfertigt. Konkur-\nrenzunternehmen erzielten Umsatzrenditen in vergleichbarer Höhe. Die\nKapitalverzinsung sei demgegenüber nur einer von mehreren möglichen Parametern\nzur Bestimmung des Gewinnzuschlages. Der 30%ige Bonus für Agenturbetreiber\nbilde keinen Gewinnzuschlag, sondern Kosten der Klägerin ab. Die\nGemeinkostenzuschläge seien nicht auf alle postfachadressierten Sendungen pro\nJahr umzulegen. Vielmehr sei auf den Personalkostenblock für den Postfachzugang\nderselbe Prozentsatz an Sach- und Kapitalkosten aufzuschlagen, der bei filial- und\nbriefbetriebenen Postfachanlagen insgesamt zu beobachten sei. Die Kürzungen im\nHinblick auf die Abteilungsleitungs- und Leitungs/Servicekosten seien nicht\nnachvollziehbar. Die Heranziehung des KPMG-Gutachtens zur Bemessung des\nGemeinkostenzuschlages sei ebenso fehlerhaft wie die Gewichtung der\nAnlagetypen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Beschlusses der Bundesnetzagentur\nfür Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 06.\nFebruar 2002 (BK 5b-01/110) zu verpflichten, der Klägerin die unter dem 03.\nDezember 2001 beantragte Entgeltgenehmigung für den Zugang zu Postfach-\nAnlagen in Höhe von 1,62 Euro (3,17 DM) pro Einlieferungsvorgang sowie\n0,08 Euro (0,15 DM) pro eingelieferter Sendung zuzüglich gesetzlicher\nMehrwertsteuer für den Zeitraum vom 01. April 2002 bis zum 30. Juni 2004 zu\nerteilen,\n\n15\n\nhilfsweise,\nden Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,\nTelekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 06. Februar 2002\naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin gemäß ihrem\nAntrag vom 03. Dezember 2001 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung\ndes Gerichts neu zu bescheiden.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die Teilablehnung des beantragten\nEntgeltes folge dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die vorgenommenen Abschläge bei\nden Personalkosten seien zutreffend. Selbst wenn bei Einlieferungen\npostfachadressierter Sendungen außerhalb der Sortierzeiten keine Sortierkräfte\nmehr anwesend seien, müssten zur effizienten Leistungsbereitstellung Filialkräfte mit\ngeringerer Vergütung rekrutiert werden. Der Gewinnzuschlag sei bereits in voller\nHöhe durch die Verrechnung der kalkulatorischen Abschreibung und Zinsen\nabgedeckt. Aus dem KPMG-Gutachten seien nur die Basisdaten verwendet\nworden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n21\n\nDie mit dem Hauptantrag zur Entscheidung gestellte Verpflichtungsklage in\nGestalt der Vornahmeklage ist zulässig. \n\n22\n\nDer Verpflichtungsantrag hat sich nicht durch Ablauf der beantragten\nGültigkeitsdauer der Genehmigung erledigt. Vielmehr muss die Genehmigung im\nHinblick auf § 23 Abs. 1 PostG für den abgelaufenen Gültigkeitszeitraum bestehen,\ndamit die Klägerin die entsprechenden Entgelte behalten oder noch verlangen kann.\nDenn einer Genehmigung gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 PostG der Entgelte für\nTeilleistungen, die der den Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen\nbeherrschende Lizenznehmer in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen\naufnehmen will, kommt Rückwirkung zu. \n\n23\n\nFür die Annahme einer Rückwirkung spricht bereits die gesetzliche Regelung in §\n23 Abs. 2 Satz 1 PostG. Denn aus der angeordneten nur teilweisen Unwirksamkeit\nvon Verträgen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, wird deutlich,\ndass die begehrte - weitergehende - Genehmigung nicht konstitutiv für den\nEntgeltanspruch der Klägerin ist. Vielmehr sind aufgrund dieser Regelung\ngeschlossene Verträge mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an\ndie Stelle des vereinbarten Entgelts tritt. Schon der durch § 184 Abs. 1 BGB\nvorgeprägte juristische Sprachgebrauch lässt vermuten, dass der Gesetzgeber bei\nder Formulierung des Begriffs Genehmigung die Vorstellung von einer Rückwirkung\nhatte. Hiervon ausgehend hätte es in § 23 Abs. 2 Satz 1 PostG einer ebenso klaren\nFormulierung wie in § 23 Abs. 2 Satz 2 PostG oder zumindest eines ebenso klaren\nund eindeutigen Hinweises in den Gesetzesmaterialien bedurft, dass der\nEntgeltgenehmigung i.S.d. § 23 Abs. 2 Satz 1 PostG keine Wirkung ex-tunc\nzukomme. Aus der Entstehungsgeschichte des Postgesetzes folgt vielmehr, dass der\nVertrag eine inhaltliche Änderung erfährt, falls das marktbeherrschende Un-\nternehmen andere als die genehmigten Engtgelte in Rechnung stellt, indem das\nvereinbarte Entgelt kraft Gesetzes durch das genehmigte Entgelt ersetzt wird und der\nVertrag unwirksam ist, wenn es an einer Genehmigung fehlt,\n\n24\n\nvgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-\nDrucksache 13/7774, S. 26.\n\n25\n\nAuch Sinn und Zweck des Entgeltgenehmigungsverfahrens sprechen dafür, dass\ndie bestandskräftige Genehmigung von Entgelten für die Gewährung eines\nTeilleistungszugangs nach §§ 28 Abs. 2 Satz 1, 19, 20 PostG im Falle einer\nEntgeltabweichung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 PostG auf den Zeitpunkt des\nVertragsschlusses zurückwirkt, in dem das nach § 28 Abs. 2 Satz 1 PostG\ngenehmigungsbedürftige Entgelt vereinbart wurde. Nach dem Postgesetz ist das Ex-\nante-Genehmigungserfordernis als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt\nausgestaltet. Die Genehmigung hat gem. § 23 Abs. 1 PostG privatrechtsbezogene\nWirkung,\n\n26\n\nvgl. Lübbig in Beck´scher Kommentar zum Postgesetz, 2. Auflage 2004, §\n23 Rdn. 5.\n\n27\n\nAus der Rechtsnatur als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt folgt, dass\ndas der Regulierung unterliegende Unternehmen nur solange an der Erhebung von\nEntgelten gehindert sein soll, bis die von ihm beantragten Entgelte genehmigt sind.\nErgibt eine Überprüfung der beantragten Entgelte, dass sie nicht gegen die\nEntgeltmaßstäbe des\n§ 20 PostG verstoßen, besteht im Falle der Entgeltabweichung nach § 23 Abs. 2\nSatz 1 PostG kein sachlicher Grund dagegen, dass das antragstellende\nUnternehmen diese nicht schon ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verlangen\nkann. Denn ab diesem Zeitpunkt ist es auch seinerseits verpflichtet, die von ihm\nvertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen. Auch aus der Rechtsnatur der\nEntgeltgenehmigung als privatrechtsbezogener Verwaltungsakt folgt in den Fällen\ndes § 23 Abs. 2 Satz 1 PostG, dass sie auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses\nüber die Gewährung des Zugangs zu Teilleistungen zurückwirkt. Hat die BNA für\neine bestimmte Postdienstleistung Entgelte genehmigt und enthalten Verträge über\ndiese Postdienstleistung z.B. niedrigere als die bestandskräftig genehmigten\nEntgelte, sind die Verträge mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt\nan die Stelle des vereinbarten tritt. Dies gilt unabhängig davon, ob zivilrechtlich die\ngetroffene Entgeltvereinbarung durch Beschränkung ihrer Anwendbarkeit auf den\nBereich, in dem sie der Inhaltskontrolle standhält im Wege geltungserhaltender\nReduktion zurückgeführt wird,\n\n28\n\nvgl. Lübbig in Beck´scher Kommentar zum Postgesetz, 2. Auflage 2004, §\n23 Rdn. 11,\n\n29\n\noder das Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung als\nRechtsbedingung für das der Genehmigung unterliegende Privatgeschäft mit der\nFolge erachtet wird, dass der privatrechtliche Vertrag bis zum Ergehen einer\nbestandskräftigen Entgeltgenehmigung schwebend unwirksam bleibt. Wird sodann\nüber die erteilte Genehmigung hinaus die beantragte erteilt, ist die Bedingung\neingetreten und das Privatrechtsgeschäft somit vom Zeitpunkt seines Abschlusses\nan mit der bestandskräftig genehmigten Entgeltvereinbarung wirksam. \n\n30\n\nDie BNA hat die von der Klägerin beantragte Genehmigung der Entgelte für den\nZugang zu Postfachanlagen der Höhe nach nur teilweise genehmigt. Ist demzufolge\ndas vom Vertragspartner der Klägerin gezahlte Entgelt für die Inanspruchnahme\ndieser Teilleistung niedriger als das Entgelt, welches die Klägerin genehmigt wissen\nwill, so ist ihr vertraglicher Zahlungsanspruch noch nicht erfüllt, wenn sie mit der\nKlage durchdringt. Sie hat dann einen Anspruch auf Nachzahlung,\n\n31\n\nvgl. Lübbig, Beck´scher Kommentar zum Postgesetz, 2. Auflage 2004, §\n23 Rdn. 43.\n\n32\n\nEntspricht dagegen das vom Vertragspartner der Klägerin gezahlte Entgelt für\ndie Inanspruchnahme dieser Teilleistung der Höhe nach bereits dem zur\nGenehmigung gestellten Entgelt, ist die antragsgemäße Genehmigung der\nRechtsgrund dafür, dieses Entgelt behalten zu dürfen.\n\n33\n\nPostrechtliche Bestimmungen stehen der Annahme einer Rückwirkung der\nEntgeltgenehmigung nach §§ 28 Abs. 2 Satz 1, 19, 20 PostG nicht entgegen. Die\nAusgestaltung als Vorabgenehmigungsverfahren besagt nichts zur rechtlichen\nWirkung der Genehmigung, sondern nur dazu, dass die Entgelte vor ihrer Erhebung\ni.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 PostG - und nicht wie im Falle der Ex-post-Regulierung\ndanach - auf ihre Vereinbarkeit mit den Kostengrundsätzen des § 20 PostG zu\nüberprüfen sind. Die im Interesse des der Regulierung unterliegenden Unternehmens\nzu beachtenden kurzen Fristen des § 22 Abs. 2 PostG behalten auch bei Annahme\nder Rückwirkung ihren Sinn. Denn das marktbeherrschende Unternehmen kann bis\nzum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung seine vertraglichen Ansprüche nicht\nrealisieren, § 23 Abs. 2 PostG.\n\n34\n\nDie mit dem Hauptantrag zur Entscheidung gestellte Vornahmeklage ist\nunbegründet. \n\n35\n\nDie Klägerin hat gem. §§ 29 Abs. 1, 28 Abs. 2 Satz 1, 19 und 20 PostG keinen\nAnspruch auf Genehmigung der Entgelte für die Gewährung des Zugangs zu ihren\nPostfachanlagen in der beantragten Höhe, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n36\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer\nweitergehenden Entgeltgenehmigung ist das Ende des Genehmigungsverfahrens. Es\nkommt daher regelmäßig auf die zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung\nvorliegenden Nachweise und Erläuterungen des Genehmigungsantragstellers und\nauf die sonstigen Erkenntnisse der BNA an, nicht aber auf erst im Rechtsstreit\nnachgeschobene Nachweise und Erläuterungen. Denn das Gericht hat auf die\nVerpflichtungsklage wegen begehrter Entgeltgenehmigung grundsätzlich nur über\nden durch die Mitwirkungspflicht des regulierten Unternehmens und die Fristbindung\nder BNA bestimmten und begrenzten Anspruch zu entscheiden,\n\n37\n\nvgl. zu den entsprechenden Bestimmungen des\nTelekommunikationsgesetz (TKG) 1996 (außer Kraft getreten gemeinsam mit\nder Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung (TEntgV) gem. § 152\nAbs. 2 TKG am 26. Juni 2004): OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 13\nA 1699/02 -.\n\n38\n\nÜber den so gestalteten Anspruch hat das Gericht zu erkennen und darf nicht zu\nGunsten des regulierten Unternehmens eine anspruchserweiternde Aufklärung vor-\nnehmen,\n\n39\n\nvgl. zu den entsprechenden Bestimmungen des TKG 1996:\nOVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2003 -13 A 363/01-.\n\n40\n\nDas auf eine Entgeltgenehmigung in beantragter Höhe gerichtete\nVerpflichtungsbegehren der Klägerin ist unbegründet, weil insoweit die\nVoraussetzungen der §§ 29 Abs. 1, 28 Abs. 2 Satz 1, 19 und 20 PostG nicht\nvorliegen. Nach diesen Vorschriften hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung\neiner Genehmigung von Entgelten für die Gewährung des Zugangs zu ihren\nPostfachanlagen über die bereits mit Bescheid vom 06. Februar 2002 genehmigten\nEntgelte hinaus. \n\n41\n\nGem. § 29 Abs. 1 Satz 1 PostG ist ein Lizenznehmer, der auf einem Markt für\nlizenzpflichtige Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, verpflichtet, auf diesem\nMarkt anderen Anbietern von Postdienstleistungen gegen Entrichtung eines Entgelts\ndie Zuführung von Postsendungen zu den von ihm betriebenen Postfachanlagen zu\ngestatten, es sei denn, dies ist sachlich nicht gerechtfertigt. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2\nPostG gelten § 28 Abs. 2 und 3 PostG entsprechend. Danach bedürfen gem. § 28\nAbs. 2 Satz 1 PostG Entgelte für die Zuführung von Postsendungen zu\nPostfachanlagen auf schriftlichen Antrag nach § 22 Abs. 1 PostG der Genehmigung\ngem. §§ 19 und 20 PostG, wenn die Zuführung von Postsendungen zu\nPostfachanlagen von dem verpflichteten Lizenznehmer in seine Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen aufgenommen werden.\n\n42\n\nZu den letztgenannten Voraussetzungen gilt folgendes:\nOffenbleiben kann, ob die Fristerfordernisse des § 22 Abs. 1 PostG und die\nsonstigen formellrechtlichen Anforderungen dieser Vorschrift für die Erteilung der\nbegehrten Genehmigung vorliegen.\nDie Klägerin ist auch gem. § 5 Abs. 1 PostG i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr.\n1 bis 5 PostG Lizenznehmerin im Sinne der §§ 29 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 2 PostG\nund überdies entsprechend den gerichtsbekannten Stellungnahmen des im\nVerwaltungsverfahren nach § 48 PostG zu beteiligenden Bundeskartellamtes auf\ndem hier relevanten Markt gem. § 4 Ziff. 6 PostG i.V.m. § 19 GWB markt-\nbeherrschend,\n\n43\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 26. April 2005 - 22 K 9613/00 -.\n\n44\n\nSchließlich ist die Zuführung von Postsendungen zu den von der Klägerin\nbetriebenen Postfachanlagen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1\nPostG in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen worden. Dies ist\nunter den Beteiligten unstreitig.\n\n45\n\nDie Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, der Klägerin eine Entgeltgenehmigung\nüber die bereits mit Bescheid vom 06. Februar 2002 genehmigten Beträge hinaus zu\nerteilen. Das Postgesetz normiert zwar nicht ausdrücklich, unter welchen\nVoraussetzungen eine Entgeltgenehmigung zu erteilen ist. Es regelt in § 21 Abs. 3\nPostG nur den Fall der Versagung der Genehmigung. Hieraus folgt, dass die\nEntscheidung jedenfalls nicht im Ermessen der Beklagten steht, sondern die\nGenehmigung zu erteilen ist, wenn keine Versagungsgründe bestehen. Dies folgt\nauch aus Art 12 GG, da die Entgeltgenehmigung eine Regelung der Berufsausübung\nnach Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG enthält. \n\n46\n\nDie Genehmigungsfähigkeit eines Entgelts für die Gewährung des\nPostfachzugangs beurteilt sich nach §§ 29 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 2 Satz 1, 20 PostG\ni.V.m. §§ 3, 7 Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV). § 20 Abs. 1 PostG und\n§ 3 der auf Grundlage des § 21 Abs. 4 PostG erlassenen Post-\nEntgeltregulierungsverordnung bestimmen, dass jedes einzelne Entgelt, soweit es\nauf die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gründet, am Maßstab des § 20\nAbs. 2 PostG zu messen ist. Bei einem Verstoß hiergegen ist nach § 21 Abs. 3\nPostG die Genehmigung zu versagen. Dabei sind die Missbrauchstatbestände des §\n20 Abs. 2 PostG ausgehend vom Maßstab der Kosten der effizienten\nLeistungsbereitstellung i.S.d. § 20 Abs. 1, 1. Alt. PostG zu beurteilen. Dies setzt eine\nnach § 3 Abs. 1 PEntgV von der BNA vorzunehmende Prüfung der Orientierung des\nbeanspruchten Entgelts an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und\ndamit die Feststellung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zur\nAufdeckung eines Missbrauchstatbestandes i.S.v. § 20 Abs. 2 PostG voraus. \n\n47\n\nDas Orientierungsgebot nach § 20 Abs. 1, 1. Alt. PostG beschreibt entgegen der\nAuffassung der Klägerin keine bloße gesetzgeberische Zielvorstellung, der neben\nden Anforderungen des § 20 Abs. 2 PostG keine selbständige regulatorische\nBedeutung zukäme. Ebenso wenig lässt sich einwenden, aus dem Erfordernis nach\n§ 20 Abs. 1 PostG, dass sich genehmigungsbedürftige Entgelte an den Kosten einer\neffizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren haben, ergebe sich lediglich eine\nBezugsgröße, die eine Prüfung der maßgeblichen Tatbestände des § 20 Abs. 2\nPostG lediglich erleichtere oder ermögliche,\n\n48\n\nso für die entsprechende Vorschrift des § 24 Abs. 2 TKG 1996:\nWegmann, regulierte Marktöffnung in der Telekommunikation, S. 310,\n311;\n\n49\n\neinschränkend: Sedemund in Beck´scher Kommentar zum PostG, 2.\nAuflage 2004, § 20 Rdn. 46 ff. (54).\n\n50\n\nVielmehr stellen die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung den vorrangig\nund entscheidend anzulegenden Maßstab dar. Hierfür spricht bereits der Wortlaut\ndes § 20 Abs. 1 PostG, wonach Entgelte sich an den Kosten der effizienten\nLeistungsbereitstellung zu orientieren und den Anforderungen nach Abs. 2 zu\nentsprechen haben: Es handelt sich um kumulativ normierte Voraussetzungen. Die\nGenehmigung ist deshalb schon dann zu versagen, wenn eine dieser\nVoraussetzungen - die Nichtbeachtung des Orientierungsgebotes - fehlt. Dafür, dass\ndie Orientierung an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung vom\nGesetzgeber als unerlässliche Genehmigungsvoraussetzung auch gewollt ist, deutet\nferner die Begründung des mit dem Text des § 20 Abs. 1 PostG übereinstimmenden\n§ 19 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs hin. Denn dort \n\n51\n\nvgl. BT-Drucksache, a.a.O., S 24,\n\n52\n\nheißt es, die Kosten der effektiven Leistungserstellung seien Ausgangspunkt der\nEntgeltprüfung. Damit sei zum Ausdruck gebracht, dass als Grundlage für die\nPreisbildung des regulierten Unternehmens insgesamt nur der bewertete\nGüterverzehr in Betracht kommen könne, der in engem Zusammenhang mit der\nLeistungsbereitstellung stehe. Daraus lässt sich zwanglos ableiten, dass die\nGenehmigung jedenfalls dann zu versagen ist, wenn die Entgeltprüfung bereits im\nAusgangspunkt negativ verläuft.\n\n53\n\nEuropäisches Recht steht dem nicht entgegen. Hierbei ist zu beachten, dass das\nPostgesetz neben der Realisierung des Verfassungsauftrages aus Art. 87f GG - auch\n- der Umsetzung der europäischen Entscheidungen zur Liberalisierung des Marktes\nfür Postdienste dient. Nach den Tarifierungsgrundsätzen des Art. 12 der Richtlinie\n97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997\n(Postrichtlinie 1997) \n\n54\n\nabgedruckt im Anhang zum Beck´schen Kommentar zum PostG,\n\n55\n\nmüssen die Tarife für Universaldienstleistungen transparent, nichtdiskriminierend\nund kostenorientiert sein. Diese Grundsätze sind nach Erlass der angefochtenen\nEntscheidung der BNA vom 06. Februar 2002 präzisiert und fortentwickelt worden.\nGem. Art. 12, 5. Spiegelstrich, Satz 1 der Postrichtlinie 1997 in der Fassung der\nRichtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni\n2002 (Postrichtlinie 2002), gelten die Grundsätze der Transparenz und\nNichtdiskriminierung ebenfalls, wenn Anbieter von Universaldienstleistungen\nSondertarife anwenden, beispielsweise für Dienste für Konsolidierer von\nPostsendungen verschiedener Kunden, Massenversender oder Geschäftskunden,\ndie ihre Post im Vergleich zur normalen Briefpost an anderen Punkten und unter\nanderen Bedingungen in den Postgang geben. Nach Art. 12, 5. Spiegelstich, Satz 2\nder Postrichtlinie 2002 sollen die Tarife den im Vergleich zum allumfassenden\nStandarddienst - einschließlich Einsammeln, Transport, Sortierung und Zustellung\neinzelner Sendungen - eingesparten Kosten Rechnung tragen. Bei der Rech-\nnungslegung ist gemäß Erwägung 28 der Postrichtlinie 1997 eine Trennung\nzwischen verschiedenen reservierten und nichtreservierten Diensten notwendig, um\nbei den Kosten der verschiedenen Dienste für Transparenz zu sorgen und zu\nvermeiden, dass durch Quersubventionierung vom reservierten zum\nnichtreservierten Bereich Wettbewerb in letzterem Bereich beeinträchtigt wird. \n\n56\n\nSchließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch der postrechtliche\nVerordnungsgeber die Ex-ante-Entgeltregulierung nicht auf die Prüfung der\nVoraussetzungen des § 20 Abs. 2 PostG reduziert hat. Vielmehr folgt aus § 3 Abs. 1\nPEntgV der obligatorische Prüfauftrag, \"ob und inwieweit die beantragten Entgelte\nsich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung i.S.d. Abs. 2 orientieren\".\nEr hat damit den Maßstab des § 20 Abs. 1, 1. Alt. PostG als eigenständige\nGenehmigungsvoraussetzung ausdrücklich bestätigt. In der obergerichtlichen\nRechtsprechung ist das entsprechende Verhältnis zwischen § 24 Abs. 1 und Abs. 2\nTKG 1996 dahin geklärt, dass Abs. 1, erste Alternative den entscheidenden,\nvorrangigen Maßstab formuliert und Abs. 2 lediglich eine Konkretisierung verbotener,\nvon den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung abweichende Entgeltelemente\nin der Form unzulässiger Aufschläge oder Abschläge oder diskriminierender\nsonstiger Vorteile beinhaltet,\n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 13 B 2407/02 -, Beschluss\nvom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 - m.w.N.\n\n58\n\nDiese Grundsätze gelten auch im Bereich der entsprechenden postrechtlichen\nVorschriften. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich einem Vergleich des\nWortlautes der Regelungen des § 27 Abs. 3 TKG 1996 mit denjenigen des § 21 Abs.\n3 PostG nichts Gegenteiliges entnehmen. Nach § 27 Abs. 3 TKG 1996 ist die\nGenehmigung der Entgelte zu versagen, wenn die Entgelte den Anforderungen des §\n24 Abs. 2 Nr. 1 TKG 1996 nach Maßgabe des Abs. 2 oder offenkundig den\nAnforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 TKG 1996 nicht entsprechen oder wenn\nsie mit diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen.\nNach § 21 Abs. 3 PostG ist die Genehmigung der Entgelte zu versagen, wenn nach\nMaßgabe des Abs. 2 die Entgelte den Anforderungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 PostG\nnicht entsprechen oder wenn sie gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen. Die\nGenehmigung ist ferner zu versagen, wenn offenkundig ist, dass die Entgelte den\nAnforderungen des § 20 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 PostG nicht entsprechen. Neben der\nRechtsfolgeregelung offenkundiger Verstoße ist die Genehmigung mithin nach § 27\nAbs. 3 TKG 1996 zu versagen, wenn die Entgelte \"mit diesem Gesetz oder anderen\nRechtsvorschriften nicht in Einklang stehen\". Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 PostG ist die\nGenehmigung der Entgelte zu versagen, wenn sie \"gegen andere Rechtsvorschriften\nverstoßen\". Andere Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind neben dem in § 21 Abs.\n3 Satz 1 PostG bereits erwähnten § 20 Abs. 2 Nr. 1 PostG auch andere Normen des\nPostgesetzes, insbesondere die übrigen Spezialregelungen in §§ 19 ff. PostG,\n\n59\n\nvgl. Sedemund, Beck´scher Kommentar zum Postgesetz, 2. Auflage 2004,\n§ 21 Rdn 63.\n\n60\n\nHierbei handelt es sich ebenfalls um Rechtsvorschriften. Im Falle der\nEntgeltregulierung auf Kostenbasis ist demgemäß das einzelne Entgelt auf die\nEinhaltung des Preishöhenmaßstabes zu überprüfen. Außerdem ist die BNA\ngehalten, im Wege einer Plausibilitätskontrolle zu prüfen, ob die Entgelte den übrigen\nMaßstäben des § 20 Abs. 2 oder anderen Rechtsvorschriften widersprechen, \n\n61\n\nvgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 25.\n\n62\n\nDie Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung i.S.d. § 20 Abs. 1 PostG\nstellen deshalb den vorrangig und entscheidend anzulegenden Maßstab dar. § 20\nAbs. 2 PostG konkretisiert demgegenüber verbotene, von den Kosten effizienter\nLeistungsbereitstellung abweichende Entgeltelemente in Form unzulässiger\nAufschläge, Abschläge oder diskriminierender sonstiger Vorteile,\n\n63\n\nebenso zu § 24 TKG 1996: OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2005\n - 13 A 1521/03 - und vom 12. Juni 2003 - 13 B 2407/02 -.\n\n64\n\nDer Maßstab der effizienten Leistungsbereitstellung gem. § 20 Abs. 1 PostG wird\nergänzt durch das Berücksichtigungsgebot des § 28 Abs.2 Satz 3 PostG. Gem. §§\n29 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs.2 Satz 3 PostG sind die anteiligen Kosten der gesamten\nBeförderungskette angemessen zu berücksichtigen. Das sind diejenigen Kosten, die\nin anderen als den von dem anderen Anbieter in Anspruch genommenen Teilen der\nBeförderungskette entstehen,\n\n65\n\nvgl. BT-Drucksache, a.a.O. S. 39.\n\n66\n\nDie hiernach berücksichtigungsfähigen kostenverursachenden Teile der\nBeförderungskette ergeben sich im Einzelfall aus dem Sinn und Zweck der\nVorschrift. Das Berücksichtigungsgebot ist zurückzuführen auf den zunächst von der\nBundesregierung abgelehnten Änderungsvorschlag des Bundesrates, den die SPD-\nFraktion im Anschluss wieder aufgegriffen hat und der schließlich, auf Vorschlag des\nVermittlungsausschusses, in den Gesetzestext Eingang gefunden hat. Nach der\nBegründung des Bundesrates soll hierdurch dem zur Erbringung von Teilleistungen\nverpflichteten Unternehmen ermöglicht werden, den Konkurrenzunternehmen für die\nvon ihnen in Anspruch genommen Teilleistungen einen kostendeckenden Preis und\neinen angemessenen Gewinnaufschlag zu berechnen. \"Dem verpflichteten\nUnternehmen ist insbesondere nicht zuzumuten, nicht kostendeckende Teile seiner\nBeförderungskette Wettbewerbern zu Vorzugspreisen anzubieten.\"\n\n67\n\nvgl. BT-Drucksache, a.a.O. S. 39.\n\n68\n\nUm den verpflichteten Lizenznehmer nicht zu zwingen, den nach § 28 Abs. 1\nPostG nachgefragten Teil seines Vollprodukts zu Preisen anzubieten, die ihm keine\nKostendeckung mehr erlauben, sind im Falle des § 29 Abs.1 PostG diejenigen\nKosten angemessen zu berücksichtigen, welche durch die Erbringung sämtlicher\nTeilleistungen dieser Art entstehen (horizontale Berücksichtigung),\n\n69\n\nvgl. hierzu Gerstner in Beck´scher Kommentar zum Postgesetz, 2. Auflage\n2004, § 28 Rdn 125, 127.\n\n70\n\nDa die Klägerin den Zugang zu Postfachanlagen durch Aufnahme in ihre\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen bundesweit anbietet, werden sämtliche mit der\nZugangsgewährung anfallenden Kosten auch bundesweit abgegolten. Dabei kann\noffen bleiben, ob die BNA in Preisregulierungsverfahren einzelne Festlegungen des\nteilleistungsverpflichteten Unternehmens bei der Schnittstelleneinrichtung\nakzeptieren muss,\n\n71\n\nso: Gerstner in Beck´scher Kommentar zum Postgesetz, 2. Auflage 2004,\n§ 28 Rdn 134.\n\n72\n\nZwar hat die Kammer der Klägerin bei der Bestimmung der Zugangsmodalitäten\ninnerhalb der gesetzlichen Grenzen einen Entscheidungsspielraum zuerkannt,\n\n73\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 26. April 2005 - 22 K9613/00 -.\n\n74\n\nDamit ist jedoch nichts über eine Berücksichtigung dieses\nEntscheidungsspielraumes auch im Rahmen der Entgeltregulierung gesagt. Vielmehr\nfinden zumindest während des Übergangsregimes Effizienzvorgaben der BNA bei\nder Entgeltregulierung ihren Platz, damit das Marktpreisniveau die Abnehmer nicht\nunverhältnismäßig belastet. Denn das Staatsmonopol, aus dem die Klägerin\nhervorgegangen ist, wurde mangels Wettbewerbs nie zu Effizienz angehalten,\n\n75\n\nvgl. Gerstner, Preiskontrolle beim Infrastrukturzugang, WuW 2002, 131\n(137).\n\n76\n\nVon vornherein wird eine Berücksichtigung derjenigen Kosten dem Sinn und\nZweck der §§ 29 Abs. 1, 28 Abs. 2 Satz 3 PostG hier nicht gerecht, welche durch die\nErbringung des Vollprodukts, im Hinblick auf das die Teilleistung nachgefragt,\nentstehen (vertikale Berücksichtigung). Denn der Postfach-Zugang ist abgesehen\nvon der Ausnahme des Einsortierungsvorgangs - unstreitig - nicht kongruent mit der\nBeförderungskette der Klägerin bei der vollständigen eigenbetrieblichen Bearbeitung\npostfachadressierter Sendungen: Die Klägerin transportiert bereits im Briefzentrum\nauf Postfach-Schränke vorsortierte postfachbeanschriftete Sendungen frühmorgens\nvom Briefzentrum zur Postfach-Anlage, wo sie zu Beginn der Sortierzeit von den\nKräften der Postfach-Anlage entgegengenommen und direkt in die entsprechenden\nPostfächer einsortiert werden. Ein Annahme-, Prüfungs-, Abrechnungs- oder\nRückgabevorgang findet nicht statt.\n\n77\n\nDie weiteren Einzelheiten der Entgeltregulierung ergeben sich aus der auf der\nGrundlage des § 21 Abs. 4 PostG erlassenen Post-Entgeltregulierungsverordnung\nvom 22. November 1999 (BGBl. I S. 2386). Gemäß §§ 7, 3 Abs. 2 PEntgV ergeben\nsich die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung aus den langfristigen\nzusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag\nfür leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines dem\nunternehmerischen Risiko angemessenen Gewinnzuschlags, soweit diese Kosten\njeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. Bei der Betrachtung dieser\nKosten muss von den bei wirtschaftliche Betriebsführung entstehenden Kosten zur\nErstellung des zu bepreisenden Produkts bzw. der zu bepreisenden Leistung\nausgegangen werden,\n\n78\n\nvgl. hierzu Nr. 4 Abs. 2 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von\nSelbstkosten (LSP), Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 (VO PR 30/53) vom\n21. November 1953, BGBl. I 1094, der eine vergleichbare Interessenlage zu\nGrunde liegt.\n\n79\n\nDies erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Kostenposition\nund dem zu bepreisenden Produkt bzw. der Leistung in dem Sinne, dass die aus der\nKostenposition folgende Wertschöpfung in das Produkt bzw. die Leistung - wenn\nauch nur entfernt - eingeht. Damit unvereinbar ist, Kostenstellen ohne jeglichen\nBezug zu dem zu bepreisenden Produkt bzw. der Leistung oder Stellen, die einer\nwirtschaftlichen Stellenstruktur nicht entsprechen, in der Kostenrechnung zu\nberücksichtigen. Auch nach öffentlichem Preisrecht sind in die Kostenermittlung nur\ndie angemessenen Kosten einzustellen,\n\n80\n\nvgl. § 5 Abs. 1 VO PR 30/53.\n\n81\n\nHiernach für die effiziente Leistungsbereitstellung nicht notwendige Kosten sowie\nandere neutrale Aufwendungen werden gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG, § 3 Abs. 4\nPEntgV angemessen berücksichtigt, wenn hierfür eine rechtliche Verpflichtung\nbesteht oder eine sonstige sachliche Rechtfertigung unter Beachtung der Kosten für\ndie Einhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen und der dort erwähnten\nUniversaldienst- und Versorgungslasten nachgewiesen wird.\n\n82\n\nMit dem Entgeltantrag hat das beantragende Unternehmen die in § 2 Abs. 1 und\n2 PEntgV aufgeführten Kostennachweise vorzulegen. Die BNA hat die von dem\nbeantragenden Unternehmen vorgelegten Nachweise dahingehend zu prüfen, ob\nund inwieweit die beantragten Entgelte sich an den Kosten der effizienten\nLeistungsbereitstellung orientierten, § 20 Abs. 1 PostG, § 3 Abs. 1 PEntgV. Dabei hat\ndie BNA gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 PEntgV die Entscheidungen des Unternehmens\nbezüglich seines Angebotes an Dienstleistungen infolge der nach § 52 PostG zeitlich\nbefristeten Universaldienstleistungsverpflichtung zu berücksichtigen. Weiterhin hat\ndie BNA gem. 28 Abs. 2 Satz 3 PostG bei der Genehmigung der Entgelte die\nanteiligen Kosten der gesamten Beföderungskette angemessen zu berücksichtigen.\nDabei trifft das die Genehmigung begehrende Unternehmen die materielle\nBeweislast dafür, dass die von ihm geltend gemachten Kosten für die effiziente\nLeistungsbereitstellung notwendig sind,\n\n83\n\nso zu § 3 Abs. 2 TEntgV: BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2006 - 6 B\n80.05 -.\n\n84\n\nDie Klägerin trägt auch die Beweislast für die Berücksichtigungsfähigkeit\nanteiliger Kosten der gesamten Beförderungskette. Dem vom\nAmtsermittlungsgrundsatz geprägten Verwaltungsprozess ist zwar eine formelle\nBeweislast (Beweisführungslast) fremd. Ist eine anspruchsbegründende Tatsache\naber nicht feststellbar, bestimmt sich die Verteilung der Rechtsfolgen nach den\nGrundsätzen der materiellen Beweislast. Wer diese Beweislast trägt, ergibt sich aus\ndem materiellen Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Norm zu\nermitteln. Enthält diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine\nRechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine\nPartei günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht,\n\n85\n\nständige Rspr., vgl. z.B. Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 -\nBVerwGE 109, 174, (190) m.w.N. \n\n86\n\nDahin stehen kann, ob eine Auslegung des materiellen Rechts, insbesondere der\nPost-Entgeltregulierungsverordnung, ergibt, dass das die Genehmigung eines\nEntgelts beantragende Unternehmen die materielle Beweislast für die Notwendigkeit\nder von ihm geltend gemachten Kosten für die effiziente Leistungsbereitstellung im\nSinne von § 3 Abs. 2 PEntgV trifft. Aus dem materiellen Recht folgt jedenfalls nicht,\ndass der BNA die materielle Beweislast für die Notwendigkeit dieser Kosten obliegt.\nGleiches gilt für die Berücksichtigungsfähigkeit anteiliger Kosten der gesamten\nBeförderungskette. Vielmehr ergibt sich, dass das die Genehmigung begehrende\nUnternehmen die Beweislast trifft, aus der allgemeinen Regel, nach der im Fall nicht\nfeststellbarer anspruchsbegründender Tatsachen diejenige Partei die Beweislast\nträgt, die sich auf ihr günstige anspruchsbegründende Tatsachen beruft.\nEine anteilige Berücksichtigung der Kosten der gesamten Beförderungskette gem. §\n28 Abs. 2 Satz 3 PostG setzt nämlich voraus, dass solche Kosten tatsächlich\nberücksichtigungsfähig sind und ihre Berücksichtigung angemessen ist. Die\nVoraussetzungen für beide Umstände liegen im Wissen der Klägerin und sind von ihr\ndarzulegen. Sind die hierfür erforderlichen Tatsachen nicht feststellbar, trägt die\nKlägerin die materielle Beweislast.\nGleiches gilt für die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten für die effiziente\nLeistungsbereitstellung im Sinne von § 3 Abs. 2 PEntgV. Sie ist Voraussetzung für\ndie Genehmigungserteilung. Nur wenn die geltend gemachten Kosten für die\neffiziente Leistungsbereitstellung im Sinne von § 3 Abs. 2 PEntgV notwendig sind,\nkann geprüft werden, ob das zur Genehmigung gestellte Entgelt sich an den Kosten\nder effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne von § 20 Abs. 1 PostG und § 3 Abs.\n1 PEntgV orientiert. Da die Orientierung an den Kosten der effizienten\nLeistungsbereitstellung anspruchsbegründend ist, gilt dies gleichermaßen für die\nNotwendigkeit der geltend gemachten Kosten für die effiziente\nLeistungsbereitstellung im Sinne von § 3 Abs. 2 PEntgV. Ist die Notwendigkeit der\nKosten nicht feststellbar, geht dies zu Lasten des die Genehmigung begehrenden\nUnternehmens, weil eine anspruchsbegründende Tatsache nicht festgestellt ist.\nDemgemäß kann die BNA den Genehmigungsantrag ablehnen, wenn die\nvorzulegenden Unterlagen nicht vollständig vorgelegt wurden, § 2 Abs. 3\nPEntgV,\n\n87\n\nvgl. zu den entsprechenden Bestimmungen der TEntgV:\nBVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 -.\n\n88\n\nDen Regelungen der Post-Entgeltregulierungsverordnung lässt sich entgegen\nder Auffassung der Klägerin allerdings nicht entnehmen, dass der BNA in diesem\nFall nur die Wahl zwischen der vollständigen Ablehnung des Genehmigungsantrages\nund der Aufforderung gem. § 26 PostG zur Nachbesserung der Kostennachweise\nbliebe. § 3 PEntgV bietet weder ausdrücklich noch sinngemäß noch im\nZusammenhang mit anderen Vorschriften einen Anhaltspunkt dafür, dass das\nErmessen der BNA aus § 2 Abs. 3 PEntgV auf eine Antragsablehnung oder\nAufforderung zur Nachbesserung der Kostennachweise beschränkt sei. Gegen die\nletztgenannte Reaktionsmöglichkeit spricht bereits die nicht unbegrenzte\nBearbeitungsfrist für die Behörde und gegen die erstangeführte\nEntscheidungsmöglichkeit das Interesse der Wettbewerber an alsbaldiger\nKalkulationssicherheit und der für die Klägerin streitende Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit. Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 PEntgV ist insoweit offen, als er der\nBehörde auf unvollständige Kostennachweise die Genehmigungsablehnung zwar\nerlaubt, aber sonstige Reaktionen - wie die Entscheidung auf der Grundlage der\nvorgelegten Nachweise - auch nicht ausschließt. Offen bleiben kann, ob § 2 Abs. 3\nPEntgV nur für den Fall gilt, dass das regulierte Unternehmen Unterlagen einer oder\nmehrerer Kategorien des § 2 Abs. 1 PEntgV überhaupt nicht vorlegt; dafür könnten\nder Wortlaut und die Stellung des Absatzes 3 innerhalb des § 2 PEntgV sprechen.\nDenn selbst wenn § 2 Abs. 3 PEntgV auch für den Fall gilt, dass die vorgelegten\nNachweise die Berechtigung für einen Kostenblock inhaltlich nicht oder nicht\nhinreichend bestätigen, steht die Reaktion im Ermessen der BNA. Danach kann die\nBehörde den Antrag ablehnen, muss es aber nicht. Im Übrigen ist ihre rechtmäßige\nReaktion konsequenterweise an den allgemeinen Grundsätzen des\nVerwaltungsrechts auszurichten. Gem. §§ 44 PostG i.V.m. §§ 75, 76 TKG 1996, 24\nVwVfG ist die Behörde aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes zu einer\numfassenden Aufklärung des für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts\nverpflichtet,\n\n89\n\nvgl. Scheuerle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 1. Auflage 2002, § 75\nRdn 28.\n\n90\n\nDie zuständige Behörde bestimmt aufgrund dieser Maxime Art und Umfang der\nErmittlungen,\n\n91\n\nvgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgestz, 6. Auflage 2001,\n§ 24 Rdn 4.\n\n92\n\nDanach ist die BNA berechtigt, auch andere relevante Kostenangaben der\nKlägerin aus früheren Beschlusskammerverfahren der Entgeltberechnung zugrunde\nzu legen. Die BNA ist nicht etwa verpflichtet, abweichende Kenntnisse aus früheren\nVerfahren zu ignorieren und \"sehenden Auges\" fehlerhafte Kostenunterlagen wider\nbesseres Wissen anzuerkennen oder den Antrag einfach abzulehnen. Vielmehr ist\ndas Entgelt - nur - insoweit genehmigungsfähig wie das Ermittlungsergebnis die\ngeltend gemachten Kosten trägt. Dies folgt aus dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot, das eine mehr als notwendig\neingreifende Entscheidung zu Lasten des regulierten Unternehmens verbietet. Ein\nübermäßiger, nicht erforderlicher Eingriff in die Berufsausübung des regulierte\nUnternehmens wäre mit dem Grungrecht aus Art. 12 GG nicht vereinbar.\nErmöglichen die vorgelegten Nachweise für die Kostenblöcke im Katalog des § 2\nAbs. 1 PEntgV die Beurteilung, dass der Restbetrag an den Kosten der effizienten\nLeistungserstellung orientiert ist und die Vorgaben der §§ 3 Abs. 4 PEntgV, 28 Abs. 2\nSatz 3 PostG berücksichtigt, wäre eine vollständige Ablehnung des\nEntgeltgenehmigungsantrages nicht erforderlich und deshalb nicht verhältnismäßig.\nEs ist dann eine Teilgenehmigung auf der Grundlage der verbleibenden\nKostenblöcke geboten. Aber auch eine auf die verbleibenden Kostenblöcke\nreduzierte Teilgenehmigung wäre nicht verhältnismäßig, wenn die Behörde über\nErkenntnisse verfügte, die eine Teilgenehmigung in einer abweichenden Höhe\nrechtfertigt. \n\n93\n\nEuropäisches Recht steht dem nicht entgegen. Nach den\nTarifierungsgrundsätzen der Postrichtlinie 1997 müssen die Tarife für\nUniversaldienstleistungen transparent, nichtdiskriminierend und kostenorientiert sein.\nNach Erwägung 29 der Postrichtlinie 2002 müssen Universaldienstanbieter sowohl\nim Verhältnis zwischen Dritten als auch im Verhältnis zwischen Dritten und\nUniversaldienstanbietern die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung\nbeachten, wenn z.B. Konsolidierer von Postsendungen verschiedener Kunden,\nMassenversender oder Geschäftskunden ihre Post im Vergleich zur normalen\nBriefpost an anderen Punkten und unter anderen Bedingungen in den Postgang\ngeben. Diese Grundsätze schließen sowohl überhöhte wie auch zu niedrige oder\ndiskriminierende Preise aus.\n\n94\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin eine\nEntgeltgenehmigung über die bereits genehmigten Beträge hinaus zu erteilen. Die\nKlägerin hat nicht nachgewiesen, dass diese Kosten für die effiziente Bereitstellung\ndes Postfach-Zugangs notwendig sind, sie sind auch nicht gem. § 3 Abs. 4 PEntgV\noder § 28 Abs. 2 Satz 3 PostG zu berücksichtigen.\n\n95\n\nDie Personalkosten, die die Klägerin mit dem Entgeltantrag dargelegt hat,\nrechtfertigen kein Entgelt über die genehmigten Beträge hinaus.\n\n96\n\n- Sortierkräfte: § 2 Abs. Nr. 2, Nr. 4 PEntgV: kein\nverursachungsgerechter Nachweis über Notwendigkeit, A8 Kräfte für\nSortierarbeiten einzusetzen\n\n97\n\n- Ausgleichzahlung für ausgebliebene Tariferhöhung: § 2 BBesG\n\n98\n\n- Kosten Leitung/ Service: § 2 Abs. Nr. 2, Nr. 4 PentgV: kein\nverursachungsgerechter Nachweis über Notwendigkeit\n\n99\n\n-\n\n100\n\nDies gilt auch für die im Agenturbereich geltend gemachten Kosten.\n\n101\n\n- 30% Bonus bildet kein Risiko der Klägerin, sondern der Agentur ab,\nweil Bonus sinkt, wenn Agentur schlecht leistet. Deshalb ist Bonus ein\nGewinnzuschlag. (Ob angemessen: siehe unten)\n\n102\n\n- Outsourcing soll zur Kostenreduzierung führen\n\n103\n\n- Notwendig zur effizienten Leistungsbereitstellung sind deshalb allenfalls\ndie Kosten im Filialbereich\n\n104\n\n-\n\n105\n\nAuch die Gemeinkosten, die die Klägerin mit dem Entgeltantrag dargelegt hat,\nrechtfertigen kein Entgelt über die genehmigten Beträge hinaus. Gem. § 3 Abs, 2\nPEntgV ergeben sich die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht nur aus\nden langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung, sondern auch aus\neinem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, soweit\ndiese Kosten für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. Dabei kann offen\nbleiben, ob der BNA ein gerichtlicher Kontrolle entzogener oder nur eingeschränkt\nzugänglicher Beurteilungsspielraum bei der Überprüfung beantragter Entgelte am\nMaßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung eröffnet ist,\n\n106\n\nebenfalls offenlassend: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2005 - 13 A\n1521/03 - zu § 3 TEntgV;\nfür den gesamten Bereich der Entgeltprüfung bejahend: Koenig/Braun, MMR\n2001, 563 (566 bis 568); Manssen, Telekommunikationsgesetz und\nMultimediarecht, Rdn. 8 zu § 24 und Rdn. 30 zu § 27 TKG 1996; Spoerr in\nTrute/Spoerr/Bosch, Kommentar zum TKG 1996, Rdn. 54 bis 61 zu § 24.\n\n107\n\nDenn anhand der mit dem Entgeltantrag vorgelegten Kostennachweise lässt sich\nnicht feststellen, dass die geltend gemachten leistungsmengenneutralen\nGemeinkosten angemessen und für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.\nGemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PEntgV ist beim Nachweis der Gemeinkosten anzugeben\nund zu erläutern, wie die Gemeinkosten der jeweiligen Dienstleistung zugeordnet\nwerden. Nach der amtlichen Begründung zu § 2 PEntgV ist der in Absatz 2 Satz 2\ndieser Vorschrift geforderte Nachweis, \"wie\" die Gemeinkosten der jeweiligen\nDienstleistung zugeordnet werden, in dem Sinne zu verstehen, dass insbesondere\nauszuweisen ist, wie die Gemeinkosten des Gesamtunternehmens, des\nGeschäftsbereichs und der Leistungsgruppe der einzelnen Leistung zugeordnet\nwerden. Um die im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung von Entgelten nach §\n21 Abs. 1 Nr. 1 PostG geforderten Kostenunterlagen nachvollziehen zu können, ist\nvom Antragsteller das Kalkulationsverfahren zu erläutern. Insbesondere sind die dem\nKalkulationen zugrunde liegenden Kalkulationsgrundsätze und\nBewertungsvorschriften darzustellen. Vom Antragsteller ist ferner in schlüssiger und\nnachvollziehbarer Form darzulegen, nach welchen Kostenzurechnungsprinzipien\nGemeinkosten (z. B. Kosten aufgrund monopolbedingter Ineffizienzen) auf die\njeweiligen Produktgruppen bzw. Postdienstleistungen verteilt worden sind. Es ist\ndaher auch zwingend erforderlich, die Gemeinkosten nach den beanspruchten\nKosten- und Kalkulationsbereichen aufzugliedern.\n\n108\n\nHieran fehlt es. Anhand der vorgelegten Kostennachweise lässt sich nicht\nermitteln, auf welche Weise die jeweiligen Kostenkategorien der Gewährung des\nPostfachzuganges für Wettbewerber zugeordnet worden sind. Eine\nverursachungsgerechte Überprüfung auf Doppelverrechnungen mit anderen\nKostenarten ist ohne Nachweis über die Zugordnung der einzelnen Kostenstellen\nnicht nachvollziehbar. Die Angabe der Klägerin im Entgeltgenehmigungsantrag, dass\nin dem vorgelegten Rechenwerk keine Sachkosten ohne Bezug zum Postfachzugang\naufgeführt seien, ersetzt nicht den in § 2 Abs. 2 Satz 2 PEntgV geforderten\nNachweis, wie die Gemeinkosten der jeweiligen Dienstleistung zugeordnet werden.\nAus dem Begriff Kostennachweis in § 2 Abs. 2 Satz 1 PEntgV folgt, dass das\nregulierte Unternehmen das Zustandekommen des zur Genehmigung gestellten\nEntgelts, dass heißt die in die Ableitung eingestellten Kosten, die\nBerechnungsmodalitäten und die Berechnung selbst zur vollen Klarheit und\nÜberzeugung der BNA darzulegen und zu erläutern hat, und dies notfalls bis zum\nletzten preisrelevanten Umstand, so dass die Behörde auf der Grundlage eines\nsolchen vollständigen Erkenntnisstandes etwaige Ineffizienzen in der\nEntgeltableitung erkennen kann,\n\n109\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2005 - 13 A 3133/03 - zu § 2\nAbs. 2 TEntgV.\n\n110\n\nDies ermöglicht die Zuschlagskalkulation, so wie sie von der Klägerin dargelegt\nworden ist, nicht. Denn die Klägerin geht offenkundig davon aus, dass das Verhältnis\nvon Personal- zu Sachkosten schlicht das gleiche ist wie bei ihren eigenbetrieblich\nbeförderten Postfachsendungen. Dabei unterlässt es die Klägerin, ihr gesamtes\nGemeinkostenvolumen vor der Umlage darzulegen. Aufgrund dieser\nDokumentationslücken in den Gemeinkostennachweisen der Klägerin ist der BNA\neine hinreichende Effizienzprüfung nicht ermöglicht worden. Unterlagen, die nur\nunzureichende Aussagekraft bezüglich der Maßstabsgerechtigkeit der Entgelte\nenthalten, sind unvollständig. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen von\nBerechnungsmethoden oder Einsatzgrößen abweicht, welche sie der BNA in\nfrüheren Entgeltgenehmigungsverfahren vorgelegt hat. So hat die Klägerin (noch) im\nSeptember 2001 im Beschlusskammerverfahren der BNA - BK 5b - 01/090 - das\nGutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG vom 10. November 1999 über\nden Nachweis von auf den Postfachzugang für Wettbewerber entfallende Sach- und\nKapitalkosten in Höhe von 15.598.905,00 DM vorgelegt. In der dort angeführten\n\"Kalkulation der Deutschen Post AG bei Gewährung des Postfachzugangs gemäß §\n29 PostG\" vom 24. September 2001 geht die Klägerin davon aus, dass als\nGemeinkosten für Postfachanlagen bei ihr Sach- und Kapitalkosten in Höhe von\n15.598.905,00 DM anfallen. Vor diesem Hintergrund bedürfen die von der Klägerin\nim zur Genehmigung gestellten Entgeltantrag geltend gemachten Gemeinkostenzu-\nschläge einer genauen Darlegung der Inhalte und Aufgabenbereiche der jeweiligen\nKostenstellen, um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Zuordnung zu den zu\nbepreisenden Produkten gerechtfertigt ist. \n\n111\n\nAufgrund der Unvollständigkeit der vorgelegten Gemeinkostennachweise war der\nBeklagten ein Ermessen dahin eröffnet, den Entgeltantrag abzulehnen oder ihm auf\nder Grundlage anderweitiger Erkenntnisse teilweise stattzugeben. Angesichts des\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist nicht zu beanstanden, dass die BNA\naufgrund der erheblichen Nachweisdefizite auf die Erkenntnisse aus dem KPMG-\nGutachen vom 10. November 1999 zurückgegriffen und die dort ausgewiesenen und\nauf der Kostenrechnung der Klägerin basierenden Gemeinkosten auf ca. 3,39\nMilliarden postfachadressierte Sendungen pro Jahr verteilt hat. Der damit von der\nKlägerin beklagte Paradigmenwechsel von einer wertbasierten Zuschlagskalkulation\nzu einem mengenabhängigen Teilkostenansatz ist schon deshalb gerechtfertigt, weil\ndie von der Klägerin vorgelegten Gemeinkostennachweise nicht plausibel darlegen,\nwie die Aufteilung der Zuschläge auf die Kostenarten erfolgt und woraus sich die\nangenommenen Anteile der Kostenarten am Gesamtzuschlag bei der Zuordnung zur\nzu bepreisenden Dienstleistung rechtfertigen. Die Beklagte ist deshalb nicht\nverpflichtet, insoweit ein Entgelt über die genehmigten Beträge hinaus zu\ngenehmigen.\n\n112\n\nDer Gewinnzuschlag, den die Klägerin mit dem Entgeltantrag geltend gemacht\nhat, rechtfertigt ebenfalls kein Entgelt über die genehmigten Beträge hinaus. Gem. §\n3 PEntgV umfassen die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung u. a. einen\ndem unternehmerischen Risiko angemessenen Gewinnzuschlag. Dabei kann offen\nbleiben, ob aufgrund der Produktions- und Kostenstruktur der Postmärkte der\nGewinnzuschlag i. S. d. § 3 Abs. 2 PEntgV neben den Fremdkapitalkosten und den\nOpportunitätskosten des Eigenkapitals auch einen weiteren Aufschlag über die\nAbdeckung sämtlicher unternehmerischen Risiken hinaus beinhaltet,\n\n113\n\nso: Sedemund in Beck`scher Kommentar zum PostG, 2. Auflage 2004,\n§ 3 PEntgV, Rdn. 22.\n\n114\n\nDenn der Gewinnzuschlag im Sinne des § 3 Abs. 2 PEntgV muss dem\nunternehmerischen Risiko jedenfalls angemessen sein. Der Begriff der\nAngemessenheit ist als unbestimmter Rechtsbegriff im Ausgangspunkt durch die\nVerwaltungsgerichte inhaltlich hinreichend bestimmbar, \n\n115\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2005 - 13 A 1521/03 - zu § 3\nTEntgV.\n\n116\n\nEntsprechend der in der amtlichen Begründung zu § 3 PEntgV hervorgehobenen\nvolkswirtschaftlichen Ausrichtung der Entgeltregulierung sind die Bezugsobjekte der\nAngemessenheit die Regulierungsziele des Postgesetzes. Ein angemessener\nGewinnzuschlag trägt deshalb dem Gesetzesanliegen des § 2 Abs. Nr. 2 PostG\nRechnung, einerseits alsbald funktionierenden Wettbewerb durch Schutz der Kunden\nund Wettbewerber vor im funktionierenden Wettbewerb nicht realisierbaren Preisen\nherzustellen und zu verhindern, dass durch Quersubventionierung nicht regulierter\nGeschäftsbereiche des regulierten Unternehmens auf Kosten der Kunden und\nWettbewerber Marktvorteile entstehen und andererseits auch das Interesse des\nregulierten Unternehmens an kostendeckenden und gewinnbringenden Entgelten zu\nbeachten, und diese kollidierenden Interessen zu einem vertretbaren Ausgleich zu\nbringen.\n\n117\n\nAngemessen ist der Gewinnzuschlag deshalb nur dann, wenn auch die Methode\nzu seiner Bestimmung den Regulierungszielen Rechnung trägt und der\nGewinnzuschlag auf dieser Grundlage fehlerfrei ermittelt worden ist,\n\n118\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2005 a. a. O.\n\n119\n\nDies lässt sich anhand der von der Klägerin mit ihrem\nEntgeltgenehmigungsantrag vorgelegten Kostennachweisen nicht feststellen. Die\nKlägerin hat lediglich erklärt, dass sie einen Gewinnzuschlag in Höhe von 18% als\nangemessen betrachte. Im gerichtlichen Verfahren hat sie hierzu erläutert, dass ihre\nWettbewerber Umsatzrenditen zwischen 10 und 19% erzielten. Diese Angaben sind\nweder methodisch nachvollziehbar noch ist feststellbar, ob der in Ansatz gebrachte\nGewinnzuschlag den regulierungsrechtlich gebotenen Interessenausgleich bewirkt.\nHiergegen spricht, dass bereits in dem Gemeinkostenanteil, der in der erteilten\nEntgeltgenehmigung berücksichtigt worden ist, Kapitalkosten (und Sachkosten) im\nZusammenhang mit einer Postfachanlage berücksichtigt worden sind. Denn die\nanerkannten 15.598.905,00 DM Gemeinkosten umfassen auch die Kapitalkosten\neiner Postfachanlage,\n\n120\n\nvgl. Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG vom 10.\nNovember 1999 Seite 16 und Seite 8, 9.\n\n121\n\nÜberdies ist die Klägerin bei der Gewährung des Zugangs zu Postfachanlagen\nfür Wettbewerber weder einem Absatz- noch einem Akquisitionsrisiko ausgesetzt.\nDenn Postfachanlagen betreibt nur sie. Es fehlt deshalb an einem\nMarktmechanismus, der eine Gewinnkappung auslösen könnte. Schließlich sind die\nvon der Klägerin zur Begründung ihres Gewinnzuschlags herangezogenen\nUmsatzrenditen ihrer Wettbewerber nicht vergleichbar: Diese betreiben keine\nPostfachanlagen. Die Konkurrenten der Klägerin erbringen ihre Dienstleistungen\nauch vollständig im Wettbewerb. Das damit verbundene unternehmerische Risiko\nrechtfertigt andere Gewinnzuschläge. Auch sind Umsatzrenditen kein zuverlässiger\nParameter, um die Ergebnisentwicklung eines Unternehmens zu beurteilen, weil der\nGewinn nicht allein durch den Umsatz, sondern entscheidend auch durch die\nKostenfunktion bestimmt wird.\n\n122\n\nLässt sich mithin nicht feststellen, dass der geltend gemachte Gewinnzuschlag\nunter Beachtung der Regulierungsziele des Postgesetzes methodisch zutreffend\nermittelt worden ist und fehlen sogar Angaben der Klägerin zu nicht versicherbaren\nRisiken bei der Gewährung des Zugangs zu Postfachanlagen für Wettbewerber,\n\n123\n\nvgl. die Aufzählung bei Sedemund in Beck`scher Kommentar zum PostG, 2.\nAuflage 2004, § 3 PEntgV, Rdn. 24,\n\n124\n\nwar der BNA Ermessen dahin eröffnet, den Entgeltgenehmigungsantrag ganz\nabzulehnen oder diese Kostenposition außer Ansatz zu lassen oder ersatzweise von\neiner von der Klägerin selbst in früheren Entgeltgenehmigungsanträgen akzeptierten\nGewinnzuschlagermittlung auszugehen. Die BNA hat sich unter Beachtung des\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit in nicht zu beanstandender Weise für die\nBerücksichtigung der Kapitalkosten bei der Zuerkennung des\nGemeinkostenzuschlages entschieden, um insoweit eine Doppelverrechnung zu\nvermeiden. Dies lässt Ermessensfehler nicht erkennen.\n\n125\n\nDie Kammer kann auch nicht feststellen, dass die BNA die in den drei\nUnternehmensbereichen Filiale, Brief und Agenturen anfallenden Kosten für die\nGewährung des Postfachzugangs unzutreffend gewichtet hat. Die von der Klägerin\nhierzu vorgelegten Kotennachweise genügen nicht den Anforderungen des § 2 Abs.\n1 und 2 PEntgV. Es fehlen insbesondere Angaben über Einlieferungszeiten und -\nmengen postfachadressierter Sendungen der Wettbewerber der Klägerin mit einer\nAuswertung der anfallenden Sortierzeiten, § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 PEntgV.\nZweifel an einer allein nach der Zahl der Postfächer orientierten Gewichtung der\nUnternehmensbereiche Brief, Filiale und Agenturen folgen auch aus dem Gutachten\nder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG vom 10. November 1999, das die\nKlägerin mit Schreiben vom 24. September 2001 im Beschlusskammerverfahren BK\n5b-01/090 vorgelegt hat. Danach ergibt sich unter Berücksichtigung der\nAnlagenstruktur und der Sendungsstruktur bezogen auf den Standort Hannover ein\nAufteilungsverhältnis zwischen UB Brief und Filiale von 48% zu 52%. Das\nBeratungsunternehmen KPMG geht überdies davon aus, dass diese Verteilung der\nAnlagenstruktur und der Postfachsendungsmengen aufgrund einer Rücksprache mit\nder Klägerin auch für andere Standorte herangezogen werden könne. Hieraus\nableitend hat die BNA der Entgeltbemessung ein Aufteilungsverhältnis von 56,09%\ndes Personalvollkostenstundensatzes des UB Filiale, 22,71% des UB Brief und\n21,20% des Bereichs Agentur der Entgeltbemessung zu Grunde gelegt. Dabei hat\ndie BNA bereits den dem UB Brief zugeordneten Anteil an Postfächern - ohne\nStandalone-Anlagen und fremdbetriebene Anlagen - hälftig mit dem\nPersonalvollkostenstundensatz des UB Filiale bewertet, um der Klägerin weiterhin\nAnpassungsprozesse beim effizienten Zugang zu Postfächern zu ermöglichen. \n\n126\n\nAllerdings kommt es entgegen den Darlegungen der BNA im angefochtenen\nBeschluss bei dieser Gewichtung nicht darauf an, ob die niedriger besoldeten\nSortierkräfte des UB Brief auch nach Sortierschluss anwesend sind und mit\nSortierarbeiten beschäftigt werden können. Denn der Einsatz höher besoldeter Kräfte\naus dem UB Filiale für die Annahme und das Einlegen postfachadressierter\nSendungen nach Sortierschluss ist bereits hinreichend dadurch berücksichtigt\nworden, dass der auf den UB Brief entfallende Anteil an Postfächern ausschließlich\nder Standalone-Anlagen und der fremdbetriebenen Anlagen in der Summe so\nbehandelt worden ist, dass nur der hälftige Anteil der verbliebenen auf den UB Brief\nentfallenden Postfächer dem Personalvollkostenstundensatz des UB Brief\nzugeschlüsselt und der verbliebene Anteil mit dem entsprechenden\nPersonalvollkostenstundensatz des UB Filiale bewertet worden ist. Die\nNotwendigkeit weiterer Filialkräfte zur effizienten Leistungsbereitstellung für\nSortierarbeiten anlässlich der Gewährung des Postfachzugangs nach Abschluss der\nüblichen Sortierzeiten hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Insbesondere hat sie\nkeine Angaben über die Absatzmengen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 PEntgV gemacht. Es\nkann deshalb nicht festgestellt werden, dass Filialkräfte postfachbeanschriftete\nSendungen außerhalb der Sortierzeiten in einem Umfang einsortieren, welcher der\nEntgeltbemessung nicht bereits zu Grunde liegt. Denn nach Sortierschluss müssen\nnach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung der Kammer lediglich solche\npostfachbeanschrifteten Sendungen der Wettbewerber am Tag der Annahme\neinsortiert werden, die aufgrund einer D-Lizenz zur taggleichen Zustellung\neingeliefert worden sind. Postfachadressierte Sendungen zur Zustellung am Folgetag\noder später sowie Sendungen zur taggenauen Zustellung können ohne\nInanspruchnahme von Filialkräften auch am Folgetag während der Sortierzeiten in\ndie Postfächer eingelegt werden. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass das\nAufkommen postfachadressierter Sendungen ihrer Wettbewerber zur taggleichen\nZustellung derart hoch ist, dass bei der Entgeltbemessung die\nPersonalvollkostenstundensätze im UB Filiale anlässlich von Sortierarbeiten\naußerhalb der Sortierzeiten stärker als geschehen berücksichtigt werden\nmüsste.\n\n127\n\nDie mit dem Hilfsantrag zur Entscheidung gestellte Bescheidungsklage ist\nunzulässig. Gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung\nder Behörde aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu\nbescheiden, wenn die Sache nicht spruchreif ist. Die Sache ist jedoch spruchreif.\nDenn die mit dem Hauptantrag zur Entscheidung gestellte Vornahmeklage der\nKlägerin war abzuweisen.\n\n128\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der\nBerufung beruht auf § 124a Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die der\nSprungrevision auf § 134 i.V.m. 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-07/22-k-1644-02","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":26},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":16},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":11},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":10},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":9},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-07/22-k-1644-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271915","retrieved":"2026-07-09 02:42:27.320401+00:00"}}