{"status":"available","doknr":"OLD272229","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0522.3K1522.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-05-22","aktenzeichen":"3 K 1522/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 04.01.1949 geborene Klägerin steht als Grundschullehrerin im Dienste des \nbeklagten Landes. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 23.11.2004 teilte die Klägerin der Bezirksregierung Köln mit, \nsie beabsichtige von der Möglichkeit der Altersteilzeit gem. § 78d LBG nach Vollen-\ndung des 59. Lebensjahres Gebrauch machen zu wollen; sie verzichtete auf die ihr \ngemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz zustehende Al-\ntersermäßigung. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 08.12.2004 teilte die Bezirksregierung Köln der Klägerin mit, \nsie könne Altersteilzeit nicht nach der Vollendung des 59. Lebensjahres beanspru-\nchen, da sie nicht vor Schuljahresbeginn - bis zum 31.07.2004 - auf die ihr zustehen-\nde Altersermäßigung verzichtet habe. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 20.12.2004 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein. Sie \ngab an, sie habe erst durch den Bescheid davon Kenntnis erlangt, dass sie ihre Ver-\nzichtserklärung bis zum 31.07.2004 hätte abgeben müssen. Bei telefonischen Anfra-\ngen habe sie die Auskunft erhalten, die Beantragung könne im Verlauf des 55. Le-\nbensjahres erfolgen. Auch habe sie die Schulleitung im Schuljahr 2004/2005 unver-\nändert mit der gleichen Stundenzahl von 18 Wochenstunden eingesetzt. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2005 wies die Bezirksregierung Köln den \nWiderspruch der Klägerin zurück. \n\n7\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, nach einem Runderlass des Ministeriums für \nSchule, Wissenschaft und Forschung vom 30.04.2001 müssten Lehrkräfte, die be-\nreits im \n59. Lebensjahr Altersteilzeit beanspruchen wollten, ab dem Schuljahr, in dem sie das \n55. Lebensjahr vollendeten, auf die ihnen zustehende Altersermäßigung verzichten. \nDiese Verzichtserklärung sei von der Klägerin nicht rechtzeitig zu Schuljahresbeginn \nabgegeben worden. Ein faktischer Verzicht könne nicht akzeptiert werden; vielmehr \nsei eine schriftliche Verzichtserklärung erforderlich. Bei ihren telefonischen Anfragen \nhabe es offensichtlich ein Missverständnis gegeben. \n\n8\n\nAm 10.03.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, es sei fraglich, ob \ndie einschränkende Voraussetzung eines Verzichts auf die Altersermäßigung mit der \nMaßgabe des Landesbeamtengesetzes im Einklang stehe; dafür sei keine normative \nGrundlage vorhanden. Weiterhin sei auch bereits vor dem 31.07.2004 mit der Schul-\nleitung abgesprochen worden, dass sie ab dem 59. Lebensjahr Altersteilzeit in An-\nspruch nehmen wolle. Sie habe auch gegenüber dem Schulleiter den Verzicht auf die \nAltersermäßigung erklärt. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005 zu verpflichten, ihr nach \nVollendung des 59. Lebensjahres (Optionsmodell) die Inanspruchnahme von \nAltersteilzeit im Blockmodell nach Maßgabe von § 78d LBG zu ermöglichen. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr nimmt im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbeschei-\ndes.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genom-\nmen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n17\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 08.12.2004 und ihr \nWiderspruchsbescheid vom 09.02.2005 sind rechtmäßig; sie verletzen die Klägerin \nnicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n18\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersteilzeit nach dem \nBlockmodell mit Wirkung ab dem 59. Lebensjahr. Rechtsgrundlage für die \nGewährung \nvon Altersteilzeit ist § 78 d LBG. Nach § 78d, Abs. 3 LBG kann dabei die oberste \nDienstbehörde allgemeine Regelungen darüber treffen, in welchen Fällen von der \nGewährung der Altersteilzeit abgesehen werden kann und in welcher Form diese \nerfolgt. Für beamtete Lehrerinnen und Lehrer hat das Ministerium für Schule, \nWissenschaft und Forschung mit Runderlass vom 30.04.2001 (ABl NRW I S. 122) \nDurchführungsbestimmungen für die Altersteilzeit festgesetzt. Nach Ziffer 1.2. der \nDurchführungsbestimmungen zur Gewährung von Altersteilzeit für beamtete \nLehrerinnen und Lehrer müssen \ndiejenigen, die die Altersteilzeit bereits ab dem 59. Lebensjahr in Anspruch nehmen \nwollen, zuvor auf die ihnen ab Schuljahresbeginn nach Vollendung des 55. Lebens-\njahres zustehende Altersermäßigung schriftlich verzichtet haben. \n\n19\n\nIm vorliegenden Fall ist ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von \nAltersteilzeit ab dem 59. Lebensjahr deswegen ausgeschlossen, weil sie nicht \nrechtzeitig eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben hat. Die am 04.01.1949 \ngeborene Klägerin hätte eine derartige Erklärung spätestens vor dem Beginn des \nSchuljahres 2004/2005, d.h. bis zum 31.07.2004 abgeben müssen. \n\n20\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung Köln im Falle der \nKlägerin keine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung zugelassen hat. Sie war \ngrundsätzlich an diese Festsetzung der obersten Dienstbehörde gebunden. Auch der \nUmstand, dass die Klägerin tatsächlich von der ihr ab dem Schuljahr 2004/2005 \nzustehenden Altersermäßigung keinen Gebrauch gemacht hatte, führt nicht zu einer \nanderen Beurteilung. Vielmehr erscheint es sachlich vertretbar, entsprechend dem \nWortlaut des Runderlasses vom 30.04.2001 allein darauf abzustellen, ob eine \nderartige Verzichtserklärung form- und fristgerecht abgegeben worden ist. \n\n21\n\nEs ist mit der Zielsetzung der zugrundeliegenden Bestimmungen vereinbar, dass \ndie Gewährung von Altersteilzeit nur bei der Einhaltung bestimmter \nVerfahrensvorschriften erfolgt. Dadurch wird eine ordnungsgemäße Bearbeitung der \nAnträge auf Altersteilzeit ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand erleichtert. Zudem \nwird dabei auch die lang-fristige Vorausplanung betreffend den Einsatz der jeweiligen \nLehrkräfte ermöglicht. Im Übrigen erscheint es auch den an einer Altersteilzeit ab \ndem 59. Lebensjahr interessierten Lehrkräften zumutbar, sich bereits zu einem derart \nfrühen Zeitpunkt verbindlich festzulegen und auf den ihnen ansonsten ab dem 55. \nLebensjahr zustehenden Anspruch auf Altersermäßigung für den gesamten Zeitraum \nbis zur Vollendung des 59. Lebensjahres zu verzichten. \n\n22\n\nIm Falle der Klägerin sind auch keine anderen besonderen Umstände gegeben, \naufgrund derer ein Anspruch auf die Gewährung von Altersteilzeit ab dem 59. \nLebensjahr trotz der nicht rechtzeitigen Abgabe der Verzichtserklärung gegeben sein \nkönnte.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272229","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-05-22/3-k-1522-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272229","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272229","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-05-22/3-k-1522-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272229","retrieved":"2026-07-09 02:42:55.855517+00:00"}}