{"status":"available","doknr":"OLD272376","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0515.14K3719.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-05-15","aktenzeichen":"14 K 3719/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 12.04.1999 und der \nWiderspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 20.05.2003 werden \naufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen den (teilweisen) Widerruf eines \nSubventionsbescheides.\n\n3\n\nIm Rahmen der Förderung von Abwassermaßnahmen gewährte die Beklagte der \nKlägerin mit Bescheid vom 15.09.1988 nach den vorläufigen Richtlinien vom \n01.08.1984 für wasserwirtschaftliche Maßnahmen (SMBL NW.772) für die Errichtung \ndes sog. Wippersammlers von Schacht Nr. 1 bis 100 mit Regenüberlaufbecken P. \nund Überlaufleitung eine Zuwendung in Höhe von bis zu 4.064.000,00 DM als nicht \nrückzahlbarer Anteilsfinanzierung in Höhe von 50/70 % der zuwendungsfähigen \nKosten in Höhe von 6.441.130,00 DM. Als Bewilligungszeitraum wurde die Zeit vom \n15.09.1988 bis 30.12.1992 festgesetzt. Bestandteil des Zuwendungsbescheides \nwaren die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an Gemeinden \n(ANBest-G). \n\n4\n\nNachdem im Herbst 1989 mit den Bauarbeiten der über 7 Km langen \nAbwasserbeseitigungsanlage begonnen worden war, überprüfte das \nGemeindeprüfungsamt des (damaligen) Oberkreisdirektors des Oberbergischen \nKreises die Mittelverwendung für die Jahre 1990 und 1991. Bereits in diesem der \nBeklagten übermittelten Bericht vom 30.06.1992 wurde darauf hingewiesen, dass im \nersten Baulos zwei Zusatzaufträge erteilt worden seien. Außerdem wird festgehalten, \ndass in Los 1 von 162 ausgeschriebenen Positionen lediglich 94 zur Abrechnung \ngelangt seien, 19 Positionen seien mit 0,00 DM und 10 Positionen mit 1,00 DM \nangeboten worden. \nMit Schreiben vom 19.04.1994 bat die Beklagte das Staatliche Umweltamt Köln um \nPrüfung, ob die Beanstandung des Gemeindeprüfungsamtes Einfluss auf die Höhe \nder Zuwendung habe. \n\n5\n\nMit Prüfbericht vom 06.12.1994 stellte das Staatliche Umweltamt Köln auf der \nGrundlage des von der Klägerin vorgelegten Verwendungsnachweises fest, dass der \ngewährte Zuschuss ordnungsgemäß verwendet worden sei. Auch dieser Prüfbericht \nenthält den Hinweis auf stark gestiegene Gesamtkosten. Mit Schreiben vom \n16.01.1995 teilte die Beklagte dem Gemeindeprüfungsamt des Oberbergischen \nKreises mit, dass die von dort beanstandete Angebots- und Vergabepraxis keinen \nEinfluss auf die Höhe der gewährten Zuwendung habe. Die Angelegenheit werde \ndamit als erledigt betrachtet.\n\n6\n\nIm Jahre 1998 führte das Staatliche Rechungsprüfungsamt (RPA) Köln eine \nstichprobenweise Prüfung der Vergabe und der Abrechnung des hier bezuschussten \nProjektes der Klägerin durch. In dem der Beklagten übersandten Prüfungsbericht \nvom 03.12.1998 stellte das RPA fest, dass die Klägerin nach seiner Ansicht schwere \nVerstöße gegen die Vergabevorschriften der VOB begangen habe. Bei einer \nGegenüberstellung aller Positionen des Leistungsverzeichnisses, des Angebotes der \nBietergemeinschaft als Auftragnehmer und der Schlussrechnung unter Einbeziehung \nder Angebote der übrigen Bieter sei aufgefallen, dass zahlreiche Leistungen im \nAngebot enthalten gewesen seien, die später nicht ausgeführt worden sind. Zudem \nhabe die Bietergemeinschaft 20 Positionen mit 0,00 DM angeboten, von denen keine \ntatsächlich zur Ausführung gelangt sei. Weitere 59 Positionen seien mit spekulativen \nPreisen (etwa 0,11 DM je Einheit, 1,00 DM je Einheit) angeboten worden; hiervon \nseien lediglich 20 Positionen ausgeführt worden. Außerdem seien zur Durchführung \nder Gesamtmaßnahme insgesamt 32 Nachtragsaufträge freihändig erteilt worden. \nDiese hohe Zahl der erforderlich gewordenen Nachträge lasse Zweifel an der \nsorgfältigen Erstellung des Leistungsverzeichnisses erkennen. Auch in der \nZusammenfassung dieses Berichts wird festgestellt, dass die Abgabe spekulativer \nAngebote, festgestellte Mengenabweichungen von über 25 % und nicht ausgeführte \nPositionen sowie die umfangreichen Zusatzaufträge mangelnde Sorgfalt bei der \nErstellung des Leistungsverzeichnisses als Ursache vermuten ließen. Daher genüge \nin diesem Fall das Leistungsverzeichnis nicht den Anforderungen des § 9 Nr. 1 \nVOB/A. Es werde insoweit um Prüfung gebeten, ob und ggfls. in welcher Höhe eine \nRückforderung der Zuwendung in Betracht komme.\n\n7\n\nNach Zugang des Prüfberichts erließ die Beklagte unter dem 12.04.1999 ohne \nvorherige Anhörung der Klägerin den streitgegenständlichen \nRückerstattungsbescheid. Mit diesem wird der Zuwendungsbescheid vom \n15.09.1988 teilweise widerrufen, indem die Zuwendung pauschal um 10 % gekürzt \nwird. Gleichzeitig wird ein Erstattungsbetrag von 406.400,00 DM und eine \nVerzinsung seit dem 04.12.1992 festgesetzt. Die Begründung dieses Bescheides \nbeschränkt sich im Wesentlichen auf eine Bezugnahme auf den Bericht des RPA \nKöln.\n\n8\n\nMit ihrem rechtzeitig gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch machte \ndie Klägerin geltend, der behauptete schwere Verstoß gegen die VOB läge nicht vor. \nAusschreibung und Auftragsvergabe seien vielmehr ordnungsgemäß erfolgt. \nEntgegen der Darstellung des RPA seien die ausgeschriebenen Leistungen auch \ntatsächlich erbracht worden. Sie seien lediglich nicht aufgemessen bzw. abgerechnet \nworden, da dies im Verhältnis zum Ertrag zu aufwändig gewesen sei. Darüber hinaus \nbegründet die Klägerin in ihrem Widerspruch für jeden einzelnen Nachtragsauftrag \ndessen Unvorhersehbarkeit, so dass auch darin kein Mangel des Leistungsver-\nzeichnisses zu sehen sei. Schließlich wird gerügt, dass der angegriffene Bescheid \nkeinerlei Ermessenserwägungen enthalte.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 21.05.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als \nunbegründet zurück. In der nunmehr ausführlichen Begründung dieser Entscheidung \nwird im Ergebnis der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 9 VOB/A aufrechterhalten. \nDie Klägerin habe be-stätigt, dass auf die Abrechnung der sog. Spekulativpositionen \nverzichtet worden sei. Werde aber bei einer Schlussabrechnung nachträglich auf die \nAbrechnung einiger Positionen verzichtet, sei davon auszugehen, dass eine \nordnungsgemäße Kalkulation nicht vorgenommen worden sei. Dies könne seine \nUrsache auch in einem mangelhaften Leistungsverzeichnis haben. Wer Angebote \nvon 0,00 DM und solche zwischen 0,11 DM und 1,00 DM für einzelne Positionen \nabgebe, müsse sich bereits zu diesem Zeitpunkt im Klaren darüber sein, dass die \nAbrechnung gegenüber dem Erlös zu aufwändig sein werde. Soweit in dem \nWiderspruch die insgesamt 32 Nachträge als unvorhersehbar bezeichnet würden, \nkönne dies argumentativ nicht überzeugen. Bei der konkreten Würdigung des \nWiderspruchsvorbringens werden die Nachtragsaufträge 8, 13 und 27 als \nunvorhersehbar anerkannt. Insbesondere die (verbleibenden) zahlreichen weiteren \nÄnderungen wegen später vorgefundener Versorgungsleitungen und \nFundamentierungen seien auf Mängel in der Planung zurückzuführen. Gerade die \nErmittlung der Grund- und Bodenbeschaffenheit und der Lage von \nVersorgungsleitungen gehörten zur unabdingbaren Pflicht bei der Erstellung eines \nLeistungsverzeichnisses. Dieser Pflicht sei die Klägerin nicht nachgekommen. \n\n10\n\nDarüber hinaus wird der Klägerin in dem Widerspruchsbescheid (erstmals) \nvorgeworfen, gegen Mitteilungspflichten der ANBest-G verstoßen zu haben, weil \nÄnderungen in der Finanzierung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden seien.\n\n11\n\nIm Rahmen der Ermessensausübung wird nunmehr ausgeführt, der \nvorgenommene Teilwiderruf sei insbesondere unter dem Gesichtspunkt der \nGleichbehandlung gerechtfertigt. Richtschnur für die Einhaltung des \nGleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen derartiger Verfahren sei der Erlass des \nFinanzministeriums vom 16.12.1997. Danach sei bei schweren Verstößen \ngrundsätzlich ein Widerruf angezeigt, da dann die Nichterfüllung einer Auflage \nanzunehmen sei. Nach dem Erlass seien bei schwerwiegenden Verstößen gegen die \nVOB die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit von der Förderung ausgeschlossen. \nWürde dies zu einem völligen oder weitgehenden Förderausschluss für die \nGesamtmaßnahme und damit zu einer erheblichen Härte für den Zu-\nwendungsempfänger führen, könne der Kürzungsbetrag auf 20 bis 25 % der \nGesamtaufwendung zusätzlich des Zuwendungsanteils der durch den Verstoß \nbedingten Verteuerung beschränkt werden. Mit der vorgenommenen Kürzung der \nFörderung um pauschal 10 % werde dieser vorgegebenen Rahmen noch \nunterschritten.\n\n12\n\nAm 17.06.2003 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n13\n\nSie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und \nWiderspruchsverfahren.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\nden Bescheid der Beklagten vom 12.04.1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20.05.2003 aufzuheben.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie wiederholt und vertieft die Gründe des Widerspruchsbescheides. Darüber \nhinausgehend werden nunmehr die Nachtragsaufträge Nr. 6 und Nr. 31 als \nunvorhersehbar anerkannt.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen. \n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\nDie Bescheide der Beklagten vom 12.04.1999 und 21.05.2003 sind rechtswidrig und \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n22\n\nAls Rechtsgrundlage für den hier erfolgten teilweisen Widerruf des \nZuwendungsbescheides vom 15.09.1988 kommt allein § 49 Abs. 3 Nr. 2 \nVerwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW - in Betracht. Danach kann ein \nrechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines \nbestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die \nVergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage \nverbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm \ngesetzten Frist erfüllt hat. Obwohl diese Bestimmung erst im November 1992 in das \nVwVfG NRW eingefügt worden ist, findet sie hier auch auf den im Jahre 1988 \nerlassenen Zuwendungsbescheid Anwendung, vgl. Art. 10 Abs. 2 des Dritten Ge-\nsetzes zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen und zur Änderung anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom \n24.11.1992 (GVBl. NRW Nr. 53 vom 11.12.1992, 446 ff.). \n\n23\n\nDer auf diese Vorschrift gestützte teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheides \nvom 15.09.1988 ist (zumindest) ermessensfehlerhaft. Indem die Beklagte den ihrer \nEntscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht nur \nunvollständig ermittelt hat, hat sie von dem ihr eingeräumten Ermessens in einer \ndem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, vgl. \n§ 114 Satz 1 VwGO. Die Vermeidung eines Ermessensfehlgebrauchs setzt nämlich \nvoraus, dass in die Ermessenserwägungen alle Gesichtspunkte eingestellt werden, \ndie für die Entscheidung wesentlich sind. Soll - wie hier - eine Zuwendung wegen \neines Auflagenverstoßes teilweise widerrufen werden, bedarf es verlässlicher und \ngerichtlich überprüfbarer behördlicher Feststellungen dazu, ob und ggfls. in welchem \nAusmaß der Begünstigte gegen eine mit der Zuwendung verbundene Auflage \nverstoßen hat. Angesichts der weitreichenden Auswirkungen eines Widerrufs für den \nZuwendungsempfänger müssen sowohl die Tatsachen, die den Vorwurf des \nAuflagenverstoßes rechtfertigen sollen als auch diejenigen, die der Ausübung des \nErmessens zugrundeliegen, überprüfbar feststehen. Daran fehlt es hier. Die Beklagte \nhat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass und ggfls. in welchem \nUmfang die Klägerin gegen die ihr mit dem Zuwendungsbescheid vom 15.09.1988 in \nVerbindung mit Ziffer 3 der ANBest-G auferlegte Pflicht zur Beachtung der nach dem \nGemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze dadurch verstoßen \nhat, dass sie entgegen § 9 VOB/A bei der Ausschreibung kein eindeutiges und \nerschöpfendes Leistungsverzeichnis erstellt hat. Die Feststellungen des \nRechnungsprüfungsamtes Köln - die zum Teil bereits auch von dem Gemeindeprü-\nfungsamt des Oberbergischen Kreises getroffen worden waren - bieten zwar \ndurchaus Indizien dafür, dass die Klägerin entgegen § 9 VOB/A bei der Aus-\nschreibung kein eindeutiges und erschöpfendes Leistungsverzeichnis erstellt haben \nkönnte. Ob die insoweit erhobenen Vorwürfe jedoch tatsächlich begründet sind und \nsomit ein schwerer Verstoß gegen die VOB/A vorliegt, lässt sich hier indes nicht \nfeststellen. Die überwiegend nur allgemein gehaltenen Ausführungen des \nRechnungsprüfungsamtes hätten die Beklagte veranlassen müssen, das von der \nKlägerin erstellte Leistungsverzeichnis hinsichtlich der behaupteten Mängel zu \nüberprüfen. Im Hinblick auf die seitens der Klägerin zu allen Punkten regelmäßig \nqualifiziert geltend gemachten Einwände hätte es hierzu der Einschaltung \nqualifizierten bautechnischen Sachverstandes bedurft. Dass dies in Ermangelung \nausreichender personeller Mittel nicht erfolgt ist, wurde seitens der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung auch durchaus eingeräumt. Die Mehrzahl der geltend \ngemachten Mängel des Leistungsverzeichnisses ist daher in tatsächlicher Hinsicht \nnicht geklärt. \n\n24\n\nSoweit die Behauptung aufgestellt wird, 20 Positionen des \nLeistungsverzeichnisses seien nicht ausgeführt worden, ist die Klägerin dem mit \nnachvollziehbaren Argumenten entgegengetreten. Ob diese zutreffen oder nicht, \nwurde nicht geklärt. Ebenso wenig trägt der des weiteren erhobene Vorwurf, bei sog. \nSpekulativpositionen sei auf die Abrechnung verzichtet worden, nicht ohne weiteres \nden Vorwurf eines mangelhaft erstellten Leistungsverzeichnisses. Wie die Kammer \nbereits in dem rechtskräftigen Urteil vom 08.11.2005 im Verfahren 14 K 835/03 \nfestgestellt hat, kann der Grund für die Nichtabrechnung dieser Bagatellpositionen \nauch darin liegen, dass der Auftragnehmer bewusst auf den Wegfall der \nBagatellpositionen spekuliert hatte, sie aber - weil das Leistungsverzeichnis insoweit \neben korrekt war - entgegen seiner Erwartung dennoch ausführen musste. Dass er \ndann auf die Abrechnung dieser Positionen wegen ihres äußerst geringen \nwirtschaftlichen Erlöses verzichtet, ist nicht unplausibel und kann nachträglich ohne \nweitere Feststellungen nicht der Klägerin angelastet werden. Bezeichnenderweise \nwird in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten in diesem Zusammenhang ausge-\nführt, diese Verfahrensweise könne die Ursache auch in einem mangelhaften Leis-\ntungsverzeichnis haben. Dies bedingt aber zwingend auch die Möglichkeit anderer \nUrsachen. \n\n25\n\nSchließlich wird die Mangelhaftigkeit des Leistungsverzeichnisses entscheidend \nauch damit begründet, dass insgesamt 32 Nachtragsaufträge erteilt worden seien. \nDiese seien - ganz überwiegend - bei ordnungsgemäßer Planung vorhersehbar \ngewesen. \nAuch dies vermag die Kammer mangels hinreichender Klärung in tatsächlicher \nHinsicht nicht festzustellen. Ob ein während der Ausführung einer derartig \numfangreichen Baumaßnahme auftretender Umstand, der einen Nachtragsauftrag \nerfordert, vorhersehbar ist oder nicht, ist hier keine Frage der „argumentativen \nÜberzeugung\" (so der Widerspruchsbescheid), sondern bedarf in jedem Einzelfall \neiner Prüfung in bautechnischer Hinsicht. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, \nals zahlreiche Bewertungen auch für die Kammer nicht nachvollziehbar sind. Im \nWiderspruchsbescheid vom 21.05.2003 werden insoweit „Änderungen aufgrund von \nspäter vorgefundenen Versorgungsleitungen und Fundamentierungen\" \nhervorgehoben. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass gerade die \nErmittlung der Grund- und Bodenbeschaffenheit und der Lage von \nVersorgungsleitungen zur unabdingbaren Pflicht bei der Erstellung eines Leis-\ntungsverzeichnisses gehöre; gegen diese Pflicht habe die Klägerin verstoßen. Dabei \nlässt die Beklagte zunächst völlig außer Betracht, dass die Klägerin bereits vor \nBaubeginn zwei Bodengutachten vom 16.08.1988 und 17.02.1989 hat anfertigen \nlassen. Um angesichts dessen gleichwohl den Vorwurf mangelhafter Planung zu \nerheben, hätte die Beklagte zumindest prüfen müssen, ob diese Bodengutachten \nden üblichen Anforderungen bei derartigen Baumaßnahmen genügen oder nicht. \nDarüberhinaus widerspricht die im Widerspruchsbescheid aufgestellte Behauptung, \ndie diese Nachtragsaufträge verursachenden Umstände seien vorhersehbar \ngewesen, jeder Lebenserfahrung. Dies gilt etwa für den Nachtrag Nr. 8. Die Kammer \nvermag nicht zu erkennen, wieso bei der Bauausführung plötzlich auftretender Ölfilm \noder Bauschutt vorher erkennbar sein soll. Die Kanaltrasse hatte eine Länge von \nüber 7 Km. Selbst wenn in ihrem gesamten Verlauf etwa alle 10 m eine \nProbebohrung durchgeführt worden wäre - was völlig unrealistisch sein dürfte - \nhätten Bauschutt und Ölrückstände in einzelnen Bereichen nur durch Zufall erkannt \nwerden können.\n\n26\n\nEbenso wenig nachvollziehbar ist der Vorwurf, alle unterirdischen \nVersorgungsleitungen hätten bei sorgfältiger Planung vorhergesehen werden \nkönnen. Selbstverständlich sind bei der Vorbereitung derartiger Baumaßnahmen die \nBestandspläne aller im Bereich der Maßnahme tätigen Versorgungsunternehmen \neinzusehen. Dieser Pflicht ist die Klägerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag \njedoch nachgekommen. Wenn ungeachtet dessen im Zuge der Bauausführung \nVersorgungseinrichtungen auftreten, die in dem Bestandsverzeichnissen nicht \naufgeführt waren, kann das wiederum der Klägerin nicht als Planungsmangel \nangelastet werden. \n\n27\n\nDies gilt in gleicher Weise für die mit dem Nachtrag Nr. 13 a verbundenen \ntatsächlichen Umstände. Ist ein Fundament in einem Bestandsplan nicht oder nicht in \nder vorgefundenen Tiefe eingezeichnet, so kann der Planer dies regelmäßig nicht \nvorhersehen. \nDarüber hinaus hat die Klägerin auch weitere Nachtragspositionen aus Sicht der \nKammer durchaus plausibel erklärt, ohne dass die Beklagte dem in tatsächlicher \nHinsicht nachgegangen ist. So hatte die Klägerin bezüglich des Nachtrags Nr. 5 \ngeltend gemacht, dieser sei wegen nachträglicher behördlicher Auflagen notwendig \ngeworden. Ob derartige Auflagen zum Zeitpunkt der Erstellung des \nLeistungsverzeichnisses vorlagen oder nicht, hätte ohne weiteres schon durch \nEinsicht in die entsprechenden Vorgänge abgeklärt werden können. Auch dies ist \nnicht geschehen.\n\n28\n\nGleichermaßen sind Lieferschwierigkeiten zum Zeitpunkt der Erstellung eines \nLeistungsverzeichnisses grundsätzlich nicht vorhersehbar. \nLässt sich mithin bei einer Vielzahl der Nachtragspositionen der Vorwurf \nmangelhafter Planung wegen unterbliebener Aufklärung der Umstände nicht \nerhärten, ist bereits offen, ob insoweit der Vorwurf eines schweren Verstoßes gegen \ndie VOB gerechtfertigt ist. Jedenfalls ist die Beklagte aber im Rahmen der \nErmessensausübung von einem unvollständigen und damit unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen. Das hierzu geltend gemachte Fehlen personeller Mittel kann nicht zu \nLasten der Klägerin gehen, die ihrerseits das Erforderliche zur Klärung des \nSachverhaltes beigetragen hat.\n\n29\n\nInsoweit kann offen bleiben, ob der im Widerspruchsbescheid der Beklagten \nerstmals erhobene Vorwurf, die Klägerin habe gegen Mitteilungspflichten der \nANBest-G verstoßen, überhaupt verwertbar ist. Immerhin dürfte insoweit der \nAnhörungsmangel durch das Widerspruchsverfahren nicht geheilt worden sein.\n\n30\n\nEbenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob die Berücksichtigung der bereits \ndurch das Gemeindeprüfungsamt des Oberbergischen Kreises übermittelten \nUmstände wegen Ablaufs der Jahresfrist (§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 \nVwVfG NRW) ausgeschlossen ist. Diese Frage stellte sich jedenfalls dann, wenn die \nbesagte Frist für jeden Widerrufsgrund neu zu laufen beginnt.\n\n31\n\nSchließlich kann bei dem gegenwärtigen Sachstand auch unberücksichtigt \ngelassen werden, dass die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung nach \nAuffassung der Kammer weitere Umstände zu Gunsten der Klägerin hätte \nberücksichtigen müssen. Insoweit kommt insbesondere der im Rahmen des § 49 \nVwVfG NRW immer zu beachtende Vertrauensschutz in Betracht. Wenn ein \nZuwendungsbescheid der vorliegenden Art nahezu elf Jahre nach seinem Erlass \nteilweise widerrufen werden soll, nachdem die zugrundeliegende Baumaßnahme \nmehrfach Gegenstand von Überprüfungen durch das Gemeindeprüfungsamt und das \nStaatliche Umweltamt war und bei dessen Umsetzung die ordnungsgemäße \nVerwendung der Subventionsmittel bestätigt wurde, bedarf dies nach Auffassung der \nKammer einer besonderen Begründung.\n\n32\n\nDa sich nach allem der teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheides der \nBeklagten vom 15.09.1988 als ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig erweist, \nfehlt es auch für die darüberhinaus geltend gemachten Rückforderungs- und \nZinsansprüche an der erforderlichen Grundlage.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-05-15/14-k-3719-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-05-15/14-k-3719-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272376","retrieved":"2026-07-09 02:43:09.513433+00:00"}}