{"status":"available","doknr":"OLD271961","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0602.6L571.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-06-02","aktenzeichen":"6 L 571/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer (sinngemäße) Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den \nAntragsteller vorläufig zu einer erneuten Fachprüfung im Fach Betriebswirt-\nschaftslehre B im Studiengang Betriebswirtschaftslehre zuzulassen und „auf \nBasis des Prüfungsergebnisses ein vorläufiges Prüfungszeugnis auszustel-\nlen\", \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO sind nicht erfüllt. Denn der Antragsteller hat nicht den erforderli-\nchen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft \ngemacht. Es kann im Rahmen dieses Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechts-\nschutzes nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon aus-\ngegangen werden, dass der Antragsteller ein weiteres Mal die Fachprüfung im Fach \nBetriebswirtschaftslehre B wiederholen kann. Dies setzte voraus, dass jedenfalls ei-\nner der drei von ihm absolvierten Prüfungsversuche, über die sämtlichst noch nicht \nbestandskräftig entschieden worden sind, rechtsfehlerhaft durchgeführt worden wäre. \nDies kann - beim gegenwärtigen Verfahrensstand - nicht festgestellt werden. \n\n6\n\nDie Einwendungen des Antragstellers gegen die drei durchgeführten Prüfungs-\nversuche greifen nicht durch. Soweit der Antragsteller im Einzelnen rügt, dass das \ndurchgeführte Bewertungsverfahren rechtsfehlerhaft sei, ist dieser Einwand bereits \nnicht geeignet, die erstrebte Rechtsfolge herbeizuführen. Denn Bewertungsmängel \nführen lediglich zu einer erneuten Bewertung der Prüfungsleistung, nicht aber zu ei-\nner Wiederholung einer Prüfungsleistung. Die Wiederholung einer Prüfungsleistung \nkann dann beansprucht werden, wenn das Verfahren bei der Leistungserbringung \nfehlerhaft gewesen ist. \n\n7\n\nDie Aufgabenstellung und das Verfahren bei der Leistungserbringung in den drei \nfraglichen Prüfungsversuchen sind, soweit es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nübersehen werden kann, nicht zu beanstanden. Im Einzelnen ist zu den Einwendun-\ngen des Antragstellers Folgendes festzustellen:\nDie teilweise Anerkennung des Antwortwahlverfahrens in den Klausuren ist nicht ver-\nfahrensfehlerhaft, da nach § 3 Abs. 4 Satz 3 der DPO in der Fassung der 3. Ände-\nrungsverordnung vom 18.8.2004 (Amtl. Mitteilung der Universität zu Köln 40/2004) \nim Grundstudium Fachprüfungen zur Gänze oder in Teilen in Form von Multiple-\nChoice-Aufgaben gestellt werden können. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Er-\nmächtigung im Hochschulgesetz (HG) NRW bedurfte es hierzu nicht. Für das Ärztli-\nche Prüfungsrecht hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom \n14.3.1989 \n\n8\n\n1 BvR 1033/82, 174/84 - BVerfGE 80,1 = NVwZ 1989, 850 \n \nentschieden, dass der Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehalten ist, \nausdrückliche Regelungen über den Prüfungsstoff und die Bestehensvoraussetzun-\ngen sowie über die Anwendung des Multiple-Choice-Verfahrens zu treffen. Vielmehr \nkönne diese Fragen der Verordnungsgeber, somit das untergesetzliche Rechtsset-\nzungsorgan, regeln. Ebenfalls ist es dann dem untergesetzlichen Rechtssetzungsor-\ngan anheim gestellt zu entscheiden, ob ein Antwort-Wahl-Verfahren genauso aus-\ngestaltet wird wie in der Ärztlichen Approbationsordnung oder ob abweichende Re-\ngelungen getroffen werden. Das gilt jedenfalls so weit, als nicht das Leistungsbe-\nmessungsverfahren die Grenze der Untauglichkeit erreicht. Ebenfalls kann nicht an-\ngenommen werden, dass ein Verfahrensfehler insoweit vorgelegen hat, als dem An-\ntragsteller die Art des Bewertungsverfahrens in den drei Klausuren im Vorhinein un-\nbekannt gewesen ist. Insoweit hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, \ndass die fragliche Bestehensregelung seit Jahren üblich sei. Darüber hinaus dürfte \nkein Rechtsanspruch des Prüflings darauf bestehen, im Vorhinein Bestehensrege-\nlungen in ihren Einzelheiten zu erfahren. Dies folgt daraus, dass jeweils der einzelne \nPrüfer diese Bestehensregelungen jedes Mal für sich neu festlegen könnte und zu-\ndem in vielen Prüfungsbereichen - wie z.B. bei juristischen Staatsprüfungen - ein \nPunktesystem wie vorliegend überhaupt nicht denkbar ist.\n\n9\n\nEs ist auch nicht feststellbar, dass die drei Klausuren insoweit \nverfahrensfehlerhaft als Aufgabe gestellt worden wären, als „Teilprüfungen\" erfolgt \nwären. Der Antragsteller verkennt, dass es sich bei den drei Prüfungen jeweils um \neine einheitliche Prüfung handelt, die indessen in zwei Themenbereiche aufgeteilt \nworden ist, die gesondert mit Punktwerten versehen worden sind, dass aber beide \nTeile der Klausur zu einer einheitlichen Bewertung der Gesamtleistung geführt \nhaben.\n \nSchließlich vermag der Antragsteller auch nicht damit durchzudringen, wenn er gel-\ntend macht, er bestreite mit Nichtwissen, dass der Prüfer Privatdozent Dr. S. \n ein ordnungsgemäßer Prüfer sei. Ein Bestreiten mit „Nichtwissen\" genügt für \ndie Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bereits nicht. Darüber hinaus \nsieht die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Genannte nicht ordnungs-\ngemäß gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 DPO als Prüfer bestellt worden wäre. Nach dieser \nSatzungsbestimmung können auch andere als Professoren zu Prüfern bestellt wer-\nden, wenn sie in dem betreffenden Fach eine selbstständige Lehrtätigkeit ausüben. \nDer Antragsteller hat keine konkreten Hinweise dafür vorgetragen, dass der genann-\nte Prüfer diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Antragsgegner hat die schriftliche \nBestellung als Prüfer vom 03.04.2003 vorgelegt. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei die Hälfte \ndes Auffangstreitwertes mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des vorliegenden \nRechtsschutzverfahrens zugrunde gelegt worden ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-02/6-l-571-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-02/6-l-571-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271961","retrieved":"2026-07-09 02:42:31.825049+00:00"}}