{"status":"available","doknr":"OLD273038","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0407.19K2265.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-04-07","aktenzeichen":"19 K 2265/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin steht seit dem 01. Dezember 1999 im \nDienste der Beklagten; in der Zeit vom 01. September 1993 bis zum 30. November \n1999 war die Klägerin Beamtin der Stadt Bonn.\n\n3\n\nDie Klägerin ist verheiratet; am 17. Dezember 2000 wurde der Sohn N. \nund am 14. Februar 2003 der Sohn W. geboren.\n\n4\n\nAuf ihren Antrag vom 21. November 2001 wurde der Klägerin mit Ablauf der Mutterschutzfrist nach der Geburt ihres ersten Kindes für die Zeit vom 12. Februar 2001 \nbis zum 28. Februar 2002 Erziehungsurlaub bewilligt. Unter Hinweis auf eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit für die Zeit vom 01. März 2002 bis zum 28. Februar 2003 \nbeantragte die Klägerin am 18. Juni 2001, ihr für die Zeit vom 01. März 2003 bis zum \n16. Dezember 2003 erneut Erziehungsurlaub zu bewilligen; mit Bescheid vom 06. \nJuli 2001 entsprach die Beklagte diesem Antrag. \n\n5\n\nDie Klägerin nahm ihren Dienst zum 01. März 2002 bei der Beklagten auf und \nwurde dem \"Job Center\" des Amtes 000 zugewiesen.\n\n6\n\nNachdem die Klägerin der Beklagten im Juni 2002 ihre weitere Schwangerschaft \nsowie den voraussichtlichen Niederkunftstermin \"25. Februar 2003\" mitgeteilt hatte, \nbeantragte sie unter dem 13. November 2002, den ihr für die Zeit vom 01. März 2003 \nbis zum 16. Dezember 2003 bewilligten Erziehungsurlaub wegen der ab dem 14. \nJanuar 2003 beginnenden Mutterschutzfrist zu widerrufen. \n\n7\n\nUnter dem 15. Januar 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der ihr bewilligte Erziehungsurlaub nach Maßgabe des Bundeserziehungsgeldgesetzes nicht \nwegen der Mutterschutzfristen vorzeitig beendet werden könne; eine solche Beendigung könne erst nach der Geburt des zweiten Kindes erfolgen.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 27. Januar 2003 legte die Klägerin gegen diese Mitteilung \nWiderspruch ein. Sie wies darauf hin, dass für sie die \"Erziehungsurlaubsverordnung\" des Landes Nordrhein-Westfalen maßgebend sei; da zu Beginn der Mutterschutzfrist am 14. Januar 2003 im Rahmen der Schwangerschaft mit dem zweiten \nKind ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis vorliege, liege keine Unterbrechung eines \nErziehungsurlaubs vor. Ihr stehe für die gesamte Zeit des Mutterschutzes Besoldung \nzu.\n\n9\n\nDie Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. März \n2003 als unbegründet zurück: Ein Widerruf des für die Zeit ab dem 01. März 2003 \nbewilligten (weiteren) Erziehungsurlaubs scheide aus, weil das ursprünglich erklärte \nUrlaubsverlangen unwiderruflich sei. Die Arbeitnehmerin bleibe daran gebunden; der \nArbeitgeber müsse disponieren können. Diese Dispositionsfreiheit komme auch in § \n16 Abs. 3 BErzGG (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) zum \nAusdruck, da danach eine vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaubs nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich sei.\n\n10\n\nNachdem die Klägerin unter dem 27. Februar 2003 die Bewilligung von Erziehungsurlaub mit Ablauf der Mutterschutzfrist nach der Geburt des zweiten Kindes \n(zunächst) bis zum 31. März 2004 beantragt hatte, wurde ihr mit Bescheid vom 25. \nMärz 2003 - unter Hinweis auf den ab dem 01. März 2003 bewilligten Erziehungsurlaub für das erste Kind - für das zweite Kind W. ab dem 01. März 2003 bis zum \n31. März 2004 \"Elternzeit\" bewilligt. Über den gegen diesen Bescheid am 17. April \n2003 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 15. April 2003 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf \nWiderruf des für den Zeitraum vom 01. März 2003 bis zum 16. Dezember 2003 bewilligten Erziehungsurlaubs weiterverfolgt.\n\n12\n\nSie ist der Ansicht, dass der ihr bereits bewilligte Erziehungsurlaub vorzeitig zu \nbeenden sei, weil schützenswerte Interessen der Beklagten, an dieser Urlaubsbewilligung festzuhalten, nicht erkennbar seien. Dringende betriebliche Gründe, wie sie in \nder ab dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung des § 16 Abs. 3 BErzGG vorausgesetzt würden, lägen nicht vor. Die Beklagte sei zudem nicht schutzbedürftig; der Arbeitgeber solle nämlich nur innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 16 Abs. 3 BErzGG \nin seiner Dispositionsfreiheit geschützt werden. Vorliegend sei über den Widerruf erst \nacht Wochen nach dem rechtzeitig gestellten Antrag entschieden worden. Wegen \ndes im Anschluss an die Geburt des zweiten Kindes bestehenden Mutterschutzes \nund des sodann in Aussicht genommenen Erziehungsurlaubs hätte die Beklagte weder einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen noch Arbeitsabläufe ändern müssen.\n\n13\n\nEs sei zudem nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihre Rechte nach dem \nMutterschutzgesetz erhalten wolle; nach einer Entscheidung des EuGH vom 27. Februar 2003 dürfe eine Verkürzung des Erziehungsurlaubs nicht zu einer Diskriminierung für sie als Arbeitnehmerin führen. Im Übrigen seien nach Maßgabe der Richtlinie des Rates 92/85 vom 19. Oktober 1992 Mutterschutzfristen zu beachten.\n\n14\n\nFerner seien nach den - mindestens sinngemäß heranzuziehenden - \"Hinweisen \ndes BMI zur Durchführung des Mutterschutzgesetzes\" vom 20. November 2002 - D II \n2 - 220 731/ 1 - die Mutterschutzvorschriften bei Beamtinnen zu beachten und von \neinem Anspruch auf Mutterschaftsgeld auch dann auszugehen, wenn im Falle eines \nbestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine weitere Schutzfrist während einer \nnoch nicht beendeten Elternzeit eintrete.\n\n15\n\nAuf § 5a der Mutterschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen komme \nes - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht an.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Januar 2003 und \nderen Widerspruchsbescheides vom 17. März 2003 zu verpflichten, einer \nvorzeitigen Beendigung des für den Zeitraum vom 01. März 2003 bis zum 16. \nDezember 2003 bewilligten Erziehungsurlaubs zuzustimmen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie meint, dass der der Klägerin für die Zeit vom 01. März 2003 bis zum 16. \nDezember 2003 bewilligte Erziehungsurlaub nicht vorzeitig zu beenden sei.\n\n21\n\nUnabhängig davon, dass die Klägerin an ein Urlaubsverlangen grundsätzlich \ngebunden sei, könne nach § 3 Abs. 4 der Erziehungsurlaubsverordnung des Landes \nNordrhein-Westfalen ein Erziehungsurlaub nur vorzeitig beendet werden, wenn der \nDienstvorgesetzte zustimme. Bei dieser Entscheidung müsse das Interesse des \nDienstherrn berücksichtigt werden, dass er sich auf den bereits bewilligten \nErziehungsurlaub in personeller und finanzieller Hinsicht eingestellt habe. Diese \nDispositionsfreiheit gelte für den gesamten Zeitraum des beantragten Erziehungsurlaubs. § 16 Abs. 3 Satz 3 BErzGG in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden \nFassung stelle zudem klar, dass eine Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen \nvorzeitig beendet werden könne.\n\n22\n\nIm Übrigen bedürfe es der Regelung über einen Zuschuss in Höhe von 13 EUR \nje Kalendertag gemäß § 5a der Mutterschutzverordnung des Landes Nordrhein-\nWestfalen für den Fall, dass während der Mutterschutzzeiten Erziehungsurlaub \nbewilligt sei, nicht, wenn ein Wahlrecht zwischen Erziehungsurlaub und \nMutterschutzfrist bestünde.\n\n23\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 07. April 2006 hat die Beklagte ihre \nErmessensentscheidung, ihre Zustimmung zu einer vorzeitigen Beendigung des der \nKlägerin bewilligten Erziehungsurlaubs zu versagen, näher begründet; insoweit wird \nauf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n24\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe\n\n26\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n27\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte einer vorzeitigen \nBeendigung des ihr - der Klägerin - für den Zeitraum vom 01. März 2003 bis zum 16. \nDezember 2003 bewilligten Erziehungsurlaubs zustimmt; der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 17. März 2003 - in Verbindung mit der in der \nmündlichen Verhandlung vom 07. April 2006 gegebenen ergänzenden Erläuterung - \nsind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nNach § 3 Abs. 4 Satz 1 der aufgrund der Ermächtigung in § 86 Abs. 2 des \nLandesbeamtengesetzes (vom 01. Mai 1981 [GV.NRW. S. 234] mit nachfolgenden \nÄnderungen - LBG -) erlassenen Erziehungsurlaubsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - ErzUV - (in der im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin \n[November 2002] noch maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli \n1992 [GV.NRW. S. 320], zuletzt geändert durch die \"Verordnung zur Umstellung von \nRechtsvorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts auf Euro\" vom 11. \nDezember 2001 [GV. NRW. S. 870]) - diese Vorschrift ist allein für das Begehren der \nKlägerin einschlägig - kann der Erziehungsurlaub vorzeitig beendet oder im Rahmen \ndes § 2 Abs. 1 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. \n\n29\n\nDie Klägerin begehrt der Sache nach zwar eine \"vorzeitige Beendigung des \nErziehungsurlaubs\"; die Beklagte hat aber im Rahmen des ihr eingeräumten \nErmessens zu Recht die Zustimmung zu einer solchen vorzeitigen Beendigung \nversagt.\n\n30\n\nEine \"vorzeitige Beendigung\" des Erziehungsurlaubs ist nicht erst dann gegeben, \nwenn ein Erziehungsurlaub bereits begonnen hat und die Beamtin während dessen \nLaufzeit eine Beendigung erreichen möchte; eine solche \"vorzeitige Beendigung\" \nliegt auch schon dann vor, wenn dieser Erziehungsurlaub bereits mit bestimmten Anfangs- und Enddaten bewilligt ist, aber noch nicht begonnen hat und die Beamtin \nnunmehr so gestellt werden will, als ob sie diesen Erziehungsurlaub mit diesen Anfangs- und Enddaten gar nicht beantragt hätte. In beiden Fällen ist die \nInteressenlage der am Verfahren Beteiligten identisch: Die Beamtin will \nausschließlich die ihr nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 2, 4 der \"Verordnung über den \nMutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen\" (in der Fassung vom \n04. Juli 1968 [GV.NRW 1968, S. 230] mit nachfolgenden Änderungen - MuSchVB -) \nzustehenden Mutterschutzfristen in Anspruch und zugleich von dem bereits \nbewilligten Erziehungsurlaub Abstand nehmen, soweit dieser sich mit den \nMutterschutzfristen überschneidet. Auf der anderen Seite geht es dem \nDienstvorgesetzten / Dienstherrn um seine Dispositionsfreiheit und seine haushaltsrechtlichen Festlegungen, soweit nämlich die Inanspruchnahme von \nErziehungsurlaub durch eine Beamtin für ihn mit erheblich geringeren Kosten \nverbunden ist als die Inanspruchnahme von Mutterschutzzeiten.\n\n31\n\nDie von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, die Zustimmung zu \neiner vorzeitigen Beendigung des Erziehungsurlaubs zu versagen, ist im Ergebnis \nnicht zu beanstanden; die von der Beklagten im Bescheid vom 15. Januar 2003, im \nWiderspruchsbescheid vom 17. März 2003 sowie mit der ergänzenden Erläuterung in \nder mündlichen Verhandlung vom 07. April 2006 angestellten Erwägungen, die vom \nGericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft werden können, verkennen \nweder den Inhalt der hier maßgebenden Bestimmung des § 3 Abs. 4 Satz 1 ErzUV \nnoch die der Beklagten insoweit gezogenen Grenzen.\n\n32\n\nDie Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 ErzUV enthält keine näheren Ausführungen \nzu den Kriterien, anhand derer die Beklagte ihre Entscheidung auszurichten hat. Bei \nder hier vorliegenden Überschneidung von Mutterschutzfristen im Anschluss an eine \nEntbindung mit Zeiten eines bereits antragsgemäß bewilligten Erziehungsurlaubs ist \ndaher die jeweilige Interessenlage der am Verfahren Beteiligten, wie sie bereits dargestellt wurde, von Bedeutung:\n\n33\n\nDie Klägerin beabsichtigte, im Anschluss an die Geburt des zweiten Kindes die \nihr nach Maßgabe der § 4 MuSchVB zustehende Mutterschutzfrist von acht Wochen \nnach der Geburt in Anspruch zu nehmen mit der Folge eines Beschäftigungsverbots \nsowie der Fortzahlung der Besoldung (§ 5 MuSchVB) im Rahmen des seit dem 01. \nMärz 2002 wieder aufgenommenen und bis zum 28. Februar 2003 befristeten \nDienstes. Auf der anderen Seite stehen die von der Beklagten in den Vordergrund \ngerückten Interessen fiskalischer und letztlich auch personalwirtschaftlicher Natur: \nSie musste sich auf die befristete Dienstleistung der Klägerin bis zum 28. Februar \n2003 einstellen und wollte sich für den anschließenden Zeitraum des \nErziehungsurlaubs ihre Dispositionsfreiheit in der Form erhalten, entweder die Stelle \nder Klägerin nicht nachzubesetzen oder aber mit einer Ersatzkraft befristet zu \nbesetzen; in beiden Fällen würden für die Beklagte weitere Kosten für die Zeit bis \nzum Ende des Mutterschutzes der Klägerin entstehen, wenn die Klägerin den bereits \nbewilligten Erziehungsurlaub vorzeitig beenden würde; \n\n34\n\nvgl. zu diesen Erwägungen: Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des \nöffentlichen Dienstes (Loseblatt; Stand: November 2005), § 2 \nElternzeitverordnung (Bund) Rdz. 4.\n\n35\n\nFür die Zeit nach Ende der Mutterschutzfrist wollte die Klägerin ohnehin \nErziehungsurlaub zur Pflege und Betreuung des zweiten Kindes in Anspruch nehmen. \n\n36\n\nDie Beklagte durfte ihren fiskalischen Erwägungen, die sie in der mündlichen \nVerhandlung vom 07. April 2006 gemäß § 114 Satz 2 VwGO nochmals erläutert und \nvertieft hat, \n\n37\n\nvgl. zur Berücksichtigung personalwirtschaftlicher Erwägungen bei \nder seitens einer Beamtin begehrten vorzeitigen Wiederaufnahme der \nDienstleistung bei bestehender Schwangerschaft trotz vorheriger \nBewilligung von Erziehungsurlaub: BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1988 - \n2 A 4.87 -, BVerwGE 79, 336 (337),\n\n38\n\nund die für die gesamte Dauer des bewilligten Erziehungsurlaubs Bedeutung \nhaben, den Vorrang vor dem Interesse der Klägerin an einer vorzeitigen Beendigung \nihres Erziehungsurlaubs einräumen. Dabei ist von maßgebender Bedeutung, dass \ndas mit der Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen einhergehende und für die Zeit \nnach der Entbindung aus § 4 MuSchVB folgende Beschäftigungsverbot in \ntatsächlicher Hinsicht für die Klägerin verwirklicht war, weil diese ab dem 01. März \n2003 wegen des bereits bewilligten Erziehungsurlaubs ohnehin von einer \nDienstleistung befreit war. Soweit es sodann (nur noch) um eine Abwendung der \nwirtschaftlichen Folgen für die Klägerin ging - volle Besoldung einerseits (§ 5 \nMuSchVB) bzw. Erziehungsgeld (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des \nBundeserziehungsgeldgesetzes [in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. \nDezember 2001, BGBl. I, S. 3358 - BErzGG -]) nebst Erstattung der Beiträge für die \nKrankenversicherung in Höhe von 31 EUR monatlich (§ 4a ErzUV) und ggf. Zahlung \neines Zuschusses gemäß § 5a MuSchVB andererseits - ist es nicht sachwidrig, den \nhaushaltsrechtlichen / fiskalischen Belangen der Beklagten entscheidende \nBedeutung beizumessen;\n\n39\n\nvgl. BVerwG, a.a.O., S. 339; OVG NRW, Beschluss vom 30. \nDezember 2004 - 6 A 40/04 - (juris) zu der (dort verneinten) Frage, ob \ndie Freistellungsphase eines Sabbatjahres (§ 78b Abs. 4 LBG) um die \nZeit des Mutterschutzes zu verlängern sei.\n\n40\n\nDas Begehren der Klägerin, das im Ergebnis eine fiktive Verlängerung des aus \neigenem Entschluss nur befristet wieder aufgenommenen Dienstes (bis zum 28. Februar 2003) um die Mutterschutzfrist bedeuten würde, steht zudem im Widerspruch zu \nder - auch von der Beklagten sinngemäß und ergänzend herangezogenen, jedoch im \nvorliegenden Beamtenverhältnis nicht unmittelbar anwendbaren - Vorschrift des § 16 \nAbs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BErzGG (in der hier maßgeblichen Fassung des \"Dritten \nGesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\" vom 12. Oktober 2000 \n[BGBl. I S. 1426]). Nach dieser Bestimmung kann eine Arbeitnehmerin ihre Elternzeit \nnicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des \nMutterschutzgesetzes vorzeitig beenden. Wegen der Kosten für den Arbeitgeber soll \ndadurch vermieden werden, dass ein Erziehungsurlaub vorzeitig beendet wird, um \nanschließend eine bezahlte Freistellung während der Mutterschutzfristen zu \nerreichen;\n\n41\n\nvgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein \" Drittes Gesetz zur \nÄnderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\" (BT-Drs. 14/3553, S.9), die \nStellungnahme des Bundesrates zu diesem Entwurf (BT-Drs. 14/3553, S.28), \ndie diese Stellungnahme aufgreifende Gegenäußerung der Bundesregierung \n(BT-Drs. 14/3553, S.32) sowie die zustimmende Beschlussempfehlung des \n\"Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\" (BT-Drs. 14/3808); \nnunmehr auch § 4 Abs. 4 Satz 3 der \"Elternzeitverordnung\" des Landes Nordrhein-Westfalen (in der Fassung der Verordnung vom 22. Juni 2004 [GV. \nNRW. S. 377]). \n\n42\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin wäre zu ihren Gunsten nicht § 16 Abs. 3 \nSatz 2 1. Halbsatz BErzGG einschlägig, wonach die vorzeitige Beendigung der \nElternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes vom Arbeitgeber nur innerhalb \nvon vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden darf. Die \nKlägerin möchte vielmehr über das - übereinstimmend bestimmte - Ende eines \nbestehenden Dienstverhältnisses hinaus die Vergünstigungen der \nMutterschutzfristen mit unmittelbar anschließendem Erziehungsurlaub in Anspruch \nnehmen. In diesem Fall geht es ausschließlich um eine vorzeitige Beendigung - d.h. \nvorliegend um das Entfallen schon vor Beginn - des Erziehungsurlaubs wegen einer \nbezahlten Freistellung während der Mutterschutzfristen nach der Geburt; dies soll \naber gerade durch § 16 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BErzGG ausgeschlossen \nwerden.\n\n43\n\nDie Beklagte weist im Übrigen zu Recht auf die Vorschrift des § 5a MuSchVB \nhin, nach der für die Zeit der Mutterschutzfrist bzw. dem Entbindungstag ein täglicher \nZuschuss in Höhe von 13 EUR gezahlt wird, wenn diese Zeiten in einen \nErziehungsurlaub fallen; dieser uneingeschränkten Zuschussgewährung bedürfte es \njedenfalls in dieser allgemeinen Form nicht, wenn die Beamtin den Erziehungsurlaub \nwegen der Mutterschutzfristen vorzeitig beenden könnte.\n\n44\n\nDie von der Klägerin zitierte \"Anlage\" zu einem Rundschreiben des \nBundesministeriums des Innern vom 20. November 2002 - \"Hinweise zur \nDurchführung des Mutterschutzgesetzes\" - regelt lediglich die Zahlung des \nMutterschaftsgeldes für den Fall, dass während einer noch nicht beendeten \nElternzeit eine weitere Mutterschutzfrist eintritt; über die Voraussetzungen einer \nvorzeitigen Beendigung des Erziehungsurlaubs ist damit keine - auch nicht \nsinngemäß heranzuziehende - Aussage getroffen.\n\n45\n\nDie von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, die Zustimmung zu \neiner vorzeitigen Beendigung des der Klägerin bewilligten Erziehungsurlaubs wegen \nvorrangiger fiskalischer Interessen zu versagen, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 4 \nGG, wonach jede Mutter Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft hat. \nDer Mutterschutz verfolgt ganz allgemein das Ziel, den Widerstreit zwischen den \nAufgaben der Frau als Mutter und ihrer Stellung im Berufsleben als Arbeitnehmerin \nim Interesse der Gesunderhaltung von Mutter und Kind auszugleichen;\n\n46\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. April 1974 - 1 BvL 19/73 - BVerfGE 37, \n121 (125).\n\n47\n\nIn diesem Zusammenhang gebietet Art. 6 Abs. 4 GG zwar, eine Beamtin \nwährend der Schutzfristen vor und nach einer Niederkunft vor wirtschaftlichen \nNachteilen zu bewahren; daraus folgt aber nicht, dass es geboten ist, ihr unter \nVernachlässigung dienst- und haushaltsrechtlicher Belange wirtschaftliche Vorteile \nzu verschaffen;\n\n48\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Mai 1988, a.a.O., S. 339 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004, a.a.O..\n\n49\n\nDie Ermessensentscheidung der Beklagten verstößt auch nicht gegen \neuroparechtliche Vorgaben.\n\n50\n\nInsbesondere die \"Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über \ndie Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des \nGesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und \nstillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz\" (ABl. Nr. L 348 vom 28. November \n1992, S. 0001 ff.) schränkt die Kompetenz der Beklagten nicht zugunsten der \nKlägerin ein. Zwar ist Ziel dieser Richtlinie, Maßnahmen zur Verbesserung der \nSicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, \nWöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz sicherzustellen \n(Art. 1 Abs. 1); in diesem Zusammenhang sind die Mitgliedstaaten aufgefordert zu \ngewährleisten, dass den Arbeitnehmerinnen ein Mutterschaftsurlaub von mindestens \n14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird (Art. 8 Abs. 1).\n\n51\n\nEs kann offen bleiben, ob daraus schon folgt, dass eine Mutterschutzfrist mit den \nsich daraus ergebenden Konsequenzen (Beschäftigungsverbot; Fortzahlung der \nBezüge) auch dann zu beachten ist, wenn diese Frist sich mit Zeiten eines bereits \nbewilligten Erziehungsurlaubs überschneidet,\n\n52\n\nso allerdings: VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2004 - 2 K \n7370/01 - (www.nrwe.de),\n\n53\n\nda auch während der Zeit des Erziehungsurlaubs wegen der mit diesem \nverbundenen Freistellung von einer Dienstleistung - wie ausgeführt - ein \nBeschäftigungsverbot jedenfalls in seinen tatsächlichen Auswirkungen verwirklicht \nist.\n\n54\n\nJedenfalls soweit es um die mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechte geht, \nsteht es den Mitgliedstaaten nach Art. 11 Nr. 4 der Richtlinie frei, den Anspruch auf \ndie Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder - dies kommt vorliegend in Betracht - die in \nNummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b) genannte Sozialleistung (hier: Fortzahlung \nder Bezüge als \"angemessene Sozialleistung\" im Sinne von Art. 11 Nr. 3 der \nRichtlinie, weil eine Beamtin solche auch während einer Krankheit erhält) davon \nabhängig zu machen, dass die betreffende Arbeitnehmerin die in den \neinzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen für das Entstehen \neines Anspruchs auf diese Leistungen erfüllt. Damit ist es den Mitgliedstaaten - im \nSinne einer nationalen Öffnungsklausel - möglich, den Umstand, dass ein \nErziehungsurlaub nicht wegen der Mutterschutzfrist vorzeitig beendet wird, wie \nvorliegend in zulässiger Weise zur Voraussetzung eines Leistungsanspruchs zu \nmachen. \n\n55\n\nDie Klägerin kann auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Urteil des \nEuropäischen Gerichtshofs vom 27. Februar 2003 - C 320/01 - (ABl. Nr. C 101/7 vom \n26. April 2003) herleiten. In Anwendung der \"Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom \n9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von \nMännern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung \nund zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen\" (ABl. Nr. L \n039 vom 14. Februar 1976, S. 0040 ff.) hat der EuGH - bezogen auf den seinerzeit \nzur Entscheidung anstehenden Sachverhalt - (lediglich) festgestellt, dass der \nSchutzzweck der Richtlinie 76/207/EWG - und der o.g. Richtlinie 92/85/EWG - einer \nEntscheidung des jeweiligen Arbeitgebers entgegenstehe, einer schwangeren \nArbeitnehmerin die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz vor Ende des Erziehungsurlaubs \nmit der Begründung zu verwehren, dass ein vorübergehendes Verbot sie darin \nhindere, bestimmte Arbeitsleistungen, für die sie eingestellt wurde, zu erbringen. \nVorliegend steht allerdings nicht die Schwangerschaft, bzw. der Mutterschutz einer \nRückkehr der Klägerin an ihren Arbeitsplatz entgegen; sie ist vielmehr aufgrund des \nbereits bewilligten Erziehungsurlaubs gehindert, ihre Mutterschutzfristen in vollem \nUmfang auszuschöpfen, weil sie die Wiederaufnahme des Dienstes nur bis zum 28. \nFebruar 2003 befristet hatte, um danach (wiederum) Erziehungsurlaub in Anspruch \nzu nehmen; an dieser Entscheidung muss sie sich festhalten lassen.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nVollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273038","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-07/19-k-2265-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273038","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273038","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-07/19-k-2265-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273038","retrieved":"2026-07-09 02:44:05.783678+00:00"}}