{"status":"available","doknr":"OLD272289","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0518.1K6148.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-05-18","aktenzeichen":"1 K 6148/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat.\nDie Klage im Übrigen wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt das Geschäft eines Pfandleihers mit der Hauptniederlas-\nsung in I. und u.a. einer Betriebsstätte in L. . Bei der Verwertung der Pfandsa-\nchen erzielte sie in den Jahren 2000 bis 2002 Überschüsse in Höhe von insgesamt \n60.043,07 EUR, wovon sie - zunächst - 35.607,88 EUR nicht an den Beklagten ab-\nführte, sondern mit Mindererlösen verrechnete. Diese Mindererlöse waren bei der \nVerwertung anderer Pfandsachen angefallen, welche dieselben Verpfänder für ande-\nre Darlehen an die Klägerin übergeben hatten.\n\n3\n\nMit Ordnungsverfügung vom 13.07.2005 forderte der Beklagte die Klägerin auf, \nden vorerwähnten verrechneten Mehrerlös innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung \nder Verfügung zu überweisen; andernfalls werde er die Summe kostenpflichtig bei-\ntreiben. Zur Begründung berief er sich auf § 11 Pfandleiherverordnung (PfandlV) und \nmachte geltend, die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung verstoße gegen \ndas sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV ergebende Aufrechnungsverbot.\n\n4\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung \nKöln mit Bescheid vom 21.09.2005 zurück: Da sich der Pfandleiher gemäß § 5 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 1 PfandlV „nur aus dem Pfand\" befriedigen dürfe, sei eine Verrechnung \nvon Mehrerlösen mit Mindererlösen allein dann möglich, wenn - abweichend von den \nvorliegenden Verhältnissen - mehrere Pfandgegenstände zur Auszahlung eines Dar-\nlehens geführt hätten und somit nur ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden \nsei. \n\n5\n\nDie Klägerin hat am 20.10.2005 zunächst gegen die gesamte Zahlungsaufforde-\nrung Klage erhoben. Am 05.05.2006 hat sie diese in Höhe von 2.609,23 EUR zu-\nrückgenommen, nachdem sie festgestellt hatte, dass insoweit -mangels Zugangs- \nkeine rechtswirksamen Aufrechnungserklärungen gegenüber ihren Kunden vorlagen. \nNunmehr macht sie geltend:\n\n6\n\nSie habe den Abführungsanspruch des Beklagten aus § 11 PfandlV zu Recht mit \nMindererlösen verrechnet. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsge-\nschichte noch aus dem Schutzzweck des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 PfandlV er-\ngebe sich ein Aufrechnungsverbot. Der Versteigerungserlös trete an die Stelle des \nPfandes, so dass auch ein erzielter Überschuss einen Teil des Pfandes verkörpere. \nMit der Haftungsbeschränkung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PfandlV solle nur der \nZugriff staatlicher Vollstreckungsorgane auf andere Sachen als die Pfandsache aus-\ngeschlossen werden, nicht jedoch die Aufrechnung als eine Form der Schuldtilgung. \nDaraus, dass in der PfandlV - anders als etwa in § 66 AktG, § 19 Abs. 2 GmbHG, § \n22 GenG - ein Aufrechnungsverbot nicht ausdrücklich normiert sei, folge, dass der \nVerordnungsgeber auf ein solches Verbot bewusst verzichtet habe. Selbst wenn dem \nBeklagten ein Abführungsanspruch doch zustehen sollte, könne dieser nicht durch \nLeistungsbescheid durchgesetzt werden. Dafür fehle es an einer Ermächtigungs-\ngrundlage, da der geltend gemachte Anspruch zivilrechtlicher Natur sei.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13.07.2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 21.09.2005 insoweit \naufzuheben, als damit zur Abführung von mehr als 2.609,23 EUR aufgefordert \nwird.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr verweist auf die Begründung der angegriffenen Bescheide und auf die ein-\nschlägige Rechtsprechung.\n\n12\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Be-\nzirksregierung Köln Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die \nKlage zurückgenommen hat.\n\n15\n\nDie noch anhängige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Teil der \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 13.07.2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 21.09.2005 rechtmäßig ist \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nNach § 11 Satz 1, erster Halbsatz PfandlV hat der Pfandleiher Überschüsse, \nüber die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV abgeschlossen sind, \nspätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV \nbezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen. Diese Voraussetzungen \nsind in Bezug auf den nunmehr nur noch umstrittenen Betrag in Höhe von 32.998,65 \nEUR erfüllt. \n\n17\n\nNach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV darf der Pfandleiher das Pfand nur an-\nnehmen, wenn er mit dem Verpfänder u.a. vereinbart, dass er berechtigt ist, zwei \nJahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des \nErlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder \nausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen, und dass damit dieser \nTeil des Erlöses verfällt. Die Klägerin hat dementsprechende Vereinbarungen über \ndie Überschüsse aus den Jahren 2000 bis 2002 geschlossen, wie sich aus Ziffer 9 \nder von ihr unstreitig verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Pfand-\nkreditgewerbe (AGB) ergibt.\n\n18\n\nDie Klägerin hat die in den Jahren 2000 bis 2002 erlösten und nicht vor Ablauf \nder Zweijahres-Frist an die Verpfänder ausgezahlten Überschüsse (60.043,07 EUR) \nin Höhe des noch umstrittenen Teils (32.998,65 EUR) allerdings mit Mindererlösen \nverrechnet. Zwar hat sie den letztgenannten Betrag inzwischen ohne Anerkennung \neiner Rechtspflicht an den Beklagten ausgezahlt. Doch ist sie nach wie vor der \nAuffassung, dass dieser ihr zustehe, da sie zur Verrechnung berechtigt gewesen sei. \nDas ist aber nicht der Fall.\n\n19\n\nDie Verrechnung verringert den Abführungsanspruch des Beklagten nur dann, \nwenn ihr eine rechtswirksame Aufrechnung nach §§ 387 ff BGB zugrunde liegt. \nDiese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Aufrechnung ist im vorliegenden \nZusammenhang generell unzulässig \n\n20\n\nso auch: Hess.VGH, Beschluss vom 04.11.2003 -10 ZU \n2139/02-; Marcks, in Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, \nBand II, § 5 PfandlV, Rn. 1; Schulze-Werner/Hendricks, Ge-\nwArch 2000, 269; a.A.:Damrau, GewArch 2004, 177 .\n\n21\n\nDas folgt aus der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PfandlV. Danach darf der \nPfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn er - wie hier aufgrund von Ziff. 3 AGB \ngeschehen - mit dem Verpfänder vereinbart, dass er sich wegen seiner Forderung \nauf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und \nKosten nur aus dem Pfand befriedigen darf. Die Formulierung „nur aus dem Pfand\" \nbedeutet, dass die Befriedigung allein aus der/den für das jeweilige Darlehen \ngegebenen Pfandsache/n erfolgen darf. Wird bei der Pfandverwertung nur ein die \nForderungen des Pfandleihers unterschreitender Mindererlös erzielt, so darf dieses \nDefizit also nicht durch Zugriff auf andere Vermögensgegenstände des Verpfänders \nausgeglichen werden. Dies geschieht jedoch, wenn Mindererlöse mit Überschüssen \nin der hier umstrittenen Weise verrechnet werden. Denn es wird dabei auf andere \nPfänder und damit auf Vermögensgegenstände zurückgegriffen, die nicht für die \njeweils in Rede stehende Forderung im Sinne des § 1210 BGB haften.\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin folgt nicht aus § 1247 Satz 2 BGB („Im \nÜbrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.\"), dass der Überschuss einen Teil \ndes Pfandes verkörpere und und dass er somit vom Sicherungszweck umfasst sei. \nVielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang mit Satz 1 dieser Vorschrift („Soweit \nder Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger gebührt, gilt die Forderung als von \ndem Eigentümer berichtigt.\"), dass nur derjenige Erlös an die Stelle des Pfandes tritt, \nder dem Pfandgläubiger gerade nicht zur Befriedigung gebührt, \n\n23\n\nvgl. auch: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl., Rn. \n4 zu § 1247 .\n\n24\n\nDer Umstand, dass in der PfandlV das Aufrechnungsverbot nicht ausdrücklich \nnormiert ist, ist demgegenüber unerheblich. Es genügt, wenn sich die Unzulässigkeit \nder Aufrechnung den einschlägigen Bestimmungen durch Auslegung entnehmen \nlässt.\n\n25\n\nFerner ist der Beklagte berechtigt, die Abführungsverpflichtung der Klägerin durch \nVerwaltungsakt geltend zu machen. Das ist in der PfandlV zwar nicht ausdrücklich \ngeregelt, ergibt sich aber - ebenfalls - durch Auslegung des § 11 Satz 1, erster \nHalbsatz PfandlV. Diese Vorschrift begründet nämlich entgegen der Auffassung der \nKlägerin keinen zivilrechtlichen Anspruch des Beklagten, der nach der Definition des \n§ 35 Satz 1 VwVfG („auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts\") nicht durch \nVerwaltungsakt geltend gemacht werden könnte. Vielmehr beinhaltet § 11 Satz 1, \nerster Halbsatz PfandlV eine Ermächtigung zur Durchsetzung einer öffentlich-\nrechtlichen Verpflichtung des Pfandleihers. Das folgt bereits daraus, dass diese \nVorschrift - anders in Bezug auf den Verpfänder vor Ablauf der Zweijahres-Frist- \nnicht von einem Anspruch auf Auszahlung, sondern davon spricht, dass der \nPfandleiher den Überschuss an die zuständige Behörde „abzuführen\" hat. Darauf, \ndass damit nicht die Erfüllung eines zivilrechtlichen Anspruchs, sondern ein \nöffentlich-rechtlicher Vorgang gemeint ist, deutet auch die Ermächtigungsvorschrift \ndes § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO hin. Denn dort ist im Zusammenhang mit der \nAusübung des erlaubnispflichtigen Pfandleihgewerbes von der Verpflichtung zur \n„Ablieferung\" des Pfandüberschusses die Rede. Außerdem regelt § 11 Satz 1, erster \nHalbsatz PfandlV das Abführen des Überschusses - anders als § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n2 PfandlV - nicht als Berechtigung, sondern als Verpflichtung des Pfandleihers. Fer-\nner ist zu berücksichtigen, dass die zuständige Behörde mit der Aufforderung zur \nAbführung keinen eigenen Anspruch geltend macht, sondern nur eine Voraussetzung \ndafür begründet, dass der Überschuss gemäß § 11 Satz 2 PfandlV nach der \nAbführung dem Landesfiskus verfällt. Außerdem ist der enge Sachzusammenhang \nmit § 11 Satz 2, zweiter Halbsatz PfandlV zu bedenken, wonach die zuständige \nBehörde auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat \naus wichtigem Grund verlängern kann. Dabei handelt es sich eindeutig um eine \nVerwaltungsakts-Ermächtigung. Bestätigt wird diese Sichtweise dadurch, dass in der \nAnlage 1, III, Lfd. Nrn. 2.1.3 und 2.1.4 der Verordnung zur Regelung von \nZuständigkeiten auf dem Gebiete der Gewerbeüberwachung vom 10.12.1974, GV \nNRW 1558, die Ordnungsbehörde zur zuständigen Behörde bestimmt wird, und zwar \nsowohl für die Entgegennahme der Überschüsse als auch für die Verlängerung der \nAblieferungsfrist. \nIst die Abführungsverpflichtung des Pfandleihers somit öffentlich-rechtlicher Natur, so \nist der Verwaltungsakt - im Unterschied zur Leistungsklage - das im Über- und \nUnterordnungsverhältnis zulässige Mittel zur Durchsetzung dieser Verpflichtung,\n\n26\n\nvgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., \nVorb § 40 Rn. 50.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272289","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-05-18/1-k-6148-05","cited_norms":[{"jurabk":"PfandLV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"PfandLV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1247","ref_norm":"1247","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1210","ref_norm":"1210","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272289","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272289","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-05-18/1-k-6148-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272289","retrieved":"2026-07-09 02:43:01.556298+00:00"}}