{"status":"available","doknr":"OLD273037","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0407.18K8334.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-04-07","aktenzeichen":"18 K 8334/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nIm Juni 1978 zeigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin das Fertigarzneimittel „\n ‚Q. „ bei dem damals zuständigen Bundesgesundheitsamt an. Arzneilich \nwirksame Bestandteile waren unter anderem Pfefferminzöl, Eukalyptusöl, Anisöl und \nWacholderbeeröl. Das Anwendungsgebiet lautete „Aromaticum; zum inneren und \näußeren Gebrauch\". Im April 1990 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin \ndie Verlängerung der fiktiven Zulassung des Arzneimittels. \n\n3\n\nIm April 1996 beantragte der Rechtsvorgänger der Klägerin die Aufnahme des \nArzneimittels unter der Bezeichnung „X. „ in die so genannte \nTraditionsliste nach § 109a Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes. Die beanspruchte \nIndikation lautete „Zur Besserung des Befindens bei Unwohlsein, als Inhalation zur \nUnterstützung bei Erkältungsbeschwerden\". Mit Schreiben vom 10.04.2000 teilte das \nBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit, dass das \nArzneimittel nicht mit der vorgeschlagenen Indikationsformulierung in die \nTraditionsliste aufgenommen werde. Unter anderem wies das BfArM darauf hin, dass \nes sich bei der Aufnahme in die Traditionsliste nicht um ein eigenständiges Verwal-\ntungsverfahren handele. Ferner hieß es: \n\n4\n\n„... Auf die Mitteilung der Gründe, weshalb ein Arzneimittel nicht oder \nnicht mit der gewünschten Indikation in dieser Aufstellung aufgenommen \nwurde, besteht deshalb außerhalb des Verfahrens nach § 105 AMG kein \nRechtsanspruch. Durch den (die) beigefügten Auszug (Auszüge) aus unserer \ninternen Beurteilung informieren wir Sie über wesentliche Gründe für die \nNichtberücksichtigung Ihres(r) Präparat(e) in der Aufstellung nach § 109a \nAMG. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich um keine vollständige \nMitteilung der Mängel und keine Anhörung im Verwaltungsverfahren handelt. \nDie vollständigen Mängel werden dem pharmazeutischen Unternehmer im \nRahmen der im regulären Nachzulassungsverfahren erfolgenden fachlichen \nStellungnahme (Mängelbescheid) mitgeteilt.\"\n\n5\n\nMit Schreiben vom 03.08.2000 beanspruchte der Rechtsvorgänger der Klägerin \ndie Aufnahme in das Zulassungsverfahren nach § 105 des Arzneimittelgesetzes. Mit \nSchreiben vom 01.12.2000 wies das BfArM darauf hin, dass der Antrag auf \nVerlängerung gemäß § 105 des Arzneimittelgesetzes unter Vorlage der so \ngenannten ex-ante-Unterlagen nach § 105 Abs. 4a des Arzneimittelgesetzes zu \nerfolgen habe.\n\n6\n\nMit Schreiben von 26.01.2001 änderte die Klägerin die Bezeichnung des Arznei-\nmittels in\"X. K\", die Zusammensetzung der arzneilich wirksamen \nBestandteile sowie die Anwendungsgebiete unter Anpassung an die Monographie \nder Aufbereitungskommission vom 13.03.1986 zum Wirkstoff Pfefferminzöl. Die \nAnwendungsgebiete lauteten „Äußerlich: Muskel- und Nervenschmerzen, Katarrhe \nder oberen Luftwege. Innerlich: Krampfartige Beschwerden im oberen Magen-Darm-\nTrakt und der Gallenwege (Koliken). Katarrhe der oberen Luftwege, \nMundschleimhautentzündungen.\"\n\n7\n\nMit Schreiben vom 08.07.2003 teilte das BfArM der Klägerin die beabsichtigte \nAblehnung des Zulassungsantrages mit. Der Antrag sei unzulässig, weil die \nVoraussetzungen für eine Änderungsanzeige nicht gegeben seien. Eine Änderung \nder Anwendungsgebiete sei vorliegend gemäß § 105 Abs. 3a des \nArzneimittelgesetzes nur zulässig gewesen, sofern die Änderung zur Behebung der \nvon der Behörde mitgeteilten Mängel erforderlich gewesen sei. Ein entsprechendes \nMängelschreiben sei nicht erstellt worden. Außerdem sei mit der Änderungsanzeige \nder Anwendungsbereich verlassen worden. Der Anwendungsbereich habe bislang im \nBereich der Prophylaxe gelegen, mithin im Bereich eines Nichtheilmittels, das zur \nVorbeugung vor einer Erkrankung vorgesehen sei. Mit den Anwendungsgebieten der \nMonographie Pfefferminzöl werde der bisherige Anwendungsbereich verlassen. Der \nAnwendungsbereich betreffe eine krankheitsbezogene Indikation; er liege im Bereich \neines Heilmittels. Außerdem sei mit der Änderungsanzeige die Zusammensetzung \ndes Arzneimittels geändert worden. Es seien sechs bis dahin als arzneilich wirksame \nBestandteile als sonstige Bestandteile umdeklariert worden. Hinsichtlich der \nUmdeklaration von Eukalyptusöl, Wacholderbeeröl und Anisöl sei eine Zustimmung \nnicht möglich. Sie seien auf Grund der enthaltenen Menge mit Bezug auf die \njeweiligen Einzelstoffmonographien als arzneilich wirksam einzustufen.\n\n8\n\nUnter dem 13.08.2003 machte die Klägerin geltend: Die Änderungsanzeige sei \nzur Beseitigung der in dem Schreiben des BfArM vom 10.04.2000 genannten Mängel \nerfolgt. Deshalb habe die Klägerin das Arzneimittel an die Monographie für \nPfefferminzöl angepasst. Der Anwendungsbereich sei nicht verlassen worden. Das \nneue Anwendungsgebiet enthalte im Vergleich zu dem bisherigen erhebliche \nEinschränkungen. Die Bestandteile Eukalyptusöl, Wacholderbeeröl und Anisöl seien \nnicht arzneilich wirksam. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 22.10.2003 lehnte das BfArM den Antrag auf Verlängerung der \nZulassung für das Arzneimittel ab. Der Antrag sei unzulässig. Die fiktive Zulassung \ndes Arzneimittels sei mit Ablauf des 01.02.2001 erloschen. Zu diesem Zeitpunkt \nhätten nicht die in § 105 Abs. 4a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes verlangten \nUntersuchungsergebnisse und Gutachten vorgelegen. Die eingereichten Unterlagen \nhätten sich nicht auf das Arzneimittel in einer verkehrsfähigen Form bezogen. Die \nÄnderungsanzeige vom 26.01.2000 hinsichtlich der Änderung der arzneilich \nwirksamen Bestandteile und der Anwendungsgebiete sei unzulässig gewesen, so \ndass für das Inverkehrbringen des Arzneimittels in der geänderten Form gemäß § 29 \nAbs. 3 des Arzneimittelgesetzes eine neue Zulassung zu beantragen gewesen sei. \n\n10\n\nDie Klägerin hat am 21.11.2003 hiergegen Klage erhoben und trägt unter \nWiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens zur Begründung vor: Die \nBeklagte sei von einem unzutreffenden Sachverhalt bei Ablehnung des \nVerlängerungsantrages ausgegangen. Die Änderungsanzeige sei nicht unter dem \n26.01.2000, sondern unter dem 26.01.2001 erfolgt. Die Änderungsanzeige sei \ngemäß § 136 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes zulässig gewesen. Das Schreiben der \nBeklagten vom 20.04.2000 sei ein Mängelschreiben, das die Anwendung der \nÜbergangsvorschrift eröffne. Die neuen Anwendungsgebiete seien Teile der \nbisherigen Anwendungsgebiete. Die hier in Rede stehende Aromatherapie diene der \nBehandlung von Erkrankungen. Die Berechnungen des BfArM zu der Frage, ob es \nsich bei Eukalyptusöl und Wacholderbeeröl um arzneilich wirksame Bestandteile \nhandele, seien unzutreffend. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2003 zu \nverpflichten, über den Antrag auf Zulassungsverlängerung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nUnter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens macht sie \ngeltend: \nDem Begriff „Aromaticum\" liege nicht die Vorstellung einer Grunderkrankung \nzugrunde. Deshalb könnten die Anwendungsgebiete der Monographie für \nPfefferminzöl nicht als Teilausschnitt des ursprünglichen Anwendungsgebietes \nangesehen werden. Es handele sich um einen nichtheilenden Indikationsanspruch, \nwährend sich die Indikationen auf Grund der Änderungsanzeige eindeutig auf \nkrankhafte Beschwerden bezögen. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der versagende Bescheid \nvom 22.10.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die \nKlägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Zulassungsverlänge-\nrungsantrages für das Fertigarzneimittel „X. K\" (§ 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO).\n\n19\n\nEine Verlängerung der fiktiven Zulassung des streitbefangenen Arzneimittels ist \nnicht möglich, weil das Arzneimittel mit der Änderungsanzeige vom 26.01.2001 \nunzulässig geändert worden ist. Die fiktive Zulassung umfasst nur das Arzneimittel in \nseiner 1978 angezeigten Form (vgl. § 105 Abs. 1 AMG) oder in einer später zulässig \ngeänderten Form. Da die Klägerin das Arzneimittel unzulässig geändert hat, bedarf \nes einer Neuzulassung. \n\n20\n\nUnter welchen Voraussetzungen ein Arzneimittel geändert werden kann, \nbestimmt sich nach den einschlägigen, im Zeitpunkt des Eingangs der \nÄnderungsanzeige beim BfArM geltenden Vorschriften des Arzneimittelrechts.\n\n21\n\nVgl. OVG Berlin, Urteil vom 31.10.2002 - 5 B 24.00 - und - 5 B 25.00 -; \nVG Köln, Urteil vom 20.01.2006 - 18 K 6340/03 -.\n\n22\n\nDie Zulässigkeit der Änderungsanzeige vom 26.01.2001 beurteilt sich daher nach \ndem Arzneimittelgesetz in der Fassung des 10. Gesetzes zur Änderung des \nArzneimittelgesetzes vom 04.07.2000. Mit der 10. AMG-Novelle wurden die \nÄnderungsmöglichkeiten bei den fiktiv zugelassenen Arzneimitteln eingeschränkt. \nLediglich für homöopathische Arzneimittel wurden die Änderungsmöglichkeiten \ngemäß § 105 Abs. 3 a Satz 2 AMG aufrechterhalten; ferner wurde Satz 2 Nr. 3 \ngestrichen. Nach der Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 2 AMG findet aber für \nArzneimittel, bei denen dem Antragsteller vor dem 01.10.2000 Mängel bei der Wirk-\nsamkeit oder Unbedenklichkeit mitgeteilt worden sind, § 105 Abs. 3a in der bis zum \n12.07.2000 geltenden Fassung Anwendung. \n\n23\n\nDie Zulässigkeit der Änderungsanzeige vom 26.01.2001 scheitert hier bereits \ndaran, dass dem Rechtsvorgänger der Klägerin nicht Mängel bei der Wirksamkeit \noder Unbedenklichkeit im Sinne von § 136 Abs. 2 AMG mitgeteilt worden sind. In der \nÄnderungsanzeige wurde zwar auf das Schreiben des BfArM vom 10.04.2000 Bezug \ngenommen, mit dem das BfArM die Ablehnung der Aufnahme in die so genannte \nTraditionsliste nach § 109a Abs. 3 AMG mitgeteilt hat. Dieses Schreiben ist indessen \nkein Mängelschreiben. Mängelschreiben sind Beanstandungen des BfArM im Sinne \nvon § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG. Wird den Mängeln nicht innerhalb einer Frist von \nhöchstens 12 Monaten abgeholfen, so ist die Zulassung zu versagen (vgl. § 105 Abs. \n5 Satz 2 AMG). \n\n24\n\nDas Schreiben des BfArM vom 10.04.2000 bezog sich allein auf die Ablehnung \nder Aufnahme in die so genannte Traditionsliste. Das BfArM gab die wesentlichen \nKriterien für die Ablehnung der Aufnahme an und wies darauf hin, dass es sich bei \ndiesem Verfahren nicht um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren handele.\n\n25\n\nVgl. aber BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 3 C 29/02 -, NVwZ 2004, \nS. 349: Die Aufnahme der Anwendungsgebiete für Stoffe und \nStoffkombinationen in die Aufstellung nach § 109a Abs. 3 AMG ist ebenso \nwie die Streichung aus dieser Aufstellung ein selbständig anfechtbarer \nVerwaltungsakt.\n\n26\n\nDes Weiteren teilte das BfArM mit, mit diesem Schreiben erfolge keine \nvollständige Mitteilung der Mängel. Vielmehr würden die vollständigen Mängel im \nRahmen der im regulären Nachzulassungsverfahren erfolgenden fachlichen \nStellungnahme (Mängelbescheid) mitgeteilt. Hiermit hat das BfArM aber einen erst \nnoch zu erteilenden so genannten Mängelbescheid angekündigt und deutlich zu \nverstehen gegeben, dass das in Rede stehende Schreiben noch kein \nMängelschreiben nach § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG sei. Es sind daher auch keine \nkonkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mängelschreibens aus der Sicht \neines verständigen Dritten gegeben. Es bestand auch kein Anlass, ein \nMängelschreiben des BfArM zu erwarten. Der Rechtsvorgänger der Klägerin hatte für \ndas fragliche Arzneimittel das Verfahren zur Verlängerung der Zulassung für \ntraditionelle Arzneimittel nach § 109a Abs. 3 AMG in Anspruch genommen und zum \nfraglichen Zeitpunkt nicht das reguläre Nachzulassungsverfahren. \n\n27\n\nIm Übrigen hat die Klägerin mit der Änderungsanzeige vom 26.01.2001 den \nbisherigen Anwendungsbereich verlassen. Die Klägerin hatte nicht nur Änderungen \nhinsichtlich der arzneilich wirksamen Bestandteile angezeigt, sondern auch \nhinsichtlich der Anwendungsgebiete. Zugleich erfolgte eine Anpassung an die \nMonographie gemäß § 25 Abs. 7 AMG für den Wirkstoff Pfefferminzöl vom \n13.03.1986. Für diese Art der Änderung kam § 105 Abs. 3a Satz 2 Nr. 3 AMG a.F. in \nBetracht. Nach dieser Bestimmung durfte ein Fertigarzneimittel nach Absatz 1 bis zur \nerstmaligen Verlängerung der Zulassung abweichend von § 29 Abs. 3 mit geänderter \nMenge der arzneilich wirksamen Bestandteile in den Verkehr gebracht werden, \nsoweit es Stoffe im Sinne des § 3 Nr. 2 oder deren Zubereitungen und mehr als \neinen arzneilich wirksamen Bestandteil enthält, wenn sich die Änderung im Rahmen \neines nach § 25 Abs. 7 Satz 1 in der vor dem 17. August 1994 geltenden Fassung \nbekannt gemachten Ergebnisses hält und erforderlich ist, um die Wirksamkeit im \nbisherigen Anwendungsbereich zu erhalten.\n\n28\n\nDem Gesetz ist eine ausdrückliche Definition des Begriffs des gleichen \nAnwendungsbereichs nicht zu entnehmen. Auch wenn es nahe liegt, ihn als nicht \nidentisch mit dem des gleichen Anwendungsgebietes zu verstehen, ist zu \nberücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Begriff in einer Vorschrift verwendet, die \nausnahmsweise von einer nach § 29 Abs. 3 AMG und nach Gemeinschaftsrecht,\n\n29\n\nvgl. Anhang II. der Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission vom \n10.03.1995 über die Prüfung von Änderung einer Zulassung (ABl. Nr. L \n55/7),\n\n30\n\nerforderlichen neuen Zulassung absehen lässt. Dies gebietet ein enges \nVerständnis dieses Begriffs in der Weise, dass er zwar auch, aber eben nur \ndiejenigen Fälle miterfasst, in denen die Anwendungsgebiete des ursprünglichen und \ndes geänderten Arzneimittels sich nicht wesentlich unterscheiden, zumindest aber \nnah verwandt sind. Das Bundesgesundheitsamt hat dies in der 6. Bekanntmachung \nüber die Verlängerung von Zulassungen vom 23. Oktober 1990 (BAnz Nr. 206, S. \n5827) zutreffend so beschrieben, dass der Begriff \"Anwendungsbereiche\" sich am \nIndikationsbegriff orientiere, aber auch nahe verwandte Anwendungsgebiete \numfasse, so dass darauf abzustellen sei, \"ob die gewählten Indikationsangaben mit \nden bisherigen Indikationsangaben nahe verwandt sind und ob das Arzneimittel \nweiterhin im wesentlichen der Behandlung der gleichen Grunderkrankung dient\", also \ngewissermaßen der gleiche Patient behandelt wird.\n\n31\n\nVgl. OVG Berlin, Beschluss vom 06.08.1999 - 5 N 3.99 -; Urteil vom \n20.09.2001- 5 B 15.99 -, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch VG Berlin, Urteil \nvom 05.11.1998 - 14 A 520.95 - und vom 22.10.1998 - 14 A 369.95 -; VG \nKöln, Urteil vom 20.01.2006 - 7023/03 -.\n\n32\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.\n\n33\n\nDies ist bereits deshalb nicht der Fall, weil das ursprüngliche Anwendungsgebiet \n„Aromaticum zum inneren und äußeren Gebrauch\" mangels Bestimmbarkeit einer \nGrunderkrankung eine Abgrenzung der potentiellen Anwender nicht zuließ. Bei dem \nbisherigen Anwendungsgebiet des Arzneimittels handelte es sich um einen \nnichtheilenden Indikationsanspruch. Die Indikationen gemäß der Änderungsanzeige \nbetreffen demgegenüber krankheitswertige Indikationen. Sie lauten nämlich: \n„Äußerlich: Muskel- und Nervenschmerzen, Katarrhe der oberen Luftwege. Innerlich: \nKrampfartige Beschwerden im oberen Magen-Darm-Trakt und der Gallenwege \n(Koliken). Katarrhe der oberen Luftwege, Mundschleimhautentzündungen.\". Diese \nIndikationen stehen daher für eine bestimmte Therapie. Der Begriff „Aromaticum\" \nmeint aber bestimmte Stoffe. In der Pharmazie war dieser Ausdruck für Würzmittel \nund Gewürz gebräuchlich (vgl. Handwörterbuch der Pharmacie, 1893, Stichwort: \nAromaticum). In dem „Roche Lexikon Medizin\" (5. Auflage, 2003) werden unter dem \nStichwort „aromatisch\" unter anderem „wohlriechende ätherische Öle als Aromastoffe \nenthaltend (z. B. - „als Aromatika\" - auch Tinkturen, Wässer oder Drogen)\" \nangegeben. Die Auffassung die Klägerin, der Begriff des Aromaticums meine die \nAromatherapie, die der Behandlung von Erkrankungen durch pflanzliche Duftstoffe \ndiene, ist deswegen nicht zutreffend. Dies gilt erst recht für ihre Ansicht, die \nderzeitigen Anwendungsgebiete seien Teile des bisherigen Anwendungsgebietes. \nDie Klägerin bezieht sich hierfür unter anderem auf die Definition in dem „Roche \nLexikon Medizin\". Sie lautet: „Behandlung von Erkrankungen durch pflanzliche \nDuftstoffe\". Die Klägerin legt aber nicht schlüssig dar, dass der Wortsinn der Begriffe \nAromaticum und Aromatherapie identisch oder zumindest teilidentisch ist. Vielmehr \nbetrifft der erstgenannte Begriff allein bestimmte Stoffe, die keinen Bezug zu \nErkrankungen haben. Die Therapie bezeichnet in der Medizin demgegenüber die \nMaßnahmen zur Behandlung von Krankheiten (vgl. Pschyrembel, Klinisches \nWörterbuch, 260. Auflage, 2004, Stichwort: Therapie). Ausgehend von diesem \nBegriffsverständnis, das sich maßgeblich an dem üblichen Sprachgebrauch in der \nArzneimittelkunde und in der Medizin orientiert, ist die Lesart der Klägerin \nfernliegend. Ein rein subjektives Verständnis des pharmazeutischen Unternehmers \nscheidet für die Deutung dieser Begriffe aus. \n\n34\n\nErgänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch bei einer Deutung des \nBegriffs \n„Aromaticum\" im Sinne der Aromatherapie der Anwendungsbereich auf Grund der \nÄnderungsanzeige verlassen wäre. Im Vordergrund steht bei der Aromatherapie das \nWohlbefinden des Anwenders. Die ätherischen Öle sollen nach ihrer Aufnahme in \nder Nase auf die Stimmungslage wirken (vgl. „Roche Lexikon Medizin\", Stichwort: \nAromatherapie). Grundlage der Aromatherapie im engeren Sinn ist die Annahme von \nolfaktorischen Einflüssen auf das limbische System bei schon niedriger Dosierung \n(vgl. Pschyrembel, Stichwort: Aromatherapie). Angesichts der derzeitigen \nkrankheitswertigen Indikationen soll das Arzneimittel aber nicht allein der Steigerung \ndes Wohlbefindens dienen, sondern die Anwendung des Arzneimittels soll eine \nkonkrete Maßnahme zur Behandlung von bestimmten konkreten Krankheiten sein. \nEs ist also nicht feststellbar, dass die Anwendung des Arzneimittels weiterhin im \nwesentlichen der Behandlung der gleichen Grunderkrankung dient, also \ngewissermaßen der gleiche Patient behandelt wird.\n \nDie weiteren im Verfahren von den Beteiligten angesprochenen Punkte können \nunerörtert bleiben, weil sich die Klageabweisung bereits aus den vorstehenden \nErwägungen ergibt.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273037","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-07/18-k-8334-03","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":6},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273037","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273037","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-07/18-k-8334-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273037","retrieved":"2026-07-09 02:44:05.698995+00:00"}}