{"status":"available","doknr":"OLD272617","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0504.20K391.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-05-04","aktenzeichen":"20 K 391/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Grundsteuerbescheide der Beklagten vom 10. Mai 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2004 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte wird zur Rückzahlung von 420,90 EUR nebst 6,21% Zinsen p.a. \nhieraus ab 19. Januar 2005 an die Klägerin verurteilt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist als Vertreterin des Fiskus des Landes NRW - festgestellt durch\nBeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 23. September 2003, 45 VI 422/03 - Erbin\nnach dem am 19. März 2003 verstorbenen S. B. (im folgenden: Erblasser).\nDieser war Eigentümer der Wohnungen WE 8 und 14 im Hause C. Str. 00 in\n00000 C1. . Am 28. Januar 2004 wurde die Klägerin aufgrund Erbfolge als\ngesetzlicher Erbe als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.\n\n3\n\nDurch Abgabenbescheide vom 10. Mai 2004 setzte die Beklagte gegenüber der\nKlägerin für die WE 8 und die WE 14 jeweils 210,45 Euro Grundsteuer B fest.\nDaraufhin teilte die Klägerin mit, der Nachlass sei überschuldet, deswegen habe sie am\n18. Februar 2004 Nachlassinsolvenzantrag gestellt, und erhob am 14. Mai 2004 die\nEinrede der Dürftigkeit des Nachlasses. Am 6. Juli 2004 wurde das Insolvenzverfahren\nüber den Nachlass des Erblassers wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet, Amtsgericht Bonn\n95 IN 31/04.\n\n4\n\nIn der Folge kam es zu einer eingehenden schriftlichen Auseinandersetzung\nzwischen den Beteiligten, bei der diese sich im wesentlichen auf folgende Standpunkte\nstellten:\n\n5\n\nDie Klägerin vertrat die Auffassung, die Erhebung der Einrede der Dürftigkeit des\nNachlasses habe gemäß § 1991 Abs. 2 BGB eine auf den Erbfall rückwirkende\nSonderung von Nachlass und Eigenvermögen des Erben zur Folge. Konsequenterweise\nseien die seit dem Erbfall entstandenen Lasten eines Nachlassgegenstandes bei\nErhebung der Dürftigkeitseinrede nicht vom Erben mit seinem Eigenvermögen zu\ntragen, sondern allein vom Nachlass. Dies müsse um so mehr gelten, als der Fiskus\n- anders als ein \"gewöhnlicher Erbe\" - eine ihm als gesetzlichen Erben zugefallene\nErbschaft nicht ausschlagen könne (§ 1942 Abs. 2 BGG). Sie habe die fraglichen\nWohnungen auch nicht für sich behalten, sondern sie dem vorläufigen\nInsolvenzverwalter zur Befriedigung der Nachlassgläubiger zur Verfügung gestellt. In einer\nsolchen Fallkonstellation sei dem Erben hinsichtlich der Lasten eines\nNachlassgegenstandes auch die Dürftigkeitseinrede zuzubilligen, und zwar ohne Rücksicht darauf,\ndass die Verbindlichkeit nicht im strengem Sinne vom Erblasser herrühre. Die\ngegenteilige Auffassung führe zu dem paradoxen Ergebnis, dass der Fiskus als\ngesetzlicher \"Zwangserbe\" zwar den Nachlassgrundbesitz und die Nutzungen daraus zur\nBefriedigung der Nachlassgläubiger zur Verfügung stellen müsse, die Lasten des\nNachlassgrundbesitzes jedoch aus seinem Eigenvermögen bestreiten müsse. Dies\nwiderspreche nicht nur jedem Rechtsempfinden, sondern auch der durchgängig zum\nAusdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, wonach der Fiskus als Ausgleich\nfür die mangelnde Ausschlagungsbefugnis in jedem Fall nur mit dem vorhandenen\nAktivnachlass haften müsse (§§ 2011 BGB, 718 Abs. 2 Alt. 1 ZPO). Die Sonderung\nvon Nachlass und Eigenvermögen wirke rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls.\nDies müsse das Abgabenrecht beachten, gerade weil es lediglich an die\nzivilrechtliche Zuordnung des Abgabengegenstandes anknüpfe und diese nicht mit\nprivat-rechtsgestaltender Wirkung verändern könne.\n\n6\n\nDie Beklagte trat den klägerischen Ausführungen dahingehend entgegen, dass\ndie Grundsteuer derjenige schulde, dem der Steuergegenstand zu Beginn des\nKalenderjahres zuzurechnen sei. Somit sei die Grundsteuer für das Jahr 2004 aus\nder Stellung der Klägerin als Eigentümer der Wohnungen entstanden und rühre\ndeshalb nicht vom Erblasser her. Daher zähle sie nicht zu den\nNachlassverbindlichkeiten i.S. des § 1967 BGB. Nur für diese sei jedoch eine\nBeschränkung der Haftung auf den Nachlass durch Eröffnung des\nNachlassinsolvenzverfahrens möglich. Die Grundsteuerverbindlichkeit für 2004 stelle\nvielmehr eine eigene Verbindlichkeit der Klägerin dar. Diesem Grundsteueranspruch\nder Beklagten könne die, nur gegen Nachlassverbindlichkeiten zulässige, Einrede\nder Dürftigkeit nicht entgegengehalten werden; bei Erbeneigenschulden sei eine\nBegrenzung der Haftung auf den Nachlass nicht möglich, da der Rechtsgrund dieser\nVerbindlichkeiten beim Erben selbst liege. Die Verpflichtung des Erben von\nGrundbesitz, die Grundsteuer nach § 10 GrStG zu tragen, die nach dem Erbanfall fällig\nwürden, beruhe eben nicht auf einer auf die Erben gemäß § 1922 BGB\nübergegangenen Verbindlichkeit des Erblassers, sondern folge allein daraus, das der\nErbe als Universalrechtsnachfolger des Erblassers das Eigentum erworben habe.\nDie Zahlungspflicht beruhe daher auf der dinglichen Rechtsposition des Erben als\nGrundstückseigentümer und nicht auf seiner Rechtsnachfolge nach dem\nErblasser.\n\n7\n\nDurch Grundsteuermessbescheide des Finanzamts Bonn-Innenstadt vom 28.\nSeptember 2004 wurde die Klägerin als Steuerschuldner festgelegt. Deren\nBestandskraft nahm die Beklagte zum Anlass, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie an\ndiese Grundlagenbescheide gebunden sei. Dem hielt die Klägerin entgegen, dass\nsich aus den Grundsteuermessbescheiden lediglich ergebe, dass sie als Eigentümer\nSteuerschuldner sei. Die Steuerschuldnerschaft eines Erben besage indessen noch\nnichts über die im vorliegenden Fall umstrittene Frage aus, ob er die Forderung auch\nmit eigenen Mitteln zu erfüllen habe oder den Steuergläubiger auf den Nachlass\nverweisen könne. Diese Frage sei entweder im Festsetzungsverfahren oder im\nVollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. \n\n8\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2004 wies die Beklagte die als\nWiderspruch gewerteten Einwendungen der Klägerin gegen ihre Abgabenbescheide\nvom 10. Mai 2004 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den\nWiderspruchsbescheid (Bl. 71 f. im Verwaltungsvorgang der Beklagten) Bezug genommen.\n\n9\n\nAm 19. Januar 2005 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n10\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf den Schriftverkehr im Verwaltungsverfahren.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\n1. die Grundsteuerbescheide der Beklagten vom 10. Mai 2004 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2004\naufzuheben, \n\n13\n\n2.\n\n14\n\n3. die Beklagte zur Rückzahlung von 420,90 Euro nebst 6,21 %\nZinsen ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.\n\n15\n\n4.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Klageerwiderung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs, der\nGerichtsakte sowie der beigezogenen Nachlassinsolvenzakte (AG C1. 95 IN 31/04)\nBezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist begründet, weil die angefochtenen\nVerwaltungsakte rechtswidrig sind und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt\nist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\nDenn die Grundsteuerbescheide sind hier ausnahmsweise wegen sachlicher\nUnbilligkeit gemäß § 163 AO rechtswidrig, was die Beklagte schon bei der\nFestsetzung hätte prüfen und berücksichtigen müssen.\n\n22\n\nNach dem gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) auf\nGrundsteuerfestsetzungen anwendbaren § 163 Satz 1 und 3 AO können Steuern\nniedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des\neinzelnen Falles unbillig wäre; die Entscheidung über die abweichende Festsetzung\nkann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden. Die Beklagte hat diese, von ihr\nbei der Steuerfestsetzung von Amts wegen zu berücksichtigende,\n\n23\n\nvgl. Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 7. Aufl. 2000, §\n163 Rn. 125, 127,\n\n24\n\nVorschrift unstreitig nicht gesehen und beabsichtigt nach ihren Ausführungen in\nder mündlichen Verhandlung auch nicht, sie hier anzuwenden. Aufgrund der\nbesonderen Umstände der hier gegebenen Konstellation wäre sie jedoch bei\nsachgerechter Ermessensausübung (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 5 AO) gehalten gewesen,\naus Billigkeitsgründen die streitgegenständliche Grundsteuer gegenüber der Klägerin\nauf Null festzusetzen. Im Hinblick hierauf, weil der die Billigkeitsmaßnahme tragende\nSachverhalt bereits vollständig aufgeklärt gewesen ist und weil auch sonstige\nGründe, über die Billigkeitsmaßnahme nicht zeitgleich mit der Steuerfestsetzung zu\nentscheiden, weder vorgetragen noch ersichtlich sind, hätte es sich der Beklagten\nauch aufdrängen müssen, die abweichende Festsetzung mit der Steuerfestsetzung\nzu verbinden.\n\n25\n\nDie Erhebung der Grundsteuer gegenüber der Klägerin ist sachlich unbillig im\nSinne von § 163 Satz 1 AO. Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer, wenn\nsie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, den Wertungen des Gesetzgebers im\nkonkreten Fall aber derart zuwider läuft, dass ihre Erhebung als unbillig erscheint.\nDies ist dann anzunehmen, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des\nGesetzgebers davon ausgegangen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu\nentscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der Billigkeitsmaßnahme\nentschieden hätte. \n\n26\n\nVgl. jüngst BFH Urteil vom 11. Januar 2006 - XI R 31/04 -,\nzuvor etwa BFHE 174, 482 und BVerwG NVwZ 1984, 508 f.;\nvgl. auch Rüsken, a.a.O., Rn. 32, 127 m.w.Nw.\n\n27\n\nOb die Voraussetzungen für eine derartige Billigkeitsmaßnahme vorliegen,\nentscheidet die Steuererhebungsbehörde nach Ermessen, wobei Inhalt und Grenzen\ndes pflichtgemäßen Ermessens durch den Rechtsbegriff der Unbilligkeit bestimmt\nwerden.\n\n28\n\nVgl. GmS-OGB, BFHE 105, 101;\nvgl. auch Rüsken, a.a.O., Rn. 118 m.w.Nw.\n\n29\n\nDerartige Ermessensentscheidungen kann das Gericht grundsätzlich nach § 114\nVwGO nur darauf überprüfen, ob die Behörde ermessensfehlerfrei entschieden hat.\n\n30\n\nDie Ermessensfehlerhaftigkeit der behördlichen Entscheidung ergibt sich hier\nbereits daraus, dass die Behörde von dem ihr gesetzlich eingeräumten Ermessen\nüberhaupt keinen Gebrauch gemacht hat (sog. Ermessensnichtgebrauch). Die\nBeklagte hat bis zur mündlichen Verhandlung nicht erkannt, dass sie nach\npflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hatte, aus Billigkeitsgründen die\nGrundsteuer gegenüber der Klägerin niedriger festzusetzen, obwohl die Klägerin\nbereits im Verwaltungsverfahren darauf verwiesen hatte, warum nach ihrer\nAuffassung die ihr gegenüber erfolgte Grundsteuerfestsetzung jeglichem\nGerechtigkeitsempfinden widerspreche. Dementsprechend konnte die Beklagte im\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht nach § 114 Satz 2 VwGO\nErmessenserwägungen ergänzen. Da Gründe, die Billigkeitsentscheidung nicht mit\nder Steuerfestsetzung zu verbinden, weder vorgetragen noch ersichtlich sind, macht\ndieser Ermessensfehler die angefochtenen Steuerbescheide rechtswidrig. \n\n31\n\nFür die sachliche Unbilligkeit der Steuererhebung gegenüber der Klägerin\nsprechen folgende Erwägungen: Die Grundsteuer knüpft als Objektsteuer zunächst\nan die Eigentumsverhältnisse an, die in der dem Grundsatz der Privatautonomie\nfolgenden Rechtsordnung regelmäßig auf einer Willensentscheidung des\nEigentümers beruhen werden; so wird auch der Erbe nur Eigentümer, wenn und weil\ner die Gesamtrechtsnachfolge nicht ausgeschlagen hat (§ 1942 Abs. 1 BGB). Dies ist\nin der hier gegebenen Konstellation des als gesetzlichen Erben nicht\nausschlagungsberechtigten (§ 1942 Abs. 2 BGB) Fiskus' anders. Darüber hinaus\nknüpft die Grundsteuer an die Zurechnung an, die ihrerseits nach § 39 AO\nmaßgeblich auf das wirtschaftliche Eigentum abstellt. Der Fiskus als Erbe eines im\nInsolvenzverfahren befangenen Grundstücks ist aber insbesondere nicht mehr\nberechtigt, Nutzungen aus dem Eigentum zu ziehen (§ 80 Abs. 1 InsO). Es spricht\nüberdies sehr viel dafür, dass er auch nicht in der Lage ist, sich durch Beschränkung\nder Erbenhaftung (hier nach § 1975 f. BGB, §§ 315 ff. InsO) vor der\nInanspruchnahme des Eigenvermögens zu schützen, § 45 Abs. 2 Satz 2 AO:\nGrundsteuerschulden dürften nämlich nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten im\nSinne von § 1967 BGB gehören.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW NVwZ-RR 2001, 596 f.\n\n33\n\nIn den Blick zu nehmen ist darüber hinaus, dass der Fiskus als gesetzlicher Erbe\nnach der Wertung des BGB-Gesetzgebers prinzipiell nur beschränkt haftet, da für ihn\ndie Inventarfrist keine Geltung entfaltet, § 2011 BGB. Die Klägerin war auch weder in\nder Lage, die Entstehung der Grundsteuerschuld überhaupt zu vermeiden, noch sich\nihrer Entstehung bei ihr - etwa durch rechtzeitige Veräußerung - zu entziehen.\n\n34\n\nEs spricht sonach viel dafür, dass eine Steuerfestsetzung gegenüber dem Fiskus\nals gesetzlichem Erben nur insoweit der Billigkeit entspricht, als die Steuerschuld aus\ndem Nachlass beglichen werden kann. Eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO\nkann hierbei entgegen der Auffassung der Beklagten nur durch die Gemeinde im\nSteuerfestsetzungsverfahren erfolgen: das Finanzamt ist im\nSteuermessbetragsverfahren an den den Einheitswertbescheid nach § 182 Abs. 1\nAO gebunden; bei der Ermittlung des Einheitswertes sind aber Maßnahmen nach §\n163 AO gemäß § 20 Satz 2 BewG grundsätzlich unzulässig.\n\n35\n\nDa die angefochtenen Verwaltungsakte sonach aufzuheben waren, mit der Folge\nder Entstehung eines entsprechenden Folgenbeseitigungsanspruchs der Klägerin\ngegen die Beklagte, war - auf Antrag der Klägerin - auch auszusprechen, wie deren\nVollziehung rückgängig zu machen ist, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Zinsanspruch\nberuht insoweit auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Nach § 90 VwGO ist die\nStreitsache einschließlich des Leistungsbegehrens mit Erhebung der Klage am 19.\nJanuar 2005 (§ 81 Abs. 1 VwGO) rechtshängig geworden.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§\n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37\n\nDie Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen\ngrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Klägerin nachvollziehbar dargelegt\nhat, dass in einer Vielzahl von Fällen die Heranziehung des Fiskus als gesetzlichem\nErben nicht leistungsfähiger Nachlässe zur Grundsteuer u.U. im Raume steht. Die\nKlärung der in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen und\nhöchstrichterlich bislang nicht in einem Hauptsacheverfahren entschiedenen\nRechtsfragen liegt deshalb im allgemeinen Interesse.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272617","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-05-04/20-k-391-05","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2011","ref_norm":"2011","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1942","ref_norm":"1942","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BewG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1975","ref_norm":"1975","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1991","ref_norm":"1991","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272617","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272617","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-05-04/20-k-391-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272617","retrieved":"2026-07-09 02:43:30.094030+00:00"}}