{"status":"available","doknr":"OLD272404","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0512.19K2956.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-05-12","aktenzeichen":"19 K 2956/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer im Jahre 1925 geborene - verheiratete - Kläger stand bis zum Eintritt in den \nRuhestand mit Ablauf des 28. Februar 1990 als Hochschullehrer an der Fachhochschule L. im Dienste des beklagten Landes. Er bezieht Versorgungsbezüge; der \nBeihilfebemessungssatz für die für ihn bzw. seine Ehefrau geltend gemachten Aufwendungen beträgt 70 v.H.. Daneben erhält er seit 01. Januar 1991 eine Rente der \nBundesversicherungsanstalt für Angestellte. \n\n3\n\nDer Kläger war seit Oktober 1957 freiwillig in der Techniker Krankenkasse (TKK) \ngesetzlich krankenversichert - zuletzt in der so genannten geschlossenen Beitragsklasse 901, in der anstelle von Sachleistungen Kostenerstattungen gewährt werden. \nAuch nach Bezug der Rente blieb der Kläger - ausweislich einer Bestätigung der \nTKK vom 06. Juni 2002 - freiwillig in der TKK gesetzlich krankenversichert. \n\n4\n\nAuf den Beihilfeantrag des Klägers vom 17. Mai 2003 zu Aufwendungen in Höhe \nvon 4.433,14 Euro gewährte das LBV mit Bescheid vom 06. Juni 2003 eine Beihilfe \nvon 1.287,87 Euro. Die Rechnungsbelege der unberücksichtigt gebliebenen Aufwendungen für Rezepte und Hilfsmittel in Höhe von 2458,85 Euro legte der Kläger erneut \nvor. Daraufhin lehnte das LBV durch Bescheid vom 28. August 2003 die Gewährung \neiner weiteren Beihilfe unter Hinweis auf § 3 Abs. 3 BVO ab und führte ergänzend \naus: In der Vergangenheit sei § 3 Abs. 3 BVO fehlerhaft zu Gunsten des Klägers \nausgelegt worden. Dies werde zukünftig nicht mehr fortgesetzt. Aus Vertrauensschutzgründen würde jedoch keine zu Unrecht gezahlte Beihilfe zurück gefordert.\n\n5\n\nUnter dem 18. Dezember 2003 beantragte der Kläger Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen in Höhe von 15.439,70 Euro. Mit Bescheiden vom 20. und \n21. Januar sowie vom 18. Februar 2004 gewährte das LBV eine Beihilfe von \n9.448,63 Euro, nahm jedoch die eingereichten Rezepte von der Beihilfebewilligung \naus.\n\n6\n\nAm 09. März 2004 legte der Kläger gegen die vorgenannten Bescheide des LBV \nmit dem Antrag Widerspruch ein, ihm eine weitere Beihilfe von 2227,46 Euro zu gewähren.\nZur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die begehrte Beihilfe könne ihm \nnicht unter Berufung auf § 3 Abs. 3 BVO versagt werden, weil er weder bei Dienstbeginn noch als Versorgungsempfänger bei Beginn des Rentenbezugs nach freiem \nEntschluss die systemfremde Versicherungsart der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstvorsorge für den Krankheitsfall gewählt habe.\n\n7\n\nDas LBV wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. März \n2004 als unbegründet zurück: Gemäß § 3 Abs. 3 BVO könne zu Aufwendungen, zu \ndenen ein Beihilfeberechtigter Sachleistungen erhalte, keine Beihilfe gewährt werden. Anstelle von Sachleistungen gewährte Geldleistungen für u.a. Hilfsmittel und \nMedikamente schlössen als Sachleistungssurrogate eine Beihilfegewährung aus. \nSachlicher Grund hierfür sei, dass eine zur Kostendämpfung eingeführte gesetzliche \nRegelung nicht durch Zuschüsse aus anderen öffentlichen Mitteln umgangen werden \ndürfe. Hierin liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im \nVergleich zu Beamten, die nicht Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung \nseien. Denn welche Vorsorge der Beamte für den Krankheitsfall treffe, entscheide er \nin eigener Verantwortung. Vorliegend habe sich der Kläger für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden; Nachteile dieser gewählten - für Beamte systemfrem-den - Versicherungsart müsse er hinnehmen.\n\n8\n\nMit seiner rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter \nund trägt unter Vertiefung seines Widerspruchsvorbringens vor: Das beklagte Land \nsei nicht berechtigt, die nur teilweisen Erstattungsbeträge der TKK für von ihm selbst \nbeschaffte Hilfsmittel und Medikamente als Sachleistungssurrogate zu behandeln \nund ihm insoweit keine Beihilfe zu gewähren. Der dahingehende Beihilfeausschluss \nsetze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. November 1988 - 2 C 18.88 -) voraus, dass sich der Beamte freiwillig für eine von der \nGewährung von Sachleistungen geprägten Krankenversicherung entschieden habe. \nDiese Voraussetzung liege in seiner Person nicht vor. Er sei nach Überschreiten der \nPflichtversicherungsgrenze als freiwillig Versicherter in der TKK verblieben und sei \ndort in die - später geschlossene - Beitragsklasse 901 übergewechselt. In dieser \nBeitragsklasse seien keine Sachleistungen gewährt worden, sondern habe er freie \nArztwahl und eine Anspruch auf Erstattung der Arzt- und Medikamentenkosten in \nHöhe von 75 v. H. gehabt. Diesen Versicherungsschutz habe er bei Eintritt in den \nöffentlichen Dienst „auf dringendes Anraten seines Dienstherrn\" aufrechterhalten. Die \nBeihilfestelle habe in der Folgezeit die ihm von der TKK gezahlten Erstattungsleistungen nicht als Sachleistungen bzw. Sachleistungssurrogate angesehen und für die \nzugrunde liegenden Aufwendungen Beihilfe gewährt. Mit Bezug seiner Angestelltenrente sei er nicht freiwillig, sondern weil er kraft Gesetzes versicherungspflichtig geworden sei, aus der bisherigen Beitragsklasse 901 ausgeschieden. Die TKK habe die \nArt seiner Versicherung von Klasse 901 in die „freiwillige Versicherung\" geändert. \nDen Eintritt der Versicherungspflicht bei Rentenbezug habe er nicht verhindern können, weil damals keine dem § 6 Abs. 3 SGB V in der jetzigen Fassung entsprechende Regelung bestanden habe. Außerdem habe er bei Renteneintritt nicht in eine Privatkasse wechseln können, weil er das Höchstaufnahmealter bereits überschritten \ngehabt habe. Es widerspreche der Fürsorgepflicht, ihn 27 Jahre lang beihilferechtlich \nals Privatpatienten zu behandeln, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben worden sei, \nsich vor den Nachteilen einer Änderung zu schützen. Deshalb sei die Weitergewährung der Beihilfe im bisherigen Umfang geboten. Es gehe vorliegend nicht um die \nUmgehung von Kostendämpfungsregelungen, weil auch er durch Anrechnung der \nKostendämpfungspauschale und der Höchstbetragsregelungen zur sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel beitrage. Ferner habe er in den vergangenen Jahren \ndurch Art seines Krankenversicherungsschutzes dem beklagten Land die Zahlung \ngroßer Summen an Beihilfe erspart. Außerdem werde er gegenüber Kollegen ungleich behandelt, die sich ihre Beiträge zur BfA hätten auszahlen lassen, deswegen \nin der Klasse 901 verblieben seien und deshalb auch weiterhin wie Privatversicherte \nbeihilferechtlich behandelt würden. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndas beklagte Land unter Änderung der Bescheide des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung Nordrhein Westfalen vom 06. Juni 2003, 20. \nJanuar 2004, 21. Januar 2004 und 18. Februar 2004 sowie dessen \nWiderspruchsbescheides vom 15. März 2004 zu verpflichten, ihm eine weitere \nBeihilfe in Höhe von 2.227,46 Euro zu gewähren.\n\n11\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEs verteidigt die angefochtenen Bescheide und tritt dem Klagevorbringen \nentgegen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDas Gericht entscheidet über die Klage ohne mündliche Verhandlung, weil \ndie Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben (vgl. § 101 Abs. 2 \nVwGO).\n\n17\n\nDie Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) \nentscheiden kann, ist unbegründet.\n\n18\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe \nvon insgesamt 2.227,46 Euro zu den geltend gemachten Aufwendungen. Das LBV \nhat eine beihilferechtliche Berücksichtigung des nach Abzug des von der Techniker \nKrankenkasse erstatteten Krankenkassenanteils jeweils verbleibenden Eigenanteils \ndes Klägers zu Recht abgelehnt. Die dies ablehnenden Bescheide des LBV vom 06. \nJuni 2003, 20. Januar 2004, 21. Januar 2004 und 18. Februar 2004 sowie dessen \nWiderspruchsbescheid vom 15. März 2004 sind insoweit rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO).\n\n19\n\nNach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in \nKrank-heits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom \n27.03.1975 (GV NRW S.332) - in der im Zeitpunkt des Entstehens der \nAufwendungen geltenden Fassung der „Achtzehnten Verordnung zur Änderung der \nBeihilfenverordnung\" vom 17. September 2002 (GV NRW S. 449) - sind in \nKrankheitsfällen des Beihilfeberechtigten grundsätzlich die notwendigen \nAufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder \nLinderung von Leiden in angemessenem Umfange beihilfefähig. Nach § 3 Abs. 3 \nSatz 1 BVO werden keine Beihilfen gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte oder eine \nberücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen (ärztliche Versorgung, \nKrankenhausbehandlung, Heil- oder Hilfsmittel usw.) erhält. Diese Regelung erfasst \nu.a. die von Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung an ihre Mitglieder \nerbrachten Sachleistungen. Gemäß Satz 2 dieses Absatzes gelten als Sachleistung \nu.a. auch die an Stelle einer Sach- oder Dienstleistung gewährten Geldleistungen bei \nHilfsmitteln und in Fällen, in denen die Geldleistungen die entstandenen Aufwendungen - ggf. unter Abzug eines Mengenrabatts der Krankenkasse und dergleichen - \ndecken. Nach Satz 3 dieses Absatzes sind Zuzahlungen nach u.a. §§ 31 Abs. 3, 32 \nAbs. 2, und 33 Abs. 2 SGB V nicht beihilfefähig. Aufwendungen, bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe eines Festbetrags nach dem SGB V übernimmt, \nsind ebenfalls nicht beihilfefähig (§ 3 Abs. 3 Satz 4 BVO).\n\n20\n\nDie hier im Streit befindlichen Aufwendungen für Heil-, Hilfs- und Arznei-/Verbandsmittel sind nach den vorgenannten Bestimmungen nicht beihilfefähig, weil \ndie Kostenerstattungen, die die TKK dem Kläger insoweit gewährt hat, als \nSachleistungssurrogat anzusehen sind. Dieses rechtliche Ergebnis stellt der Kläger \nauch selbst nicht in Frage; er hält vielmehr die (generelle) Anwendbarkeit des § 3 \nAbs. 3 BVO in seinem Falle für rechtswidrig. Dieser Auffassung vermag der Kammer \njedoch nicht zu folgen.\n\n21\n\nDer Beihilfeausschluss für durch die gesetzliche Krankenkasse gewährte \nSachleistungen bzw. Sachleistungssurrogate begegnet keinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken und steht insbesondere mit der Fürsorgepflicht \ndes Dienstherrn in Einklang. Sachlicher Grund für diese Regelung ist der Umstand, \ndass durch die aus einer öffentlichen Kasse gewährten Leistungen grundsätzlich \neine Bedarfsdeckung eingetreten ist, für die der Dienstherr im Rahmen seiner \nFürsorgepflicht keine ergänzende Hilfe leisten muss. Dass dabei im Einzelfall, \ninsbesondere wenn Kostenerstattung gewählt wird, keine völlige Bedarfsdeckung \neintritt, ist nicht entscheidend; denn auch die Fürsorgepflicht gebietet nicht eine \nsolche Beihilfenbemessung, dass alle krankheitsbedingten Aufwendungen des \nBeamten vollumfänglich erstattet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November \n1990 - 2 BvF 3/88 - , ZBR 1991, 82, 85). Der Verweis auf Leistungen aus anderen \nrechtlichen Kassen ist verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG, Beschluss vom 30. \nSeptember 1990 - , BVerfGE 76, 256, 298 ff.) Wenn sich ein Beamter trotz seiner \nBeihilfeberechtigung entschlossen hat, den für Beamte und ihre beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen an sich systemfremden \nKrankenversicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung zu suchen, \nmuss er sich an dieser Entscheidung festhalten lassen mit der Folge, dass nach § 3 \nAbs. 3 BVO keine Beihilfen gewährt werden können, wenn er Sach- oder \nDienstleistungen erhalten hat (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 - 2 \nC 35.04 - und vom 24. November 1988 - 2 C 18.88 - ).\n\n22\n\nDie sich für den Kläger hieraus ergebenden, von ihm gerügten Nachteile beruhen \nauf dessen eigenen bzw. ihm zurechenbaren Entscheidungen. Dabei ist unerheblich, \naus welchen Gründen er seinerzeit Versicherungsschutz in der geschlossenen \nKlasse 901 der TKK gesucht hat mit der Folge, dass die Beihilfestelle die von der \nTKK jeweils geleisteten (Teil-) Erstattungen im Rahmen der Beihilfegewährung nicht \nals Sachleistungen/Sachleistungssurrogate berücksichtigt hat. Denn die Änderung \nseines Versicherungsschutzes in der TKK (mit möglicher Auswirkung auf die \nBeihilfegewährung) hat sich durch den Bezug der von ihm beantragten \nAngestelltenrente zum 01. Januar 1991 ergeben. Denn durch den Bezug dieser \nRente wurde der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V vom 20. Dezember 1988, \nBGBl. I 2477 i.d.F. des Rentenreformgesetzes vom 18. Dezember 1989 \nversicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse. Hierdurch sah sich die TKK \nveranlasst, den Kläger aus der bisherigen „geschlossenen\" Beitragsklasse 901 \nheraus zu nehmen und einer anderen Beitragsklasse zuzuordnen. Ob der Kläger \nnunmehr - wie er zuletzt behauptet hat - den Status eines „Pflichtversicherten\" in der \nTKK hat, oder - wie diese unter dem 06. Juni 2002 (Beiakte 1, Teil 1, Bl. 90) bescheinigt hat - als Rentner „freiwillig\" bei der TKK versichert bleibe, kann hier offen \nbleiben, weil die als Sachleistungssurrogat maßgebliche Kostenerstattung in beiden \nFällen ihre Grundlage in § 13 Abs. 2 SGB V hat. Der Umstand, dass die Beihilfestelle \ndieser geänderten, von ihr so nicht erkannten Sachlage erstmals mit den angefochtenen Bescheiden zu Lasten des Klägers Rechnung getragen hat, hat sich hinsichtlich \nder zurückliegenden Jahre für den Kläger günstig ausgewirkt (zumal das LBV durch \nBescheid vom 28. August 2003 auf eine Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfe aus \nVertrauensschutzgründen verzichtet hat), begründet jedoch keine Bindungswirkung \nfür die Zukunft. \n\n23\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers war die Änderung seiner \nkrankenversicherungsrechtlichen Situation nicht unvermeidlich. Zwar galt im Januar \n1991 noch nicht die erst später eingeführte Regelung des § 6 Abs. 3 SGB V, die \nVersicherungsfreiheit u.a. für Rentenbezieher vorsah, die - wie der Kläger - vor dem \nRentenbezug zu den versicherungsfreien Personen gehörten. Jedoch hätte sich der \nKläger nach der bereits damals geltenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. \n2 SGB V innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht von der \ngesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen können. Dann hätte für die TKK \nkeine Veranlassung bestanden, den Kläger aus der Beitragsklasse 901 \nherauszunehmen und einer anderen Beitragsklasse zuzuordnen. Durch \nNichtausübung seines Rechts auf Befreiung hat der Kläger letztlich den veränderten \n„Versichertenstatus\" selbst zu vertreten.\n\n24\n\nAngesichts dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf die übrigen Einwände \ndes Klägers gegen die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 BVO in seinem Falle nicht \nentscheidend an.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nVollstreckbarkeitsentschei-dung auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-05-12/19-k-2956-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-05-12/19-k-2956-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272404","retrieved":"2026-07-09 02:43:12.165222+00:00"}}