{"status":"available","doknr":"OLD272826","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0424.14K1048.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-04-24","aktenzeichen":"14 K 1048/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Abgabenbescheid des beklagten M. vom 27.08.2002 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der gleichen Behörde vom 30.01.2003 wird in \nHöhe eines Teilbetrages von 77,82 Euro aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Amt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDas beklagte Amt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden \nBetrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger leitet aus der von ihm betriebenen Kläranlage (KA) N. gereinigtes \nAbwasser in den X. ein. \n\n3\n\nMit Sanierungsbescheid vom 31.08.1999 (berichtigt mit Bescheid vom \n05.10.1999) legte die Bezirksregierung Köln gegenüber dem Kläger die \nÜberwachungswerte für diese Einleitung fest und bestimmte u.a. den Wert für \nchemischen Sauerstoffbedarf (CSB) auf 60 mg/l. \n\n4\n\nZiffer 4.1 dieses Bescheides enthält folgende Regelung:\n\n5\n\n„Einhaltung der Überwachungswerte\n\n6\n\nDie Überwachungswerte sind einzuhalten, insbesondere sind folgende \nRegelungen zu beachten:\npH-Wert: Der pH-Bereich ist ständig einzuhalten.\n\n7\n\nNH-N:\n\n8\n\nDie Messung der Wassertemperatur im Belebungsbecken ist im \nAblaufbereich der Belebung zur Nachklärung an geeigneter Stelle ständig \ndurchzuführen.\n\n9\n\nDie Temperaturmessungen sind aufzuzeichnen und mindestens drei Jahre \nlang aufzubewahren. Die Einzelheiten sind mit dem StUA abzustimmen.\"\n\n10\n\nMit Bescheid vom 27.08.2002 setzte das beklagte Amt gegenüber dem Kläger \nbezüglich der zuvor genannten Einleitung für das Veranlagungsjahr 2001 eine \nAbwasserabgabe in Höhe von 10.489,80 Euro fest. Bei der Ermittlung des \nAbgabenbetrages wurde wegen einer einmaligen Überschreitung des \nÜberwachungswertes für CSB am 02.02.2001 (statt 60 mg/l 62,3 mg/l) die Anzahl \nder Schadeinheiten um 1,91 % (d.h. von 228 auf 232,35 Schadeinheiten erhöht. \n\n11\n\nMit seinem gegen diesen Festsetzungsbescheid eingelegten Widerspruch vom \n06.09.2002 machte der Kläger geltend, die Erhöhung der Schadeinheiten wegen der \neinmaligen Überschreitung des für CSB festgesetzten Überwachungswertes sei \nrechtswidrig, weil dieser Wert gem. § 6 Abs. 1 der Abwasserverordnung (AbwV) hier \nals eingehalten gelte. Die Voraussetzungen dieser sog. „4 aus 5-Regelung\" lägen \nvor, weil bei den vier vorausgegangenen Messungen die Wert jeweils deutlich unter \n60 mg/l gelegen hätten.\n\n12\n\nDas beklagte Amt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30.01.2003 als \nunbegründet zurück. Zur Begründung dieser Entscheidung wird im Wesentlichen \nausgeführt, ausweislich des Sanierungsbescheides der Bezirksregierung Köln seien \ndie Überwachungswerte ständig einzuhalten und eine Ausgleichsregelung somit \nnicht vorgesehen.\n\n13\n\nAm 21.02.2003 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n14\n\nÜber das Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus macht er geltend, die \nAusgleichsregelung der AbwV gelte auch dann, wenn sie in dem wasserrechtlichen \nBescheid nicht ausdrücklich erwähnt sei. In dem Sanierungsbescheid der \nBezirksregierung Köln werde die Ausgleichsregelung im Übrigen auch nicht \nausgeschlossen, an vielen Stellen des Bescheides werde sogar ausdrücklich auf die \nAbwV verwiesen. Es könne daher nicht angenommen werden, dass durch den \nSanierungsbescheid die in der AbwV enthaltene Regelung nicht mehr gelten solle. \nIm übrigen gingen Zweifel im Sanierungsbescheid zu Lasten der Behörde. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 27.08.2002 und den \nWiderspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 30.01.2003 insoweit \naufzuheben, als von einer Überschreitung des festgelegten \nÜberwachungswertes für CSB ausgegangen ist und deshalb die Zahl der \nSchadeinheiten erhöht worden ist.\n\n17\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nErgänzend trägt das beklagte Amt vor, eine Auslegung des \nSanierungsbescheides ergebe, dass die CSB-Werte immer einzuhalten seien. Aus \nden Regelungen der AbwV ergebe sich nichts anderes, dort seien lediglich die \nMindestanforderung normiert, die durch Bescheid verschärft werden könnten. Das \nsolche verschärfte Anforderungen gewollt seien, ergebe sich auch aus der \nBegründung des Sanierungsbescheides, in dem ausgeführt werde, dass die \nEinleitung aus der Kläranlage N. nicht mehr dem Stand der Technik \nentspreche.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des \nbeklagten Amtes Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n23\n\nDie Festsetzung der Abwasserabgabe durch das beklagte Amt für das \nVeranlagungsjahr 2001 in dem Bescheid vom 27. August 2002 und dem \nWiderspruchsbescheid vom 30.01.2003 ist insoweit rechtswidrig, als die Zahl der \nSchadeinheiten für den Überwachungswert für CSB um 1,91 % erhöht worden ist (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nNach § 4 Abs. 4 Satz 2 - 4 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der hier \nanzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.1994 (BGBl. I S.3370), \nzuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 25.08.1998 (BGBl. I S. 2455) wird \ndie Zahl der Schadeinheiten erhöht, wenn im Veranlagungszeitraum ein festgesetzter \nÜberwachungswert nicht eingehalten wird und auch nicht als eingehalten gilt. \nVorliegend hat das beklagte Amt die Schadeinheiten für CSB zu Unrecht um 1,91 % \nerhöht, weil der hier maßgebliche Überwachungswert von 60 mg/l trotz des im \nRahmen der staatlichen Überwachung am 02.02.2001 festgestellten CSB-Wertes \nvon 62,3 mg/l nach der zitierten gesetzlichen Regelung als eingehalten gilt.\n\n25\n\nIm Hinblick auf die zwischen den Beteiligten bestehenden unterschiedlichen \nAuffassungen darüber, ob in wasserrechtlichen Erlaubnissen von den \nabgabenrechtlichen Ausgleichsregelungen des AbwAG und der AbwV abgewichen \nwerden kann, weist das Gericht zunächst darauf hin, dass dafür eine rechtliche \nGrundlage fehlen dürfte. Die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG \nmacht die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach ihrem eindeutigen Wortlaut \ndavon abhängig, dass ein Überwachungswert nicht eingehalten wird und auch nicht \nals eingehalten gilt. Eine Ermächtigung zur Abweichung von dieser Norm enthält das \nGesetz nicht. Wann ein Überwachungswert als eingehalten gilt, regelt das AbwAG \nselbst nicht, insoweit ist auf § 6 Abs. 1 und 2 der AbwV abzustellen. Auch die AbwV \nist eine auf der Grundlage gesetzlicher Ermächtigungen im Wasserhaushaltsgesetz \nund im Abwasserabgabengesetz als Rechtsverordnung im Sinne des Art. 80 des \nGrundgesetzes erlassene Regelung, die nach Art. 20 Abs. 3 GG für die Verwaltung \nverbindliches Recht beinhaltet. Abweichungen hiervon bedürfen ihrerseits einer \nrechtlichen Ermächtigung, die für § 6 Abs. 1 und 2 AbwV nicht besteht. \n\n26\n\nEntgegen der Auffassung des beklagten Amtes ergibt sich auch aus § 1 AbwV \nnichts anderes. Zwar bestimmt diese Regelung, welche Mindestanforderungen bei \nder Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse festzusetzen sind. Indes ist § 1 AbwV \nkeine Ermächtigung dafür zu entnehmen, die abgabenrechtlichen Folgen, die das \nAbwasserabgabengesetz festlegt, durch Verwaltungsakt zu ändern. Im Übrigen \nentspricht die verbindliche Anwendung des § 6 Abs. 1 und 2 AbwV auch Sinn und \nZweck der sog. „4 aus 5-Regelung\". Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sind die u. U. gravierenden abgabenrechtlichen Folgen \nvon Überschreitungen der festgesetzten Überwachungswerte unabhängig von den \nUrsachen für die Überschreitung auch deshalb nicht zu beanstanden, weil das \nGesetz in § 4 Abs. 4 AbwAG „von einer Erhöhung dann absieht, wenn ein \nÜberwachungswert -trotz tatsächlicher Überschreitung- als eingehalten gilt\". \n\n27\n\nBVerwG, Beschluss vom 20.08.1997 -8 B 169/97-, Buchholz 401.64 § 4 \nAbwG Nr. 5.\n\n28\n\nDies bedingt jedoch auch eine zwingende Anwendung dieser Normen.\n\n29\n\nUngeachtet dessen müsste der Kläger eine entsprechende abweichende \nRegelung in dem Sanierungsbescheid der Bezirksregierung Köln gegen sich geltend \nlassen, weil dieser Verwaltungsakt bestandskräftig und damit für die Beteiligten \nunabhängig von der Rechtswidrigkeit des Inhalts verbindlich geworden ist.\nDem Sanierungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 31.08.1999 in der Fassung \ndes Berichtigungsbescheides vom 05.10.1999 lässt sich indes nicht mit der \ngebotenen Sicherheit entnehmen, dass die „4 aus 5-Regelung\" vorliegend keine \nAnwendung finden soll.\n\n30\n\nNach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt \nsein, das heißt, aus Tenor und Gründen der Entscheidung muss für die Beteiligten \nvollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, welches Verhalten von dem \nBetroffenen erwartet wird und welche Konsequenzen sich aus der Regelung für ihn \nergeben (können). Maßgeblich ist insoweit der objektive Erklärungsinhalt aus Sicht \ndes Adressaten und nicht etwa die Vorstellung des Verfassers des \nVerwaltungsaktes; Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Behörde. Allerdings \nreicht es aus, wenn die der Rechtssicherheit dienende notwendige Klarheit sich aus \ndem Gesamtzusammenhang einer Regelung ergibt. Diesen Anforderungen genügt \nvorliegend der -möglicherweise gewollte, wenn auch rechtswidrige- Ausschluss der \n„4 aus 5-Regelung\" in dem Sanierungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom \n31.08.1999 nicht. Insbesondere lässt sich der im Tatbestand wörtlich \nwiedergegebenen Formulierung ein solcher Ausschluss nicht mit der notwendigen \nSicherheit entnehmen. Der dort getroffenen Feststellung, dass die \nÜberwachungswerte einzuhalten sind, fehlt für sich genommen schon der notwenige \nRegelungscharakter, weil die Einhaltung der Überwachungswerte wasserrechtlich \nSinn ihrer Festsetzung ist und sich im Übrigen auch unmittelbar aus dem Gesetz \nergibt (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG). Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen \n(„insbesondere\") stehen mit dem hier fraglichen Ausschluss der Ausgleichsregelung \nin keinem Zusammenhang und legen es für den Adressaten daher eher nahe, dass \nsich die Regelungen unter 4.3 auf die dort konkret formulierten Anforderungen \nbeschränken. Dies wird nach Auffassung des Gerichts dadurch bestätigt, dass sich \nauch die nachfolgenden Begründung mit keinem Wort dazu verhält, dass hier \nabweichend von den zwingenden Vorgaben des Gesetzes und der \nAbwasserverordnung jedwede Ausgleichregelung ausgeschlossen werden soll. \nEntgegen der Darlegung des beklagten Amtes folgt dies insbesondere nicht aus der \nFormulierung, die Kläranlage N. genüge nicht mehr den wasserwirtschaftlichen \nAnforderungen. Diese Formulierung steht vielmehr offenkundig im Zusammenhang \nmit der im Hinblick auf die notwendige Sanierung schon antragsgemäß erfolgten \nBefristung der Erlaubnis. \nSchließlich zwingt auch ein Vergleich mit dem ursprünglichen wasserrechtlichen \nErlaubnisbescheid der Bezirksregierung Köln vom 27.04.1988 nicht zu einer anderen \nBeurteilung. Dort wurde auf eine andere -zum damaligen Zeitpunkt lediglich in der \nRahmen-AbwasserVwV vorgesehene- Ausgleichregelung nur unter der Überschrift \n„Erläuterungen\" verwiesen, war mithin auch damals nicht unmittelbar Gegenstand \ndes regelnden Teils der Erlaubnis.\nAngesichts der möglichen gravierenden abgabenrechtlichen Folgen eines \nAusschlusses der „4 aus 5-Regelung\" für den Einleiter hätte sich eine solche \nRegelung -so sie denn überhaupt von der Bezirksregierung Köln beabsichtigt war- \neindeutig aus dem Sanierungsbescheid ergeben müssen. Daran fehlt es jedoch.\n\n31\n\nDie zu Unrecht erfolgte Erhöhung des CSB-Wertes um 4,35 Schadeinheiten führt \nzu einer Reduzierung der Abwasserabgabe um 77,82 EUR\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-24/14-k-1048-03","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272826","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272826","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-24/14-k-1048-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272826","retrieved":"2026-07-09 02:43:48.477073+00:00"}}