{"status":"available","doknr":"OLD272335","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0516.21K1200.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-05-16","aktenzeichen":"21 K 1200/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen\njedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden\nBetrages. Im übrigen kann die Klägerin die Vollstreckung durch die Beklagte durch\nSicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden,\nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin und die Beigeladene zu 1. betreiben öffentliche Telefonauskunfts-\ndienste. Mit Beschluss der Beklagten vom 21. Februar 2000 - BK 3a-99/032 - wurde\nfestgestellt, dass die Beigeladene zu 1. auf dem Markt für öffentliche\nTelefonauskunftsdienste über eine marktbeherrschende Stellung verfügt.\n\n3\n\nDie Beigeladene zu 2. - eine 100% Tochter der Beigeladenen zu 1. - gibt\nTelefonbücher heraus (\" \", \" \", \" \"). Auf der\nVorderseite des Deckblatts des Telefonbuchs \" \" sowie auf den\nInformationsseiten aller Telefonbücher (unter der Rubrik \"Auskunft\") wird auf den\nTelefonauskunftsdienst der Beigeladenen zu 1., nicht aber auf den\nTelefonauskunftsdienst der Klägerin, hingewiesen. \n\n4\n\nAm 21. September 2004 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und\nbeantragte sinngemäß: \n\n5\n\n1. Den Beigeladenen gem. § 42 Abs. 4 TKG zu verbieten, auf den\nvorderen Infoseiten ihrer Telefonbücher nur Auskunftsnummern des\nKonzerns der E. U. AG zu nennen, ohne auf die\nAuskunftsnummern anderer Dienste hinzuweisen und ihnen zu verbieten,\nauf dem Deckblatt der Vorder- und Rückseite der Telefonbücher auf\nAuskunftsdienste hinzuweisen, insbesondere auf die des Konzerns der\nE. U. .\n\n6\n\n2. Die Beigeladenen gem. § 126 TGK aufzufordern, die\nDiskriminierung der Klägerin in ihren Telefonbüchern abzustellen, indem\nihnen untersagt wird, auf dem Deckblatt der Vorder- und Rückseite der\nTelefonbücher auf Auskunftsdienste des Konzerns der E. U. AG\nhinzuweisen und die Beigeladenen gem. § 126 Abs. 1 TKG aufzufordern,\ndie Diskriminierung der Klägerin in den Telefonbüchern abzustellen, indem\ndie Beigeladene zu 2. auf den Info-Seiten in den Telefonbüchern auf alle\nAuskunftsdienste und ihre Nummern in gleicher Weise hinweist.\n\n7\n\nMit Beschluss der Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,\nGas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vom 2.\nFebruar 2005 wurde das Verfahren eingestellt. Zur Begründung wurde u.a. aus-\ngeführt, dass einem Erfolg des Antrags nach § 42 TKG gegen die Beigeladene zu 2.\nschon entgegen stehe, dass diese weder Telekommunikationsdienste, noch telekom-\nmunikationsgestützte Dienste, noch öffentliche Telekommunikationsnetze, noch Leis-\ntungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TKG anbiete. Einem Erfolg des Antrages gegen\ndie Beigeladene zu 1. stehe entgegen, dass das beanstandete Verhalten nicht im\nSinne des § 42 TKG missbräuchlich sei. Es könne daher dahinstehen, ob die\nFeststellung der Beherrschung eines Markts für Telefonauskünfte nach wie vor\nbelastbar auf § 150 Abs. 1 TKG i.V.m. den entsprechenden Beschlüssen gestützt\nwerden könne. Dem Erfolg des Antrags nach § 126 TKG i.V.m. § 78 Abs. 3 TKG\nstehe entgegen, dass die Vorder- und Rückseiten der Telefonbücher sowie die\nInfoseiten in den Telefonbüchern nicht zum \"Teilnehmerverzeichnis\" im Sinne von §§\n78 Abs. 2 Nr. 2, 104 TKG gehörten; insoweit gehe es allein um Werbe- bzw.\nInformationsflächen. \n\n8\n\nAm 22. Februar 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie\nvor, dass die Beigeladenen sich deswegen missbräuchlich im Sinne des § 42 TKG\nverhielten, da auf den Vorder- und Rückseiten der Telefonbücher bzw. in den\n\"Infoseiten\" der Telefonbücher nur auf den Telefonauskunftsdienst der Beigeladenen\nzu 1., nicht aber auf den Telefonauskunftsdienst der Klägerin, hingewiesen werde.\nDie Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht im Sinne des § 42 TKG müsse hier\nnicht im Verfahren nach §§ 10, 11 TKG erfolgen, da der Markt für\nTeilnehmerverzeichnisse durch § 78 Abs. 2 Nr. 2 TKG vordefiniert sei. Die\nbesondere Aufführung der Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TKG mache nur\nSinn, wenn diese Märkte nicht erst durch ein Verfahren nach § 10 TKG zu definieren\nseien, sondern bereits durch entsprechende Vorschriften abgegrenzt seien. Das\nGesetz gehe insoweit davon aus, dass es sich bei den Märkten nach § 78 Abs. 2 Nr.\n3 und 4 TKG nicht um Telekommunikationsmärkte im Sinne von § 10 TKG handele.\nAuch hätten die Beigeladenen auf dem Markt für Teilnehmerverzeichnisse\noffensichtlich eine beträchtliche Marktmacht. Dies müsse nicht erst in einer auf-\nwendigen Marktanalyse festgestellt werden. \n\n9\n\nWeiter sei die Beklagte gem. § 126 TKG i.V.m. § 78 Abs. 3 TKG zum\nEinschreiten verpflichtet gewesen und das unterlassene Einschreiten verletze sie in\neigenen Rechten. Letzteres folge daraus, dass § 126 TKG insoweit subjektiv-\nöffentliche Rechte vermittele, als gegen ein Gesetz verstoßen werde, das solche\nRechte konstituiere. Ein solches Gesetz liege hier vor, da § 78 Abs. 3 TKG\n\"Unternehmen\" schütze; die Klägerin sei ein solches. Auch sei mit § 78 Abs. 3 TKG\nein Schutz von Konkurrenten des universaldienstverpflichteten Unternehmens\nbeabsichtigt; die Klägerin sei ein solcher Konkurrent auf dem Markt der\nTelefonauskunftsdienste. Auch diene § 78 Abs. 3 TKG nach den\ngemeinschaftsrechtlichen Vorgaben dazu, den Zugang zu öffentlichen Telefon-\ndiensten zu eröffnen. Zu den öffentlichen Telefondiensten gehörten aber auch\nTelefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse. Eine generelle Verpflichtung\nzur nichtdiskriminierenden Behandlung ergebe sich auch aus Erwägung 3. und 13.\nder Richtlinie 2002/22/EG vom 7. März 2002 (Abl. EG 2002, L 108/51 -\nUniversaldienstrichtlinie <UDRL>).\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses vom 2. Februar 2005 zu\nverpflichten, die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge,\nmit Ausnahme des Antrages gemäß § 126 Abs. 1 TKG ein Verfahren\neinzuleiten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu\nbescheiden.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus dem\nangegriffenen Bescheid. Weiter trägt sie vor, dass nach den gemeinschaftsrechtli-\nchen Vorgaben nur \"Teilnehmer\" von öffentlich zugänglichen Telefondiensten in das\nTeilnehmerverzeichnis aufzunehmen seien; öffentlich zugängliche Telefondienste\nseien aber auch Telefonauskunftsdienste. Die Klägerin könne aber nicht gleichzeitig\n\"Teilnehmer\" und Betreiber eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes sein. \n\n15\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nSie tragen u.a. vor, dass einem Erfolg des Antrags nach § 42 TKG schon\nentgegenstehe, dass für den oder die hier maßgeblichen Märkte (Markt für Tele-\nfonbücher oder Markt für Werbeanzeigen bezüglich von Rufnummern) ein\nMarktdefinitions- und Analyseverfahren nach §§ 10, 11 TKG noch nicht abgeschlos-\nsen sei. Ob der Verweis des § 42 Abs. 1 TKG auf § 78 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 TKG so\nzu verstehen sei, dass für diese Fälle ein Marktdefinitions- und Analyseverfahren\nnicht durchgeführt werden müsse, könne dahinstehen. Denn hier gehe es um den\nFall des § 78 Abs. 2 Nr. 2 TKG und es müsse eine Kongruenz zwischen der\nFeststellung der beträchtlichen Marktmacht und dem etwa missbräuchlichen\nVerhalten bestehen. Ein Verhalten auf einem Drittmarkt unterfalle deshalb selbst\ndann nicht § 42 TKG, wenn die Wirkung des Verhaltens auf einem der in § 42 Abs. 1\nSatz 1 TKG genannten Märkte eintrete. Im übrigen gehe es vorliegend nicht um die\nAuswirkungen einer unter § 42 TKG fallenden Handlung auf einen Drittmarkt,\nsondern umgekehrt um Handlungen, die überhaupt nicht auf einem unter § 42 TKG\nfallenden Markt getätigt würden. Auf ein derartiges Verhalten auf von § 42 Abs. 1\nSatz 1 TKG nicht erfassten Drittmärkten sei aber § 42 TKG unabhängig davon nicht\nanwendbar, ob die Beigeladene zu 1. auf diesem Drittmarkt marktbeherrschend sei\nund ob sich die Handlung auf einen Markt im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 TKG\nauswirke. \n\n18\n\nEinem Erfolg des Antrags nach § 126 TKG stehe schon entgegen, dass die\nKlägerin nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. § 126 TKG vermittle\nKonkurrenten der Beigeladenen keine subjektiv-öffentlichen Rechte, da im\nGegensatz zu anderen Vorschriften des TKG dort kein gesondertes Antragsrecht von\nKonkurrenten aufgeführt sei. Aber auch § 78 Abs. 3 TKG vermittle der Klägerin keine\nRechte, da sie nicht zu den dort angesprochenen \"Unternehmen\" zähle. Die Klägerin\nverlange keine Gleichbehandlung als Teilnehmer, sondern als Anbieter eines\nTelefonauskunftsdienstes. Dies werde aber von § 78 Abs. 3 TKG nicht erfasst. Mit\nden \"Unternehmen\" im Sinne des § 78 Abs. 3 TKG seien nicht die einzelnen\nTeilnehmer gemeint - es sei ohnehin reiner Zufall, ob ein Teilnehmer überhaupt ein\nUnternehmen oder eine natürliche Person sei - sondern nur die Anbieter von\nTelekommunikationsdiensten, mit denen die Teilnehmer den in § 3 Nr. 20 TKG\nvorausgesetzten Vertrag geschlossen hätten. Die einzelnen Teilnehmer hätten\nmitnichten das Recht, ihre Informationen unmittelbar selbst an den Herausgeber des\nTeilnehmerverzeichnisses zu senden und insoweit ein diskriminierungsfreies Ver-\nhalten zu fordern. Zwar begründe § 78 Abs. 3 TKG eine Verpflichtung auch gerade\ngegenüber Wettbewerbern. Dabei gehe es jedoch nur um die konkurrierenden\nAnbieter von Telekommunikationsdiensten. Es solle verhindert werden, dass\nAnbieter solcher Dienste im Wettbewerb um Teilnehmer dadurch behindert würden,\ndass die Teilnehmer die Sorge hätten, bei Wahl eines anderen Anbieters nicht in das\nTeilnehmerverzeichnis aufgenommen zu werden. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie auf die beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge der Bundesnetzagentur Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie Klage ist jedenfalls unbegründet. Soweit mit der Klage eine Neubescheidung\ndes unter Ziffer 1. im Verwaltungsverfahren gestellten Antrags verfolgt wird, ist der\nangegriffene Beschluss rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Soweit eine\nNeubescheidung des unter Ziffer 2. im Verwaltungsverfahren gestellten Antrags\nbegehrt wird, verletzt der angegriffene Beschlusses die Klägerin jedenfalls nicht in\nihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.).\n\n22\n\n1. Der angegriffene Beschluss ist rechtmäßig, soweit die Beklagte das eröffnete\nMissbrauchsverfahren eingestellt hat. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 TKG darf ein Anbieter\nvon Telekommunikationsdiensten, von Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4\noder von telekommunikationsgestützten Diensten, der über beträchtliche Marktmacht\nverfügt, seine Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen. Nach § 42 Abs. 2 TKG wird\nein Missbrauch vermutet, wenn ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht sich\nselbst, seinen Tochter- oder Partnerunternehmen den Zugang zu seinen intern\ngenutzten Leistungen oder zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu\ngünstigeren Bedingungen oder zu einer besseren Qualität ermöglicht, als es sie\nanderen Unternehmen bei der Nutzung der Leistung für deren\nTelekommunikationsdienste oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Diensten\neinräumt.\n\n23\n\nDanach scheidet ein missbrauchsaufsichtliches Einschreiten gegen die\nBeigeladene zu 2. schon deswegen aus, da diese weder\nTelekommunikationsdienste, noch Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 TKG\n, noch telekommunikationsgestützte Dienste, anbietet. Aber auch ein\nmissbrauchsaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene zu 1. scheidet aus,\nda für den hier in Betracht kommenden Markt keine Feststellung einer beträchtlichen\nMarktmacht nach § 42 TKG vorliegt. \n\n24\n\nDie Feststellung der beträchtlichen Marktmacht im Sinne von § 42 Abs. 1 und 2\nTKG hat im Verfahren nach §§ 10, 11 TKG zu ergehen, wie sich aus § 9 TKG und - e\ncontrario - aus § 150 Abs. 1 TKG ergibt. Allein nach § 150 Abs. 1 TKG können die\nvor Inkrafttreten des neuen TKG getroffenen Feststellungen marktbeherrschender\nStellungen die Entscheidungen nach §§ 10, 11 TKG ersetzen. \n\n25\n\nSiehe dazu VG Köln, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 21 K 4418/05 - ;\nVG Köln, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 21 K 4639/05 - ; VG Köln, Urteil\nvom 29. September 2005 - 1 K 765/05 - ; Schütz, Kommunikationsrecht,\n2005, Rdnr. 859; Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht,\n2004, S. 155; Robert, K & R 2005, S. 354 (358). \n\n26\n\nFür die Märkte \"Markt für Telefonbücher\" oder \"Markt für Werbeanzeigen\nbezüglich Rufnummern\" liegen hier keine Feststellungen einer beträchtlichen Mark-\nmacht nach §§ 10, 11 TKG bzw. keine wirksam bleibenden Feststellungen einer\nmarktbeherrschenden Stellung nach § 150 Abs. 1 TKG vor. Dass hinsichtlich dieser\nMärkte die Durchführung des Verfahrens nach §§ 10, 11 TKG entbehrlich sein sollte,\nist nicht ersichtlich. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob\ndiese Märkte vom Begriff der \"Telekommunikationsmärkte\" in § 10 Abs. 1 TKG - ggf.\nals Annex - erfasst werden mit der Folge, dass auch für sie das\nMarktdefinitionsverfahrens nach dieser Bestimmung durchzuführen ist. Jedenfalls\nsetzt die hier begehrte Missbrauchsverfügung nach § 42 TKG voraus, dass das\nUnternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt und kommt nach § 9 Abs. 1\nTKG nur in Betracht, wenn im Verfahren nach § 10 und § 11 TKG die beträchtliche\nMarktmacht festgestellt worden ist. Andernfalls unterliegen die betreffenden Märkte\nnicht der Marktregulierung nach dem Zweiten Teil des TKG. Eine Konstruktion eines\n(Annex-) Marktes, der zwar im Rahmen des § 42 TKG relevant ist, für den aber die\nDurchführung des Verfahrens nach §§ 10, 11 TKG entbehrlich ist, wäre weder mit\ndem Wortlaut von § 9 Abs. 1 und § 42 TKG noch mit der Systematik des TKG ver-\neinbar.\n\n27\n\nEine Missbrauchsverfügung kann auch nicht auf die im Beschluss vom 21.\nFebruar 2000 getroffene Feststellung der marktbeherrschender Stellung der Beigela-\ndenen zu 1. für den Markt der Auskunftsdienstleistungen gestützt werden. Zwar mag\ndiese Feststellung gemäß § 150 Abs. 1 TKG wirksam geblieben sein. Eine etwa\nmissbräuchliche Verhaltensweise der Beigeladenen zu 1. erfolgt jedoch nicht auf\ndiesem Markt, sondern auf dem Markt \"Markt für Telefonbücher\". Der \"Markt für\nAuskunftsdienstleistungen\" ist jedoch von dem \"Markt für Telefonbücher\" zu unter-\nscheiden. Selbst wenn es dort jeweils um die Befriedigung eines\n\"Auskunftsbedürfnisses\" geht, unterscheiden sich die Märkte erheblich. Räumlich ist\nder Markt für Telefonbücher auf den jeweiligen \"örtlichen\" Geltungsbereich der\nTelefonbücher beschränkt, während der Markt für Auskunftsdienste ein bundesweiter\nist. Auch sachlich sind Telefonbücher und Auskunftsdienste aus der Sicht der\nNachfrager nicht funktionell austauschbar, dies schon wegen der unterschiedlichen\nHandhabbarkeit und der unterschiedlichen Kostenpflichtigkeit. Diese Unterscheidung\nder beiden Märkte wird im übrigen dadurch bestätigt, dass das TKG in § 78 Abs. 2\nNr. 2 und Nr. 3 insoweit unterschiedliche Märkte formuliert, die in § 42 Abs. 1 Satz 1\nTKG auch unterschiedlich behandelt werden. Denn § 42 Abs. 1 Satz 1 TKG verweist\nnur hinsichtlich eines \"Marktes für Auskunftsdienstleistungen\" auf § 78 TKG, nicht\naber hinsichtlich eines \"Marktes für Telefonbücher\". \n\n28\n\nSiehe zu den Kriterien für eine Marktabgrenzung BVerwG, Urteil vom\n25. April 2001 - C 6.00 - . \n\n29\n\nEs kann offen bleiben, ob Missbrauchsverfügungen nach § 42 TKG auch dann\nergehen können, wenn der Markt, auf dem eine beträchtliche Marktmacht festgestellt\nworden ist bzw. für den Feststellungen gemäß § 150 Abs. 1 TKG wirksam bleiben,\nnicht mit dem Markt identisch ist, der vom Missbrauch betroffen ist. Selbst wenn dies\nder Fall wäre, führte eine entsprechende übertragung der diesbezüglichen Judikatur\nzum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf den vorliegenden Fall\nzu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Beeinträchtigung durch\nmarktbeherrschende Unternehmen auch dann relevant sein kann, wenn die\nBeeinträchtigung nicht auf dem beherrschten Markt, sondern auf einem Drittmarkt\neintritt. Voraussetzung ist aber, dass insoweit der erforderliche Kausalzu-\nsammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten\noder seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben ist. Daran fehlt es\nhier: Die beträchtliche Marktmacht bzw. marktbeherrschende Stellung der\nBeigeladenen zu 1. auf dem Markt für Auskunftsdienstleistungen hat nichts damit zu\ntun, dass die Beigeladenen das möglicherweise zu missbilligende Verhalten bzw.\nseine wettbewerbsbeeinträchtigende Wirkung auf einem Markt \"Markt für\nTelefonbücher\" oder auf einem \"Markt für Werbeanzeigen bezüglich von Ruf-\nnummern\" tätigen bzw. herbeiführen können. Maßgeblich hierfür ist allein ihre\ntatsächliche Stellung auf den Märkten \"Markt für Telefonbücher\" bzw. \"Markt für\nWerbeanzeigen bezüglich von Rufnummern\". \n\n30\n\nSiehe zur wettbewerbsrechtlichen Judikatur BGH, Urteil vom 4.\nNovember 2003 - KZR 38/02 - ; Urteil vom 4. November 2003 - KZR 16/02\n- ; Urteil vom 30. März 2004 - KZR 1/03 - .\n\n31\n\nEs kann auch offen bleiben, ob Missbrauchsverfügungen nach § 42 TKG dann\nergehen können, wenn die Missbrauchshandlung auf einem Markt erfolgt, der nicht\nnach §§ 9, 10 TKG definiert bzw. nach § 150 Abs. 1 TKG wirksam festgestellt ist,\njedoch mit der Handlung auf einen nach §§ 9, 10 TKG definierten bzw. nach § 150\nAbs. 1 TKG wirksam festgestellten Markt eingewirkt wird. Selbst wenn dies der Fall\nwäre, führte eine entsprechende übertragung der diesbezüglichen Judikatur zu Art.\n82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) auf den\nvorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist in der Rechtsprechung des\nEuropäischen Gerichtshofs anerkannt, dass ein Missbrauch auch dann in Betracht\nkommt, wenn die Missbrauchshandlung zwar auf einem Markt erfolgt, auf dem das\nUnternehmen keine beherrschende Stellung hat, jedoch mit der Handlung auf den\nbeherrschten Markt im Sinne einer Konsolidierung oder Erweiterung eingewirkt wird.\nVoraussetzung ist aber nach dem Gesagten, dass mit der Handlung zielgerichtet auf\nden beherrschten Markt im Sinne einer Konsolidierung oder Erweiterung eingewirkt\nwird und insoweit besondere Umstände vorliegen. Daran fehlt es hier: Die\nBeigeladene zu 1. stört nicht zielgerichtet die Tätigkeit der Klägerin, sondern sie wirbt\n- wie schon immer - lediglich für ihre eigene. \n\n32\n\nSiehe zur Judikatur EuGH, Rs. C-130/93 P, Slg. 1995, S. 865 (882 f.),\nRdnr. 77 ff. (BPB und British Gypsum); Rs. C-344/94 P, Slg. 1996, S.\n5951 (6008 f.), Rdnr. 25 ff. (Tetra Pack II). Vergl. zu alledem z.B. Schröter,\nin: Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Rdnr. 129 zu Art. 82 EGV. \n\n33\n\n2. Soweit die Neubescheidung des unter Ziffer 2. im Verwaltungsverfahren\ngestellten Antrags begehrt wird, verletzt der angegriffene Beschluss die Klägerin\njedenfalls nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. § 126 TKG kann der\nKlägerin nur dann subjektive Rechte verleihen, wenn diese Eingriffsnorm mit einer\nSachnorm in Verbindung steht, die der Klägerin ein subjektives Recht verleiht. \n\n34\n\nSiehe Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO,\nLoseblatt, Stand September 2004, Rdnr. 89 zu § 42 Abs. 2 VwGO. \n\n35\n\nAls Sachnorm kommt hier nur § 78 Abs. 3 TKG in Betracht. Indes dient diese\nNorm nicht dazu, Rechte der Klägerin zu schützen. Nach § 78 Abs. 3 TKG bzw. Art.\n5 Abs. 3 UDRL haben Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 78 Abs. 2\nNr. TKG bzw. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) UDRL erbringen, bei der Verarbeitung der\nihnen von anderen Unternehmen bereitgestellten Informationen den Grundsatz der\nNichtdiskriminierung zu beachten. Zwar mag § 78 Abs. 3 TKG bzw. Art. 5 Abs. 1\nBuchst. a) UDRL einen \"Konkurrentenschutz\" der dort benannten \"anderen\nUnternehmen\" ins Auge fassen. Indes gehört die Klägerin nicht zu den \"anderen\nUnternehmen\" im Sinne des § 78 Abs. 3 TKG bzw. Art. 5 Abs. 1 UDRL. \n\n36\n\nAllerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass sie - in Relation zu der Beigeladenen\nzu 2. - vom Wortlaut her ein \"anderes Unternehmen\" im Sinne des § 78 Abs. 3 TKG\nbzw. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) UDRL ist. Jedoch ergibt sich aus systematischen\nErwägungen sowie aus Sinn und Zweck der Norm, dass \"andere Unternehmen\" im\nSinne von § 78 Abs. 3 TKG bzw. bzw. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) UDRL nur\nUnternehmen sind, die Telekommunikationsdienste für die öffentlichkeit erbringen\nund Rufnummern an Endnutzer vergeben. § 78 Abs. 3 TKG bzw. Art. 5 Abs. 3 UDRL\nnehmen mit der Verwendung des Wortes \"Informationen\" im vorliegenden\nZusammenhang ersichtlich Bezug auf § 47 TKG bzw. Art. 25 Abs. 2 UDRL. Die dort\nangesprochenen Unternehmen sind aber nur diejenigen, die\nTelekommunikationsdienste für die öffentlichkeit erbringen und Rufnummern an\nEndnutzer vergeben. Auch differenziert das Gesetz in § 78 Abs. 3 TKG bzw. Art. 5\nAbs. 3 UDRL und § 104 TKG bzw. Art. 25 Abs. 1 UDRL zwischen \"anderen\nUnternehmen\" und \"Teilnehmern\", wobei die Klägerin - wenn überhaupt - im\nvorliegenden Bereich allein den \"Teilnehmern\" zugerechnet werden kann. § 104 TKG\nbzw. Art. 25 Abs. 1 UDRL geben der Klägerin aber nur einen Anspruch so behandelt\nzu werden wie alle anderen Teilnehmer, nämlich durch Aufnahme ihrer Nummer(n) in\nden \"Weißen Seiten\". \n\n37\n\nWeiter ergibt sich auch aus Sinn und Zweck des § 78 Abs. 3 TKG bzw. Art. 5\nAbs. 3 UDRL, dass \"andere Unternehmen\" im Sinne dieser Vorschrift nur solche\nsind, die Telekommunikationsdienste für die öffentlichkeit erbringen und\nRufnummern an Endnutzer vergeben. Zweck der Universaldienstleistungen nach §\n78 TKG bzw. der UDRL ist es, ein Mindestangebot von Diensten für die\nöffentlichkeit, deren Erbringung für die öffentlichkeit als Grundversorgung unab-\ndingbar geworden ist, sicherzustellen (§ 78 Abs. 1 TKG und Art. 1 Abs. 2 UDRL). Zu\ndieser \"Grundversorgung\" gehört gem. § 78 Abs. 2 Nr. 2 TKG bzw. Art. 5 Abs. 1\nBuchst. a) UDRL das öffentliche Teilnehmerverzeichnis nach § 104 TKG bzw. Art. 5\nAbs. 1 Buchst. a) UDRL. Mit § 78 Abs. 3 TKG bzw. Art. 5 Abs. 3 UDRL soll im\nZusammenhang mit der \"Grundversorgung\" verhindert werden, dass die\nuniversaldiensterbringenden Unternehmen andere Unternehmen, die Tele-\nkommunikationsdienste für die öffentlichkeit erbringen und Rufnummern an Endnut-\nzer vergeben, im Wege der Nichtaufnahme bzw. schlechteren Aufnahme in das\nöffentliche Teilnehmerverzeichnis diskriminieren. Das Ergebnis einer solchen\nDiskriminierung wären nicht nur erhebliche Wettbewerbsnachteile für diese\nUnternehmen. Auch das öffentliche Teilnehmerverzeichnis würde dadurch\nunvollständig bzw. unhandlich. Dass hierdurch der Bereich einer \"Grundversorgung\"\nbeeinträchtigt würde, ist offensichtlich. Anders liegt es aber im vorliegenden Fall:\nEine etwaige Diskriminierung der Klägerin beeinträchtigt den Bereich einer\n\"Grundversorgung\" oder \"Mindestversorgung\" schon deswegen nicht, da nach § 78\nAbs. 2 Nr. 3 TKG bzw. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) UDRL nur sichergestellt werden\nmuss, dass es einen umfassenden öffentlichen Telefonauskunftsdienst gibt; die\nMarktanteile und Konkurrenzsituation innerhalb verschiedener öffentliche\nTelefonauskunftsdienste sind damit ohne Belang. Auch kann die Frage, ob die Bei-\ngeladenen verpflichtet sind, auf den Informationsseiten der Telefonbücher die\nNummern und Adressen ihrer Konkurrenten für den öffentlichen\nTelefonauskunftsdienst abzudrucken (bzw. solche Nummern und Adressen auf den\nDeckblättern gar nicht mehr abzudrucken) in einem inhaltlichen Sinne nicht mehr\ndem Bereich der Grund- oder Mindestversorgung zugerechnet werden. Vielmehr\ngeht es insoweit allein um Detailfragen der Werbung für öffentliche Telefonauskunfts-\ndienste. \n\n38\n\nGemeinschaftsrecht steht dieser Auslegung nicht entgegen. Insbesondere folgt\naus der UDRL nicht, dass Unternehmen die Universaldienstleistungen erbringen,\ndabei umfassend das Gebot der Nichtdiskriminierung beachten müssen. Dagegen\nspricht schon, dass in Art. 5 Abs. 3, 25 Abs. 2 UDRL nur einzelne\nNichtdiskriminierungsverpflichtungen enthalten sind, die hier nicht einschlägig sind.\nDie in Art. 3 Abs. 2 UDRL bzw. Erwägung 3. Satz 3 erwähnt\nNichtdiskriminierungsverpflichtung bezieht sich allein auf die Auferlegung der\nUniversaldienste. Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) UDRL, dass\nuniversaldienstverpflichtete Unternehmen bei der Erbringung der Universaldienste\nsich auch gewisse Vorteile zu eigen machen können. Dass die Beigeladenen hier die\nKunden daran hindern, auf das Angebot der Klägerin zurückzugreifen (vergl.\nErwägung 13. UDRL), ist nicht ersichtlich. \n\n39\n\nDa § 126 Abs. 1 TKG in diesem Zusammenhang keine subjektiven Rechte der\nKlägerin begründet, kann die Klägerin auch eine etwaige Verletzung von Vorschriften\nüber die Zuständigkeit nicht geltend machen. \n\n40\n\nVergl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO,\nLoseblatt, Stand September 2004, Rdnr. 73 ff. zu § 42 Abs. 2 VwGO;\nKopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdnr. 95 zu § 42.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3\nVwGO. \n\n42\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.\n§§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2\nVwGO nicht vorliegen, § 135 VwGO i.V. mit § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-05-16/21-k-1200-05","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":27},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":24},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":12},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":9},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":8},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":8},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-05-16/21-k-1200-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272335","retrieved":"2026-07-09 02:43:05.442414+00:00"}}