{"status":"available","doknr":"OLD271914","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0607.15K1349.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-06-07","aktenzeichen":"15 K 1349/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Abänderung des Widerspruchsbescheides der \nE. U. - U. - vom 17.02.2005 verpflichtet, den Kläger amtsangemessen \nzu beschäftigen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Postoberamtsrat (BesGr. A 13 \nBBesO) \nin den Diensten der Beklagten. Er ist mit einem GdB von 70 schwerbehindert.\n\n3\n\nDer Kläger wurde in der U. Zentrale zunächst auf dem Personalposten \nMVB411-6 und dann auf dem lediglich umbenannten Personalposten MV43411-6 \nbeschäftigt. \n\n4\n\nMit Schreiben der E. U. AG vom 17.11.2003 wurde dem Kläger nach \nDurchführung eines sog. Anbietungsverfahrens mitgeteilt, dass er mit Wirkung vom \n01.11.2003 aus dienstlichen Gründen aus der Altstruktur der U. Zentrale (OZT \n2001) MV43411-6 in die reorganisierte U. Zentrale (OZT 2002) umgesetzt und \nauf dem Personalposten M343-7.ATNr. 629 37, Referent Marketing, Bewertung A \n11g (T 7) am Standort C. beschäftigt werde. Der Betriebsrat sei beteiligt worden \nund habe der Umsetzung zugestimmt. \n\n5\n\nAufgrund der Reorganisation hätten Aufgabenreduzierungen zu einem verminderten \nStellenkegel geführt. Zeitgleich habe sich durch die Anpassung der Beamtenbewer-\ntung an das „Neue Bewertungs- und Bezahlungssystem (NBBS)\" die Wertigkeit ein-\nzelner Funktionen verschoben. Das bedeute im Fall des Klägers, dass sein Perso-\nnalposten AtNR. 62937 seit dem 01.11.2003 die Bewertung A 11g habe, die unter-\nhalb seiner tatsächlichen Besoldungsgruppe liege. Durch diesen für ihn vorüberge-\nhend unterwertigen Einsatz ändere sich seine z.Zt. gültige Beamtenbesoldung je-\ndoch nicht.\n\n6\n\nMit Verfügung vom 20.05.2005 wurde der Kläger ab dem 01.01.2005 in den Be-\nreich Business Services im Bereichsvorstand Marketing und Vertrieb (MVBS) auf \ndem Personalposten M 343-7, Allg. AtNr. 62937 bei der Aufgabengruppe M 343 am \nBeschäftigungsort C. umgesetzt, wobei auch dieser Dienstposten der Wertigkeit T \n7 entsprach.\nSeit dem 01.11.2005 ist der Kläger auf den Dienstposten PM ID 02 tätig, der - wie die \nvorangegangenen Dienstposten - der Wertigkeit T 7 entspricht.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 17.11.2003 legte der Kläger Widerspruch und Beschwerde \ngegen den zum 01.11.2003 geplanten unterwertigen Einsatz ein. \nZur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er bereits unmittelbar nach der \nmündlichen Bekanntgabe des Ergebnisses des Anbietungsverfahrens seinen Ver-\nzicht auf die angedachte Beschäftigung auf dem Personalposten M343-7 erklärt ha-\nbe, da dieser nicht seiner Bewertung, Qualifikation und Bewerbung entsprochen ha-\nbe. Er habe einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, wie sich auch \naus 18 BBesG ergebe. Außerdem dürfe gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Neu-\nordnung des Postwesens und der Telekommunikation kein Beamter auf Grund seiner \nRechtsstellung als Beamter oder der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten in \nseinem beruflichen Fortkommen oder seiner beruflichen Tätigkeit benachteiligt wer-\nden. Bei einer unterwertigen Beschäftigung auf einem Personalposten vergleichbar A \n10/ A 11 sei das berufliche Fortkommen unbeschadet der grundsätzlichen Möglich-\nkeit eines Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahn für ihn als Beamter der Besol-\ndungsgruppe A 13 fast unmöglich. Außerdem sollten gemäß § 5 Abs. 2 alle freien \nPersonalposten ausgeschrieben werden. Gegen diesen Grundsatz werde durch die \nEingrenzungen der ersten und zweiten Runde des Anbietungsverfahrens verstoßen. \nGemäß § 6 PostPersRG könne der \n\n8\n\nDienstherr einen Beamten zwar vorübergehend auch auf einem Personalposten \nmit geringerer Bewertung und Grundgehalt beschäftigen. Der Zeitrahmen der vorü-\nbergehenden Beschäftigung sei allerdings nicht näher geregelt. Eine Perspektive \nseitens der U. werde nicht gegeben. Er sei mittelbar aufgefordert, sich selbst ei-\nnen höher bewerteten Personalposten zu suchen. \n\n9\n\nMit Schreiben der E. U. AG vom 17.02.2005 wurde die Beschwerde \ndes Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, \ndass der vorübergehende unterwertige Einsatz des Klägers die Auswirkung einer \nMaßnahme sei, die der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn unter-\nliege. Diese Maßnahme habe für den Kläger keine finanzielle Auswirkung, denn \ndurch den unterwertigen Einsatz verändere sich weder sein statusrechtliches Amt \nnoch seine Besoldung. Mithin liege kein Verwaltungsakt vor, sondern lediglich eine \nformlose Mitteilung über den zukünftigen Einsatz des Klägers.\nGrundsätzlich habe ein Beamter Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, \nd.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn \nbeschäftigt zu werden. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bestehe \nallerdings nicht uneingeschränkt; vielmehr eröffneten dienstrechtliche Vorschriften \ndem Dienstherrn unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Beamten \nvorübergehend auf einem Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung \nseiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge zu verwenden, wenn betriebliche \nGründe es erforderten. Die Vorschrift solle es dem Dienstherrn ermöglichen, flexibel \nauf dienstliche Bedürfnisse zu reagieren. Dieser Gedanke habe seinen Niederschlag \nauch in der speziellen Vorschrift des § 6 Postpersonalrechtsgesetz gefunden. Da-\nnach könnten der Vorstand der E. U. AG oder die von ihm bestimmten \nStellen mit Dienstvorgesetztenbefugnissen einen Beamten vorübergehend auf einem \nanderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Dienstbe-\nzüge verwenden, wenn betriebliche Gründe es erforderten. Der Zweck des § 6 \nPostPersRG liege darin, dem privatisierten, zuvor öffentlichen Unternehmen, das \ngrundsätzlich nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden müsse, \ndie dienstrechtlichen Möglichkeiten zu geben, die erforderliche betriebliche Flexibilität \nherzustellen. Daher sei der vorübergehende unterwertige Einsatz des Klägers auf \ndem Personalposten M343-7 rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 01.03.2005 Klage erhoben.\nZur Begründung trägt er vor, dass das durchgeführte Anbietungsverfah-\nren/Clearingverfahren in seinem Falle zu rechtswidrigen Ergebnissen geführt habe. \nDer von ihm bisher inne gehabte Dienstposten habe sich letztendlich nur auf dem \nPapier geändert, sei dabei aber erheblich abgewertet worden. Diese Abwertung habe \nnegative Auswirkungen auf seinen weiteren beruflichen Werdegang. Die \nAuswahlentscheidung, die dazu geführt habe, dass sein Dienstposten herabgewertet \nworden sei, sei mit beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar und willkürlich. \nBislang sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen heraus er in dem Clearing-\nVerfahren als Person ausgewählt worden sei, der keinen freien Personalposten habe \nbekommen können. Die Rechtsgrundlagen des Clearing-Verfahrens seien unklar. \nAuch die Durchführung des Anbietungsverfahrens sei undurchsichtig. Offensichtlich \nsei das Bestenausleseprinzip angewendet worden. Die Entscheidung des \nUmsetzungsteams sei aber bisher nicht nachvollziehbar. \nEs werde auch bestritten, dass betriebliche Gründe seinen unterwertigen Einsatz \nerforderten. Der Beamte habe im Gegensatz zum Angestellten einen Anspruch auf \namtsangemessene Beschäftigung. Es hätte daher erwogen werden müssen, \nzunächst einmal Beamte angemessen zu beschäftigen.\n\n11\n\nDie Annahme, bei seinem unterwertigen Einsatz handele es sich um einen \n„vorübergehenden\" unterwertigen Einsatz im Sinne des § 6 PostPersRG, habe sich \nnicht bestätigt. Mit Schreiben der U. vom 25.11.2005 werde vielmehr bestätigt, \ndass er seit dem 01.11.2003 unterwertig beschäftigt werde. Daran habe sich bis zum \nheutigen Tage nichts geändert. Angesichts dessen könne keinesfalls mehr von \neinem vorübergehenden unterwertigen Einsatz die Rede sein.\n\n12\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Widerspruchsbescheides der E. \nU. - U. - vom 17.02.2005 zu verpflichten, den Kläger amtsangemessen \nzu beschäftigen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung führt sie aus, dass sich im Rahmen der Neuorganisation der U. \nZentrale sich im Bereich des Klägers die Aufgaben verändert und gleichzeitig die An-\nzahl der Personalposten abgenommen hätten. Daher sei gleichzeitig ein Clearingver-\nfahren und ein Anbietungsverfahren durchgeführt worden. Durch das \nClearingverfahren seien die Personen ausgewählt worden, die keinen der freien \nPersonalposten hätten bekommen können. In diesem Verfahren habe eine Erhebung \nder Sozialkriterien mittels eines Fragebogens statt gefunden. Unter Anwendung des \nTV Ratio seien diejenigen Personen ausgewählt worden, die auf Grund des \nPersonalüberhanges keinen Personalposten hätten erhalten können. Das \nAnbietungsverfahren habe demgegenüber zur Auswahl der Mitarbeiter gedient, die \nauf den vorhandenen Posten hätten eingesetzt werden sollen. Im Rahmen des \nAnbietungsverfahrens seien Fragebögen verschickt worden, in denen nach den \npersönlichen Einsatzwünschen gefragt worden sei. Der Kläger habe die Posten M \n343-1, M 343-3 und M 343-4 angegeben. Das Umsetzungsteam habe jedoch \nentschieden, dass der Kläger nicht auf einem der angegebenen Personalposten \neingesetzt werden könne. \nDer klägerische Einwand, dass das gesamte Verfahren zur Reorganisation der U. \nZentrale einer beamtenrechtlichen Grundlage entbehre, sei unrichtig. Umorganisa-\ntionen seien im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn durch diesen \nmöglich. Dabei sei allerdings der Betriebsrat zu beteiligen. Diesem Beteiligungsrecht \nsei durch die „Vereinbarung zwischen der U. Zentrale über den \nInteressenausgleich und Sozialplan nach §§ 11/112 BetrVG über die Reorganisation \nin der U. Zentrale\" Genüge getan worden. Diese Vereinbarung sei aber nicht die \nRechtsgrundlage für die beamtenrechtlichen Umsetzungen. Die Rechtsgrundlage für \ndie Umsetzungen sei vielmehr § 55 Satz 2 BBG.\nGemäß § 26 Abs. 1 BBG könne ein Beamter ohne seine Zustimmung innerhalb des \nDienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, wenn dafür ein dienstliches Be-\ndürfnis bestehe, das neue Amt derselben Laufbahn angehöre wie das bisherige und \nmit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sei. Dieser Grundsatz gelte \ngleichfalls für die hier vorliegende Umsetzung. Das dienstliche Bedürfnis zur \nUmsetzung des \n\n17\n\nKlägers ergebe sich aus der Neuausrichtung der U. Zentrale. In diesem \nZusammenhang hätten die verbliebenen Personalposten neu verteilt werden \nmüssen. Der Kläger sei unter Beibehaltung seines statusrechtlichen Amtes eines \nPostoberamtsrates unter Mitnahme seiner Planstelle A 13 umgesetzt worden. Diese \nEntscheidung sei eine Maßnahme, die der Dienstvorgesetzte im Rahmen seines \npflichtgemäßen Ermessens getroffen habe und den Kläger in seiner Eigenschaft als \nGlied der Verwaltung treffe. \nDie Besetzungsempfehlungen des Umsetzungsteams seien unter Beachtung der \nEinsatzwünsche der betroffenen Beschäftigten, der Migrationspfade sowie der Anbie-\ntung und der Bestenauslese, wenn für einen Tätigkeitsbereich mehrere Bewerber zur \nAuswahl gestanden hätten, getroffen worden. Die Empfehlungen des Umsetzungs-\nteams und die Entscheidung des Dienstvorgesetzten, die vom Kläger angegebenen \nArbeitsplätze eines Experten Marketing, Aufgabenträgernummer 62939 (M 343-1, M \n343-3, M 343-4) mit Herrn D. L. , mit Herrn B. C1. und mit Herrn \nB1. G. zu besetzen, bewege sich innerhalb des Ermessensspielraums und der \nrechtlichen Grenzen. \nDer Kläger müsse grundsätzlich organisatorische Maßnahmen hinnehmen, wenn \nhierfür ein dienstliches Bedürfnis bestehe und die übrigen Voraussetzungen erfüllt \nseien. Auch der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bestehe nicht \nuneingeschränkt; vielmehr eröffneten dienstrechtliche Vorschriften (vgl. § 27 Abs 2 \nBBG) dem Dienstherrn unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen \nBeamten aus dienstlichen Gründen ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem \nAmt entsprechenden Tätigkeit abzuordnen, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen \nTätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten sei. Dieser \nGedanke habe seinen Niederschlag auch in der speziellen Vorschrift des § 6 \nPostPersRG gefunden. Insoweit hätten betriebliche Gründe, insbesondere Gründe \nder Personalwirtschaft, den „vorübergehenden\" unterwertigen Einsatz des Klägers \ngefordert. \nDie Entscheidung darüber, ob eine Verwendung als vorübergehend anzusehen sei, \nergebe sich dabei vor allem unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der \nVorschrift. Die mögliche Dauer eines vorübergehenden Einsatzes hänge sehr stark \nvom jeweiligen Einzelfall ab. Grundsätzlich sei ein vorübergehender unterwertiger \nEinsatz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung aber ohne weiteres für zwei bis \ndrei Jahre möglich. Eine längere Dauer könne darüber hinaus auch bei besonderen \nbetrieblichen Aspekten in Betracht kommen. Für den Kläger werde weiterhin eine \namtsangemessene Einsatzmöglichkeit gesucht. Bisher habe sich kein anderer höher \nbewerteter Dienstposten für den Kläger gefunden.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie - als Leistungsklage - zulässige Klage ist begründet. \nDer Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihn in seinem \nstausrechtlichen Amt als Postoberamtsrat in der BesGr. A 13 BBesO \namtsangemessen beschäftigt. \n\n21\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der \nBeamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und \nabstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Amtes im konkret-funktionellen Sinne, \nd.h. eines „amtsgemäßen\" Aufgabenbereichs,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 - 2 C 11/04 -, NVwZ-RR 2005, 643 \nmit zahlreichen weiteren Nachweisen.\n\n23\n\nDer Inhalt des dem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen \nAmtes und damit die Antwort auf die Frage, welche Tätigkeit amtsangemessen ist, \nergibt sich zum einen aus § 18 BBesG. Diese Vorschrift besagt, dass die Funktionen \nder Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu \nbewerten und Ämtern zuzuordnen und dass die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter \nBerücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den \nBesoldungsgruppen zuzuordnen sind. Zum anderen ergibt er sich aus den \neinschlägigen Fachgesetzen, den Laufbahnordnungen sowie ergänzend aus dem \nHaushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen. Auch traditionelle Leitbilder \nkönnen zur inhaltlichen Konkretisierung beitragen. In dem hierdurch gezogenen \nRahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die \neinzelnen Dienstposten wertend Ämtern zuzuordnen,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199 \nff.\n\n25\n\nDie rechtliche Bewertung der Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu \nstatusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der \ngesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der \norganisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn,\n\n26\n\nständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - \nBVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 mit zahlreichen \nNachweisen.\n\n27\n\nMit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten \nBesoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen \nEinordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und \ndamit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2005, a.a.O.\n\n29\n\nBesonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs, insbesondere auch dem \nBekleiden einer etwaigen Leitungsfunktion, kommt keine das Ermessen des \nDienstherrn einschränkende Bedeutung zu,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199 ff. ; \nnoch anders: BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144 \n(152).\n\n31\n\nSolange dem Beamten ein seinem Amt im statusrechtlichen Sinne \nentsprechender Dienstposten verbleibt, kann jedoch der Dienstherr aus jedem \nsachlichen Grund den dienstlichen Aufgabenbereich eines Beamten ändern,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, a.a.O..\n\n33\n\nDabei bleibt die gerichtliche Kontrolle grundsätzlich darauf beschränkt, zu prüfen, \nob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und \nnicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit auf anderen Beweggründen \nberuhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen \nwillkürlich sind,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, a.a.O..\nDer Gestaltungsspielraum des Dienstherrn ist allerdings überschritten, wenn der \nBeamte ersichtlich nicht amtsangemessen, sondern unterwertig beschäftigt ist.\n\n35\n\nWendet man diese Grundsätze auf den Fall an, ergibt sich, dass der Kläger seit \ndem 01.11.2003 nicht mehr amtsangemessen beschäftigt ist. Seit dieser Zeit wird \nder Kläger in seinem Amt als Postoberamtsrat in der BesGr. A 13 BBesO \nununterbrochen auf einem Personalposten der Wertigkeit T 7 beschäftigt, was nach \nden Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der BesGr. A 10/A 11 \nder BBesO entspricht. Daran haben auch die Umsetzungen des Klägers zum \n01.01.2005 in den Bereich Business Services im Bereichsvorstand Marketing und \nVertrieb und zum 01.11.2005 auf den Dienstposten PM ID 02 nichts geändert. Denn \nauch in diesen Bereichen wird der Kläger auf einem Dienstposten der Wertigkeit T 7 \nbeschäftigt, wobei sich der Zuschnitt seiner Aufgaben durch die Umsetzungen auch \nnicht geändert hat. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht strittig.\n\n36\n\nAus dem Umstand, dass der Kläger als Bundesbeamter nicht mehr bei der \nE. C2. , sondern nun bei dem privat-rechtlich organisierten Unternehmen \nE. U. AG beschäftigt ist, ergibt sich vorliegend auf den Anspruch des \nKlägers auf amtsgemäße Beschäftigung nicht anderes.\nAus Art. 143b GG lässt sich insoweit keine konkrete Einschränkung des Rechts auf \namtsangemessene Beschäftigung ableiten,\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2004 - 1 B 1329/04 -.\n\n38\n\nMit dieser Norm sollte die verfassungsrechtliche Grundlage für die Umwandlung \ndes Sondervermögens E. C2. in ein privates Unternehmen \nverfassungsrechtlich ermöglicht werden. Dabei bestimmt Art. 143b Abs. 3 GG, dass \ndie bei der E. C2. tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer \nRechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten \nUnternehmen beschäftigt werden sollen. Die nähere Ausgestaltung sollte durch ein \nBundesgesetz erfolgen. Dies ist mit dem PostPersRG geschehen.\nAus dem PostPersRG, insbesondere dessen § 6, ergibt sich jedoch ebenfalls nicht, \ndass der Kläger derzeit keinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung hat. \n\n39\n\nNach der genannten Vorschrift kann ein Beamter vorübergehend auf einem \nanderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner \nAmtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwendet werden, wenn betriebliche \nGründe es erfordern. Unabhängig davon, ob betriebliche Gründe es zu Beginn der \nUmsetzung des Klägers im November 2003 erfordert haben, ihn auf einen niedriger \nbewerteten Dienstposten umzusetzen, ist jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nach ca. \n2 1/2 Jahren diese Maßnahme nicht mehr als „vorübergehend\" zu erachten.\n\n40\n\nDer Begriff „vorübergehend\" wird in § 6 PostPersRG nicht näher definiert. Er \nfindet sich jedoch auch bei der Regelung der Abordnung in § 27 BBG, die ebenfalls \nnur von vorübergehender Natur ist. Was dort als vorübergehend anzusehen ist, \nbestimmt sich nach den Bedingungen des Einzelfalls, insbesondere dem Zweck der \nbetreffenden Abordnung, den diese erledigen muss,\n\n41\n\nFürst, GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § \n27 BBG Rn. 11.\n\n42\n\nAus § 27 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 BBG folgt darüber hinaus, dass auch \nlängere Zeiträume als zwei und sogar als fünf Jahre die Annahme einer \nvorübergehenden Maßnahme bei der Abordnung nicht notwendig ausschließen. \nErforderlich ist jedoch für eine zwei Jahre überschreitende Abordnung zu einer nicht \namtsangemessenen Tätigkeit nach § 27 Abs. 2 BBG die Zustimmung des Beamten. \nDaraus ergibt sich, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, eine \nvorübergehende Abordnung zu einer nicht amtsangemessenen Tätigkeit auf die \nDauer von 2 Jahren zu beschränken, soweit der betroffene Beamte einer längeren \nunterwertigen Beschäftigung nicht ausdrücklich zustimmt. Diese Grundsätze sind \nauch auf die Auslegung des Begriffs „vorübergehend\" in § 6 PostPersRG zu \nübertragen, \n\n43\n\nso auch VG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2005 - 2 K 1548/04 -.\n\n44\n\nso dass die Grenze der Beschäftigung auf einem unterwertigen Dienstposten \nohne Zustimmung des Beamten auf 2 Jahre zu bestimmen ist. Diese 2-Jahresgrenze \nwird den gegenseitigen Interessen gerecht. So ist es dem Beamten aus betrieblichen \nGründen \n\n45\n\neinerseits zumutbar, maximal 2 Jahre auf einem unterwertigen Dienstposten \narbeiten zu müssen, andererseits hat die E. U. AG bei notwendigen \nUmstruktierungsmaßnahmen 2 Jahre Zeit, einen amtsangemessenen Dienstposten \nfür den betroffenen Beamten zu finden.\nDie 2 Jahresgrenze ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung überschritten, so \ndass die seitens der Beklagten offensichtlich beabsichtigte weitere unterwertige Be-\nschäftigung des Klägers von § 6 PostPersRG nicht mehr gedeckt ist.\n\n46\n\nDarüber hinaus wird im Rahmen des § 27 BBG zu Recht vertreten, dass bei der \nAbordnung für den Beamten deren vorübergehende Natur erkennbar sein und er \nwissen muss, wovon ihr Ende abhängt,\n\n47\n\nvgl. Fürst, GKÖD, § 27 BBG Rn. 11.\n\n48\n\nAuch dies ist vorliegend für den Kläger nicht der Fall, da ein Ende der \nunterwertigen Beschäftigung weder zu Beginn der Maßnahme noch zum derzeitigen \nZeitpunkt absehbar ist. Auch dies spricht gegen die Rechtmäßigkeit der \nMaßnahme.\n\n49\n\nAuf der Grundlage des Postpersonalrechtsgesetz ergibt sich ferner im Ergebnis \nkeine andere Beurteilung der Amtsangemessenheit des Dienstpostens des Klägers \nals bei einer nach dem allgemeinen Beamtenrecht. Zwar ist es richtig, dass sich die \nE. U. AG in einem fortdauernden Prozess der Umstrukturierung befindet, \nder sich daraus ergibt, dass ehemals staatliche Aufgaben der Telekommunikation auf \nein Unternehmen übertragen wurden, das ausschließlich unternehmerisch-\nwirtschaftlich orientiert und dem freien Wettbewerb des Marktes ausgesetzt ist. \nDieser Prozess erfordert auch weitreichende Veränderungen in der Personal- und \nFührungsstruktur, welche durch Rationalisierung und „Verschlankung\" geprägt sind. \nHierbei können naturgemäß auch die in den Aktiengesellschaften tätigen Beamten \nnicht außen vor bleiben. Deswegen kann z.B. nicht jeder Beamte, der bei der E. \nC2. eine Führungsposition innehatte, für sich beanspruchen, weiterhin \nFührungsaufgaben wahrzunehmen, denn dadurch würde die notwendige \nUmstrukturierung behindert. Ungeachtet dessen müssen allerdings auch bei solchen \nModifikationen das Gepräge und die Wertigkeit des Amtes im abstrakt- und konkret-\nfunktionellen Sinne dem der jeweiligen Besoldungsgruppe gesetzlich zugeordneten \nAmt im statusrechtlichen Sinne im Kern entsprechen,\nvgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 14.03.1997 - 10 B 13183/96 -, NVwZ 1998, \n538; Beschluss vom 07.07.2003 - 11 B 10864/03 -.\n\n50\n\nDies ist bei der Beschäftigung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 13 auf \neinem mit A10/A11 bewerteten Dienstposten nicht der Fall.\n\n51\n\nDer Einwand der Beklagten, sie verfüge derzeit über keinen amtsangemessenen \nDienstposten für den Kläger, lässt seinen Anspruch auf amtsangemessene \nBeschäftigung nicht entfallen. Denn notfalls ist die Beklagte gehalten, das bei ihr \nvorhandene Volumen an der dem Amt des Klägers entsprechender Arbeit so \naufzuteilen, dass auch er amtsangemessen beschäftigt werden kann.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n53\n\nDas Gericht hat die Berufung zugelassen, weil es die Voraussetzungen des § \n124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der \nzur Entscheidung stehenden Rechtssache) für gegeben erachtet, da es sich um eine \nhöchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtssache mit erheblicher Breitenwirkung \nhandelt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-07/15-k-1349-05","cited_norms":[{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143b","ref_norm":"143b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-07/15-k-1349-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271914","retrieved":"2026-07-09 02:42:27.221361+00:00"}}