{"status":"available","doknr":"OLD272377","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0515.14K4319.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-05-15","aktenzeichen":"14 K 4319/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger betreibt (u.a.) das Kanalisationsnetz 01 in P. \n(Entwässerungsgebiet Kläranlage P. ) im Mischsystem. Mit Schreiben vom \n03.06.2002 beantragte er bezüglich dieses Netzes Abgabefreiheit für die Einleitung \nvon Niederschlagswasser für das Veranlagungsjahr 2001.\n\n3\n\nNach Eingang einer Stellungnahme des Landesumweltamtes Köln zu diesem \nAntrag setzte das beklagte Amt mit Bescheid vom 25.03.2003 die Abwasserabgabe \nfür das oben bezeichnete Kanalnetz für das Jahr 2001 auf 37.755,59 Euro fest. \nNeben den Berechnungsgrundlagen enthält der Bescheid den Hinweis, dass das \nbetroffene Kanalnetz nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik \nentspreche.\n\n4\n\nMit seinem gegen diesen Festsetzungsbescheid eingelegten Widerspruch \nmachte der Kläger sinngemäß geltend, der Befreiungsantrag vom 03.06.2003 sei zu \nUnrecht nicht berücksichtigt worden. \n\n5\n\nDas beklagte Amt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.06.2003 als \nunbegründet zurück. In dieser Entscheidung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass \ndie Voraussetzungen für die Abgabefreiheit nicht erfüllt seien. In insgesamt fünf \nPunkten genüge das Kanalnetz nicht den Anforderungen des einschlägigen \nRunderlasses und der Selbstüberwachungsverordnung Kanal. U.a. sei die danach \nalle fünf Jahre erforderliche hydraulische Drosselkalibrierung lediglich bei 4 der 15 \nRegenbecken erfolgt.\n\n6\n\nAm 09.07.2003 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nEr trägt vor, von den fünf beanstandeten Positionen seien vier inzwischen \neinvernehmlich geklärt worden, streitig sei allein noch die Frage der Notwendigkeit \neiner hydraulischen Drosselkalibrierung. Eine solche sei zumindest im Jahre 2001 \nnicht allgemein anerkannte Regel der Technik gewesen. Etwas anderes folge auch \nnicht aus der Selbstüberwachungsverordnung Kanal in Verbindung mit der \nzugehörigen Anlage. Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob es sich dabei überhaupt um \neine allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne des Landeswassergesetzes \nhandele. Jedenfalls fehlten jedoch für 2001 hinreichende Festlegungen der \nRahmenbedingungen für die hydraulische Drosselkalibrierung. Zudem sei eine \nsolche pauschale Forderung inhaltlich zu unbestimmt. Die Vorgaben eines \nHessischen Merkblattes aus dem Jahr 2001 seien für ihn, den Kläger, nicht relevant, \nda die Voraussetzungen für die Abgabebefreiung von den Ländern bestimmt würden. \nSchließlich sei unter dem 25.04.2003 vorsorglich ein Antrag auf Befreiung von der \nPflicht zur Drosselkalibrierung gestellt worden; diese Befreiung könne auch \nrückwirkend ausgesprochen werden.\n\n8\n\nErgänzend wird im Lauf des Verfahrens geltend gemacht, die \nSelbstüberwachungsverordnung Kanal hätte nach einer entsprechenden EU-\nRichtlinie notifiziert werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, könne diese \nVerordnung dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 25.03.2003 und den \nWiderspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 10.06.2003 \naufzuheben.\n\n11\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Notwendigkeit einer \nhydraulischen Drosselkalibrierung ergebe sich bereits aus den nach § 57 Abs. 1 des \nLandeswassergesetzes erlassenen technischen Bestimmungen in Verbindung mit \nder Selbstüberwachungsverordnung Kanal. Ohne die Beachtung der dort \nfestgeschriebenen Verpflichtungen könne die Einhaltung der allgemein anerkannten \nRegeln der Technik nicht festgestellt werden. Nach den Feststellungen des \nStaatlichen Umweltamtes seien die in dem betreffenden Kanalisationsnetz \nbefindlichen Drosseln nicht alle hydraulisch kalibriert worden. Die Forderung nach \neiner solchen Kalibrierung sei auch hinreichend bestimmt. Dass in Nordrhein-\nWestfalen erst im Jahre 2003 entsprechende technische Informationen veröffentlicht \nworden seien, berühre diese Pflicht nicht, da sich bereits aus den im Jahre 1995 \nerlassenen Regelungen die Notwendigkeit dieser Maßnahme ergebe. Der im Jahre \n2003 gestellte Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur hydraulischen \nDrosselkalibrierung könne für das Jahr 2001 keine Auswirkungen auf die \nAbgabepflicht haben. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des \nbeklagten Amtes Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n17\n\nDer Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 25.03.2003 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 10.06.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nDer Kläger ist für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer nach \nden §§ 1, 2, 7 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der im hier \nmaßgeblichen Veranlagungsjahr 2001 anzuwendenden Fassung der \nBekanntmachung vom 03.11.1994 (BGBl. I, S. 3370), zuletzt geändert durch Art. 3 \ndes Gesetzes vom 25.08.1998 (BGBl. I, S. 2455) grundsätzlich abgabepflichtig. \n\n19\n\nAufgrund dieser Verpflichtung ist die Abgabe für das Veranlagungsjahr 2001 \nzutreffend festgesetzt worden, weil die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit in \ndiesem Jahr nicht vorliegen. \n\n20\n\nNach § 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder bestimmen, dass das Einleiten von \nNiederschlagswasser ganz oder teilweise abgabefrei bleibt. In Ausfüllung dieser \nErmächtigung bestimmt § 73 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n25.06.1995 (GV NRW, S. 926), im hier maßgeblichen Veranlagungsjahr 2001 zuletzt \ngeändert durch Art. 100 des Gesetzes vom 25.09.2001 (GV NRW, S. 708), dass die \nEinleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei bleibt, wenn die Anlage \nzur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht \nkommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes \n(WHG) und des § 57 Abs. 1 LWG entspricht und die Einleitung des mit \nNiederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 \nAbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG \ngenügt. Die für die Erhaltung der Abgabefreiheit einzuhaltenden technischen \nAnforderungen konkretisiert § 57 Abs. 1 LWG. Danach gehören zu den jeweils in \nBetracht kommenden Regeln der Technik insbesondere die technischen \nBestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, \ndie vom Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden. Auf \nder Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung wurde bezüglich der Anfor-\nderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen der \nRunderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom \n03.01.1995 (RdErl. NW-Betrieb) erlassen und im Ministerialblatt veröffentlicht (MBl. \nNRW 1995, 250 ff.). Dagegen, dass die jeweils einzuhaltenden Regeln der Technik \ndurch Verwaltungsvorschriften konkret festgelegt werden, bestehen rechtlich keine \nBedenken.\n\n21\n\nSo ausdrücklich OVG Schleswig, Beschluss vom 16.08.1999\n- 2 M 24/99 -, NVwZ-RR 2000, 715 f.\n\n22\n\nÜber Ziffer 2 Satz 1 des zitierten Runderlasses wird auch § 2 der am 01.01.1996 \nin Kraft getretenen Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen im \nMischsystem und Trennsystem vom 16.01.1995 (Selbstüberwachungsverordnung \nKanal - SüwVKan -) ebenfalls als Regel der Abwassertechnik i. S. d. § 57 \nAbs. 1 LWG verbindlich gemacht. Entgegen der Auffassung des Klägers kann dies \nschon nach dem Wortlaut der Verweisung in Ziffer 2 Satz 1 des Runderlasses nicht \nernsthaft angezweifelt werden. Im Übrigen wird dies dadurch bestätigt, dass die nach \nder Anlage zu Ziffer 2 Satz 2 des Runderlasses vom Betreiber eines \nKanalisationsnetzes an den einzelnen Bauwerken durchführenden Betriebs- und \nUnterhaltungsmaßnahmen auf den Ergebnissen der gemäß § 2 SüwVKan \ndurchzuführenden Untersuchungen aufbauen und an diese inhaltlich anknüpfen.\n\n23\n\nSo bereits die erkennende Kammer im rechtskräftigen Urteil vom \n12.08.2003 \n- 14 K 273/01 -; ebenso VG Minden, Urteil vom 25.02.2004 - 11 K 5118/03 -, \nbestätigt durch das OVG NRW mit Beschluss vom 31.01.2006 - 9 A 1841/04 -\n.\n\n24\n\nDamit ist seit dem 01.01.1996 durch untergesetzliche Regelungen für alle \nEinleiter verbindlich festgelegt, welche Regeln der Technik beim Betrieb von \nKanalisationsnetzen zur Erreichung der Abgabefreiheit einzuhalten sind. Auf die \nAusführungen des Klägers, unter welchen Voraussetzungen Regeln der Technik \nallgemein anerkannt sind, kommt es mithin nicht an. Da der Landesgesetzgeber auf \nder Grundlage der bundesgesetzlichen Vorgaben nicht einmal verpflichtet ist, \nüberhaupt Regelungen über die Abgabefreiheit zu erlassen, kann er bei der \nAusgestaltung derartiger Vorschriften einen weiten Ermessensspielraum in Anspruch \nnehmen, der nur durch die Ziele des Abwasserabgabengesetzes begrenzt wird.\n\n25\n\nGemäß § 2 Abs. 1 SüwVKan hat der Betreiber eines Kanalisationsnetzes dieses \nauf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen. Nach Nr. 8 der Anlage zur \nSüwVKan ist zur Prüfung von Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken, \nStauraumkanälen und Regenrückhaltebecken u. a. eine „hydraulische Kalibrierung \nder Drosseleinrichtungen\" alle fünf Jahre durchzuführen. Als Art der Prüfung wird \neine „Kennlinienüberprüfung nach Angaben des Herstellers\" festgelegt. Bei \nAbweichungen der Drosselwassermenge um mehr als 20 % vom Sollwert ist nach \nNr. 8 der Anlage zum RdErl.NW-Betrieb die Sanierung der Drosseleinrichtungen \ninnerhalb eines Jahres vorzunehmen. Vor dem Hintergrund dieser Regelung ist es \nrechtlich irrelevant, ob entsprechend dem Vortrag des Klägers in den Unterlagen der \nHersteller von Drosseleinrichtungen Vorschriften über regelmäßige Kalibrierungen \nenthalten sind oder nicht. Zudem verlangt Ziffer 8 der Anlage eine Kennlinienprüfung \nnach Angaben des Herstellers. Derartige Angaben müssen aber schon vor dem \nEinbau einer Drosseleinrichtung vorliegen, weil dadurch technisch sichergestellt \nwerden muss, dass die in der wasserrechtlichen Erlaubnis bestimmte Ab-\nwassermenge eingehalten wird. \n\n26\n\nDiese Regelungen über die durchzuführende hydraulische Drosselkalibrierung \nsind auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Insoweit reicht es aus, wenn sich die \nAnforderungen durch Auslegung ermitteln lassen. Die hier maßgeblichen \nBestimmungen wenden sich nicht an den Bürger, sondern an die Betreiber von \nAbwasserbeseitigungsanlagen, die schon von dieser Funktion her ein erhebliches \ntechnisches Fachwissen vorhalten müssen. Ihnen ist bekannt, dass die Menge des \neinzuleitenden Abwassers durch die wasserrechtliche Erlaubnis begrenzt wird und \ndass diese Durchflussmenge wesentlich durch Drosseleinrichtungen bestimmt wird. \nAngesichts dessen besteht schon bei einem technischen Laien auf der Grundlage \ndes dargestellten Regelungszusammenhanges in dem RdErl.NW-Betrieb und der \nSüwVKan eine konkrete Vorstellung davon, was eine hydraulische \nDrosselkalibrierung beinhaltet. Erst recht muss dies von dem Kläger verlangt werden. \nInsoweit ist es rechtlich auch ohne Belang, dass für das Veranlagungsjahr 2001 nur \ntechnische Hinweise aus einem hessischen Merkblatt vorlagen und entsprechende \nInformationen in Nordrhein-Westfalen erst im Jahre 2003 veröffentlicht worden sind. \nDerartige Publikationen haben keinerlei normativen Charakter, sondern stellen sich \nals Serviceleistung der jeweiligen Behörden dar. Der Kläger verkennt insoweit \ngrundlegend die ihm obliegenden Pflichten. Die Notwendigkeit der hydraulischen \nDrosselkalibrierung ist seit 1995 bekannt und seit dem 01.01.1996 verbindlich. Ange-\nsichts der in diesem Zusammenhang eingeräumten Fünfjahresfrist hatten die Ein-\nleiter ausreichend Zeit, die Frage, welche Drosseleinrichtungen wie zu überprüfen \nsind, verbindlich, d. h. unter Beteiligung der zuständigen Ämter abzuklären. Dies hat \nder Kläger unterlassen und statt dessen die Problematik nach eigenem Vorbringen \nerst im Jahre 2002 aufgegriffen. Der Kläger lässt bei seinem Vortrag insgesamt \naußer Betracht, dass er eine Vergünstigung in Anspruch nehmen will und es deshalb \nihm obliegt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abgabefreiheit darzulegen \nund im Zweifel den Nachweis darüber zu führen. \n\nVgl. zu dieser Verteilung der materiellen Beweislast OVG NRW,\nUrteil vom 15.09.1998 - 9 A 1400/89 -, ZfW 1999, 182 ff.; ebenso:\nKöhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, 2. Auflage 2006, § 7 RdNr. 51.\n\n27\n\nUngeachtet der Frage, welche rechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen wären, \nkönnte in tatsächlicher Hinsicht eine andere Beurteilung nur dann angezeigt sein, \nwenn für das Veranlagungsjahr 2001 eine hydraulische Drosselkalibrierung objektiv \nunmöglich gewesen wäre. Dies wird indes nicht einmal von dem Kläger behauptet \nund kann auch im Übrigen mit Blick auf die Existenz des hessischen Merkblattes im \nJahre 2001 und der Tatsache, dass das beklagte Amt für den Veranlagungszeitraum \n2001 durchaus anderen Einleitern Abgabefreiheit gewährt hat, nicht angenommen \nwerden.\n\n28\n\nDa der Kläger unstreitig nicht für alle im hier betroffenen Kanalisationsnetz \nbefindlichen Regenbecken eine hydraulische Drosselkalibrierung vorgenommen hat, \nliegen die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit mithin nicht vor. \n\n29\n\nAn diesem Ergebnis ändert auch der im April 2003 gestellte Antrag auf Befreiung \nvon der Pflicht zur hydraulischen Drosselkalibrierung nichts. Zum einen ist über \ndiesen Antrag bisher nicht entschieden worden, so dass nach wie vor von der Pflicht \nzur hydraulischen Drosselkalibrierung auszugehen ist. Zum anderen dürfte ein \nsolcher Antrag allenfalls in die Zukunft wirken, da nach § 73 Abs. 4 LWG für die \nAbgabefreiheit die Verhältnisse am 30.06. des Veranlagungsjahres maßgeblich sind. \n\n30\n\nSchließlich liegt ein von dem Kläger geltend gemachter Verstoß gegen EU-Recht \nnach Auffassung der Kammer nicht vor. Die in der Klagebegründung zitierte EU-\nRichtlinie vom 26.04.1983 wurde im Jahre 1998 aufgehoben; die Nachfolgeregelung \n(Richtlinie 98/34/EG) betrifft nach ihren Erwägungen eindeutig das reibungslose \nFunktionieren des Binnenmarktes und ist damit vorliegend nicht einschlägig. Es \nbedarf daher auch in diesem Zusammenhang keiner Klärung der Frage, ob bei der \ninsoweit geltend gemachten Nichtanwendbarkeit der SüwVKan die Voraussetzungen \nfür die Abgabefreiheit überhaupt nicht hinreichend normiert wären, so dass es bei der \ngrundsätzlichen bundesgesetzlichen Abgabepflicht bliebe. \n\n31\n\nSo VG Minden, Urteil vom 14.12.2005 - 11 K 1015/04 -.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-05-15/14-k-4319-03","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-05-15/14-k-4319-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272377","retrieved":"2026-07-09 02:43:09.604302+00:00"}}