{"status":"available","doknr":"OLD272288","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0518.13K2230.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-05-18","aktenzeichen":"13 K 2230/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird ausgesetzt. \n\nDem Bundesverfassungsgericht wird die Frage vorgelegt, ob § 10 Abs. 3 Nr. 2, 7\nund 8 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung\ndes Gesetzes vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S.998), zuletzt geändert durch die\nSiebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nS.2785), gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105 GG und Art. 110 GG\nverstoßen und damit nichtig sind.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerinnen, bei denen es sich um Unternehmen der deutschen Ernährungswirtschaft handelt, wenden sich gegen ihre\nHeranziehung zu Beiträgen zum zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft\n(Absatzfonds).\n\n4\n\nBei der Klägerin zu 1) handelt es sich um ein Mühlenunternehmen, welches Brotgetreide vermahlt und anschließend als\nMehl verkauft. Die Klägerin zu 2) produziert und veräußert als Eierpackstelle Eier. Die Klägerin zu 3) betreibt eine\nGeflügelschlachterei, in der Geflügelfleisch erzeugt und veräußert wird. \n\n5\n\nDie Klägerin zu 1) wurde von der Beklagten mit Bescheid Nr. 111 vom 24. Januar 2003 zur Zahlung eines Beitrags i. H. v.\n4.893,08 Euro herangezogen. Der Bescheid bezog sich auf den Monat Dezember 2002 und legte als Bemessungsgrundlage\neine vermahlene Brotgetreidemenge in diesem Zeitraum von 10.073.664 kg zugrunde.\n\n6\n\nHiergegen legte die Klägerin zu 1) am 4. Februar 2003 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass infolge der\nEntscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), die Verwendung und Ausgestaltung des bisherigen\nPrüfzeichens der vom Absatzfonds finanzierten Centralen Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) für\neuroparechtswidrig zu erklären, die Erhebung der Beiträge in Form einer Sonderabgabe nicht mehr gerechtfertigt sei. Mit der\nUmwandlung des Gütezeichens in ein auch Erzeugern aus anderen EU-Staaten offenstehendes Qualitätssiegel habe sich die\nbisher homogene Gruppe der deutschen Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft aufgelöst. Zudem würden hierdurch\ndie Mittel der CMA nicht mehr gruppennützig verwendet. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass\nungeachtet der Entscheidung des EuGH die Absatzförderung durch die CMA mit dem neuen Schwerpunkt Qualitätssicherung in\nzulässiger Weise fortgesetzt werde. Damit werde auch der Zweck des Absatzfondsgeset-\nzes, die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft in Konkurrenz zu anderen Agrarexportländern der Europäischen Union zu\nstärken, nach wie vor in zulässiger Weise verfolgt. \n\n8\n\nDie Klägerin zu 2) wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 23. Mai 2003 zur Zahlung eines Beitrags zum Absatzfonds i.\nH. v. 1.054,52 Euro für den Veranlagungszeitraum Juli bis Dezember 2002 herangezogen. Als Bemessungsgrundlage diente\nhier eine von der Beklagten durch Schätzung ermittelte Menge von 3.437.387 in dieser Zeit durch die Klägerin verpackte\nEier.\n\n9\n\nDie Klägerin zu 2) legte gegen diesen Bescheid am 10. Juni 2003 Widerspruch ein, der auch hier unter Bezugnahme auf\ndas Urteil des EuGH begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2003 wies die Beklagte auch diesen\nWiderspruch als unbegründet zurück. \n\n10\n\nDie Klägerin zu 3) zog die Beklagte mit Bescheid Nr. 023 vom 28. März 2003 auf der Grundlage einer von ihr\nvorgenommenen Selbstveranlagung zur Zahlung eines Beitrags i. H. v. 115.528,18 Euro heran. Der Bescheid bezog sich\nebenfalls auf den Zeitraum Juli bis Dezember 2002 und legte als Bemessungsgrundlage die Verarbeitung von 31.382.441 kg\nGeflügelfleisch zugrunde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 28. April 2003, der gleichfalls auf die durch die\nEntscheidung des EuGH geänderte Sach- und Rechtslage für die staatliche Absatzförderung im Agrarbereich gestützt wurde,\nwies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2003 zurück. \n\n11\n\nAlle drei Klägerinnen haben - zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten - rechtzeitig und der Rechtsmittelbelehrung\nentsprechend beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben (6 E 2775/03; 6 E 4202/03 sowie 6 E 4956/03). Das\nVerwaltungsgericht Frankfurt am Main hat sich mit Beschlüssen vom 5. April 2005 im Hinblick auf die Verlegung des Sitzes der\nbeklagten Anstalt für örtlich unzuständig erklärt und alle drei Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. \n\n12\n\nUnter Ergänzung und Vertiefung des Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren machen die Klägerinnen geltend, dass das\nAbsatzfondsgesetz verfassungswidrig sei. Von den für die Verfassungsmäßigkeit einer Sonderabgabe erforderlichen\nVoraussetzungen sei bereits das Vorliegen einer homogenen Gruppe mit spezifischer Sachnähe zu dem mit der\nAbgabenerhebung verfolgten Zweck nicht mehr erfüllt. Die bei einer erstmaligen Überprüfung durch das\nBundesverfassungsgericht im Beschluss vom 31. Mai 1990 festgestellte Homogenität der Gruppe der deutschen Land- und\nErnährungswirtschaft bestehe heute nicht mehr. Durch zahlreiche Zusammenschlüsse und Übernahmen seien viele vor allem\ngrößere Unternehmen aus diesem Bereich in Europa über den jeweiligen Heimatmarkt hinausgewachsen. Zudem seien auch\ninnerhalb der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft durch das verstärkte Vordringen von Lebensmitteln aus ökologischem\nAnbau neue Erzeugungs- und Verwertungsformen entstanden, die einen übergreifenden gemeinsamen Zweck nicht mehr\nrechtfertigten. Weiterhin sei infolge des Urteils des EuGH eine gruppennützige Verwendung der erhobenen Beiträge nicht mehr\noder nur noch in unzureichendem Maße möglich. Die Öffnung insbesondere der von der CMA selbst vergebenen bzw. von ihr\ngeförderten Gütezeichen auch für ausländische Wettbewerber lasse einen spezifischen Förderzweck zugunsten der deutschen\nLand- und Ernährungswirtschaft entfallen. Eine wirksame herkunftsbezogene Werbung sei der CMA durch die geänderte\nRechtsprechung des EuGH gleichfalls untersagt. Die von der CMA betriebene sog. generische Werbung komme auch\nausländischen Unternehmen der Ernährungswirtschaft zugute und vermittele der einheimischen Ernährungswirtschaft damit\nkeine spezifischen Vorteile. Schließlich habe der Gesetzgeber seine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung des Fortbestands\nder Sonderabgabe gerade im Hinblick auf das geänderte europarechtliche Umfeld nicht in der gebotenen Weise erfüllt.\n\n13\n\nDie Klägerin zu 1) beantragt,\n\n14\n\nden Beitragsbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2003 in der Gestalt\nihres\nWiderspruchsbescheides vom 7. Mai 2003 aufzuheben. \n\n15\n\nDie Klägerin zu 2) beantragt,\n\n16\n\nden Beitragsbescheid der Beklagten vom 23. Mai 2003 in der Gestalt\nihres Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2003 aufzuheben.\nDie Klägerin zu 3) beantragt,\n\n17\n\nden Beitragsbescheid der Beklagten vom 28. März 2003 in der Gestalt\nihres\nWiderspruchsbescheides vom 16. September 2003 aufzuheben.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klagen abzuweisen. \n\n20\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Nach ihrer Auffassung sind die\nverfassungsrechtlichen Grundlagen für die Heranziehung der Klägerinnen nicht\nentfallen. Nach wie vor bestehe die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft in der\ndurch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1990 festgestellten Form als\nhomogene Gruppe fort. Die im Rahmen des Absatzfondsgesetzes erhobenen Mittel\nwürden auch weiterhin jedenfalls überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe\nverwendet. Dabei sei auch von Bedeutung, dass hierbei nicht nur die durch die\nRechtsprechung des EuGH und die Rechtslage in der Europäischen Union unberührt\ngebliebene Förderung der Ernährungswirtschaft im Ausland zu berücksichtigen sei,\nsondern auch die vielfältigen Unterstützungsleistungen zugunsten der Land- und\nErnährungswirtschaft im Inland, die nicht Werbeaktivitäten beträfen. \n\n21\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n22\n\ndie Klagen abzuweisen. \n\n23\n\nEr schließt sich den Ausführungen der Beklagten im Wesentlichen an und weist\nzudem darauf hin, dass auch die von der CMA durchgeführten Maßnahmen des\nInlandsmarketings, selbst wenn in diesem Zusammenhang nicht mehr vorrangig mit\nder Herkunft der Erzeugnisse geworben werden könne, allein schon wegen des\ngrößeren Marktanteils der inländischen Land- und Ernährungswirtschaft jedenfalls\nüberwiegend den heimischen Unternehmen zugute kämen. Zudem sei es\neuroparechtlich jedenfalls weiter erlaubt, mit der Herkunft als sekundärer\nWerbebotschaft zu werben. Zu beachten sei schließlich auch, dass in zahlreichen\nanderen Mitgliedsländern vergleichbare Fördereinrichtungen den Absatz der dortigen\nErzeugnisse unterstützten.\n\n24\n\nIn der mündlichen Verhandlung sind die drei Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden\nworden.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die durch den\nBeigeladenen eingereichten weiteren Unterlagen Bezug genommen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nGemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG - war das Verfahren auszusetzen\nund die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorlagefrage einzuholen,\nweil das Gericht § 10 Abs. 3 Nr. 2, 7 und 8 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 des\nGesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der\ndeutschen Land- und Ernährungswirtschaft in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 21. Juni 1993 (Absatzfondsgesetz - AFoG - BGBl. I S.998), zuletzt geändert\ndurch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(BGBl. I S.2785) wegen Unvereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in\nVerbindung mit Art. 105 GG und Art. 110 GG für verfassungswidrig hält und es für\ndie Entscheidung des Gerichts auf die Gültigkeit dieses Gesetzes ankommt. Die in\ndiesen Bestimmungen geregelten Beiträge der Betriebe der Land- und\nErnährungswirtschaft zum Absatzförderungsfonds, zu denen die Klägerinnen\nherangezogen worden sind, stehen mit den an die Erhebung einer solchen\nSonderabgabe zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (mehr) in\nEinklang.\n\n28\n\nFür die Entscheidung kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit der genannten\nRegelungen an.\n\n29\n\nWenn die Regelungen in § 10 Abs. 3 Nr. 2, 7 und 8 AFoG verfassungsgemäß\nsind, wären die Klagen aller drei Klägerinnen abzuweisen, weil die\nHeranziehungsbescheide dann rechtmäßig wären und sie nicht in ihren Rechten\nverletzten. Die Abgabenbescheide wären in diesem Fall durch die\nErmächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 3 Nr. 2, 7 und 8 AFoG gedeckt. Nach § 10\nAbs.1 AFoG fließen dem Absatzfonds zur Durchführung seiner Aufgaben, die nach §\n2 Abs.1 AFoG in der zentralen Förderung des Absatzes und der Verwertung von\nErzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung\nund Pflege von Märkten im In- und Ausland bestehen, Beiträge gemäß den\nfolgenden Absätzen zu, die nach § 10 Abs. 2 AFoG von den Betrieben der Land- und\nErnährungswirtschaft nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 erhoben werden. Als\nBeitragstatbestände nach § 10 Abs. 3 finden vorliegend hinsichtlich der Klägerin zu\n1) als Mühlenbetrieb Nr. 2, hinsichtlich der Klägerin zu 2) als Eierpackstelle Nr.7 und\nhinsichtlich der Klägerin zu 3) als Geflügelschlachterei Nr. 8 AFoG Anwendung. Bei\nden drei Klägerinnen handelt es sich damit um die Stellen, an denen die nach dem\nsogenannten \"Flaschenhalsprinzip\" organisierte Erhebung,\n\n30\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13.\nDezember 1979 - 7 C 17.78 - ;Buchholz Sammel- und\nNachschlagewerk der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 451.533 AFoG Nr\n2,\n\n31\n\ndes von der Land- und Ernährungswirtschaft zu leistenden Beitrags zum\nAbsatzfondsgesetz zu erfolgen hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine\nVeranlagung nach diesen Beitragsziffern liegen - im Übrigen auch nach Auffassung\nder Klägerinnen selbst - vor. \n\n32\n\nWäre die Ermächtigungsgrundlage dagegen wegen Verletzung von Art. 2 Abs. 1\nGG in Verbindung mit Art. 105 GG und Art. 110 GG verfassungswidrig und nichtig,\nhätten die Klagen Erfolg. Die drei Abgabenbescheide wären gemäß § 113 Abs.1\nVwGO aufzuheben, weil sie auf einer unwirksamen Ermächtigungsgrundlage\nberuhten, eine anderweitige Ermächtigungsgrundlage nicht ersichtlich ist und die\nKlägerinnen hierdurch in ihren Rechten verletzt wären. \n\n33\n\nAuch die weitere Voraussetzung des Art. 100 Abs.1 GG ist erfüllt. Die\nmaßgebliche Ermächtigungsgrundlage in § 10 Abs. 3 Nr. 2, 7 und 8 AFoG verstößt\ngegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105 GG und Art. 110 GG und ist damit\nverfassungswidrig, weil die Beiträge zum Absatzfonds sich heute als unzulässige\nSonderabgabe darstellen.\n\n34\n\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es\nsich bei der in § 10 Abs.1 AFoG geregelten Abgabe um eine sogenannte\nSonderabgabe, die im Hinblick auf die aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes\nabzuleitende grundsätzliche Verpflichtung, Gemeinlasten aus Steuermitteln zu\nfinanzieren, nur eine seltene und allein nach strikt auszulegenden und\nanzuwendenden Zulässigkeitskriterien mögliche Ausnahme sein darf.\n\n35\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom\n31. Mai 1990 - 2 BvL 12, 13/88,2 BvR 1436/87 -, Entschei-\ndungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 82, 159ff.\n\n36\n\nDiese Kriterien erfüllen die Beiträge zum Absatzfonds nicht. Die Erhebung einer\nSonderabgabe ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur\nzulässig, wenn hiermit ein Zweck verfolgt wird, der über die bloße Mittelbeschaffung\nhinausgeht, der Gesetzgeber auf den betroffenen Lebensbereich über die bloße\nFinanzierungssicherung hinaus inhaltlichen Einfluss nimmt, eine homogene Gruppe\nmit spezifischer Sachnähe zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in\nAnspruch genommen wird sowie schließlich eine gruppennützige Verwendung der\neingezogenen Mittel sichergestellt ist. Darüber hinaus darf es sich bei dem verfolgten\nZweck nur um eine zeitlich befristete Aufgabe handeln; der Gesetzgeber hat daher in\nregelmäßigen Abständen zu prüfen, ob veränderte Umstände eine Änderung oder\ngar Aufhebung der Abgabenregelungen erfordern.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -,\nBVerfGE 55, 274; Beschlüsse vom 31. Mai 1990, a.a.O. und\nvom 9. November 1999 - 2 BvL 5/95 - ,BVerfGE 101, 141 sowie\nvom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - ,BVerfGE 110, 370. \n\n38\n\nZusätzlich bedarf es nach der neueren Rechtsprechung für - vorliegend\nallerdings nicht betroffene - Zeiträume nach dem 31. Dezember 2003 jeweils einer\nhaushaltsrechtlich vollständigen Dokumentation der erhobenen Sonderabgaben.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99, 2 BvL\n4/99, 2 BvL 6/99, 2 BvL 16/99, 2 BvL 18/99, 2 BvL 1/01 -,\nBVerfGE 108, 186. \n\n40\n\nAls Zweck des Absatzfondsgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht 1990 die\nStärkung und den Schutz der deutschen Agrarwirtschaft in der Konkurrenz zu der\nanderer Agrarexportländer in den Europäischen Gemeinschaften angesehen. Als\nwesentlichen Grund in diesem Zusammenhang hat es dabei auf die im Vorfeld der\nVerwirklichung des einheitlichen europäischen Binnenmarkts im Jahr 1992 zu\nerwartende nochmalige Verschärfung des Wettbewerbs für die deutsche\nAgrarwirtschaft verwiesen, der durch eine wirksame Absatzförderung für deutsche\nAgrarprodukte begegnet werden müsse. \n\n41\n\nEs erscheint bereits als in hohem Maße zweifelhaft, ob dieser 1990 noch\nmaßgebliche Gesichtspunkt für die Notwendigkeit einer einheitlichen\nAbsatzförderungsorganisation der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft auch\nnach 1993 unverändert fortgalt. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der\nangefochtenen Bescheide im Jahre 2003 bestand der vollendete Binnenmarkt im\nBereich der Landwirtschaft bereits seit mehr als 9 Jahren. Ziel seiner Einführung war\ngerade die Auflösung der nationalen Märkte und die Schaffung eines\ngesamteuropäischen Marktes. Diesem Ziel widerstreitet jedoch eine ausschließlich\nder Unterstützung der eigenen nationalen Land- und Ernährungswirtschaft in ihrer\nKonkurrenzsituation zu anderen Agrarexportländern dienende\nAbsatzförderungseinrichtung.\n\n42\n\nErhebliche Zweifel bestehen auch hinsichtlich des Fortbestandes der deutschen\nLand- und Ernährungswirtschaft als von dem Gesetzgeber in der sozialen\nWirklichkeit vorgefundenen homogenen Gruppe, der allein mit Blick auf die mit dem\nendgültigen Übergang in den gemeinsamen Markt verbundenen\nÜbergangsschwierigkeiten eine einheitliche Verantwortung für den Erhalt der\neigenen Wettbewerbsfähigkeit zukam. Die zwischenzeitlich eingetretene Vollendung\ndes gemeinsamen Binnenmarkts hat zur Folge, dass diese Klammer zwischenzeitlich\nentfallen ist. Es ist nicht erkennbar, dass die mit der Abgabe belastete Gruppe heute\nnoch dem mit der Erhebung verbundenen Zweck, der Förderung und dem Schutz der\ndeutschen Land- und Ernährungswirtschaft in ihrem Wettbewerb mit der anderer\nMitgliedsstaaten, näher steht als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der\nSteuerzahler. \n\n43\n\nUnternehmen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft haben - wie die\nKlägerinnen nachvollziehbar dargelegt und durch Beispiele untermauert haben und\nwas auch von der Beklagten und der Beigeladenen nicht in Abrede gestellt wird - in\neiner Vielzahl von Fällen die neuen Möglichkeiten genutzt, um durch Kooperationen\nmit oder Übernahme von Marktteilnehmern aus anderen EU-Staaten ihre\nAbsatzmöglichkeiten über den bisherigen heimischen Markt hinaus zu erweitern.\nAndererseits betreiben Unternehmen aus anderen EU-Staaten inzwischen neu\ngegründete oder von den bisherigen deutschen Eigentümern erworbene\nProduktions- und Vertriebsstätten in Deutschland. Nicht nachvollziehbar ist in diesem\nZusammenhang die von dem Beigeladenen vertretene Auffassung, wonach es in\ndiesen Fällen immer nur auf die Interessen des auf deutschem Staatsgebiet\nbefindlichen Betriebsteils ankomme. Angesichts der durch den gemeinsamen Markt\ngebotenen vielfältigen Möglichkeiten zulässiger Organisationsstrukturen für in\nmehreren Mitgliedsstaaten tätige Unternehmen ist die Zurechnung von\nmöglicherweise rechtlich noch nicht einmal handlungsfähigen Betriebsteilen zu einer\n\"nationalen\" Ernährungswirtschaft allein aufgrund des Orts der Niederlassung nicht\nzu rechtfertigen. Eine wie bei Einführung des Absatzfondsgesetzes im Jahre 1969\nund auch 1990 noch vorgenommene eindeutige Definition \"der\" deutschen Land- und\nErnährungswirtschaft ist daher - durchaus im Sinne der maßgeblichen\neuroparechtlichen Bestimmungen - jedenfalls seit der Vollendung des europäischen\nBinnenmarktes nicht mehr möglich.\n\n44\n\nDie Voraussetzungen für die fortdauernde Erhebung der hier in Rede stehenden\nSonderabgabe waren zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der\nangefochtenen Beitragsbescheide aber jedenfalls deshalb entfallen, weil die hieraus\nstammenden Mittel zu einem erheblichen Teil keine gruppennützige Verwendung\nmehr finden. \n\n45\n\nDie Auferlegung einer Sonderabgabe setzt gegenüber der belasteten Gruppe\nvoraus, dass zwischen den hiermit bewirkten Belastungen und den mit ihr\nfinanzierten Begünstigungen eine sachgerechte Verknüpfung besteht. Diese\nVerknüpfung wird hergestellt, indem das Abgabenaufkommen im Interesse der\nGruppe der Abgabenpflichtigen, also gruppennützig, verwendet wird. \"Fremdnützige\"\nSonderabgaben sind, abgesehen von Ausnahmen, in denen die finanzielle\nInanspruchnahme der Abgabenpflichtigen zugunsten fremder Begünstigter aus\ntriftigen Gründen eindeutig gerechtfertigt ist, unzulässig. Zwar ist danach nicht\nerforderlich, dass die Verwendung stets im spezifischen Interesse jedes einzelnen\nAbgabepflichtigen erfolgt; eine Verwendung im überwiegenden Interesse der\nGesamtgruppe muss jedoch sichergestellt sein.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 f.\n\n47\n\nDiesen Anforderungen genügte die Verwendung der unter anderem aus\nAbgaben der Klägerinnen gespeisten Mittel des Absatzfonds bereits im hier\nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide im Jahre 2003\nnicht mehr. \n\n48\n\nEines der wesentlichen Instrumente zur Wahrnehmung der dem Absatzfonds\nnach § 2 Abs.1 AFoG obliegenden und der CMA übertragenen Aufgabe, den Absatz\nund die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und\nErnährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland\nmit modernen Mitteln und Methoden zu fördern, sollte von Beginn an die Werbung\nunter Hervorhebung der Warenqualität im In- und Ausland darstellen.\n\n49\n\nVgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten vom 21. März 1969, BTDrs. V/4006,\nS. 2. \n\n50\n\nDemgemäß lag dabei noch im Jahr 1996 sowohl im In- wie auch im Ausland ein\nerhebliches Übergewicht bei der herkunftsspezifischen Produktwerbung für deutsche\nAgrarerzeugnisse. So betrugen etwa nach Feststellungen des Hessischen\nVerwaltungsgerichtshofs seinerzeit in dem beispielhaft aufgeführten Etatposten\n\"Produktmarketing Fleisch\" der Anteil allein herkunftsspezifischer Werbe- und\nProduktmaßnahmen 55 % und der zumindest auch herkunftsspezifische Anteil 15\n%.\n\n51\n\nVgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil\nvom 7. März 2002 - 10 UE 4381/98 - zitiert nach JURIS, Rz. 55.\n\n52\n\nDie nach § 2 Abs.1 Satz 1 AFoG gebotene Förderung des Absatzes und der\nVerwertung von Erzeugnissen gerade der deutschen Land- und\nErnährungswirtschaft setzt eine entsprechende Orientierung von Werbemaßnahmen\nder CMA auch voraus, da nur hierdurch sichergestellt werden kann, dass ihr Effekt\nvorrangig deren Erzeugnissen zugute kommt. Für eine langfristig angelegte und\nwirksame Absatzförderung kommt es entscheidend darauf an, dass die beworbenen\nProdukte gerade der deutschen Ernährungswirtschaft zugerechnet werden und als\ndeutsche Ware ihren Markt finden,\n\n53\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185.\n\n54\n\nDiese Zielsetzung kollidiert heute jedoch mit höherrangigem (Europa-)Recht: Mit\ndem Inkrafttreten der von der Kommission erlassenen Gemeinschaftsleitlinien für\nstaatliche Beihifen zur Werbung für die im Anhang I des EG-Vertrags genannten\nErzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse vom 12.\nSeptember 2001 (Abl. der EG C 252, S. 5ff, im weiteren: \"Werbeleitlinie\") sowie\ninsbesondere mit dem Urteil des EuGH vom 5. November 2002 (C-325/00),\n\n55\n\nvgl. Amtl. Slg. 2002, S. I-09977ff, \n\n56\n\nsind die Möglichkeiten für eine europarechtlich zulässige herkunftsbezogene\nWerbung in einem Maße eingeschränkt worden, die auch unter Berücksichtigung der\nnoch verbliebenen Ausnahmen in diesem Bereich eine wirksame Absatzförderung\nunter Berücksichtigung des gesetzlichen Ziels, die deutsche Land- und\nErnährungswirtschaft gerade in Konkurrenz zu den entsprechenden\nWirtschaftskreisen der anderen EU-Mitgliedsstaaten zu stärken und zu schützen,\nweitgehend unmöglich macht.\n\n57\n\nSowohl der Erlass der Werbeleitlinie als auch das Urteil des EuGH sind Ausdruck\nder fortgesetzten Bemühungen der Organe der Europäischen Union, die staatliche\nUnterstützung für die eigenen nationalen Land- und Ernährungswirtschaften, die\ngrundsätzlich als geeignet angesehen wird, unter Verstoß gegen Art. 87 Abs.1 EGV\nden Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu\nbeeinträchtigen, zurückzudrängen,\n\n58\n\nvgl. Entscheidung der Kommission zur Staatlichen Beihilfe\nN 571/2002 - Deutschland - Absatzfondsgesetz vom 21. Januar\n2004 (C(2004)44fin, S. 10 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom\n17. September 1980, C-730/79, Amtliche Sammlung der\nEntscheidungen des Gerichtshofs (Amtl. Slg.) 1980, S. 2671,\nRn. 11 und 12. \n\n59\n\nDaneben sind sie auch Ausdruck der zunehmend weiten Auslegung des in Art 28\n(früher: Art. 30) EGV enthaltenen Verbots von Regelungen oder sonstigen\nMaßnahmen der Mitgliedsstaaten, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen\nHandel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, \n\n60\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2002, a.a.O., Rdnr. 22\nmit weiteren Nachw. \n\n61\n\nNach der Entscheidung des EuGH führt eine staatliche Regelung, die der\nFörderung des Absatzes von in Deutschland hergestellten Erzeugnissen dient und\nderen Werbebotschaft die deutsche Herkunft der betreffenden Erzeugnisse\nhervorhebt, schon aufgrund ihrer nur vermutlichen Wirkung auf den Verbraucher,\ndeshalb beim Kauf deutschen Erzeugnissen den Vorzug vor importierten Produkten\nzu geben, zu einem Verstoß gegen Art. 30 EGV (heute Art. 28 Abs.2 EGV).\n\n62\n\nDie bisher in diesem Bereich weiter verlangte Absicht, eingeführte Produkte\ndurch inländische Ware ersetzen zu wollen,\n\n63\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 24. November 1982 - Rechtssache\n249/81 -, Amtl. Slg. 1982, S. 4005, \n\n64\n\nbzw. eingeführte Produkte in den Augen der Verbraucher herabzusetzen,\n\n65\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1983 - Rechtssache\n222/82, Amtl. Slg. 1983, S. 4083, \n\n66\n\nist nicht mehr zusätzliche Voraussetzung für einen Verstoß gegen diese\nBestimmung,\n\n67\n\nvgl. Korte/Oschmann, \"Das CMA-Gütezeichen - Ein\nAuslaufmodell?\" in NJW 2003, 1766, 1767. \n\n68\n\nVor diesem Hintergrund weisen die Klägerinnen zu Recht darauf hin, dass\ndanach von der CMA initiierte Werbemaßnahmen, die das für eine Bevorzugung\nspezifisch deutscher Produkte unverzichtbare Herkunftsargument einsetzen, schon\nbei einem auch nur möglichen Erfolg dieser Werbung gegen europäisches\nGemeinschaftsrecht verstießen.\n\n69\n\nDass der CMA auch ohne Herkunftsbezug Werbemaßnahmen im Inland möglich\nwären, die einerseits mit europarechtlichen Bestimmungen vereinbar, andererseits\njedoch wirksam die Absatzchancen der deutschen Ernährungswirtschaft gegenüber\nder aus anderen EU-Staaten zu verbessern geeignet sind, haben - trotz\nentsprechender Aufforderung in dem Auflagenbeschluss des Verwaltungsgerichts\nFrankfurt vom 15. November 2004 - weder die Beklagte noch der Beigeladene\nüberzeugend dargelegt. Auch sonst sind hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte\nersichtlich.\n\n70\n\nSoweit die Beklagte und insbesondere der Beigeladene darauf verweisen, dass\nherkunftsbezogene Werbemaßnahmen jedenfalls dann auch noch europarechtlich\nzulässig seien, wenn sie entweder die Auslandswerbung beträfen bzw. als\nInlandswerbung entweder die deutsche Herkunft nicht als vorrangige Werbebotschaft\nenthielten oder aber Waren mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützten\ngeografischen Angaben förderten, spricht dies nicht gegen den vorstehenden\nBefund. Denn bei der Auslandswerbung sowie der Förderung für geschützte\nHerkunftsbezeichnungen handelt es sich, wie sich auch aus den vorgelegten\nAufstellungen und den Angaben der Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen\nVerhandlung ergibt, nur um im Verhältnis zur Gesamtaufgabe der CMA\nuntergeordnete oder punktuelle Förderbereiche. Im Bereich der Werbung mit der\nHerkunft als sekundärer Werbebotschaft ist schließlich zu berücksichtigen, dass\nauch diese europarechtlich grundsätzlich zulässige Form der herkunftsbezogenen\nWerbung jedenfalls dann gleichfalls unzulässig wird, wenn sich hieraus die ernsthafte\nAbsicht eines Mitgliedsstaats ergibt, aus anderen Mitgliedsstaaten importierte\nProdukte durch einheimische Erzeugnisse ersetzen zu wollen,\n\n71\n\nvgl. Werbeleitlinien, Ziff. 3.1.1 Nr.24. \n\n72\n\nEine sekundäre Werbebotschaft wird danach immer dann ebenfalls\neuroparechtlich unzulässig, wenn sie in der nach der Zielsetzung des\nAbsatzfondsgesetzes vorgesehenen Weise wirkt, also die deutsche Land- und\nErnährungswirtschaft in ihrer Konkurrenzsituation zu der anderer Mitgliedsstaaten\nder EU stärkt und schützt. Bereits die im Sinne der Zielsetzung des Absatzfonds\nerfolgreiche \"Profilierung\" deutscher Produkte, wie sie die Beklagte noch in ihrer\nAntwort auf den Fragen- und Auflagenbeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt\nam Main vom 15. November 2004 mit Schriftsatz vom 2. März 2005 als wesentliche\nAufgabe der CMA bezeichnetet hat, steht damit - auch ohne eine hiermit verbundene\nDiskriminierung ausländischer Erzeugnisse - mit Europarecht nicht mehr in\nEinklang.\n\n73\n\nSoweit die Beklagte sowie der Beigeladene auch eine allein \"generische\", also\nauf Herkunftsmerkmale verzichtende Werbung für einzelne Lebensmittelarten\ngeeignet hält, spezifische Vorteile gerade für die deutsche Land- und\nErnährungswirtschaft im Wettbewerb mit ihren ausländischen Mitbewerbern zu\nbegründen, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Fehlt es in einzelnen Bereichen\nohnehin an einer ernsthaften ausländischen Konkurrenz, ist in diesem\nZusammenhang bereits die Erforderlichkeit des Einsatzes von Werbemitteln fraglich.\nSieht sich die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft dagegen in anderen\nBereichen starker ausländischer Konkurrenz ausgesetzt, so stellt eine allein auf\neinzelne Lebensmittelarten bezogene Werbung durch die CMA für die deutsche\nLand- und Ernährungswirtschaft sogar eher einen wirtschaftlichen Nachteil dar, da\nhierdurch auch der Absatz der von ausländischen Wettbewerbern angebotenen\nLebensmittel aus dem beworbenen Bereich gefördert würde, ohne dass diese, im\nGegensatz zu den dem AFoG unterliegenden deutschen Unternehmen, hierfür eine\nKostenbelastung tragen müssten.\n\n74\n\nWeiter stellt nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen - jedenfalls seit der\nÖffnung auch für potentielle ausländische Interessenten - auch der Aufbau\nsogenannter Qualitätssicherungssysteme durch die CMA keine spezifisch\ngruppennützige Verwendung von Mitteln aus dem Absatzfonds dar. Weder das\naufgrund der Entscheidung des EuGH auch für ausländische Wettbewerber\n\"geöffnete\" CMA-Gütezeichen noch das deshalb von vornherein ohne jegliche\nnationale Beschränkung vergebene sog. \"QS\"-Zeichen (\"Qualität und Sicherheit\")\nsind geeignet, gerade die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft in ihrer\nKonkurrenzsituation mit den Erzeugern oder Anbietern aus anderen EU-Staaten\nwirksam zu unterstützen. Dies ergibt sich aus ähnlichen Überlegungen, wie sie auch\ngegen die Gruppennützigkeit einer allein generischen Werbung sprechen: Sofern mit\nden mit Mitteln des Absatzfonds finanzierten Qualitätssicherungssystemen und dem\nGebrauch der hiermit verbundenen Zeichen wegen fehlender Beachtung durch die\nKonsumenten keine absatzfördernde Wirkung für die deutsche Land- und\nErnährungswirtschaft verbunden sein sollte, fehlt wiederum die Eignung als\nMaßnahme im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 1 AFoG. Sollten sie hingegen letztlich den\nAbsatz von hiermit ausgezeichneten Erzeugnissen spürbar verbessern, so käme\ndieser Vorteil der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft in ihrem Wettbewerb\nmit ausländischen Anbietern, die gleichfalls die betreffenden Qualitätszeichen für ihre\nProdukte verwenden könnten, nicht nur nicht zugute, sondern fügten ihnen sogar\nnoch einen Wettbewerbsnachteil zu, weil den ausländischen Verwendern diese\npositiven Auswirkungen ohne eine damit verknüpfte Pflicht zur Beitragsleistung zum\nAbsatzfonds zugute käme. Dass der Anteil ausländischer Nutzer der\nQualitätszeichen derzeit noch klein sein mag, spricht nicht gegen diese Bewertung.\nDies lässt sich vielmehr zwanglos darauf zurückführen, dass sowohl der\nabsatzfördernde Wert des geänderten CMA-Gütezeichens als auch der des\ngerichtsbekannt mit erheblichen Startschwierigkeiten belasteten QS-Systems derzeit\nnoch weitgehend ungeklärt ist.\n\n75\n\nOb die von der CMA eingesetzten Mittel für die Durchführung von Messen, für\nabsatzwirtschaftliche Fortbildung von Landwirten und Verkaufspersonal des\nEinzelhandels sowie allgemeine Information über ernährungswissenschaftliche\nThemen letztlich jeweils für sich gruppennützige Verwendung im vorgenannten Sinne\nfindet, kann offen bleiben. Denn all diese weitere Aktivitäten sind neben den\nBereichen Werbung und Qualitätssicherung auch nach den auf den\n\"Finanzierungsplan 2004\" der CMA gestützten Angaben der Beklagten im Schriftsatz\nvom 2. März 2005 nur von untergeordneter Bedeutung.\n\n76\n\nGleiches gilt auch für die durch den Beigeladenen mit den Aufgaben nach § 2\nAbs. 3 AFoG betraute Zentrale Markt- und Preisberichtstelle für Erzeugnisse der\nLand-, Forst- und Ernährungswirtschaft GmBH (ZMP). Nach den Angaben der\nBundesregierung gegenüber der Kommission erhält die ZMP für die Durchführung\nihrer Aufgaben lediglich 9 Mio. Euro, während der CMA danach pro Jahr rund 100,5\nMio. Euro für ihre Tätigkeit zufließen.\n\n77\n\nVgl. Entscheidung der Kommission zur Staatlichen Beihilfe\nN 571/2002 - Deutschland - Absatzfondsgesetz vom 21. Januar\n2004 (C(2004)44fin, S. 7. \n\n78\n\nDarüber hinaus bestehen aber auch insofern erhebliche Zweifel an der\ngruppennützigen Verwendung der der ZMP aus den Beiträgen der Unternehmen der\nLand- und Ernährungswirtschaft zufließenden Mittel. Nach den Angaben der\nBundesregierung gegenüber der Kommission begünstigt die Tätigkeit der ZMP\nnämlich nicht spezifisch die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft. Sie bietet ihre\nLeistungen vielmehr gegen eine geringe und nicht kostendeckende Schutzgebühr\njedem interessierten Dritten an. Da die Leistungen der ZMP damit der Allgemeinheit\nund nicht - wie die der CMA - vorrangig einem spezifischen Kreis von Unternehmen\nzugute kommen, bewertete die Kommission die an die ZMP gerichteten Zuschüsse\nauch im Gegensatz zu denen an die CMA nicht als grundsätzlich verbotene\nstaatliche Beihilfe im Sinne von § 87 Abs. 1 EGV. \n\n79\n\nVgl. Entscheidung der Kommission zur Staatlichen Beihilfe\nN 571/2002 - Deutschland - Absatzfondsgesetz vom 21. Januar\n2004 (C(2004)44fin, a.a.O. \n\n80\n\nDie Verfassungswidrigkeit der im Absatzfondsgesetz geregelten Sonderabgabe\nergibt sich zum anderen auch aus der unzureichenden Erfüllung der dem\nGesetzgeber obliegenden Verpflichtung, die verfassungsrechtlichen\nVoraussetzungen für ein Festhalten an der Zwangsabgabe in regelmäßigen\nAbständen zu überprüfen. \n\n81\n\nDie Bindung zulässiger Sonderabgaben an einen besonderen Sachzweck hat\ndas Bundesverfassungsgericht durch Prüfungs- und Anpassungspflichten des\nGesetzgebers verstärkt: Soll eine Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer\nSonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen\nZeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz\ndes Mittels \"Sonderabgabe\" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter\nUmstände, vor allem wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung,\nzu ändern oder aufzuheben ist,\n\n82\n\nvgl. BVerfG, Urteile vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99, 2 BvL\n4/99, 2 BvL 6/99, 2 BvL 16/99, 2 BvL 18/99, 2 BvL 1/01 -,\nBVerfGE 108, 186 <218> sowie Beschluss vom 31. Mai 1990,\na.a.O. , BVerfGE 82, 159 <181>; vgl. auch bereits BVerfG, Urt.\nvom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, BVerfGE 55, 274\n<308>.\n\n83\n\nIn welchen Zeitabständen die Fortdauer der sachlichen Rechtfertigung einer\nSonderabgabe vom Gesetzgeber zu prüfen ist, lässt sich nicht generell und abstrakt,\nsondern nur nach den besonderen Umständen der konkreten Sonderabgabe und\nden ihr zugrunde liegenden Verhältnissen bemessen.\n\n84\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2003, a.a.O., S. 231\n\n85\n\nDer Gesetzgeber hätte für die hier in Rede stehenden Heranziehungszeiträume\nim Jahre 2002 die Verpflichtung gehabt, die Gültigkeit der bisher für die\nSonderabgaben nach dem AFoG maßgeblichen Gründe aufgrund der seit 1993\nvollzogenen Veränderungen zu überprüfen. Wie bereits ausgeführt, beruhte der\nErlass des Absatzfondsgesetzes im Jahre 1969 maßgeblich auf der seinerzeit\ngehegten Befürchtung, dass nur durch die Bildung einer zentralen Einrichtung der\nDeutschen Land- und Ernährungswirtschaft sich diese im kommenden\nGemeinsamen Markt werde behaupten können,\n\n86\n\nvgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten vom 21. März 1969, BTDrs. V/4006,\nS. 1f sowie S.6. \n\n87\n\nAuch bei seiner Entscheidung im Jahre 1990 hatte das\nBundesverfassungsgericht die \"Einführung eines Absatzfonds zur zentralen Werbung\nfür deutsche landwirtschaftliche Erzeugnisse\" schwerpunktmäßig damit begründet,\ndass hierdurch die deutsche Agrarwirtschaft in Konkurrenz zu anderen\nAgrarexportländern der Europäischen Gemeinschaften gestärkt und geschützt\nwerden sollte. Wichtig sei die weiterhin wirksame Absatzförderung deutscher\nAgrarprodukte vor allem im Hinblick auf den (noch) verschärften Wettbewerb, der im\nZusammenhang mit der Verwirklichung eines einheitlichen europäischen\nBinnenmarktes bis 1992 erwartet werde. Die dahingehenden Untersuchungen der\nBundesregierung und des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\ndes Deutschen Bundestags hat das Gericht seinerzeit für hinreichend angesehen,\ndie Weitergeltung des Absatzfondsgesetzes zu begründen.\n\n88\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S.\n183.\n\n89\n\nDabei verwies das Gericht als einen Grund für das Fortbestehen des\nFinanzierungszwecks des Absatzfondsgesetzes insbesondere auf die nach\nAussagen der damaligen Bundesregierung bestehenden erheblichen\nEinfuhrüberschüsse im ernährungswirtschaftlichen Handel mit den EG-\nPartnerländern und mit Drittländern. Zugleich machte es aber deutlich, dass in\ndiesem Rahmen die \"gegenwärtige Entwicklung in Deutschland und Europa\nzusätzliche Anforderungen an die Förderungspolitik stellen\" könnten. Die\nverfassungsgerichtlich gebotene Überprüfung der grundsätzlich temporären Aufgabe\nbestätige also nur für die Gegenwart das Fortbestehen von Finanzierungsaufgabe\nund Finanzierungszweck. \n\n90\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 189f.\n\n91\n\nVor dem Hintergrund der Vollendung des Europäischen Binnenmarkts auf dem\nGebiet der Landwirtschaft, dessen bereits langjährigen Bestehens sowie der\nzunehmend engeren europarechtlichen Vorgaben für die einem Mitgliedsstaat\nzurechenbare Förderung des Absatzes der Erzeugnisse seiner Agrarwirtschaft, wie\nsie insbesondere in den Werbeleitlinien von 2001 und schließlich in der\nEntscheidung des EuGH vom 5. November 2002 ihren Niederschlag gefunden\nhaben, und im Hinblick auf die durch den Europäischen Binnenmarkt für die\ndeutsche Agrarwirtschaft insgesamt bewirkten Änderungen war es für den\nGesetzgeber verfassungsrechtlich geboten, den Fortbestand des ursprünglichen\nFörderzwecks insgesamt, jedenfalls aber des hierfür bisher vorgesehenen\nfinanziellen Instrumentariums einer neuen Prüfung zu unterziehen. Dieser\nVerpflichtung ist er jedoch nicht nachgekommen, insbesondere nicht im\nZusammenhang mit einer Änderung des Absatzfondsgesetzes. \n\n92\n\nIn der Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 31. Mai\n1990 erfolgten zwar insgesamt sieben Änderungen von Bestimmungen des\nAbsatzfondsgesetzes:\n\n93\n\nGesetz über den Holzabsatzfonds (FAfG) vom 13.\nDezember 1990, BGBl I 1990, 2760;\n\n94\n\nGesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und\ndes Forstabsatzfondsgesetzes (AbsFondsG/FAfGÄndG)\nvom 29. Januar 1993, BGBl I 1993, 114; \n\n95\n\nBekanntmachung der Neufassung des\nAbsatzfondsgesetzes (AbsFondsGBek93) vom 21. Juni\n1993, BGBl I 1993, 998\n\n96\n\nGesetz zur Reform des Weinrechts (WeinRRefG)\nvom 8. Juli 1994, BGBl I 1994, 1467\n\n97\n\nGesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für\nLandwirtschaft und Ernährung und zur Änderung von\nVorschriften auf den Gebieten der Land- und\nErnährungswirtschaft (BLEGuÄndG) vom 2. August\n1994, BGBl I 1994, 2018;\n\n98\n\nGesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts\n(HSanG) vom 22. Dezember 1999, BGBl I 1999,\n2534;\n\n99\n\nSiebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung\n(ZustAnpV 7) vom 29. Oktober 2001, BGBl I 2001,\n2785\n\n100\n\nGesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes\n(AbsFondsGÄndG 2002) vom 8. August 2002, BGBl I\n2002, 3114\n\n101\n\nVon diesen Gesetzgebungsverfahren hatten - sieht man von der nur\nredaktionelle Bedeutung aufweisenden Neubekanntmachung vom 21. Juni 1993 ab -\nallerdings nur zwei, nämlich die beiden Gesetze zur Änderung des\nAbsatzfondsgesetzes aus den Jahren 1993 und 2002, vorrangig Neuregelungen von\nBestimmungen des Absatzfondsgesetzes zum Gegenstand. In den übrigen\nVerfahren waren Bestimmungen des Absatzfondsgesetzes lediglich Gegenstand von\nFolgeänderungen im Zusammenhang mit der Änderung anderer Gesetze. Eine\ngrundsätzliche Überprüfung des Fortbestands der verfassungsrechtlichen\nRechtfertigung der im Absatzfondsgesetz geregelten Sonderabgabe duch den\nGestezgeber fand hier nicht statt und war in diesem Zusammenhang auch nicht zu\nerwarten.\n\n102\n\nAber auch in den beiden verbleibenden Änderungsverfahren, die unmittelbar und\nvorrangig die Änderung des Absatzfondsgesetzes betrafen, unterblieb diese\nÜberprüfung. Dies erscheint für das im Jahre 1993 abgeschlossene\nGesetzesänderungsverfahren unter dem hier maßgeblichen Blickwinkel der\nVerhältnisse im Jahre 2002 als unschädlich, weil der Gesetzgeber zu diesem\nZeitpunkt noch annehmen durfte, dass sich im Verhältnis zu der\nverfassungsrechtlichen Sachlage, wie sie vom Bundesverfassungsgericht nicht\neinmal drei Jahre zuvor bewertet worden war, zu diesem Zeitpunkt noch nichts\nWesentliches verändert habe. Anders verhält es sich jedoch für den Zeitraum vom\nErlass der Werbeleitlinien am 12. September 2001 bis zum hier für die Veranlagung\nder Klägerinnen maßgeblichen Ende des Jahres 2002. Hier hatten sich die\nvorstehend beschriebenen Veränderungen für die europarechtlich zulässige Form\nder staatlichen Förderung des Absatzes der eigenen nationalen Land- und\nErnährungswirtschaft vollzogen und damit den verfassungsrechtlichen\nÜberprüfungsbedarf für den Gesetzgeber ausgelöst. \n\n103\n\nDem ist der Gesetzgeber dann jedoch weder im Rahmen der Behandlung des in\ndiesem Zeitraum eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des\nAbsatzfondsgesetzes,\n\n104\n\nvgl. GesE der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen\nvom 19. März 2002, BTDrs. 14/8585, \n\n105\n\nder schließlich zu dem - mit Ausnahme seiner Art. 1 Nr.1 und Nr.2 - am 1. Januar\n2003 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes vom 8.\nAugust 2002 führte (BGBl. I S. 3114), noch in sonstiger Weise gerecht\ngeworden.\n\n106\n\nGegenstand der genannten Gesetzesänderung, die nach dem Zeitpunkt ihres\nInkrafttretens zudem die vorliegend streitigen Abgabenbescheide nicht mehr\nerfasste, war allein die Einbeziehung von Belangen des Verbraucher-, Tier- und\nUmweltschutzes in die Absatzförderung durch den Absatzfonds, die daran\nanknüpfende Veränderung der Zusammensetzung des Verwaltungsrats sowie die\nUmstellung der in § 10 AFoG bisher noch in DM angegeben Fondsbeiträge in Euro.\nEine Auseinandersetzung mit den zwischenzeitlich auf europäischer Ebene\neingetretenen Veränderungen für die Zulässigkeit staatlicher Absatzförderung,\ninsbesondere unter Berücksichtigung der von der Kommission erlassenen\nWerbeleitlinien, fand in den Gesetzeserörterungen ausweislich der verfügbaren\nGesetzesmaterialien nicht statt. Allein der Hinweis auf den Fortbestand von staatlich\nunterstützten Absatzförderungseinrichtungen in anderen Mitgliedsstaaten reichte\ninsofern für eine verfassungsrechtlich ordnungsgemäße Prüfung der Notwendigkeit\ngerade des Finanzierungsmittels Sonderabgabe nicht aus, denn für diese gelten die\nmit den Werbeleitlinien verbundenen Einschränkungen in gleicher Weise wie auch\nfür Deutschland. Möglichen Verstößen anderer Mitgliedsstaaten hiergegen hätte\ndaher nicht durch deren Nachahmung zugunsten der nationalen Agrarwirtschaft,\nsondern ggfs. durch konsequente Geltendmachung entsprechender Beschwerden\nbei den zuständigen europäischen Stellen begegnet werden müssen. Anhaltspunkte\nfür eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Prüfung des\nGesetzesgebers außerhalb des genannten Gesetzesgebungsverfahrens konnten\nweder die Beklagte noch der Beigeladene nennen; hierfür ist auch sonst nichts\nersichtlich. \n\n107\n\nDie Vorlagefrage ist auch nicht bereits durch das Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1990, a.a.O., im Sinne einer\nVerfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften beantwortet, da sich -\nwie vorstehend im einzelnen dargelegt - für die Beurteilung der\nVerfassungsmäßigkeit maßgebliche Verhältnisse seitdem in wesentlicher Hinsicht\nverändert haben.\n\n108\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-05-18/13-k-2230-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 110","ref_norm":"110","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-05-18/13-k-2230-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272288","retrieved":"2026-07-09 02:43:01.450266+00:00"}}