{"status":"available","doknr":"OLD272290","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0518.20K9038.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-05-18","aktenzeichen":"20 K 9038/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit.\n\n3\n\nEr reiste am 07.09.2002 mit einem Flugzeug von Antalya nach Köln/Bonn in das \nBundesgebiet ein; dabei war er in Besitz eines am 11.07.2002 ausgestellten Passes \nund eines Visums des Deutschen Generalkonsulats in Istanbul. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 26.09.2002 stellte der Kläger Asylantrag.\nZur Begründung des Antrages gab er im dem Antragsschreiben und bei der persönli-\nchen Anhörung am 01.10.2002 im Wesentlichen an, er sei in Diyarbakir im August \n1998 festgenommen worden und habe wegen des Vorwurfs der Beteiligung an ei-\nnem Brandanschlag auf das Cetinkaya-Kaufhaus in Istanbul am 25.12.1991 für 2 \nJahre und 11 Monate im Gefängnis gesessen, am 11.07.2001 sei er entlassen wor-\nden. \nZu den Umständen, die zur Verurteilung und Haft geführt hätten, sowie zu seinem \npersönlichen Werdegang trägt der Kläger im Einzelnen wie folgt vor: Er habe an der \nUniversität in Istanbul Psychologie studiert und habe sich 1992 an verschiedenen \nstudentischen Initiativen beteiligt. Er sei aber nie einer politischen Partei zugehörig \ngewesen. \nEr habe das Universitätsstudium aus wirtschaftlichen Problemen aufgegeben und sei \ndann später im Jahre 1999 - während er in Haft gewesen sei - zwangsexmatrikuliert \nworden. Er sei nach Diyarbakir zurückgegangen, wo er mitbekommen habe, dass \neinige Personen in Istanbul festgenommen worden seien und seinen Namen preis-\ngegeben hätten. Diese Personen habe er gar nicht gekannt; in der Folgezeit habe er \naber Drohanrufe von Polizisten erhalten. Er sei deshalb untergetaucht und habe sich \ndie meiste Zeit bei seiner Schwester in Diyarbakir aufgehalten. Während dieser Zeit \nhabe er sowohl in einem Theater als auch in einer Gärtnerei gearbeitet. Der Auffor-\nderung zur Ableistung des Militärdienstes sei er nicht nachgekommen und fünf Jahre \nlang fahnenflüchtig gewesen. Als sein Cousin, der den gleichen Namen trage wie er \nselbst, festgenommen worden sei, sei er auf Verlangen seines Onkels von sich aus \nzum Militär gegangen und habe von 1997 bis Juli 1998 den Militärdienst abgeleistet. \nAm 16.08.1998 sei er in Diyarbakir festgenommen worden unter dem Vorwurf, Mit-\nglied einer terroristischen Organisation zu sein; drei Personen hätten gegen ihn aus-\ngesagt. Er sei auf das Schwerste gefoltert und schließlich gezwungen worden, ihm \nunbekannte Papiere zu unterschreiben. Er habe sechs Monate im Gefängnis in Diy-\narbakir verbracht, anschließend sieben Monate im Gefängnis in Ümraniye, dann die \nZeit bis zu seiner Entlassung am 11.07.2001 im Gefängnis von Gebze. Nach seiner \nEntlassung habe er sich an die Menschenrechtsstiftung TIHV in Diyarbakir gewandt, \nvon der er betreut worden sei. Auch nach seiner Freilassung sei er weiter von den \nSicherheitsbehörden belästigt worden, am 04.03.2002 und am 01.07.2002 sei er von \nPolizisten verschleppt und misshandelt worden, danach habe er sich bei seiner \nSchwester in Diyarbakir versteckt gehalten. Am 10.07.2002 habe er in Diyarbakir die \nAusstellung eines Reisepasses beantragt, die ihm mit der Begründung verweigert \nworden sei, dass gegen ihn ein Verfahren anhängig sei. Er habe dann seinen \nRechtsanwalt in Diyarbakir beauftragt, sich um das komplette Verfahren zu küm-\nmern, und habe sich nach Istanbul begeben. Dort habe er am 02.08.2002 die \nRechtsanwältin A. D. geheiratet; sein Bruder habe ihm gegen Zahlung von Be-\nstechungsgeld einen Reisepass ausstellen lassen. Mit der Erteilung eines Visums \nhabe es keine Schwierigkeiten gegeben und er sei dann zusammen mit seiner Ehe-\nfrau in die Bundesrepublik ausgereist; diese sei dann anschließend nach Istanbul \nzurückgekehrt. \nDer Kläger hat umfangreiche Unterlagen zu seinem Strafverfahren in der Türkei vor-\ngelegt, die von dem Rechtsanwalt B. Z. in Köln ausgewertet worden sind. Aus \ndieser Auswertung - vom 17.10.2002 - ergibt sich Folgendes: Wegen des Brandan-\nschlages in Istanbul am 25.12.1991 sind zunächst 22 Personen festgenommen wor-\nden, der Kläger war nicht darunter. Gegen diesen sei ein Ermittlungsverfahren erst \nab dem 16.09.1993 anhängig gewesen, gleichzeitig sei ein Haftbefehl ausgestellt \nworden. Danach sei der Kläger durch das Polizeipräsidium in Diyarbakir gesucht \nworden und er sei dann am 16.08.1998 nachts zu Hause festgenommen und an-\nschließend gefoltert worden. Am 21.08.1998 wurde das Verfahren zum Staatssicher-\nheitsgericht nach Istanbul verwiesen, bei seiner ersten Vernehmung dort habe der \nKläger die gegen ihn gerichteten Vorwürfe zurückgewiesen, auch Zeugen hätten An-\nschuldigungen gegen den Kläger (da ebenfalls unter Folter erfolgt) zurückgenom-\nmen. Mit Urteil des 4. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 10.05.2000 wurde der \nKläger nach Art. 146 Abs. 3 des Türkischen Strafgesetzbuches (TStGB) wegen Teil-\nnahme an dem Brandanschlag zu sechs Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe \nverurteilt. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Am \n06.11.2000 verwies das Revisionsgericht die Sache wegen unzureichender Ermitt-\nlungen zurück; das Staatssicherheitsgericht in Istanbul erließ dann am 11.07.2001 \nerneut das gleiche Urteil. Die Staatsanwaltschaft legte wiederum Revision ein, da \nnach ihrer Auffassung der Kläger weitergehend nach Art. 168 Abs. 2 TStGB zu verur-\nteilen sei. Mit Urteil des Revisionsgerichtes vom 29.01.2002 wurde die Sache erneut \nan das Staatssicherheitsgericht Istanbul zurückgegeben mit der Maßgabe, dass der \nKläger auch nach Art. 168 Abs. 2 TStGB zu verurteilen sei. Das Staatssicherheitsge-\nricht beschloss einen ersten Termin zum 19.06.2002, an dem weder der Kläger noch \nsein Rechtsanwalt anwesend war. Ein weiterer Termin wurde auf den 30.09.2002 \nanberaumt, zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits in der Bundesrepublik \nDeutschland. \nWegen der weiteren Einzelheiten der Auswertung durch Rechtsanwalt Z. wird auf \nBl. 56 - 65 der Beiakte 1 Bezug genommen. \n\n5\n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, seinerzeit Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte den \nAsylantrag mit Bescheid vom 14.11.2003 als offensichtlich unbegründet ab und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht \nvorliegen. Im Übrigen stellte das Bundesamt fest, dass beim Kläger das \nAbschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt, im Übrigen \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben seien. Zur Begründung \nführte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Gewährung von Asyl und \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG sei nach § 51 Abs. 3 Satz 2 3. \nAlternative AuslG ausgeschlossen. Denn der Kläger habe ausweislich des Urteils \ndes 4. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 10.05.2000 die Tätigkeit der PKK/YCK \nunterstützt und vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches \nVerbrechen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland begangen, und \nzwar habe er an einer besonders schweren Brandstiftung teilgenommen. \n\n6\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung sein bisheriges \nVorbringen unter Auseinandersetzung mit Ausführungen im Bescheid des \nBundesamtes wiederholt und vertieft. Insbesondere stehe dem Anspruch auf Asyl \nund Abschiebungsschutz - jetzt nach § 60 Abs. 1 AufenthG - nicht die Vorschrift des \n§ 60 Abs. 8 AufenthG entgegen. Er habe kein schweres nichtpolitisches Verbrechen \naußerhalb des Bundesgebietes im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG \nbegangen. Für diesen Vorwurf könne sich die Beklagte nicht auf seine Verurteilung \ndurch das Staatssicherheitsgericht in Istanbul berufen. Denn das Urteil des \nStaatssicherheitsgerichts verstoße gegen mehrere grundlegende Prinzipien eines \nrechtsstaatlichen Verfahrens. Seine Aussagen seien nur unter Folter \ngemacht worden, ebenso die Aussagen der Zeugen, die diese widerrufen hätten. Die \nihm zur Last gelegten Vorwürfe habe er immer bestritten. Er sei aus Furcht vor einer \nweiteren Vollstreckung der zu Unrecht gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe und aus \nFurcht vor weiterer Folter geflohen. \nDer Kläger hat zwei weitere Verhandlungsprotokolle der 12. Großen Strafkammer \nIstanbul vom 05.11.2004 und 16.05.2005 vorgelegt, die seine Ehefrau bei einem \nBesuch mitgebracht hat. Diese habe ihm auch mitgeteilt, dass ein weiterer \nVerhandlungstermin am 17.10.2005 stattgefunden habe, der Haftbefehl sei aufrecht \nerhalten worden.\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf Bl. 1 - 5, 40 - \n42, 56 - 60, 71, 72 sowie auf die mit Schriftsatz vom 16.02.2006 vorgelegte Kopie \ndes Urteils des 4. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 10.05.2000 nebst \nÜbersetzung (Bl. 78 - 87) Bezug genommen.\n\n8\n\nWegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen vom 10.11.2005 und vom \n18.05.2006 wird auf die gefertigten Sitzungsprotokolle verwiesen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom \n14.11.2003 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Beschei-\ndes.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n17\n\nDer Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter \ngem. Art. 16a Abs. 1 GG noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.\n\n18\n\nDen Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter hat das \nBundesamt nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 AsylVfG zu Recht als offensichtlich \nunbegründet abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG \nvorliegen.\nDie Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG - der Kläger \nerfüllt zwar die Voraussetzungen dieser Bestimmung - scheitert ebenfalls an § 60 \nAbs. 8 Satz 2 2. Alternative AufenthG. Danach findet § 60 Abs. 1 AufenthG keine \nAnwendung, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, \ndass der Ausländer vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches \nVerbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen \nhat.\n\n19\n\nDer Kläger erfüllt mit seiner, dem Urteil des 4. Staatssicherheitsgerichts Istanbul \nvom 10.05.2000 zu Grunde gelegenen Straftat, diesen Tatbestand. \nWie sich aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, dessen Vorläuferrege-\nlung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG durch Art. 22 Abs. 1 des \nTerrorismusbekämpfungsgesetzes mit Wirkung vom 01. Januar 2002 in Kraft \ngetreten war, eindeutig ergibt, ist der Tatbestand der Norm bereits dann erfüllt, wenn \nschwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die \nentsprechenden Taten begangen hat. Im Unterschied zu der bis zum 01. Januar \n2002 geltenden Regelung bedarf es einer rechtskräftigen Verurteilung im Ausland \nmithin nicht mehr. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass die tatsächlichen \nFeststellungen in einem ausländischen Strafurteil die deutschen Verwaltungsbe-\nhörden und Gerichte für eine Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz \n2 AufenthG erfüllt sind, nicht binden, mögen sie auch ein mehr oder weniger starkes \nIndiz dafür sein, dass sich der Ausländer tatsächlich so verhalten hat, wie ihm im \nUrteil zur Last gelegt wird. Hier beruft sich der Kläger darauf, dass die Verurteilung \ndurch das Staatssicherheitsgericht Istanbul auf seinem durch Folter erzwungenem \nGeständnis und der ebenfalls unter Folter gemachten Aussagen des verurteilten \nMittäters L. F. und weiterer Zeugen beruhe und das Urteil gegen grundlegende \nBestimmungen der EMRK verstoße. \nNach dem gesamten Inhalt des Verwaltungsvorganges und der Gerichtsakte, \ninsbesondere unter Berücksichtigung des vorgelegten Urteils des - seinerzeitigen - 4. \nStaatssicherheitsgerichtes Istanbul vom 10.05.2000, ist die Kammer überzeugt, dass \nvorliegend schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Kläger ein \nschweres nichtpolitisches Verbrechen in der Türkei begangen hat. \nNach diesem Urteil ist der Kläger gem. Art.146 Abs. 3 TStGB zu fünf Jahren Haft \nverurteilt worden, weil es erwiesen sei, dass er versucht habe, mit Gewalt die \ngrundrechtliche Ordnung zu verändern. Da es sich bei der Straftat um eine \nterroristische Aktion gehandelt habe, werde die Haft um die Hälfte seiner Haftzeit auf \nsieben Jahre und sechs Monate verlängert (nach Art. 5 ATG); wegen der \nrespektvollen Haltung des Klägers während der Verhandlung werde ein \nstrafmindernder Grund anerkannt und seine Haft auf sechs Jahre und drei Monate \ngemindert. \nNach den in dem Urteil enthaltenden Sachverhaltsfeststellungen hat der Kläger das \nAngebot des YCK-Verantwortlichen an der Istanbuler Universität namens D1. \nB1. angenommen, in der YCK mitzuwirken und sie innerhalb der Universität \nweiter auszubauen; der Kläger sei Verantwortlicher für den Bereich Psychologie ge-\nworden und habe an vielen unerlaubten Kundgebungen teilgenommen. Am \n25.12.1991 sei der Kläger von B1. angewiesen worden, zusammen mit einer \nPerson namens C. in einer neben dem Cetinkaya-Kaufhaus befindlichen \nPassage die Kundgebung zu beobachten und als Aufseher zu wirken. Die Menge um \nD1. B1. habe Molotow-Cocktails auf das Kaufhaus geworfen, dabei seien \nzwölf Menschen ums Leben gekommen und mehrere Personen verletzt worden. Der \nKläger sei vom Tatort geflohen und zusammen mit M. L1. zur Wohnung eines \nFreundes mit dem Pseudonym H. in Fatih/Istanbul gegangen. Dort habe er T. \nB2. getroffen, mit dem er außerhalb von Istanbul in eine ruhigere Gegend habe \ngehen wollen. Nach zehn Tagen Aufenthalt in der genannten Wohnung sei der \nKläger jedoch nach Diyarbakir gegangen. \nDabei hat sich das Staatssicherheitsgericht nicht allein auf das schriftliche \nGeständnis des Klägers anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 16.08.1998 \nin Diyarbakir gestützt, sondern darüberhinaus auf weitere „Beweisgründe\", u.a. auch \nauf die Aussage einer Person namens L. F. (der wegen des gleichen \nBrandanschlages durch das Staatssicherheitsgericht Nr. 2 verurteilt worden ist). Mag \naufgrund der langjährigen Erkenntnisse der Kammer in Verfahren türkischer \nAsylbewerber und der Auswertung der einschlägigen Erkenntnisse einiges dafür \nsprechen, dass nicht nur der Kläger, sondern möglicherweise auch L. F. \nwährend der Untersuchungshaft gefoltert worden ist und deshalb den Kläger belastet \nhat, so beruht das Urteil des Staatssicherheitsgerichts allerdings nicht allein auf \ndessen Angaben. Es sind nämlich weiterhin auch die Aussagen von M. L1. \nund T. B2. , die sie über den Kläger laut der dem Staatssicherheitsgericht \nvorliegenden Akte gemacht haben, als Beweisgründe zugrunde gelegt worden. Beide \nPersonen haben zum Untertauchen unmittelbar nach dem Brandanschlag und zur \nanschließenden Flucht des Klägers nach Diyarbakir bekundet. Es ist nicht ersichtlich, \ndass alle drei Zeugen im Rahmen ihrer jeweiligen Venehmung auf die Idee \ngekommen sein sollten, gerade den Kläger zu belasten, wenn dieser ihnen unbe-\nkannt gewesen sein sollte - der Kläger hat insoweit vorgetragen, die bezeichneten \ndrei Personen nicht persönlich zu kennen - oder dieser aber zumindest mit den \nVorgängen betr. den Brandanschlag gar nichts zu tun gehabt hätte.\nZeitlich deckt sich die Darstellung der beiden letztgenannten Zeugen - jedenfalls in \ngroben Zügen - auch mit den Angaben des Klägers selbst zu seiner Rückkehr nach \nDiyarbakir, wenn diese nach seinen Angaben auch aufgrund wirtschaftlicher \nSchwierigkeiten während seines Studiums erfolgt sein soll. Das \nStaatssicherheitsgericht hat auch ausdrücklich das „Untertauchen des Klägers für ca. \nsechs Monate, nachdem der Anschlag verübt wurde\", als Beweisgrund gewürdigt. \nDas Gericht ist zudem auch zu dem Urteilsausspruch gekommen, nachdem es \nberücksichtigt hat, dass der Kläger bei der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft \ndie ihm zur Last gelegte Schuld abgestritten habe und diese Haltung im weiteren \nProzess beibehalten habe. \nZwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, es ist aber - soweit den vom Kläger \nvorgelegten Unterlagen entnommen werden kann - bezüglich der dem Kläger \nvorgeworfenen Tathandlung jedenfalls vom Revisionsgericht in Ankara, dem einzigen \nRevisionsgericht in der Türkei für Strafverfahren, bestätigt worden. Dieses hat \nnämlich die Sache auf die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hin - zu \nLasten des Klägers - deshalb zurückverwiesen, weil nach seiner Auffassung die \nverhängte Strafe zu gering ausgefallen ist und der Kläger (auch) nach Art. 168 Abs. 2 \nTStGB (Mitgliedschaft in einer bewaffneten Vereinigung) zu verurteilen sei. Nach der \nvon Rechtsanwalt B. Z. vorgenommenen Schlussbewertung der Unterlagen \nzu dem Verfahren ist es sogar „so gut wie sicher, dass der Kläger zu einer \nFreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt werden wird\".\nMit Blick auf diese gesamten Umstände liegen für die Kammer schwerwiegende \nGründe für die Annahme vor, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Teilnahme an \ndem Verbrechen begangen hat.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht Köln ist des Weiteren nicht verpflichtet und auch nicht in \nder Lage, das türkische Strafurteil im Einzelnen auf mögliche Verstöße gegen die \nEuropäische Menschenrechtskonvention zu überprüfen. Dies ist schon aus \ntatsächlichen Umständen unmöglich. Es ist in diesem Zusammenhang darauf \nhinzuweisen, dass die Türkei Vertragsstaat der EMRK ist und damit der Kläger \nmögliche Verstöße gegen die EMRK vor dem Europäischen Menschengerichtshof in \nStraßburg im Wege der Individualbeschwerde überprüfen lassen kann. Wegen des \nihm vom Bundesamt gewährten Schutzes nach § 53 Abs. 4 AuslG, jetzt § 60 Abs. 5 \nAufenthG, kann der Kläger diese Schritte von Deutschland aus ergreifen und muss \nnicht befürchten, in die Türkei abgeschoben zu werden. \n\n21\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.12.2004 - 1 C 14.04 -, DVBl. 2005, \n641.\n\n22\n\nEs kommt ein Weiteres hinzu: § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG und seine \nVorgängerregelung ist wörtlich Art. 1 F (b) des Abkommens über die Rechtsstellung \nder Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (GK) übernommen worden. Dem liegt der Gedanke \nzu Grunde, dass bestimmte Personen, die des internationalen Schutzes als unwürdig \nerachtet wurden, aus der großen Gruppe der Flüchtlinge, die nach dem 2. Weltkrieg \nHilfe erhalten mussten, auszuschließen waren. Was ein „schwerwiegendes\" \nnichtpolitisches Verbrechen im Sinne dieser Ausschlussklausel ist, ist nicht allgemein \nzu definieren, weil der Begriff Verbrechen in den verschiedenen Rechtsordnungen \nunterschiedliche Bedeutung hat. Es spricht vieles dafür, dass diese Beurteilung nach \nMaßgabe des deutschen Strafrechts zu erfolgen hat. Dies dürfte sich auch aus dem \nGrundgedanken ergeben, dass es sich hier um einen Ausschlusstatbestand handelt, \ndessen Anwendung restriktiv auszulegen ist. \nDie dem Kläger vorgeworfene Tathandlung wäre aber auch nach dem Willen des \ndeutschen Gesetzgebers eine Beihilfe zu einem Verbrechen im Sinne des § 12 \nStGB. Denn als Gehilfe eines mit Molotow-Cocktails verübten Anschlages auf ein \nKaufhaus, bei dem zwölf Menschen zu Tode gekommen sind, hätte er sich auch im \nBundesgebiet der Beihilfe zur Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB), jedenfalls \naber zu einer schweren oder besonders schweren Brandstiftung (§ 306a bzw. § 306b \nStGB) schuldig gemacht. Der nach deutschem Strafrecht erforderliche \nGehilfenvorsatz wird ihm in dem Urteil des 4. Staatssicherheitsgerichtes Istanbul vom \n10.05.2000 attestiert.\n\n23\n\nSchließlich handelt es sich vorliegend auch um eine „nichtpolitische\" Straftat. \nDem steht nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise aus politischen \nBeweggründen zu Gunsten der PKK/YCK gehandelt hat. Unter Berücksichtigung des \nschon aus Art. 1 F GK herzuleitenden Sinn und Zweck des Ausschlusses vom \nAbschiebungsschutz nach Maßgabe des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, den \nAusländer der gerechten Bestrafung zuzuführen und einen Missbrauch des \nAsylrechts bzw. des Rechts auf Abschiebungsschutz zu verhindern, und vor dem \nHintergrund des nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in New York \ngerade mit der Ergänzung des damaligen § 51 Abs. 3 AuslG durch das \nTerrorismusbekämpfungsgesetz verfolgten Ziels, in Umsetzung der Resolution des \nSicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausländern, die aus schwerwiegenden \nGründen schwerster Verbrechen verdächtigt sind, nicht mehr die Rechtsstellung \nnach der Genfer Konvention zuzuerkennen und so Deutschland als Ruheraum für \ninternational agierende terroristische Netzwerke weniger interessant zu machen, \nkommt es für die Entscheidung, ob das begangene Verbrechen eine politische oder \nnichtpolitische Straftat war, vielmehr maßgeblich auf die Art des Verbrechens an. \nVorliegend hat die Kammer keine Zweifel, dass es sich bei der hier in Rede \nstehenden schweren Straftat um nichtpolitisches kriminelles Fehlverhalten des \nKlägers gehandelt hat, wobei schon nach den Feststellungen im türkischen Strafurteil \nes sich um Taten im Zusammenhang mit der Betätigung für eine terroristische \nOrganisation, hier die PKK/YCK, handelte. \n\n24\n\nWeitere einschränkende Voraussetzungen für den Ausschlusstatbestand des § \n60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG sind nicht gegeben. Insbesondere ist nicht die Prüfung \nerforderlich, ob von dem Kläger durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet konkret \neine weitere Gefahr von ihm ausgeht. Dies hat die Kammer bereits mit \n\n25\n\n Urteil vom 02.06.2005 - 20 K 5009/03.A - \n\n26\n\nentschieden und hieran hält sie fest. Denn weder der Wortlaut noch die \nBegründung zu der Einführung dieser Vorschrift lassen in dieser Hinsicht ein \nungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erkennen. Auch von verfassungswegen aus \ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein derartiges Erfordernis nicht geboten. \nDenn ausweislich der Begründung ist die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 2 \nAuslG nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 ausdrücklich unter \nBezugnahme auf die oben geschilderten Ausschließungsgründe des Art. 1 F Genfer \nKonvention erlassen worden. Dahinter steht jedoch - wie oben ausgeführt - der \nGedanke, dass der gemeine Straftäter, der im Ausland schwere Straftaten begangen \nhat, sich durch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention \nnicht der Bestrafung und Verurteilung und deren Vollzug im Heimatland entziehen \nsoll. \n\n27\n\nAnderer Ansicht: OVG Koblenz, InfAuslR 2003, 254 (258). \n\n28\n\nSchließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Kläger \nbestandskräftig Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG erhalten hat. Dies \nbedeutet, dass er durch den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG \nnicht befürchten muss, derzeit oder in naher Zukunft in die Türkei abgeschoben zu \nwerden. Darüber hinaus ist ihm zwischenzeitlich zudem eine Aufenthaltserlaubnis \naus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden.\nMit Blick hierauf ist auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus der Sicht der Kammer ausreichend Ge-\nnüge getan. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-05-18/20-k-9038-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306c","ref_norm":"306c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-05-18/20-k-9038-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272290","retrieved":"2026-07-09 02:43:01.673018+00:00"}}