{"status":"available","doknr":"OLD272002","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0601.15K7720.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"15 K 7720/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht als Zollbetriebsinspektor - ZBI - (BesGr. A 9 BBesO) in den \nDiensten der Beklagten.\nMit Verfügung der OFD Köln vom 13.02.2004 wurde der Kläger mit Wirkung vom \n01.04.2004 von dem Hauptzollamt (HZA) Köln- Zollamt (ZA) Flughafen Köln Bonn - \nan das Zollkriminalamt (ZKA) abgeordnet und mit Verfügung vom 23.06.2004 dorthin \nversetzt. Der Kläger wurde im ZKA im Fachbereich II 5/1 eingesetzt. Dieser Arbeits-\nbereich wird mit „Verwaltung technischer Ausstattung/Gerätepool\" bezeichnet. Die \nAufgaben des Bereichs sind wie folgt definiert: Verwaltung des Technik-Pools ein-\nschließlich der Vorbereitung von Beschaffungsmaßnahmen für den Technik-Pool, \nWartung und Pflege der Pool-Geräte, Erstellung von Beiträgen zu den Haushaltsvor-\nanschlägen im Zusammenhang mit dem Technik-Pool, Beurteilung des durch den \nFachbereich I/1 festgestellten Bedarfs in technischer Hinsicht, Marktbeobachtung \nund Erprobung hinsichtlich neuer technischer Entwicklungen, technische Unterstüt-\nzung bei der Anwendung der Einsatzmittel und Erstellung von Leistungsbeschrei-\nbungen Technik-Teil. \n\n3\n\nBeim ZA Flughafen war der Kläger gemäß Bericht des HZA Köln vom 13.11.2002 \nauf einem die Polizeizulage berechtigenden Dienstposten eingesetzt. Mit Beginn der \nAbordnung schied der Kläger nach Ansicht der Beklagten aus dem zulageberechti-\ngenden Tätigkeitsbereich aus.\nDaher wurde zum 01.04.2004 die Zahlung der Polizeizulage eingestellt und mit Be-\nscheid vom 03.03.2004 eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG in Höhe von \n127,38 Euro festgesetzt.\n\n4\n\nGegen diesen Festsetzungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom \n15.04.2004 Widerspruch ein, den er mit weiterem Schreiben vom 17.08.2004 be-\ngründete. Dabei führte er aus, dass er in seinem Fachbereich zuständig sei für die \nUnterstützung von Überwachungsmaßnahmen nach § 100 c der Strafprozessord-\nnung. Er unterstütze daher die Ermittlungsbeamten mit einsatzunterstützender Tech-\nnik und sei somit selbst in einem als zulagenberechtigt bezeichneten Bereich tätig. \nAußerdem stehe das Referat z.B. im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes über 365 \nTage an 24 Stunden jederzeit zur Unterstützung von Ermittlungsmaßnahmen des \nZKA und der Zollfahndungsämter, aber auch z.B. von Polizeidienststellen, zur Verfü-\ngung. Dieser Bereitschaftsdienst werde regelmäßig u.a. bei dringenden Einsatzlagen \nund auch an Wochenenden genutzt.\n\n5\n\nZum 01.08.2004 wurde die dem Kläger ab 01.04.2004 nach § 13 Abs. 2 BBesG \ngewährte Ausgleichszulage den Bestimmungen des § 13 BBesG entsprechend we-\ngen einer allgemeinen Besoldungserhöhung und zum 01.09.2004 wegen des Auf-\nsteigens des Klägers in die nächsthöhere Dienstaltersstufe abgeschmolzen. \nDies wurde dem Kläger mit Festsetzungsbescheid vom 24.06.2004 mitgeteilt.\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2004 Widerspruch \nein, den er mit Schreiben vom 17.08.2004 begründete. Zur Begründung führte er \naus, dass nach seiner Auffassung die Ausgleichszulage, wenn überhaupt, nicht nach \n§ 13 BBesG, sondern nach § 83 BBesG abgeschmolzen werden müsse.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid der OFD Köln - Service-Center Besoldung - vom \n17.09.2004 wurden die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. \nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Wirkung vom \n01.01.2002 die Vorbemerkung Nr. 9 zu den Besoldungsordnungen A und B des \nBBesG geändert worden sei. Seitdem gelte nicht mehr - wie zuvor - das sogenannte \n„Dienststellenprinzip\", sondern die Polizeizulage erhielten nur noch die „mit vollzugs-\npolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung\". Die dazu vom BMF \nerlassenen Verwal-\n\n7\n\ntungsvorschriften (VV - BMF - PolZul) enthielten eine Liste der Bereiche, in denen die \nAusübung vollzugspolizeilicher Aufgaben unterstellt werden könne (sog. „Positiv-\nliste\"). Der Arbeitsbereich des Klägers finde in der Positivliste des BMF keine Erwäh-\nnung. Eine Zuordnung zum zulageberechtigten Arbeitsbereich „Ermittlungsunterstüt-\nzung\" - in der Positivliste aufgeführt - komme nicht in betracht. Die angeführte Posi-\ntivliste sei zwar letztlich nur Teil einer Verwaltungsvorschrift. Sie allein lege daher \nnicht die Einstufung der Tätigkeitsbereiche innerhalb der Zollverwaltung in polizeizu-\nlageberechtigte oder nichtzulageberechtigte Bereiche fest. Maßgeblich sei aber, ob \nder Kläger tatsächlich vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnehme. Nach Auskunft der \nDienststelle des Klägers vom 16.09.2004 gehörten zu den Aufgaben des Klägers im \nWesentlichen neben der Geräteverwaltung auch die Marktbeobachtung hinsichtlich \nneuer technischer Produkte. Er nehme weder selbst an Ermittlungsmaßnahmen teil \nnoch unterstütze er vor Ort Ermittlungsbeamte bei ihren Aufgaben und erfülle somit \nkeinerlei vollzugspolizeiliche Aufgaben, wodurch die Zahlung einer Stellenzulage ge-\nrechtfertigt sein könnte. Daher sei mit Beginn der Abordnung an das ZKA zum \n01.04.2004 die Zahlung der bis dahin gewährten Polizeizulage einzustellen gewesen. \nZur Abfederung daraus entstehender besoldungsrechtlicher Nachteile sei eine Aus-\ngleichszulage festgesetzt worden, die als solche allerdings der Abschmelzung unter-\nliege, und zwar nach der Vorschrift des § 13 BBesG. Die Bestimmung des § 83 \nBBesG enthalte nur eine Übergangsregelung für diejenigen Zulagenempfänger, die \nam Stichtag 01.01.2002 durch die Neufassung der besoldungsrechtlichen Vorschrif-\nten vom Wegfall einer Stellenzulage im bisher polizeizulageberechtigten Bereich be-\ntroffen gewesen seien. Zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger nicht.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 28.10.2004 Klage erhoben.\nZur Begründung trägt er vertiefend vor, dass ihm die Polizeizulage weiterhin zustehe, \nda er auch in der Zollverwaltung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sei. \nZumindest seien die vollzugspolizeilichen Aufgaben für seinen Dienstposten \nprägend, was für eine Zulagenberechtigung ausreichend sei. Ermittlungstätigkeit \nohne technische Unterstützung sei nahezu unmöglich geworden. Die \nWechselwirkung zwischen technischen Möglichkeiten und Ermittlungstätigkeit \nerfordere eine einsatzbezogene technische Beratung und Vorbereitung. Zudem \nbestehe ein ständiger Dialog, was technisch machbar \n\n9\n\nund technisch sinnvoll sei, in Abstimmung mit den ermittlungsführenden Beamten. Es \nbestehe eine enge Verzahnung, die nicht getrennt werden könne. Die technische \nUnterstützung sei unmittelbare Verbrechensbekämpfung. Sie schaffe erst die \nGrundlage für den Eingriff. \nSchnelle und verantwortungsvolle Entscheidungen seien bei dem Einsatz \ntechnischer Mittel erforderlich; ein unangemessener technischer Einsatz gefährde die \nErmittlungen und das Personal. Somit hätten die Beamten des Referats II 5 eine \nbesonders verantwortungsvolle Aufgabe.\nAuch die Dienstzeiten der Beamten des Referates II 5 seien nicht deckungsgleich mit \nden regulären Arbeitszeiten. Die physischen und psychischen Belastungen des Refe-\nrats seien enorm.\nFerner sei zu bedenken, dass bei den Einsatzkräften auch vor Ort ein \nEinweisungsbedarf bestehe. Bei besonders aufwändiger und komplex zu \nbedienender Technik erfolge die Anwendung der Technik durch die Beamten des \nReferats vor Ort bzw. am Objekt, ebenso wie Instandsetzungen oder \neinsatzbezogene Anpassungen vor Ort erfolgten.\nAus alledem ergebe sich, dass die Beamten des Referats II 5 vollzugspolizeiliche \nAufgaben wahrnähmen und zwingend in die Positivliste hätte aufgenommen werden \nmüssen. Soweit sie in der Positivliste ausgenommen seien, aber auch soweit der \nZolldienst nur beschränkt zulagenfähig sei, gelte dennoch ein Anspruch auf \nWeitergewährung der Polizeizulage. Dies ergebe sich aus dem \nGleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei nicht nachvollziehbar, aus \nwelchen sachlichen Gründen die Beamten im Zollwesen grundsätzlich schlechter \ngestellt würden als Beamte beim BGS, den Feldjägern und der Steuerfahndung. \nBeim Bundesgrenzschutz erhielten beispielsweise viele Beamte für reine \nVerwaltungstätigkeit die Polizeizulage, weil sie „Polizeivollzugsbeamte\" seien. Zu den \nbegünstigten Aufgabenbereichen bei der Polizei des Bundes und der Länder gehöre \nu.a. der Bereich der „Einsatzunterstützenden Technik\". Es sei nicht einzusehen, \nwarum er, der genau in diesem Bereich tätig sei, als Beamter der Zollverwaltung von \nder entsprechenden Zulage ausgenommen werden solle.\n\n10\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der OFD Köln vom \n03.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der OFD Köln vom \n17.09.2004 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 01.04.2004 die Stellenzulage \nnach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des \nBundesbesoldungsgesetzes (Polizeizulage) zu gewähren nebst Zinsen in \nHöhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;\n\n12\n\nhilfsweise\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der OFD Köln vom \n25.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der OFD Köln vom \n17.09.2004 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 01.04.2004 eine \nAusgleichszulage nach § 83 BBesG zu gewähren nebst Zinsen in Höhe von 5 \n% über dem Basissatz.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung trägt sie vertiefend vor, aufgrund der Änderung der \nVorbemerkung 9 habe das ZKA Mitte 2002 unter Berücksichtigung der Positivliste \ngeprüft, in welchen Bereichen der Dienststelle vollzugspolizeiliche Aufgaben \nwahrgenommen würden. Dabei seien für die im Bereich II 5/1 eingesetzten Beamten \nkeine vollzugspolizeilichen Aufgaben - zumindest nicht in prägendem Umfang - \nbejaht worden. Dem Vorbringen des Klägers, ohne technische Unterstützung sei \nErmittlungstätigkeit nahezu unmöglich geworden, deshalb sei die Unterstützung \nunmittelbare Verbrechensbekämpfung, könne nicht gefolgt werden. Auch die \nweiteren Argumente, wie z.B. schnelle und verantwortungsvolle Entscheidungen, \nüber die reguläre Arbeitszeit hinausgehende Dienstverrichtungen, griffen nicht. Die \nvom Kläger wahrgenommenen Aufgaben seien wichtig und müssten \nselbstverständlich verantwortungsvoll durchgeführt werden, sie seien aber keine \nvollzugspolizeilichen Aufgaben.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich des Haupt-, als auch des \nHilfsantrages unbegründet.\n\n20\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Weitergewährung einer Polizeizulage. \nDer dies versagende Bescheid der OFD Köln vom 03.03.2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 17.09.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n21\n\nRechtsgrundlage für die Gewährung einer Polizeizulage ist Nr. 9 der \nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der seit dem \n01.01.2002 geltenden Fassung (6. BesÄndG vom 14.12.2001, BGBl. I S. 3702). \n\n22\n\nNach Absatz 1 dieser Regelung erhalten diese Zulage die \nPolizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des \nSteuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit \nvollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung. \n\n23\n\nDurch diese Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, \ninsbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst \nverbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten, vgl. Absatz 3 \nder genannten Regelung. \n\n24\n\nFür Stellenzulagen ist durch § 42 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 Satz 1 BBesG \nausdrücklich hervorgehoben, dass sie gegenüber dem regelmäßigen Inhalt des \njeweils besoldeten Amtes „hervorgehobene Funktionen\" voraussetzen. Die \nZulageberechtigung setzt einen Dienstposten voraus, der generell durch die \nzulageberechtigende Funktion geprägt ist,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1991 - 2 C 42.88 -, ZBR 1991, 346; OVG \nNRW, Beschluss vom 01.07.1999 - 6 A 5877/98 -, ZBR 2001, 341 f., \nm.w.N..\n\n26\n\nAusgehend hiervon steht dem Kläger die begehrte Polizeizulage nicht zu. \n\n27\n\nZunächst erachtet das Gericht Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B als anwendbar und folgt nicht der Auffassung \ndes Klägers, wonach die Neuregelung gegen Art. 3 GG verstoße, indem allein bei \nden Angehörigen der Zollverwaltung die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher \nAufgaben vorausgesetzt werde, wohingegen die Polizeibeamten des Bundes und der \nLänder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes und die Soldaten der \nFeldjägertruppe die Zulage unabhängig von ihrer konkret wahrgenommenen \nTätigkeit erhielten. \n\n28\n\nDer Gleichheitssatz nach Art. 3 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und \nwesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich \nzu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, welche \nsachlichen Kriterien er als Differenzierungsmerkmal für eine unterschiedliche \nBehandlung ansehen will. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt \nnur dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden \nLebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer \nam Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden \nmüssen. Der Gesetzgeber ist - insbesondere bei Massenerscheinungen - befugt, zu \npauschalieren und zu typisieren, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten \ngegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen,\n\n29\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, S. \n310, 318 ff..\n\n30\n\nIn diesem Rahmen hat der Gesetzgeber insbesondere bei der Regelung des \nBesoldungsrechts nach ständiger Rechtsprechung eine verhältnismäßig weite \nGestaltungsfreiheit. Aufgrund des weiten Spielraums politischen Ermessens, \ninnerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen \nNotwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und \nverschiedenartige Gesichtpunkte berücksichti-\n\n31\n\ngen darf, steht nicht zur Prüfung, ob der Gesetzgeber die gerechteste, \nzweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Insbesondere darf der \nGesetzgeber das Besoldungsgefüge als Ganzes und übergreifende Gesichtpunkte in \nden Blick nehmen. Solange sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund \nanführen lässt, müssen Unebenheiten, Friktionen, Mängel sowie gewisse \nBenachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen wegen der vielfältigen vom \nGesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte hingenommen werden,\n\n32\n\nvgl. BVerfG, a.a.O..\n\n33\n\nAusgehend hiervon verstößt die Neuregelung der Vorbemerkung Nr. 9 zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B nicht gegen Art. 3 GG.\n\n34\n\nSo knüpft der Gesetzgeber nach der Neuregelung der Vorbemerkung Nr. 9 die \nZulageberechtigung im Bereich der Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der \nLänder, der Beamten des Steuerfahndungsdienstes und der Soldaten der \nFeldjägertruppe an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder einer \nbestimmten Gruppe, wobei die Tätigkeit dieser Beamten allein schon kraft ihrer \nZugehörigkeit zu der jeweiligen Laufbahn oder Gruppe bei typisierender Betrachtung \nauf die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben ausgerichtet ist. \nDemgegenüber ist die Tätigkeit der Beamten der Zollverwaltung nicht ohne Weiteres \nauf die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben ausgelegt. \n\n35\n\nDiese Betrachtung des Gesetzgebers unter Würdigung des typischen \nTätigkeitsbildes innerhalb einer bestimmten Laufbahn oder einer Gruppe stellt nach \nAuffassung des Gerichtes einen hinreichenden sachlichen Grund für die \nvorgenommene Differenzierung dar,\n\n36\n\nso auch VG Regensburg, Urteil vom 17.03.2003 - RO 1 K 03.716 -, \nveröffentlicht in Juris, MWRE 116990300.\n\n37\n\nFolglich kommt es darauf an, ob der Kläger entsprechend den tatbestandlichen \nVoraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A \nund B mit der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben betraut ist.\n\n38\n\nEine Betrauung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Beamte nach dem nach \naußen erkennbar gewordenen Willen seines Dienstherrn in diesem Aufgabenkreis \ntatsächlich zum Einsatz kommt oder für die Wahrnehmung einer solchen Aufgabe \nplanmäßig vorgesehen ist. \n\n39\n\nIm Wege einer Verwaltungsvorschrift hat das BMF für die einzelnen Bereiche der \nZollverwaltung in Form einer Positivliste die Arbeitsbereiche, Tätigkeiten und \nFunktionen benannt, bei welchen von einer Betrauung mit vollzugspolizeilichen \nAufgaben ausgegangen werden kann, vgl. Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der \nStellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen \nA und B des Bundesbesoldungsgesetzes (Polizeizulage) für den Geschäftsbereich \ndes BMF - VV - BMF - PolZul.\n\n40\n\nFür den Bereich des Zollkriminalamtes sind nach dieser Positivliste unter \nanderem Tätigkeiten in den Bereichen Ermittlungen/Ermittlungsunterstützung \nzulagebegründend.\n\n41\n\nNach Auffassung des Gerichts unterfällt der Arbeitsbereich des Klägers - \nVerwaltung technischer Ausstattung/Gerätepool - nicht dieser Positivliste. \n\n42\n\nMaßgebend für die Beurteilung, ob die Aufgaben dem Bereich Ermittlun-\ngen/Ermittlungsunterstützung zuzurechnen sind, ist in erster Linie die \nDienstpostenbeschreibung.\n\n43\n\nAls den Dienstposten des Klägers prägende Aufgaben wird von der Beklagten im \nWesentlichen die Verwaltung des Technik-Pools einschließlich der Vorbereitung von \nBeschaffungsmaßnahmen für den Technik-Pool, Wartung und Pflege der Pool-\nGeräte, Marktbeobachtung und Erprobung hinsichtlich neuer technischer \nEntwicklungen, technische Unterstützung bei der Anwendung der Einsatzmittel und \ndie Erstellung von Leistungsbeschreibungen Technik-Teil genannt. So betrachtet \nsteht beim Dienstposten des Klägers damit die Verwaltung der technischen \nAusstattung im Vordergrund.\nDer Kläger gibt seinem Aufgabenbereich allerdings einen anderen Schwerpunkt. \nNach seinem Vortrag steht bei dem von ihm zu erfüllenden Aufgaben die die \nErmittlungsbeamten vor Ort einsatzunterstützende Technik im Vordergrund, \ngleichzeitig hat er in der mündlichen Verhandlung allerdings auch eingeräumt, diese \nTätigkeit mache etwa die Hälfte seiner Aufgabenerfüllung aus. Hinsichtlich der von \nihm geforderten Ermittlungsunterstützung hat der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vom 01.06.2006 vertiefte Ausführungen gemacht. Selbst wenn man \ndiesen Vortrag zugrunde legt, ist allerdings nicht festzustellen, dass der Kläger bei \nder von ihm geschilderten Ermittlungsunterstützung vollzugspolizeiliche Aufgaben \nwahrnimmt, was für die Gewährung einer Polizeizulage nach den geänderten \ngesetzlichen Vorschriften zwingend Voraussetzung ist.\n\n44\n\nZunächst kommt eine Klassifizierung der Tätigkeit des Klägers als \nErmittlungstätigkeit nicht in Betracht. So ist nicht substantiiert dargetan, dass der \nKläger in Wahrnehmung seines Aufgabengebietes verantwortlich Ermittlungen führt. \nSo hat er zwar geltend gemacht, er sei vielfach vor Ort tätig und habe - z.B. bei der \nAufdeckung von Zigarettenschmuggel von Oktober 2004 bis August 2005 in Ungarn- \nnach Einrichtung der hierzu notwendigen technischen Oberservationsgerätschaften \nhier in Deutschland per Videokamera die dortigen Geschehnisse im \nFahndungsbereich überwacht. Hierin liegt jedoch noch keine Ermittlungsführerschaft \nim polizeidienstlichen Sinne, sondern vielmehr eine vorgelagerte organisatorische \nVorbereitungshandlung für die Durchführung von Ermittlungen durch die \nEinsatzkräfte vor Ort. \n\n45\n\nDie Tätigkeit des Klägers kann aber auch nicht als ermittlungsunterstützend im \nSinne der Positivliste angesehen werden. Der Kläger wirkt nicht an den Ermittlungen \nanderer mit, sondern er bereitet diese auf verwaltungstechnischer Ebene vor. \nEntscheidend ist insoweit, dass der Kläger eine organisatorische Vorarbeit für die \nDurchführung von Ermittlungen durch andere leistet. Hierbei ist er auch im \nWesentlichen in einem sogenannten „geschützten Bereich\" tätig, d.h. er setzt sich bei \nden von ihm durchzuführenden technischen Vorbereitungen keiner unmittelbaren \nGefahr aus. So trägt der Kläger auch keine Schusswaffe und übt keinen \nunmittelbaren Zwang aus. Bei der Installation der technischen Gerätschaften wird er \ndurch die Ermittlungsbeamten entsprechend abgesichert.\n\n46\n\nSoweit die Aufgaben des Klägers der Vorbereitung bzw. Unterstützung von \nErmittlungen zuzurechnen sind, kommt allenfalls in Frage, den Dienstposten des \nKlägers als Mischdienstposten im Sinne von Ziffer 2.1.2 der Verwaltungsvorschrift \nzur Gewährung einer Polizeizulage anzusehen. Maßgebend ist insoweit, ob die \nvollzugspolizeilichen Tätigkeiten prägend sind, wobei u.a. darauf abzustellen ist, ob \nder betroffene Beamte berechtigt ist, eine Schusswaffe zu tragen oder unmittelbaren \nZwang auszuüben. Dies ist aber gerade nicht der Fall, aber auch nicht notwendig, da \nder Kläger im Wesentlichen die technischen Vorbereitungen für einen \nvollzugspolizeilichen Einsatz trifft, am eigentlichen Zugriff aber nicht unmittelbar \nbeteiligt ist.\n\n47\n\nVon einer Prägung der Tätigkeit des Klägers mit vollzugspolizeilichen Aufgaben \nkann mithin nicht ausgegangen werden. Der Hauptantrag des Klägers muss mithin \nohne Erfolg bleiben.\n\n48\n\nDer Hilfsantrag des Klägers, ihm ab dem 01.04.2004 nicht eine Ausgleichszulage \nnach § 13 BBesG, sondern nach § 83 BBesG zu gewähren, ist ebenfalls \nunbegründet.\n§ 83 BBesG kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Als Übergangsvorschrift regelt \ndiese Bestimmung die Gewährung einer Ausgleichszulage für die Beamten, deren \nDienstbezüge sich durch das Sechste Besoldungsänderungsgesetz verringert haben, \nweil eine Zulage - hier die Polizeizulage nach Vorbemerkung 9 zu den Bundesbesol-\ndungsordnungen A und B - entfallen ist, obwohl sie weiterhin die gleichen Aufgaben \nwahrnahmen wie am 31.12.2001. Es handelt sich damit um eine Stichtagsregelung, \ndie mit der Gesetzesänderung einhergehende Verschlechterungen ausgleichen \nsollte. Für den Kläger ist seine Polizeizulage nicht durch die Gesetzesänderung zum \n01.01.2002, sondern durch seine Umsetzung zum 01.04.2004 entfallen, so dass er \nnicht der Übergangsregelung des § 83 BBesG unterfällt.\n\n49\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n50\n\nDas Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Berufung gegen dieses Urteil \nzuzulassen, da es die Zulassungsgründe des § 124 a VwGO nicht für gegeben \nerachtet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-01/15-k-7720-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":6},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-06-01/15-k-7720-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272002","retrieved":"2026-07-09 02:42:35.558621+00:00"}}